L 3 B 98/08 AS-NZB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 32 AS 1702/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 98/08 AS-NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Zahlungsaufforderung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Mahnung im Sinne des
Verwaltungsvollstreckungsrechtes, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur
Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2008, mit dem die Anfechtungsklage gegen eine Zahlungsaufforderung vom 20. März 2006 abgewiesen worden ist.

Der 1969 geborene Kläger ist Vater des minderjährigen Kindes M. P ... Dieser erhält als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dessen Mutter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 wurde dem Kläger die Überleitung von Unterhaltsansprüchen wegen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 33 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung angezeigt.

Mit dem als "Zahlungsaufforderung" bezeichneten Schreiben vom 20. März 2006 wurde der Kläger aufgefordert, eine Zahlung in Höhe von 488 EUR für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. März zu leisten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 als unzulässig zurück, da die Zahlungsaufforderung vom 20. März 2006 kein Verwaltungsakt, sondern nur die Bezifferung des übergeleiteten, zivilrechtlich geltend zu machenden Unterhaltsanspruchs sei. Dies habe sie dem Kläger bereits mit Schreiben vom 13. September 2006 mitgeteilt.

Die am 21. Mai 2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz durch Urteil vom 16. Januar 2008 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil hat der Kläger am 8. Februar 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Zahlungsauforderung vom 20. März 2006 sei von der Beklagten selbst später in einer Mahnung, wenn auch mit falschen Datum, als "Bescheid vom 31.3.2006" bezeichnet und Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung angedroht worden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liege ein mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt auch dann vor, wenn eine zivilrechtliche Forderung in Form eines Bescheides und kraft hoheitlicher Gewalt festgesetzt und eingezogen werde. Anderenfalls wäre dem Betroffenen jeder Rechtsschutz verwehrt. Soweit zur vorliegenden Rechtsfrage noch keine konkrete Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vorliege, habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung. Immer häufiger melde die Beklagte der Kasse zivilrechtliche Forderungen zum Einzug. Erst auf Widerspruch erkläre die Beklagte, dass es sich nicht um Verwaltungsakte handele. Bei ungestörtem Fortgang komme es dagegen zu Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2008 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass Zulassungsgründe nicht gegeben seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2008 zu Recht nicht zugelassen.

a) Gemäß §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier anzuwendenden, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt trifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung erfasst auch Klagen, die Geldforderungen der öffentlichen Hand gegen Bürger betreffen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die nicht nur eine Entlastung der Gerichte, sondern auch eine Vereinheitlichung des Zugangs zum Berufungsrechtszug im sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren herbeiführen sollte (vgl. BT-Drucks 12/1217 S 52; BSG, Urteil vom 19 November 1996 – 1 RK 18/95SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; Kummer NZS 1993, 285 [287]). Der Beschwerdewert von 500 EUR wird vorliegend nicht überschritten.

Ein Beschwerdewert gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zwar nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das Begehren des Klägers betrifft aber nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

b) Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Der vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde (allein) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; vgl. schon BSG, Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54BSGE 2, 129 [132]). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 – 5b BJ 118/87SozR 1500 § 160a Nr. 60; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, [9. Aufl., 2008], § 144 Rdnrn. 28 f. und § 160 Rdnrn. 6 ff. [jeweils m. w. N.]). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 – 1 BJ 72/84SozR 1500 § 160 Nr. 53). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei der Zahlungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handelt, hat gemessen daran keine grundsätzliche Bedeutung. Nach § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist ein "Verwaltungsakt [ ] jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Durch den Begriff der Regelung unterscheidet sich ein Verwaltungsakt von einer bloßen Mitteilung und anderem schlicht hoheitlichen Handeln. Ob ein Schreiben eine Regelung trifft oder schlicht eine Mitteilung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist vom objektiven Empfängerhorizont auszugehen. Ist der Regelungsgehalt eines Schreibens nicht eindeutig und kann damit allein anhand des Inhalts nicht festgestellt werden, ob ein Verwaltungsakt oder schlichtes Hoheitshandeln vorliegt, kann die äußere Form eines Schreibens zur Auslegung mit herangezogen werden (vgl. die ausführlichen Rechtsprechungsnachweise zur Auslegung einer Erklärung bei Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], § 31 Rdnr. 26). Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ist nicht gegeben, wenn die Behörde lediglich eine Rechtsansicht äußert, sondern erst dann, wenn die gesetzliche Regelung für den Einzelfall mit Bindungswirkung festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 9 C 54/87BVerwGE 79, 291 [293], m. w. N.). Diese Merkmale sind erst erfüllt, wenn die Behörde bei der Feststellung einer Rechtsfolge Folgerungen aus ihrer Rechtsansicht zieht, die unmittelbar Wirkungen für den Kläger haben, indem sie die ihm zustehende Leistung der Höhe nach feststellt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Oktober 1994 – 7 KlAr 1/93BSGE 75, 97 [107] = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2). Die alles hat das Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 29. Januar 2003 (Az.: B 11 AL 47/02 R, JURIS-Dokument Rdnr. 22) entschieden.

Für eine Zahlungsaufforderung, wie sie dem Kläger zugegangen ist, hat das Bundessozialgericht zudem wiederholt ausgeführt, dass es sich bei dieser um eine Mahnung im Sinne des § 3 Abs 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) handelt, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung (vgl. § 3 Abs 4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97 – JURIS-Dokument Rdnr. 6; BSG, Beschluss vom 7. Juni 1999 – B 7 AL 264/98 B – JURIS-Dokument Rdnr. 7). Sie bliebe auch dann eine Vorbereitungshandlung, wenn sie zu Unrecht erfolgt ist. Deshalb ist es unerheblich, ob die Beklagte möglicherweise den Eindruck erweckt hat, sie bereite mit der Mahnung nicht eine zivilrechtliche Klage sondern eine Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vor. In beiden Alternativen wäre die Mahnung als reine Vorbereitungshandlung nicht mit sozialrechtlichen Rechtsbehelfen eigenständig anfechtbar.

Ein Fall des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel wurde nicht geltend gemacht (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Dr. Scheer Höhl Guddat
Rechtskraft
Aus
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