L 3 AS 5529/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 4635/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5529/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Kinderzuschlag (KiZ).

1. Die Klägerin beantragte am 26.03.2007 KiZ für ihre damals drei Kinder (geb. 05.01.1992, 12.09.1994 und 17.02.2002). Sie gab an, im Jahr seien Heizkosten für die Ölheizung von EUR 2.500,00 zu zahlen. Die Miete für die 100 qm große, von ihren Eltern gemietete Wohnung betrage EUR 375,00 EUR monatlich nettokalt. Ihr Ehemann sei erwerbstätig und arbeite 5 bis 6 Arbeitstage in der Woche. Der Arbeitsweg betrage einfach 35 km. Die Familie habe Aufwendungen für eine Rechtsschutz-, eine Unfall- und eine Hausratsversicherung. Es werde ein viertes Kind erwartet, der errechnete Entbindungstermin sei der 16.04.2007. Die Klägerin legte Unterlagen vor, darunter die Lohnbescheinigung des Arbeitgebers des Ehemanns (brutto monatlich EUR 3.399,46 im Januar, EUR 2.138,27 im Februar und EUR 2.555,86 im März 2007). Das vierte Kind wurde am 25.04.2007 geboren.

Mit Bescheid vom 07.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Gesamtbedarf werde durch das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt.

Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Sie machte geltend, bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens seien Kosten für zwei Kfz- Haftpflichtversicherungen, die Rechtsschutz-, Unfall- und Hausratsversicherung und eine Fahrkostenpauschale ausgehend von 6 Arbeitstagen in der Woche zu Grunde zu legen. Bei dem Unter¬kunftsbedarf seien monatlich Heizkosten von mindestens EUR 200,00 statt der von der Beklagten angenommenen EUR 92,60 anzusetzen. Bei diesen EUR 92,60 handle es sich um die Kosten des (Haushalts)stroms, die zusätzlich zu berücksichtigen seien. Außerdem fielen Kosten für Abwasser, Wasser und Müllabfuhr von EUR 73,34 monatlich an. Die Klägerin legte weitere Unterlagen vor, darunter Rechnungen für Strom und für Heizöl, die z.T. auf ihren Namen, z.T. auf den Namen ihres Vaters unter anderer Rechnungsanschrift lauteten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von nunmehr EUR 2.073,34 werde durch das zu berücksichtigende Einkommen der Familie von EUR 2.183,17 gedeckt. Vom durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Ehemannes seien die Steuern und Sozialversicherungs¬beiträge, die Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung, Fahr¬kosten von 154,00 EUR bei einer "5- bis 6-Tage-Woche", die Versicherungspauschale von 30 EUR und ein weiterer Freibetrag für Erwerbstätige von EUR 210,00 abzusetzen. Es sei daher ein Erwerbsein¬kommen von EUR 1.542,17 zu berücksichtigen, hinzu komme das Kindergeld für die vier Kinder von EUR 641,00.

2. Am 21.09.2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat dort geltend gemacht, über das Jahr gesehen verfüge ihr Ehemann allenfalls über ein Bruttoeinkommen von monatlich EUR 2.100,00. Die Aufwendungen für die nicht anerkannten privaten Versicherungen seien belegt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 11.08.2009 haben die Beteiligten einen Teilvergleich im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Höhe der zugrunde zu legenden Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geschlossen. Die Klägerin ist aufgefordert worden, weitere näher benannte Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 01.10.2009 hat die Klägerin verschiedene Unterlagen vorgelegt, darunter eine privatschriftliche Aufstellung ihrer Eltern über die seit Januar 2007 erhaltenen Mietzahlungen (anfangs EUR 250,00, zuletzt - im Juli 2009 - EUR 300,00 monatlich) und die vollständigen Lohnabrechnungen ihres Ehemannes für Januar 2007 bis August 2009.

