L 3 AS 190/08

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 1616/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 190/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Auslegung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II in Bezug auf den begehrten Leistungsbeginn.

2. Für einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (hier Altersrente einerseits, Verluste
oder negatives Einkommen aus selbständiger Tätigkeit andererseits) gab es auch für die Zeit vor dem
Inkrafttreten von § 5 Satz 2 Alg II-V zum 1. Januar 2008 im SGB II keine Rechtsgrundlage (Fortführung des
Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - L 3 B 233/05 AS-ER).
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), zuletzt nur noch für die Zeit vom 24. November 2005 bis 31. Dezember 2007, einschließlich eines befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II.

Die 1947 geborene, erwerbsfähige Klägerin war bis zum 14. Dezember 2005 selbständig tätig. Ihr Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit belief sich im Jahr 2005 auf 520,00 EUR. Vom 15. bis zum 28. Dezember 2005 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 21,95 EUR, insgesamt in Höhe von 307,30 EUR. Danach hatte sie keine eigenen Einkünfte.

Bereits am 24. November 2005 war der Klägerin der Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgehändigt worden. Die Antragsunterlagen nebst Anlagen gab sie am 19. Dezember 2005 beim Beklagten ab. Einen weiteren Antrag stellte die Klägerin später nicht mehr.

Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine 55m² große 3-Zimmer-wohnung. Nach den mit Schriftsatz vom 8. November 2011 vorgelegten Unterlagen betrug die monatliche Grundmiete (einschließlich eines Anteils für Modernisierung/Wertver-besserung sowie für Instandhaltung) zunächst 335,38 EUR, im Jahr 2006 sodann 337,72 EUR und im Jahr 2007 schließlich 342,19 EUR. Für die Jahre 2005 bis 2007 betrugen die monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten 89,00 EUR, 99,00 EUR und 93,00 EUR, die Vorauszahlungen für Heizung einschließlich Warmwasseraufbereitung 82,00 EUR, 115,18 EUR und 139,00 EUR.

Der 1935 geborene Ehemann der Klägerin bezog als Altersrentner eine monatliche Rente in Höhe von 1.316,28 EUR. Im streitbefangenen Zeitraum war er als Vermittler von Finanzdienstleistungen selbständig tätig. Nach einer beigefügten "Jahresübersicht 2005 der betriebswirtschaftlichen Einnahmen/Ausgaben in Euro" wurden für den Ehemann Einnahmen in Höhe von 6.357,85 EUR und Ausgaben in Höhe von 14.888,32 EUR angesetzt. In einer weiteren Darstellung des Betriebsergebnisses für das Jahr 2005 wurden den Gesamteinnahmen in Höhe von 8.737,57 EUR Gesamtausgaben in Höhe von 10.528,75 EUR gegenüber gestellt. Für die Gewinnermittlung machte er unter anderem einen Betrag in Höhe von 1.342,65 EUR p. A. für ein Arbeitszimmer geltend. Dieses Zimmer befindet sich in der ehelichen Wohnung. Seine Beiträge für eine Haftpflichtversicherung betrugen im Jahr 149,62 EUR (= 12,47 EUR monatlich).

Der Beklagte lehnte den Antrag vom 24. November 2005 mit Bescheid vom 6. März 2006 ab, weil die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Dem Bescheid waren in Anlage Bedarfsberechnungen für die Monate November und Dezember 2005 beigefügt.

Die Klägerin legte am 30. März 2006 Widerspruch ein. Das Einkommen ihres Ehemannes sei nicht korrekt berechnet worden. Nach dem Einkommenssteuerrecht werde das negative Betriebsergebnis von der Altersrente abgesetzt. Außerdem sei die Anrechnung von 90 % der Regelleistung nicht korrekt. Sie legte unter anderem einen Vorschlag für die Bedarfsberechnung für Dezember 2005 sowie für eine Bedarfsberechnung betreffend ihren Ehemann auch der Grundlage des Einkommenssteuergesetzes vor.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006 zurück.

