L 3 AL 1369/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4390/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1369/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld. Ferner macht er die Erstattung von Bewerbungskosten geltend.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger u.a. Arbeitslosengeld vom 09.09.2008 - 08.09.2009 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 34,43 EUR (Änderungsbescheid vom 21.11.2008). Am 08.04.2009 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er eine Arbeit aufgenommen habe. Sodann war er vom 08. - 20.04.2009 als Energieelektroniker bei der Job I. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 14.04.2009 hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 08.04.2009 unter der Begründung der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III auf. Mit Änderungsbescheid vom 24.04.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann ab dem 21.04.2009 wiederum Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 35,12 EUR.

Den am 16.04.2009 gegen die Aufhebungsentscheidung der Beklagten eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in der Zeit vom 08. - 20.04.2009 eine Beschäftigung ausgeübt, er sei deswegen nicht arbeitslos i.S.d. § 119 SGB III. Der Kläger habe gewusst, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld deswegen entfalle.

Auf einen Antrag des Klägers vom 11.02.2009 hin, ihm Bewerbungsmaterialien (Kuverts, Schnellhefter, Papier, Druckerpatronen usw.) zur Verfügung zu stellen, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.02.2009 eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget i.H.v. 100,- EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Förderung aus dem Vermittlungsbudget umfasse lediglich die Übernahme der angemessenen Kosten. Hierbei könnten Pauschalen festgelegt werden. Angesichts des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes i.H.v. monatlich 1.053,60 EUR sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Kläger die innerhalb von drei Monaten anfallenden, über 100,- EUR hinausgehenden Bewerbungskosten selbst zu tragen habe.

Einen Antrag des Kläger vom 12.02.2009, die Kosten der von ihm seit dem 22.01.2004 getätigten Bewerbungen pauschal mit 5,- EUR pro Bewerbung zu erstatten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2009 unter der Begründung einer verspäteten Antragstellung ab. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2009 Kostenerstattung für in der Zeit vom 03.11.2008 - 11.02.2009 getätigte 51 Bewerbungen i.H.v. 255,- EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2009 zurück. Sie führte hierzu aus, für die vor dem 03.11.2008 unternommenen Bewerbungen seien Bewerbungskosten nicht zu erstatten, da der Kläger erstmals an diesem Tag eine Erstattung beantragt habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da der Kläger ausreichend über die Möglichkeit, die Erstattung von Bewerbungskosten zu beantragen, beraten worden sei.

Am 19.04.2009 beantragte der Kläger die Bewilligung der "Bewerbungskostenpauschale". Mit Bescheid vom 24.04.2009 sicherte die Beklagte die Erstattung der bis zum 18.07.2009 entstehenden Bewerbungskosten bei Vorlage entsprechender Nachweise bis zu einer Höchstgrenze von 100,- EUR zu. Am 25.05.2009 und am 16.06.2009 beantragte der Kläger die Erstattung von Kosten für Bewerbungen bei der Fa. M., und der Fa. A. jeweils i.H.v. 13,70 EUR. Diesen Antrag lehnte die Beklagte im Hinblick auf die durch Bescheid vom 24.04.2009 abgegebene Zusicherung mit Bescheid vom 10.09.2009 ab. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24.04.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2009 zurück. Sie führte hierzu aus, die Bewerbungskostenpauschale belaufe sich auf 100,- EUR und nicht, wie der Kläger meine auf 150,- EUR. Im Übrigen sei es angesichts des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengelds i.H.v. monatlich 1.053,60 EUR nicht ermessensfehlerhaft, wenn dieser die innerhalb von drei Monaten anfallenden, über 100,- EUR hinausgehenden Bewerbungskosten selbst zu tragen habe. Nach Vorlage entsprechender Nachweise bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 30.10.2009 und vom 04.11.2009 100,- EUR und zahlte diesen Betrag an ihn aus.