3. Mit Urteil vom 21.10.2009 hat das SG die Klage, die es als Verpflichtungsklage eingestuft hat, abgewiesen.

a) Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf KiZ nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der damaligen bzw. nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG in der bis zum 30.09.2008 geltenden Fassung sowie nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 19 ff. des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) dargelegt, darauf wird verwiesen.

b) Der gesamte Regelbedarf der Familie der Klägerin, so das SG weiter, habe sich anfangs zusammengesetzt aus den Bedarfen der Eltern (2 x EUR 311,00), dreier Kinder, von denen das älteste das 14. Lebensjahr vollendet habe (EUR 276,00 und 2 x EUR 207,00) und einem schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf der Klägerin (EUR 53,00) und daher nach den bis zum 30.06.2007 geltenden Regelsätzen EUR 1.365,00 betragen. Mit der Geburt des vierten Kindes sei ab April 2007 der Mehrbedarf für Schwangere durch einen weiteren Bedarf des Kindes von EUR 207,00 ersetzt worden, sodass der Regelbedarf nunmehr EUR 1.519,00 betragen habe. Die beiden folgenden gesetzlichen Erhöhungen der Regelsätze hätten den Regelleistungsbedarf der Bedarfsgemeinschaft ab Juli 2007 auf EUR 1.526,00 (2 x EUR 312,00 + EUR 278,00 EUR + 3 x EUR 208,00) und ab Juli 2008 auf EUR 1.546,00 (2 x EUR 316,00 + EUR 281,00 + 3 x EUR 211,00) erhöht. Im September 2008 habe das zweite Kind das 14. Lebensjahr vollendet mit der Folge einer Erhöhung des Regelbedarfs um EUR 70,00 EUR. Seit Juli 2009 betrage der Regelleistungsbedarf der Bedarfsgemein-schaft aufgrund einer weiteren Änderung der Regelleistungssätze EUR 1.686,00 (2 x EUR 323,00 + 2 x EUR 287,00 + EUR 251,00 + EUR 215,00).

Bedarfserhöhend seien - grundsätzlich - ferner die Kosten für Unterkunft und Heizung, namentlich Mietkosten, Heizkosten und sonstige Nebenkosten, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Nettokaltmiete habe die Klägerin eine Vermieterbescheinigung über die tatsächlichen Mietzahlungen von Januar 2007 bis August 2009 von monatlich durchschnittlich nur 212,50 EUR und Mietschulden in ungenannter Höhe vorgelegt. Nach diesen Aufstellungen, die bei Zugrundelegung eines Mietzinses von 375,00 EUR den angeblich in den Jahren 2004 bis 2006 entstandenen Mietschulden weitere Mietschulden in Höhe von EUR 5.200,00 hinzugefügt hätten, beständen erhebliche Zweifel daran, dass tatsächlich ein Mietzins von monatlich EUR 375,00 geschuldet werde, wie die Klägerin im Antrag angegeben habe. Dagegen seien für die Heizkosten monatlich bis zu 112,94 EUR zu berücksichtigen. Die Klägerin habe hierzu im gesamten Verfahren Heizölrechnungen aus September 2005 über EUR 1.543,41, aus November 2006 über EUR 555,64 und eine Aufstellung ihres Heizöllieferanten über weitere Lieferungen im Juni 2006, Januar 2008, März 2008, Oktober 2008 und Februar 2009 vorgelegt. Zugunsten der Klägerin einen weit größeren Zeitraum als den streitgegenständlichen in den Blick nehmend, ergäben sich aus den Rechnungen Heizölkosten von monatlich 112,94 EUR, wobei angesichts der erheblichen Liefermenge im September 2005 von einem weitestgehend leeren Tank zu Beginn des in Blick genommenen Zeitraums auszugehen sei und gleichwohl wiederum zugunsten der Klägerin das jetzt noch vorhandene Heizöl unberücksichtigt bleibe. Betrachte man hingegen nur den Zeitraum ab der letzten Heizöllieferung vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums, ergebe sich sogar nur ein Heizölbedarf von monatlich EUR 99,74. Von den Heizölkosten seien Abschläge für die dem Regelleistungsbedarf zuzurechnenden Kosten der Warmwasser¬aufbereitung in Höhe von monatlich EUR 23,64 im März 2007 (2 x EUR 5,60 + EUR 4,98 + 2 x EUR 3,73) und weiteren EUR 3,73 ab April 2007 abzuziehen, die sich mit der dargestellten Änderung des Regelleistungsbedarfs der Bedarfsgemeinschaft in der Folgezeit entsprechend erhöht hätten und ab Juli 2007 einen Betrag von EUR 27,55, ab Juli 2008 EUR 27,87, ab September 2008 EUR 29,14 und ab Juli 2009 von EUR 30,39 EUR ergäben. Sonstige Nebenkosten habe die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2007 im Verwaltungs-verfahren in Form von Kosten für Abwasser, Wasser und Müllgebühren von vierteljährlich EUR 220,00 (EUR 73,33 im Monat) behauptet. Der auf die Aufforderung der Beklagten als Nachweis eingereichte Kontoauszug lasse für Juli 2007 eine Lastschrift über EUR 227,00 für Wasser/ Abwasser/Müllgebühren erkennen. Im gerichtlichen Verfahren habe die Klägerin ferner einen Abfallgebührenbescheid vom 04.05.2009 vorgelegt, der für das Jahr 2009 Vorauszahlungen von 2 x EUR 87,89 festsetze, sowie eine Schornsteinfegerrechnung vom 04.09.2009 über EUR 53,00. Die tatsächlichen Stromkosten hätten bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt zu bleiben, da sie aus der Regelleistung zu finanzieren seien. Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten besonderen Belastungen (Zahnarzt, Nachhilfe, Psychotherapie, Brillen, Arztbesuche) seien nicht berücksichtigungsfähig.