Mit der am 22. September 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin zum einen geltend gemacht, dass sie keine Leistungen ab dem 24. November beantragt habe. Vielmehr habe sie bei der Antragstellung deutlich gemacht, dass sie Leistungen erst ab dem 29. Dezember 2005 begehre, weil sie ab diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen verfüge. Für die Nichtberücksichtigung des negativen Einkommens ihres Ehemannes gebe es keine Rechtsgrundlage. Zudem würde diese Nichtberücksichtigung dem Ziel des SGB II, eine Reintegration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, widersprechen. Ihr Ehemann führe die Erwerbstätigkeit fort, um ihr eine Rückkehrmöglichkeit offen zu halten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2008 abgewiesen. Es hat den Leistungsantrag dahingehend ausgelegt, dass Leistungen erst ab dem 29. Dezember 2005 begehrt worden sind. Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Wegen des übersteigenden Einkommens könne es dahingestellt bleiben, ob der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil in Abzug zu bringen sei. Dem Bedarf der Klägerin sei ihr Einkommen und Vermögen sowie das ihres Ehegatten gegenüberzustellen. Der Ehemann der Klägerin sei ihrer Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen, auch wenn er selbst als Altersrentner keinen Anspruch aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe. Das zu berücksichtigende Einkommen ihres Ehemannes betrage nach Abzug der Versicherungspauschale und des Monatsanteiles für die Kfz-Versicherung 1.273,81 EUR. Das negative Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit, das das Sozialgericht mit -5.062,00 EUR bezifferte, könne nicht berücksichtigt werden. Zum einen könnten mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben allenfalls zu einem anzurechnenden Einkommen von 0,00 EUR führen. Auch seien mit der Erzielung der Altersrente keine Ausgaben notwendig verbunden. Zum anderen stehe dies auch nicht den Zielen des SGB II entgegen. Der (Re)Integration widerspreche es nicht, wenn verhindert werde, dass positives Einkommen einer Einkommensart mit Verlusten aus einer anderen Einkommensart verrechnet werde. Das Sozialgericht hat sodann vom Einkommen des Ehemannes dessen Bedarf, der dem der Klägerin entsprochen hat, abgezogen. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag hat das Sozialgericht als Einkommen der Klägerin behandelt und nochmals um die Versicherungspauschale bereinigt. Nach Gegenüberstellung dieses Einkommens und des Bedarfes der Klägerin hat es jeweils eine Bedarfsüberdeckung errechnet. Den Anspruch auf befristeten Zuschlag hat das Sozialgericht mit Hinweis auf dessen Akzessorität zum Bezug von Arbeitslosengeld II abgelehnt.

Die Klägerin hat am 16. Juli 2008 Berufung eingelegt. Sie vertieft die Ausführungen zu ihrer Rechtsauffassung, dass ein Zusammenrechnen von Einkommen aus verschiedenen Einkommensarten bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II zulässig sei. Ferner macht sie geltend, dass das Sozialgericht von unzutreffenden Kosten für Unterkunft und Heizung ausgegangen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juni 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab Antragstellung bis 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass die vom Sozialgericht vorgenommene Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung fehlerhaft sein dürfte. So erschließe sich nicht, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage eine Instandhaltungspauschale von 2,13 EUR beansprucht werden könne. Auch sei ein Betrag von 5,37 EUR für die Warmwasserbereitung fehlerhaft, weil die Warmwasserbereitung für mehrere Personen erfolgt sei. Die Kosten der Unterkunft dürften wegen der teilweisen gewerblichen Nutzung anteilig zu reduzieren sein. Die Unterkunftskosten seien nach der Verwaltungsvorschrift des Beklagten unangemessen teuer. Zur Einkommensberechnung trägt er unter anderem vor, dass vom Einkommen aus Altersrente keine Versicherungspauschale abzuziehen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II hat.

1. Streitbefangen ist der Zeitraum vom 24. November 2005 bis zum 31. Dezember 2007.

Entgegen der in der Klageschrift vertretenen Auffassung und dem vom Sozialgericht gefundenen Auslegungsergebnis ist nach den vorliegenden Antragsunterlagen von einer Antragstellung zum 24. November 2005 und nicht erst zum 29. Dezember 2005, dem ersten Tag nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges, auszugehen. Denn im Antragsformular ist mit Stempelaufdruck der 24. November 2005 als "Tag der Antragstellung" vermerkt. Diese Formular sowie weitere Formulare für Zusatzblätter unterschrieb die Klägerin am 26. November 2005 und gab die Antragsunterlagen am 19. Dezember 2005 beim Beklagten ab. An keiner Stelle ist von der Klägerin oder einem Mitarbeiter des Beklagten vermerkt, dass der Antrag mit Wirkung zu einem Zeitpunkt, der nach dem Zeitpunkt der Antragsaushändigung liegt, gestellt werden sollte. Auch nachdem dem Ablehnungsbescheid vom 6. März 2007 Bedarfsberechnungen des Beklagten für die Monate November und Dezember 2005 beigefügt waren, nahm die Klägerin dies nicht zum Anlass, in ihrem Widerspruch auf den im Klageverfahren behaupteten späteren Antragszeitpunkt hinzuweisen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Klägerin die in der Klageschrift dargestellten Überlegungen anstellte. Dies kommt in den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Verwaltungsakte, jedoch ebenso wenig zum Ausdruck wie der Wille, den Leistungsantrag erst mit Wirkung zum 29. Dezember 2005 stellen zu wollen. Damit ist der 24. November 2005 als der nach § 37 Abs. 1 SGB II maßgebende Antragszeitpunkt zugrunde zu legen.