Am 08.10.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, es habe der Beklagten oblegen, ihn vollständig zu beraten. Dies habe sie unterlassen, weswegen der geltend gemachte Anspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch folge. Leistungen könnten nicht wegen angeblich fehlender Haushaltsmittel verweigert werden. Die willkürliche Pauschale von 100,- EUR decke maximal die Kosten für 20 Bewerbungen in drei Monaten ab. Dies sei unzureichend, ihm seien weitaus höhere Bewerbungskosten entstanden. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger Akteneinsicht, zuletzt in Form der Übersendung von Kopien der Akten beantragt. Am 12.11.2010 hat er den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 04.01.2011, dem Kläger am 07.01.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei die Klage unbegründet, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Bewerbungsmaterialien noch auf höheren Bewerbungskosten als 100,- EUR für die Zeit vom 11.02.2009 - 11.05.2009 zu. § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III sehe eine Förderung grundsätzlich nur in Form einer Kostenübernahme und nicht in Form von Sachleistungen vor. Die Pauschalierung der Kostenerstattung sei in § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag sei nicht zu beanstanden, weswegen es gerechtfertigt sei, dass der Kläger den Anteil der Bewerbungskosten, der über den von der Beklagten geförderten Betrag hinaus geht, aus dem ihm bewilligten Arbeitslosengeld selbst zu tragen habe. Der Kläger habe ferner auch keinen Anspruch auf Erstattung der Bewerbungskosten, die vor dem 03.11.2008 entstanden sind, da er die Kostenerstattung nicht vor dem leistungsbegründenden Ereignis beantragt habe und eine unbillige Härte nicht ersichtlich sei. Auch der sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führe nicht zu einem weitergehenden Anspruch, da eine Beratungspflicht der Beklagten regelmäßig erst dann entstehe, wenn ein entsprechendes Begehren an sie herangetragen werde. Der Kläger habe jedoch vor dem 03.11.2008 keinen Beratungsbedarf erkennen lassen. Im Übrigen sei der im Wege der ihm ausgehändigten Merkblätter über die Möglichkeit, bei der Bewerbung gefördert zu werden, informiert worden. Der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Monatsfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger eine solche Kostenübernahme gegenüber der Beklagten nicht beantragt habe. Der gleichfalls geltend gemachte Verzinsungsanspruch bestehe nicht, da seit dem Eingang der Nachweise hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Bewerbungskosten am 30.10.2009 bis zum Erlass des Bewilligungsbescheids am 30.10.2009 keine sechs Monate vergangen gewesen seien. Die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen der Aufnahme einer Beschäftigung aufzuheben, sei gleichfalls nicht zu beanstanden; der Kläger sei in der Zeit vom 08. - 20.04.2009 nicht arbeitslos gewesen.

Gegen den am 01.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da ihm durch die Verweigerung der Übersendung von Kopien der Akten das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei ihm gleichfalls verweigert worden. Überdies sei kein Hinweis auf die Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides erfolgt. Eine Selbstentscheidung über das Befangenheitsgesuch sei unzulässig. In der Sache werde der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,

hilfsweise,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. September 2009 zu verurteilen, ihm die beantragten Bewerbungsmaterialien zur Verfügung zu stellen, hilfsweise für jede nachgewiesene Bewerbung mindestens 13,60 EUR, hilfsweise 5,00 EUR zu erstatten, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Februar 2009 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. September 2009 zu verurteilen, für jede nachgewiesene Bewerbung mindestens 13,60 EUR, hilfsweise 5,00 EUR zu erstatten, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02. Oktober 2009 in der Fassung der Bescheide vom 30. Oktober 2009 und vom 04. November 2009 zu verurteilen, ihm monatlich 102,50 EUR für eine Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr zu bewilligen, hilfsweise für jede nachgewiesene Bewerbung mindestens 13,60 EUR, hilfsweise 5,00 EUR zu erstatten und für die bereits bewilligten 100,- EUR Verzugszinsen zu bezahlen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. September 2009 zu verurteilen, ihm auch in der Zeit vom 08. - 20. April 2009 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, in dem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler nicht vorliegen - weder die Nichtübersendung von Kopien der Akten, die Selbstentscheidung des SG über den Befangenheitsantrag des Klägers noch die Entscheidung, über das Verfahren im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, wozu der Kläger, entgegen seinem Vorbringen, auch ordnungsgemäß angehört wurde, unterliegen, wie der Senat gegenüber dem Kläger bereits vielfach entschieden hat, rechtlichen Bedenken - würden diese ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 159, Rn. 5 ff).

Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28.09.2009, vom 18. 02.2009 in der Fassung des Bescheids vom 10.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25.09.2009, vom 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02.10.2009 in der Fassung der Bescheide vom 30.10.2009 und vom 04.11.2009 sowie vom 14.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.09.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das SG hat die jeweiligen Anspruchsgrundlagen zutreffend angeführt und zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass ihm Bewerbungsmaterialien in Natur zur Verfügung zu stellen sind, dass ihm für jede nachgewiesene Bewerbung mindestens 13,60 EUR, hilfsweise 5,- EUR zu erstatten sind, dass ihm monatlich 102,50 EUR für eine Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr zu bewilligen sind, dass die ihm bewilligte Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 100,- EUR zu verzinsen ist und dass ihm auch in der Zeit vom 08. - 20. April 2009 Arbeitslosengeld zu gewähren ist. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und sieht von einer (weiteren) Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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