Aus diesen Beträgen ergebe sich, so das SG weiter, im streitgegenständlichen Zeitraum allenfalls - d.h. selbst bei Berücksichtigung der behaupteten Mietschuld von EUR 375,00 im Monat, eines höheren Heizkostenbedarfs als im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich angefallen und der behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Nebenkosten - ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemein¬schaft wie nachfolgend dargestellt:

Zeitraum Regelleistungsbedarf Heizkosten ohne Warmwasserkosten (maximal) sonstige Nebenkosten (maximal) Summe zzgl. Mietkosten von max. 375 EUR 3/07 1.365 EUR 89,30 EUR 75,66 EUR 1.904,96 EUR 4/07-6/07 1.519 EUR 85,57 EUR 75,66 EUR 2.055,23 EUR 7/07-6/08 1.526 EUR 85,39 EUR 75,66 EUR 2.062,05 EUR 7/08-8/08 1.546 EUR 85,07 EUR 75,66 EUR 2.081,73 EUR 9/08-12/08 1.616 EUR 83,80 EUR 75,66 EUR 2.150,46 EUR 1/09-6/09 1.616 EUR 83,80 EUR 19,07 EUR 2.093,87 EUR 7/09-10/09 1.686 EUR 82,55 EUR 19.07 EUR 2.162,62 EUR

c) Dieser Bedarf werde durch das berücksichtigungsfähige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ge¬deckt.

Hierbei sei berücksichtigungsfähig zunächst das Kindergeld, das die Familie im März 2007 für drei Kinder in Höhe von EUR 462,00 (3 x EUR 154,00), ab April 2007 für vier Kinder in Höhe von EUR 641,00 (3 x EUR 154,00 + EUR 179,00) und ab Januar 2009 in Höhe von EUR 693,00 EUR (2 x EUR 164,00 + EUR 170,00 + EUR 195,00) erhalten habe.

Darüber hinaus habe der Ehemann der Klägerin ein wechselndes Erwerbseinkommen erzielt. Das monatliche durchschnittliche Einkommen nach Abzug der hierauf zu entrichtenden Steuern (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) habe EUR 2.035,84 im Jahr 2007, EUR 2.072,72 im Jahr 2008 und bis August EUR 1.954,32 im Jahr 2009 betragen. Hiervon seien abzusetzen gewesen die geltend gemachten monatlichen Beiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherungen von insgesamt EUR 52,19 im Jahr 2007, EUR 43,25 im Jahr 2008 und EUR 42,81 im Jahr 2009, wobei offen bleiben könne, ob entsprechend der Anzahl der Einkommensbezieher nur die Versicherungsbeiträge für ein Fahrzeug anrechenbar seien. Nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Grund und Höhe angemessen seien die geltend gemachten Beiträge zur Hausratsversicherung, nicht aber zur Rechtsschutz- und Unfall-versicherung. Rechtsschutzversicherungen seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil mit der Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe eine ausreichende Absicherung erfolge und die Klägerin und ihre Familie ggf. in der Wahrnehmung ihrer Rechte nicht unangemessen eingeschränkt würden. Auch die für die Klägerin und die beiden älteren Kinder abgeschlossene Unfallversicherung, für die ohnehin nur Beiträge über EUR 144,06 für den Zeitraum Mai bis Oktober 2008 nachgewiesen worden seien, sei nicht angemessen. Sie sei weder üblich noch durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt. Hinsichtlich der Hausrats¬versicherung habe die Klägerin zwei Beitragsrechnungen über EUR 113,06 für den Zeitraum März 2007 bis Februar 2008 und über EUR 91,78 für März 2009 bis Februar 2010 vorgelegt, sodass im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum anstelle dieser Beträge die Versicherungspauschale von EUR 30,00 nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der im Jahr 2007 geltenden Fassung) anzusetzen sei. Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben seien in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2a Alg II-V in Form der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR monatlich vom Einkommen abzusetzen, und zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit EUR 0,20 für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung. Nachdem die Klägerin keine Nachweise für die mehrfach behaupteten sechs Arbeitstage pro Woche vorgelegt habe, sei von 21 Arbeitstagen monatlich auszugehen (Verweis auf Ziff. 11.38 der Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II). Die Entfernung betrage nach maps.google.de 30,5 km. Es ergebe sich eine Fahrtkostenpauschale von EUR 128,10, die sich im Übrigen bei 6 Arbeitstagen in der Woche lediglich um EUR 12,20 erhöhen würde. Schließlich sei von dem Einkommen ein Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen, der sich auf 20 % von dem Teil des monatlichen Einkommens, das EUR 100,00 übersteige und nicht mehr als EUR 800,00 betrage, und auf 10 % von dem Teil des monatlichen Einkommens, das EUR 800,00 übersteige und nicht mehr als EUR 1.500,00 betrage, errechne, und mithin bei EUR 210,00 liege.