Da der Antrag ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt wurde, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 45/06 R – JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.). Die Klägerin hat allerdings mit dem in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2011 gestellten Berufungsantrag ihr Rechtsschutzbegehren auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 in zulässiger Weise beschränkt.

2. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Sie war nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II.

Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung), wonach die dort beschriebenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leistungsberechtigt waren. Die Leistungsberechtigung setzte unter anderem die Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig war gemäß § 9 Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nummer 2) sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhielt. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II war bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

a) Der Bedarf der Klägerin setzt sich aus der Regelleistung in der jeweils geltenden Höhe und der Hälfte der Unterkunftskosten zusammen.

Die Regelleistung für eine allein stehende Person betrug vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 in den neuen Bundesländern 331,00 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II i. d. F von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954]). Vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 betrug sie bundesweit 345,00 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. d. F von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006 [BGBl. I S. 558]). Ab 1. Juli 2007 betrug sie schließlich 347,00 EUR (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18. Juni 2007 [BGBl. I S. 1139]). Hatten – wie vorliegend – zwei Angehörige (seit 1. Juli 2007: Partner) der Bedarfsgemeinschaft (siehe unten b) das 18. Lebensjahr vollendet, betrug gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Daraus errechnet sich für die Klägerin unter Berücksichtigung der Rundungsregel in § 41 Abs. 2 SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 eine zu berücksichtigende Regelleistung in Höhe von 298,00 EUR, für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von 311,00 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 312,00 EUR.

Dass ein Anspruch der Klägerin auf einen Mehr- oder Sonderbedarf bestehen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzten sich aus der Grundmiete, den Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten und den Vorauszahlungen für Heizung (einschließlich Warmwasser) zusammen. Nach den im Schriftsatz vom 8. November 2011 mitgeteilten Werten errechnen sich folgende Bedarfe: - für das Jahr 2005: 511,38 EUR (= 335,38 EUR + 94,00 EUR + 82,00 EUR), - für das Jahr 2006: 541,87 EUR (= 337,72 EUR + 89,00 EUR + 115,18 EUR), - für das Jahr 2007: 580,19 EUR (= 342,19 EUR + 99,00 EUR + 139,00 EUR).

Wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen, sind die Kosten für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 9 Rdnr. 18 = JURIS-Dokument Rdnr. 18). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 Rdnr. 33 = JURIS-Dokument Rdnr. 33, m. w. N.). Dies ergibt für die Klägerin folgende Beträge: - für das Jahr 2005: 255,69 EUR, - für das Jahr 2006: 270,94 EUR, - für das Jahr 2007: 290,10 EUR.

Nach Abzug der Warmwasserpauschale (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 ff., Rdnr. 20 ff. [insbes. Rdnr. 25] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 Rdnr. 20 ff. [insbes. Rdnr. 25] = JURIS-Dokument Rdnr. 20 ff. [insbes. Rdnr. 25]) ergeben sich folgende monatliche Bedarfe für die Klägerin: - November und Dezember 2005: 548,32 EUR (= 298,00 EUR + [255,69 EUR – 5,37 EUR]) - Januar bis Juni 2006: 563,57 EUR (= 298,00 EUR + [270,94 EUR – 5,37 EUR]) - Juli bis Dezember 2006: 576,34 EUR (= 311,00 EUR + [270,94 EUR – 5,60 EUR]) - Januar bis Juni 2007: 595,50 EUR (= 311,00 EUR + [290,10 EUR – 5,60 EUR]) - Juli bis Dezember 2007: 596,47 EUR (= 312,00 EUR + [290,10 EUR – 5,63 EUR])

b) Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestand eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB II. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, dass der Ehemann als Bezieher einer Rente wegen Alters nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II und der Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 Rdnr. 31 = JURIS-Dokument Rdnr. 31, m. w. N.). Dass der Ehemann der Klägerin nicht die in § 28 Abs. Satz 1 SGB II geforderten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialgeld erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

c) Nach dem bereits zitierten § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II war bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ferner galt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt war, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Dies bedingt, dass zur Berechnung des Leistungsanspruchs des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nicht nur ihr individueller Bedarf, sondern der Gesamtbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln und dem sodann das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a. a. O, Rdnr. 38).

