L 3 AS 28/12 B

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 26 AS 19/12 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 28/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei der nach § 22 Abs. 8 SGB II (Fassung 2012) zu treffenden Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im Regelfall der Fall, wenn der Hilfesuchende die Mietzahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme der Schulden durch den Leistungsträger vertraut.
2. Dass durch eine Räumung der bisherigen Wohnung und den Umzug in eine neue angemessene Wohnung auch für den Leistungsträger Aufwendungen entstehen können, die bei einem Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht anfielen, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialge-richts Lübeck vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten - vorliegend im Verfahren des vorläu-figen Rechtsschutzes - über die darlehensweise Übernahme von Mietschulden. Der 1968 geborene Antragsteller, der vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 Arbeitslosengeld I und ab 1. Juni 2010 ergänzend Wohngeld bezog, steht seit dem 1. Mai 2011 im Leistungsbezug des Antragsgegners. Er erhält Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts sowie Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Bereits im Oktober 2010 kündigte der Vermieter den Mietvertrag über die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung wegen Zah-lungsverzuges des Antragstellers. Die Zahlungsrückstände waren nach Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit einer kurzfrist erforderlich gewordenen Reise zu seiner erkrankten Mutter auf Zypern entstanden. Seinerzeit wurden die Mietrück-stände darlehensweise von der Stadt N übernommen. Für die Monate August, Oktober und November 2011 kam es erneut zu Mietrückständen in Höhe von 1.047,84 EUR, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung vom 7. November 2011 veranlassten. Am 20. Dezember 2011 wurde dem Antragsteller die Räumungsklage zugestellt. Am 29. Dezember 2011 erging ein Vollstreckungsbe-scheid über 1.261,51 EUR einschließlich Nebenforderungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 2012 sagte der Vermieter zu, den Räumungstitel bei Zahlung des Rückstands in voller Höhe, pünktlichen laufenden Mietzahlungen und ratenweisem Ab-trag der Verfahrenskosten nicht zu vollstrecken. Seit Januar 2010 zahlt der Antragsgegner die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter.

Den am 21. November 2011 gestellten Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietrückstände lehnte der Antragsgegner mit Be-scheid vom 21. November 2011 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 8. Dezember 2011 ab. Am 9. Januar 2012 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt; am 24. Januar 2012 hat er in der Hauptsache Klage erhoben und gleichzeitig unter Geltendmachung eines anwaltlichen Büroversehens Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gestellt. Den Eilan-trag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 1.300,00 EUR zu gewähren mit der Maßgabe, den Darlehensbe-trag direkt zu zahlen an den Vermieter, A Bauge-nossenschaft EG, O Straße, N ,

hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2012 abge-lehnt und dabei auch die für das erstinstanzliche Verfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat das Sozialgericht zum einen ausgeführt, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 21. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 keine Klage erhoben habe, die Klagefrist abgelaufen sei und dem Eilantrag insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zum anderen habe der Antragsteller bei summarischer Prüfung keinen Anordnungsan-spruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehe wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten des Eil-antrags nicht. Auf die Gründe des Beschlusses vom 19. Januar 2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. Februar 2012 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung macht er unter sinngemäßer Bezugnahme auf früheres Vorbringen geltend, dass die Mietrückstände aufgelaufen seien, weil er seinem 13jährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt, aus von ihm empfundener sozialer Verantwortung einen Laptop sowie Schuhe, einige Kleidungsstücke und einen neuen Schulranzen ge-kauft habe. Für den Laptop habe sich im August 2011 auf einem Flohmarkt eine günstige Kaufgelegenheit ergeben. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass es bereits 2010 zu Miet-rückständen gekommen sei. Zum einen habe er seinerzeit noch keine Leistungen von dem Antragsgegner bezogen; zum anderen erkläre sich der damalige finanzielle Rückstand mit der erfor-derlich gewordenen Reise nach Zypern. Ergänzend legt der An-tragsteller die Räumungsankündigung des Obergerichtsvollziehers L vom 8. März 2012 vor, wonach ein zwischenzeitlich ergangenes Räumungsurteil am 20. April 2012 vollstreckt werden soll.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und bezweifelt wegen fehlender Belege die von dem Antragsteller gemachten An-gaben. Im Übrigen hält er seine Entscheidung - auch vor dem Hintergrund der schon 2010 aufgelaufenen Mietrückstände - für rechtsfehlerfrei, zumal die jetzt in Rede stehenden Mietrück-stände während des laufenden Leistungsbezuges entstanden seien, wobei er - der Antragsgegner - dem Antragsteller seit Mai 2011 auch die Kosten für Unterkunft und Heizung zur Verfügung gestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvor-gänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antrag-stellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung keinen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietrückstände hat. Auch die Ver-sagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfah-ren ist rechtsfehlerfrei.

Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob dem geltend gemachten Begehren - wie das Sozialgericht gemeint hat - bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. De¬zember 2011 entgegensteht. Nachdem der Antragsteller nach Erlass des angefochtenen Beschlusses Klage gegen diese Bescheide erhoben und wegen der Versäumung der Klagefrist einen Wieder-einsetzungsantrag gestellt hat, könnte die vom Sozialgericht gegebene Begründung des Beschlusses vom 19. Januar 2012 inso-weit überholt sein. Der Senat vermag der Entscheidung des So-zialgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag allerdings nicht vorzugreifen und sieht hierzu gegenwärtig von weiteren Ausfüh-rungen ab.

Der Senat ist jedoch mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr we-sentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig er-scheint. Dabei hat der Antragsteller das Bestehen des zu si-chernden materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) sowie die be-sondere Dringlichkeit für den Erlass der begehrten einstweili-gen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Ist auch schon wegen des inzwischen angekündigten Räumungstermins vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszuge-hen, so fehlt es an einem von dem Antragsteller glaubhaft ge-machten Anordnungsanspruch.

Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unter-kunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Be-hebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwen-dig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Bei der Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Ge-samtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nämlich die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchen-den gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rück-stand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im Regelfall zu bejahen, wenn der Hilfesuchende die Mietzahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert. In solch einem Fall wird die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies kann jedoch nicht hingenommen werden (Schleswig-Holsteinisches Landesso-zialgericht, Beschluss vom 23. März 2012 - L 6 AS 191/11 B ER unter Hinweis auf Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2010 – L 13 AS 147/10 B, zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Versagungsent-scheidung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zweifelhaft ist bereits, ob dem Antragsteller im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II Wohnungslosigkeit droht. Denn er hat sich - soweit ersichtlich - in Kenntnis der Folgen der aufgelaufenen Mietrückstände (fristlose Kündigung des Mietver-trages, Räumungsklage und -urteil, Vollstreckungsankündigung) nicht um die Anmietung angemessenen Ersatzwohnraums bemüht. Drohende Wohnungslosigkeit, die einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach den Bestimmungen des SGB II auslöst, bedeutet nicht nur den drohenden Verlust der bewohnten, kostenange-messenen Wohnung, sondern auch die fehlende Möglichkeit, ange-messenen Ersatzwohnraum zu erhalten (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R, zitiert nach juris). Es ist von dem Hilfebedürftigen jedenfalls dann zu fordern, eine an sich kostenangemessene Wohnung zu verlassen und nach einem Umzug (der sich dann als notwendig darstellt) eine neue Wohnung zu beziehen, wenn durch sein unwirt-schaftliches Verhalten in Form der zweckwidrigen Verwendung der nach § 22 SGB II gewährten Mittel eine Schuldenlage entstanden ist (BSG, a.a.O.). Vorliegend sind die Mietrückstände dadurch entstanden, dass der Antragsteller die ihm ab 1. Mai 2011 von dem Antragsgegner gewährten tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weitergeleitet hat. Dies dürfte unbeschadet der dazu von dem Antragsteller gegebenen Begründung als vorsätzliches unwirtschaftliches Verhalten zu würdigen sein, so dass nach den Maßstäben der zitierten BSG-Rechtsprechung die Übernahme von Mietschulden nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang hat das Sozi-algericht auch zu Recht darauf abgestellt, dass es sich hier nicht um erstmalige Mietschulden handelt. Dabei ist zur Über-zeugung des Senats unerheblich, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der 2010 aufgelaufenen Mietrückstände noch nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stand. Ebenso wenig kommt es darauf an, aus welchen Gründen seinerzeit Mietschulden ent-standen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Antragsteller durch die wegen der Mietschulden bereits im Oktober 2010 erfolgte Kündigung seines Mietvertrages in besonderem Maße die möglichen Folgen erneuter Rückstände deutlich sein mussten. Für die - weiterhin nicht belegten - Aufwendungen zugunsten seines Sohnes bestand auch selbst bei Annahme des von dem An-tragsteller beschriebenen Gefühls einer sozialen Verpflichtung keine derartige Notwendigkeit, dass der Antragsteller insoweit das Auflaufen erneuter Mietrückstände hätte in Kauf nehmen dürfen.

Nach allem vermag auch der Senat nicht vom Vorliegen eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs auszugehen. Dass durch eine Räumung der bisherigen Wohnung und den Umzug in eine neue angemessene Wohnung auch für den Antragsgegner Aufwendungen entstehen könnten, die bei einem Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht anfielen, kann in diesem Zusammenhang nicht be-rücksichtigt werden.

Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erst-instanzliche Verfahren hat das Sozialgericht zu Recht abge-lehnt, weil dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehend genannten Gründen hinreichende Er-folgsaussichten fehlen (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen-dung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfah-rens.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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