d) Nach einer Gegenüberstellung der Beträge sei im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienmitglieder durch das berücksichtigungsfähige Einkommen der Familie gedeckt und ein Anspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlags selbst dann ausgeschlossen gewesen, wenn nicht nur bei der Bedarfsermittlung der behauptete aber erheblichen Zweifeln angesetzte Mietzins, der höhere Heizkostenbedarf und die lediglich pauschal behaupteten Nebenkosten, sondern auch bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens die Kfz-Haftpflichtbeiträge für zwei Fahrzeuge und eine auf einer 6-Tage-Woche basierende Fahrkostenpauschale berücksichtigt würden:

Bedarf Einkommen (Kindergeld zzgl. Nettolohn, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II) Abzüge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 SGB II (KfZ- Haftpflicht) anrechenbar nach Abzug weiterer 383,43 EUR (30 EUR, 15,33 E, 140,30 EUR, 210 EUR, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Nr. 5, Nr. 6 SGB II) 3/07: 1.904,96 EUR 2.497,84 EUR (462 EUR + 2.035,84 EUR) 52,19 EUR 2.074,42 EUR 4/07-6/07: 2.055,23 EUR 7/07-12/07: 2.062,05 EUR 2.676,84 EUR (641 EUR + 2.035,84 EUR) 52,19 EUR 2.253,42 EUR 1/08-6/08: 2.062,05 EUR 7/08-8/08: 2.081,73 EUR 9/08-12/08: 2.150,46 EUR 2.713,72 EUR (641 EUR + 2.072,72 EUR) 43,25 EUR 2.299,24 EUR 1/09-6/09: 2.093,87 EUR 7/09-10/09: 2.162,62 EUR 2.647,32 EUR (693 EUR + 1.954,32 EUR) 42,81 EUR 2.233,28 EUR

4. Gegen das Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.10.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 27.11.2009 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor, das SG sei zu Unrecht von berücksichtigungsfähigen Mietzahlungen von nur EUR 212,50 ausgegangen; tatsächlich sei der mietvertraglich vereinbarte Mietzins von EUR 375,00 anzusetzen, auch wenn die Klägerin tatsächlich weniger zahle, denn es fielen entsprechend laufend Mietschulden an. Ebenso seien für die Heizkosten nicht nur EUR 112,94 zu berücksichtigen, sondern mindestens EUR 182,00 monatlich. Die Gebühren für Wasser, Abwasser und Müll beliefen sich vierteljährlich auf EUR 227,00; die Schornsteinfegerkosten seien gar nicht berücksichtigt. Weiterhin seien die Aufwendungen für Zahnarztbesuche, Nachhilfe, Psychotherapie, Brillen und Arztbesuche der Kinder zu berücksichtigen, da die hierfür anfallenden Aufwendungen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung ständen. Letztlich müssten auch die Beiträge für die Rechtsschutz- und Unfallversicherung anerkannt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07. Mai 2007 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 27. August 2007 zu verurteilen, ihr ab dem 26. März 2007 Kinderzuschlag nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es seien nur die tatsächlich geleisteten Mietzahlungen zu berücksichtigen. Die Klägerin habe seit mindestens Januar 2007 nicht mehr die in der Mietbescheinigung angegebene Miete gezahlt. Der Mietvertrag sei demnach nicht so durchgeführt worden, wie er möglicher¬weise vereinbart worden sei. Den Heizkostenbedarf habe das SG zutreffend aus den vorgelegten Rechnungen errechnet. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, vierteljährlich EUR 227,00 für Wasser, Abwasser und Müll zu zahlen. Die geltend gemachten weiteren Aufwendungen (Ärzte, Hilfsmittel) seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Unfall- und Rechtsschutzversicherungen seien nicht als allgemein üblich anzuerkennen.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren Gebührenbescheide der Stadt Rheinstetten über Wasser und Abwasser für 2009 (zusammen EUR 814,00) und des Landkreises Karlsruhe für die Müllent¬sorgung 2009 (EUR 175,77) sowie eine weitere Heizölrechnung vom 26.08.2009 (EUR 1.388,40) vorgelegt, die allesamt auf den Namen ihres Vaters lauten.