Die Bedarfe des Ehemannes der Klägerin sind weder nach den Regelungen oder Kriterien des Unterhaltsrechts noch des Sozialhilferechtes, sondern nach den Vorgaben des SGB II zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a. a. O., Rdnr. 39 und 40). Im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Klägerin keinen Anspruch auf Mehr- oder Sonderbedarfe hat, entsprechen seine Bedarfe denen, die für seine Ehefrau für die verschiedenen Zeitabschnitte errechnet wurden.

d) Für die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin ergeben sich danach folgende Gesamtbedarfe: - November und Dezember 2005: 1.0961,64 EUR (= 2 x 548,32 EUR), - Januar bis Juni 2006: 1.127,94 EUR (= 2 x 563,57 EUR), - Juli bis Dezember 2006: 1.152,68 EUR (= 2 x 576,34 EUR), - Januar bis Juni 2007: 1.191,00 EUR (= 2 x 595,50 EUR), - Juli bis Dezember 2007: 1.192,94 EUR (= 2 x 596,47 EUR).

e) Diesem Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist gemäß § 19 Satz 2 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten gegenüberzustellen. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 RBSGE 97, 265 ff. [Rdnr. 35] = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 35 = JURIS-Dokument Rdnr. 35).

Der Zahlbetrag für die Altersrente des Ehemannes der Klägerin betrug 1.316,28 EUR. Hiervon sind die im SGB II vorgesehenen Abzüge vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist auch bei der Ermittlung der vom Einkommen abzusetzenden Beträge des aus dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossenen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht auf § 82 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) zurückzugreifen. Somit ist von dem genannten Rentezahlbetrag – entgegen der Auffassung des Beklagten – gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622, i. d. F. der Verordnung vom 22. August 2005 [BGBl. I S. 2499]) eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a. a. O., Rdnr.46). Ferner ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatliche 12,47 EUR in Abzug zu bringen. Dies ergibt ein zu berücksichtigendes Einkommen des Ehemannes der Klägerin von monatlich 1.273,81 EUR (= 1.316,28 EUR – 30,00 EUR – 12,47 EUR).

Das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes der Klägerin kann nicht um die Verluste oder das negative Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit verringert werden. Zwar ist dies für das Recht der Grundsicherung ausdrücklich erst in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) geregelt. Nach § 5 Satz 1 ALG II-V sind Ausgaben höchstens bis zur Höhe der Einnahmen "aus derselben Einkunftsart" abzuziehen. Nach § 5 Satz 2 ALG II-V darf Einkommen nicht um "Ausgaben einer anderen Einkommensart" vermindert werden. Für einen Verlustausgleich gab es aber auch für die Zeit davor im SGB II keine Rechtsgrundlage.

Das Bundessozialgericht hat jedoch in seiner Entscheidung, wonach Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen und nicht als zweckbestimmte Einnahmen zu berücksichtigen sind, ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung von Einnahmen nach dem SGB II unabhängig davon erfolgt, ob diese steuerfrei sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Es hat ferner darauf hingewiesen, dass es die Intention des Gesetzgebers des SGB II war (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 53 zu § 11), die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe zu regeln, nicht jedoch an das Recht der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen. Auch in der Entscheidung, in der Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger dem Grunde nach als Einkommen aus Erwerbstätigkeit behandelt wurden, hat das Bundessozialgericht festgehalten, dass wegen der Absetzungen im Einzelnen das SGB II insoweit in ausdrücklicher Abkehr von den Vorschriften des § 138 Abs. 3 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und des § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB II und in Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht den steuerrechtlichen Regelungen folgt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R – JURIS-Dokument Rdnr. 21).