Der Berichterstatter des Senats hat den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Mutter der Klägerin, der Zeugin M. Die Zeugin hat Aufstellungen und Kontoauszüge wegen der Mietzahlungen sowie Grundsteuerbescheide, Versicherungsrechnungen, eine Rechnung des Bezirksschornsteinfegers und weitere Heizölrech¬nungen vorgelegt, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind. Wegen des Ergeb¬nisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.07.2011 und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.

In dem Erörterungstermin hat der Berichterstatter des Senats der Klägerin aufgegeben, die weiteren Lohnabrechnungen ihres Ehemannes vorzulegen und ggfs. seit dem 01.01.2011 angefallene Aufwendungen für Bildung und Teilhabe der Kinder (Nachhilfe, Vereine) mitzu-teilen und nachzuweisen. Die hierfür gesetzte Frist ist mehrfach verlängert worden. Mit Schreiben vom 24.11.2011 wurde insoweit auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Die Lohnabrechnungen sind auch in der dort gesetzten weiteren Frist nicht vorgelegt worden. Daraufhin hat der Senat unter dem 18.01.2012 mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt sei, und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen gegeben. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

1. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. Das SG hat ihre Klage, die allerdings eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) darstellt, zu Recht abgewiesen. Zwar war die Klage zulässig; insbesondere konnte die Klägerin den geltend gemachten KiZ im eigenen Namen einklagen, weil der Anspruch auf diese Leistung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BKKG nicht den betroffenen Kindern selbst, sondern jenen Personen zusteht, in deren Haushalt die Kinder aufwachsen und die für die betroffenen Kinder Kindergeld beziehen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf KiZ besteht nicht. Dies gilt für den Zeitraum von der Antragstellung am 26.03.2007 (bzw. dem Monatsbeginn am 01.03.2007, vgl. § 5 Abs. 1 BKKG) bis zur Entscheidung des SG am 21.10.2009, aber auch für den weiteren Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats am heutigen Tage, der im Rahmen des Leistungs¬antrags der Klägerin Teil des Streitgegenstandes geworden ist.

a) Die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf KiZ und die Vorgaben für die Berechnung des relevanten Gesamtbedarfs und des anzurechnenden Einkommens hat das SG zutreffend dargelegt, darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat das SG richtigerweise ausgeführt, dass die Aufwendungen der Klägerin für Zahnarzt-, Arzt- und Psychotherapeutenbesuche ihrer Kinder, Brillen, Nachhilfe und dgl. vom Regelbedarf abgedeckt waren und nicht gesondert geltend gemacht werden konnten. Dies gilt zumindest für die Zeit bis zu der Entscheidung des SG sowie darüber hinaus bis Ende 2010.

b) Ebenso zutreffend hat das SG den konkreten Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Familie sowie das jeweils anzurechnende Einkommen in den einzelnen Abschnitten des streitigen Zeitraums errechnet. Auch insoweit wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

Nach den Feststellungen im Berufungsverfahren ist daher auf Folgendes nur hinzuweisen:

aa) Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat das SG in seinen Berechnungen eine Nettokaltmiete von EUR 375,00 als Unterkunftsbedarf berücksichtigt, auch wenn es in dem angegriffenen Urteil Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Betrags geäußert hat. Für die Berechnung kommt es daher nicht darauf an, ob dieser Betrag berücksichtigungsfähig ist.