Im Sozialhilferecht ist aber ein Verlustausgleich ausdrücklich ausgeschlossen. So war bereits in § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692; vorhergehende Bezeichnung: Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes) geregelt, dass ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen ist. In Härtefällen kann die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in anderen Bereichen der sozialen Grundsicherung. So ist beispielsweise auf die Regelungen in § 21 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) oder § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu verweisen (vgl. die weiteren Nachweise in BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 11 RAr 75/91SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 22).

Zum Arbeitsförderungsrecht hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 12. Juni 1992 die Auffassung vertreten, dass der Ausschluss des Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkommensarten im Bereich der Arbeitslosenhilfe einem aus mehreren Regelungen einkommensabhängiger Leistungen herzuleitenden allgemeinen Grundsatz des Sozialleistungsrechts entspreche (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1992, a. a. O., Rdnr. 19 ff.). Die hiervon abweichende Entscheidung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 2. Juni 2004 (Az.: B 7 AL 58/03 R, SozR 4-4100 § 115 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 26 f.) ist nicht zur steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe, sondern zum beitragsfinanzierten Arbeitslosengeld ergangen. Im Urteil vom 12. Juni 1992 hat das Bundessozialgericht zu der zum 1. August 1979 in Kraft getretenen Neufassung von § 138 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) darauf hingewiesen, dass das eigentliche Anliegen des Gesetzgebers, den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten auszuschließen, nur unzulänglich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1992, a. a. O., Rdnr. 21). Ähnlich verhält es sich mit den das Einkommen betreffenden Regelungen im SGB II. Auch hier ist nicht in allen Fällen der zu wünschende Gleichlauf zwischen Grundsicherungsrecht und Sozialhilferecht gesetzgebungstechnisch erreicht worden. Dies führt aber nicht dazu, dass für die Frage eines möglichen Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkommensarten abweichend von dem beschriebenen Grundansatz im SGB II auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden könnte.

Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II auch in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 nicht möglich war (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 10. Januar 2006 – L 3 B 233/05 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 31; a. A. noch Sächs. LSG, Beschluss vom 15. September 2005 – L 3 B 44/05 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 37; für einen Ausschluss des Verlustausgleiches im SGB II benfalls: Hess. LSG, Beschluss vom 24. April 2007 – L 9 AS 284/06 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2008 – L 28 AS 1276/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 27; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2008 – L 20 B 228/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 11; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II (2. Aufl., 2008), § 11 Rdnr. 55; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 11b Rdnr 25; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2011], § 11 Rdnr. 44).

f) Zuletzt sind das Einkommen des Ehemannes der Klägerin und der Gesamtbedarfes der Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Dies ergibt folgende Ergebnisse: - November und Dezember 2005: 182,17 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.091,64 EUR), - Januar bis Juni 2006: 145,87 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.127,94 EUR), - Juli bis Dezember 2006: 121,13 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.152,68 EUR), - Januar bis Juni 2007: 82,81 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.191,00 EUR), - Juli bis Dezember 2007: 80,87 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.192,94 EUR).

Abweichend vom Ansatz des Sozialgerichtes ist für den Teil des Einkommens des Ehemannes der Klägerin, der rechnerisch nicht zur Deckung seines Bedarfes benötigt wird und zur Deckung ihres Bedarfes eingesetzt werden kann, nicht nochmals eine Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR anzusetzen. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält lediglich eine Berechnungsregelung. Das nach Abzug seines Bedarfes verbleibende, zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes der Klägerin wird hingegen nicht zum Einkommen der Klägerin im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur vom Einkommen kann aber eine Versicherungspauschale abgezogen werden.

Damit ist in sämtlichen Monaten des streitbefangegen Zeitraumes sowohl der Bedarf der Klägerin als auch der ihres Ehemannes aus dessen zu berücksichtigendem Einkommen gedeckt. Auf Grund dessen kann davon abgesehen werden, eine konkrete Leistungsberechnung für die Zeit vom 24. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 durchzuführen. In dieser Zeit wäre zusätzlich zum Einkommen ihres Ehemannes noch das damals von der Klägerin erzielte Einkommen zu berücksichtigen.

Da die Bedarfe bereits nach den von der Klägerin mitgeteilten Daten gedeckt waren, war nicht zu prüfen, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang zu übernehmen gewesen wären oder ob entsprechend der Einwände des Beklagten Abzüge hätten vorgenommen werden müssen.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt ein solcher Zuschlag das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II voraus (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 RBSGE 97 265 ff. [Rdnr. 25] = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 45/06 R –JURIS-Dokument Rdnr. 30, m. w. N.).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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