Daher weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass die Zweifel des SG berechtigt waren: Wie die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ergeben hat, ist im gesamten Streitzeitraum eine niedrigere Miete zu berücksichtigen, die in manchen Monaten EUR 300,00, in anderen nur EUR 100,00 oder EUR 150,00 und überwiegend EUR 250,00 betragen hat. Ab einem späteren Zeitpunkt ist sogar davon auszugehen, dass überhaupt kein Unterkunftsbedarf mehr besteht, weil die Klägerin mindestens seit Mai 2010 keine Mietzahlungen mehr geleistet hat.

Die genannten Beträge sind jene, die die Klägerin tatsächlich an ihre Eltern als Vermieter zahlt. Sie ergeben sich im Einzelnen aus dem Sparbuch, das die Zeugin M. bei ihrer Vernehmung vorgelegt hat und zu dem sie ausgeführt hat, auf diesem Konto würden die Mietzahlungen der Klägerin verbucht. Soweit in diesem Sparbuch einmal eine höhere Einzahlung verbucht wurde, nämlich EUR 500,00 am 21.10.2008, handelte es sich um zwei Monatsmieten, nämlich jene für September und Oktober 2008. Die Zeugin M. hat auch - im Einklang mit den Verbuchungen auf dem Konto - bestätigt, dass die Klägerin seit April oder Mai 2010 überhaupt keine Miete mehr gezahlt hat.

Es sind auch nur diese Beträge zu Grunde zu legen, selbst wenn die Klägerin und ihre Eltern einstmals zivilrechtlich wirksam eine Kaltmiete von EUR 375,00 vereinbart haben sollten. Der Unterkunfts¬bedarf bemisst sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II - auch im Recht des KiZ - nach den tatsächlichen Unterkunftskosten. Eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung ist nur solange zu Grunde zu legen, wie sie tatsächlich durchgeführt wird und der hilfebedürftige Mieter daher bei einer Nichtzahlung der konkreten Gefahr einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesetzt ist (vgl. im Einzelnen Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, Juris Rn. 14, 16 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob bei einer längerfristigen, ggfs. einvernehmlichen Zahlung eines niedrigeren Mietzinses nicht bereits zivilrechtlich von einer konkludenten Veränderung des Mietvertrags auszugehen ist. Die Klägerin und ihre Familie laufen nicht Gefahr, ihre Wohnung zu verlieren, auch wenn sie dauerhaft nur weniger als die angeblich vereinbarten EUR 375,00 Miete zahlen. Hierfür spricht bereits, dass die Eltern der Klägerin das Mietverhältnis bislang nicht gekündigt haben, obwohl die Klägerin mindestens seit 2007 mit erheblichen Teilen der Mietzahlung in Verzug ist und seit Mitte 2010 überhaupt keine Miete mehr gezahlt hat und daher seit langem eine außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) möglich wäre. Hinzu kommt, dass die Zeugin M. als Vermieterin bei ihrer Vernehmung selbst bekundet hat, weder sie noch ihr Ehemann planten, das Mietverhältnis mit der Klägerin zu beenden, selbst um den Preis eigener finanzieller Einschränkungen. Diese Aussage, die der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht günstig ist, kann als glaubhaft zu Grunde gelegt werden. Bei dieser Einschätzung ist auch zu berücksichtigen, dass die Gewährung kostenfreien Wohnens durch Eltern an Kinder und Enkel unter Umständen unterhaltsrechtlich geschuldet sein kann (§ 1601 BGB) oder in einem solchen familiären Verhältnis zumindest Erstattungsansprüche ohne ausdrückliche Absprache ausgeschlossen sind (§ 685 Abs. 2 BGB).

bb) Die gesamten Kosten für Wasser, Abwasser, Müll und das Heizöl sind ebenfalls nicht als Bedarf der Unterkunft zu berücksichtigen, wenngleich das SG Teile dieser Aufwendungen anerkannt hat. Die letzte vorgelegte Heizölrechnung, die auf den Namen der Klägerin lautet, datiert vom 30.09.2005. Alle späteren Rechnungen und Gebührenbescheide lauten, auch wenn es um das von der Klägerin bewohnte Objekt geht, auf den Namen ihrer Eltern bzw. ihres Vaters. Die Zeugin M. hat auch bei ihrer Vernehmung am 25.07.2011 bestätigt, dass die fraglichen Rechnungen von ihnen - den Eltern - bezahlt worden sind. Für die Heizölrechnungen, die in dem Erörterungstermin vorgelegt worden waren, konnte dies die Zeugin an Hand eines von ihr selbst angebrachten Zahlungsvermerks nachvollziehen. Zwar hat die Zeugin auch angegeben, dass "eigentlich" die Klägerin diese verauslagten Nebenkosten erstatten soll. Auch hier gilt jedoch, dass diese Erstattungsvereinbarung, sollte sie zivilrechtlich wirksam existieren, im Augenblick nicht durchgeführt bzw. eingefordert wird. Die Zeugin hat insgesamt, auch im Hinblick auf die erheblichen Schulden ihrer Tochter im Bereich der Nebenkosten, angegeben, eine Beendigung des Mietverhältnisses scheide aus.

cc) Angesichts der Ausführungen zum Gesamtbedarf der Familie kann offen bleiben, ob von dem Einkommen des Ehemannes Fahrtkosten für fünf oder für sechs Arbeitstage wöchentlich abzusetzen sind und ob die Aufwendungen für weitere Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II n.F.) berücksichtig werden können. Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass er die Ansicht des SG teilt, Aufwendungen für Unfall- und Rechtsschutzversicherungen seien nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Der verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutz des Einzelnen (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) wird im Rahmen des Grundrechts auf gleichen Rechtsschutz ausreichend durch die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, die Pflichtverteidigung und - in vorgericht-lichen Bereichen - der Beratungshilfe gewährleistet. Die Folgen von Unfällen in der Freizeit und im Arbeitsleben werden ggfs. durch Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfall¬versicherung abgesichert.

c) Auch für den weiteren Teil des Streitzeitraums nach Erlass des Urteils des SG ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf KiZ.

aa) Für die Berechnung des Gesamtbedarfs der Familie galten bis Ende 2010 dieselben Werte und Beträge fort, die bereits das SG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hatte.

Ab 2011 war insoweit eine Änderung denkbar, wie in dem Erörterungstermin am 25.07.2011 angesprochen: Ab diesem Jahr können Aufwendungen für Nachhilfe oder Sportvereine unter Umständen relevant sein, nachdem insoweit Leistungen für Bildung und Teilhabe eingeführt worden sind. Die Grundlage für diese Leistungen bildet im Recht des KiZ die ebenfalls zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neuregelung in § 6b Abs. 1 BKKG. Die Klägerin hat jedoch trotz der Aufforderung in dem Erörterungstermin keine Angaben zu solchen, seit dem 01.01.2011 angefallenen Aufwendungen gemacht und auch keine Nachweise vorgelegt. Hinzu kommt, dass die im Rahmen des KiZ erbrachten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 9 Abs. 3 BKKG (gleichermaßen wie nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II) gesondert zu beantragen sind und diese Antragstellung konstitutive Anspruchsvoraussetzung ist. Einen solchen Antrag für die Zeit ab dem 01.01.2011 hat die Klägerin bei der Beklagten jedoch nicht gestellt. Aus diesen Gründen bleiben in diesem Verfahren etwaige Zusatzbedarfe für Bildung und Teilhabe auch ab 2011 unberücksichtigt.

Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Aufwendungen für Arztbesuche und dgl. sind auch ab 2011 aus dem Regelbedarf zu bestreiten, insoweit reicht die Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung aus.

bb) Bis Ende 2010 war der Gesamtbedarf der Familie nicht anders zu berechnen als es das SG getan hat, zu Änderungen war es im Jahre 2010 nicht gekommen.

Ab dem 01.01.2011 - nach der Neufassung des SGB II durch das Gesetz vom 24.03.2011 - betrug der Gesamtregelbedarf der Familie EUR 1.700,00 (je EUR 328,00 für die Klägerin und ihren Ehemann sowie EUR 291,00, EUR 287,00, EUR 251,00 und EUR 215,00 für die inzwischen 18, 16, 8 und 3 Jahre alten Kinder). Zu Gunsten der Klägerin können hier zusätzlich EUR 476,62 für Unterkunft und Heizung angenommen werden, nämlich die - auch vom SG zu Grunde gelegten - Beträge von EUR 375,00 für die Nettokaltmiete, EUR 82,55 für die Heizkosten und Warmwasserpauschale und EUR 19,07 für die sonstigen Nebenkosten, auch wenn - wie ausgeführt - der Senat davon ausgeht, dass diese Beträge gar nicht zu berücksichtigen sind, da sie tatsächlich nicht anfallen. Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten ein Bedarf der Familie von EUR 2.176,62. Weitere Bedarfe - etwa die bereits angesprochenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe, wenn sie Streitgegenstand wären - sind auch hier nicht zu berücksichtigen, da sie nach der Regelung in § 6a Abs. 1 Satz 2 BKKG für die Ermittlung des Regelbedarfs unberücksichtigt bleiben.

Ab dem 01.01.2012 ist der gesamte Regelbedarf wegen der Erhöhung der Regelbedarfe ab dem 01.01.2012 um je EUR 9,00 für die Klägerin und ihren Ehemann, EUR 8,00 für das älteste und EUR 4,00 für das jüngste Kind (die Regelbedarfe von EUR 287,00 und EUR 251,00 für die mittleren Kinder sind nicht gestiegen) auf EUR 1.730,00 gestiegen. Zusammen mit den ggfs. weiterhin zu berück-sichtigenden EUR 476,62 für die Unterkunft ergeben sich EUR 2.206,62.

cc) Diesen Gesamtbedarfen standen für die gesamte Zeit seit Erlass des Urteils des SG bedarfsübersteigende Einkünfte gegenüber:

Das Kindergeld für die vier Kinder betrug bis Ende 2009 weiterhin jene EUR 693,00, die auch das SG zu Grunde gelegt hat. Ab 2010 bis laufend beträgt das Kindergeld EUR 773,00 (je EUR 184,00 für die ersten beiden, EUR 190,00 für das dritte und EUR 215,00 für das vierte Kind).

Als anzurechnendes, also schon um die notwendigen Freibeträge bereinigtes Erwerbseinkommen des Ehemannes legt der Senat für die gesamte Folgezeit nach Erlass des Urteils des SG weiterhin jene EUR 1.954,32 netto zu Grunde, die das SG zutreffend für den letzten Teil des Streitzeitraums angenommen hat, über den es noch entschieden hat (Juli bis Oktober 2009). Andere Werte können nicht zu Grunde gelegt werden: Die Klägerin hat trotz mehrfacher Fristsetzungen und einer Präklusionsandrohung nach § 106a SGG die Lohnabrechnungen ihres Ehemannes nicht vorgelegt, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gehalt ihres Ehemannes auch in diesem Teil des Streitzeitraums nicht wesentlich niedriger war als zuvor. Von diesen EUR 1.954,32 waren bis Ende 2010 weiterhin jene insgesamt EUR 426,24 (berufsbedingte Aufwendungen statt des Grundfreibetrags von EUR 42,81 für die Kfz-Haftpflicht, EUR 30,00 pauschal für die weiteren angemessenen Versicherungen, EUR 15,33 Werbungskostenpauschale und EUR 140,30 Fahrtkosten sowie EUR 210,00 Erwerbstätigenfreibetrag) abzuziehen, die bereits das SG zu Grunde gelegt hatte, sodass EUR 1.540,28 anzurechnen waren. An den berufsbedingten Aufwendungen hat sich auch danach nichts geändert, nachdem keine weiteren Angaben erfolgt sind. Nur der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt nunmehr EUR 230,00, nachdem § 11b Abs. 3 SGB II n.F. andere Grenzen als § 30 SGB II a.F. festsetzt und für den Ehemann wegen der Kinder Freibeträge bis zu einem Einkommen von EUR 1.500,00 berücksichtigt werden können. Anzurechnen sind demnach ab 2011 EUR 1.495,88.

dd) Es standen sich daher folgende Gesamtbedarfe und anzurechnenden Einkünfte gegenüber:

Zeitraum Gesamtbedarf einschl. angenommener Unterkunftskosten anzurechnendes Einkommen Einkommensüberhang 11/-12/09 EUR 2.162,62 (Rglbd. EUR 1.686,00) EUR 2.233,28 (EUR 693,00 + EUR 1.540,28) EUR 70,66 2010 EUR 2.162,62 (EUR 1.686,00) EUR 2.313,28 (EUR 773,00 + EUR 1.540,28) EUR 150,66 2011 EUR 2.176,62 (EUR 1.700,00) EUR 2.268,88 (EUR 773,00 + EUR 1.495,88) EUR 92,26 ab 2012 EUR 2.206,62 (EUR 1.730,00) EUR 2.268,88 (EUR 773,00 + EUR 1.495,88) EUR 62,26

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

3. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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