L 11 AS 274/12 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 501/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 274/12 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Antrag auf Vollstreckung ist unzulässig, wenn Antragsgegner bereits seine Verpflichtungen aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt hat und der Antragsteller nachträglich die dem Vergleich zugrunde liegende Klage zurückgenommen hat.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.03.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.




Gründe:


I.

Streitig ist die Vollstreckung aus einem vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) geschlossenen Vergleich.

Mit Bescheid vom 28.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2008 versagte der Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.06.2008. Dagegen hat der Antragsteller (AST) Klage zum SG erhoben. Mit Vergleich vom 02.12.2008 erklärte sich unter "Aussetzung des Verfahrens" der AST bereit, Unterlagen vorzulegen, und der Ag verpflichtete sich, bis Ende 2008 gemäß § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) über die Nachholung von Leistungen zu entscheiden.

Unter anderem mit Bescheid vom 29.12.2008 (bzw. 23.12.2008 lt. Beklagtenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 bewilligte der Ag für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.11.2008 vorläufig Leistungen an den AST. Dagegen hat dieser Klage zum SG erhoben. Mit Schreiben vom 10.02.2009 hat der AST die gegen den Bescheid vom 28.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2008 erhobene Klage zurückgenommen.

Am 27.01.2012 hat der AST die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 02.12.2008 beim SG beantragt. Es seien lediglich vorläufig Anzahlungen durch den Ag bewilligt worden. Mit Beschluss vom 23.03.2012 hat das SG den Antrag auf Vollstreckung abgelehnt, denn der Ag habe seine Verpflichtung aus dem Vergleich durch die (vorläufige) Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 29.12.2008 erfüllt. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides werde bereits in einem gesonderten sozialgerichtlichen Verfahren überprüft. Sei das Begehren des AST als Leistungsklage auszulegen, so sei diese wegen des bereits laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens unzulässig.

Dagegen hat der AST Beschwerde eingelegt und die Verurteilung des Ag zur Nachzahlung fehlender Leistungen beantragt, weil dieser sich weigere, den abgeschlossenen Vergleich zu erfüllen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag auf Vollstreckung aus dem am 02.12.2008 vor dem SG geschlossenen Vergleich gemäß § 199 Abs 1 Nr 3 SGG iVm § 201 Abs 1 SGG ist nicht zulässig. Das SG hat das allein als Antrag auf Vollstreckung auszulegende Begehren des Ast zu Recht abgelehnt.

Streitgegenständlich ist dabei lediglich der Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.11.2008, wobei zu beachten ist, dass allein der AST, nicht jedoch seine Ehefrau, Klage erhoben, Antrag auf Vollstreckung gestellt und Beschwerde eingelegt hat.

Der AST kann aus dem vor dem SG geschlossenen Vergleich vom 02.12.2008 nicht vollstrecken, denn er hat seine diesen Vergleich zugrunde liegende Klage gegen den Bescheid vom 28.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2008, die er mit Schreiben vom 14.04.2008 erhoben hat, zurückgenommen. Damit kann er aus diesem Vergleich nicht mehr vollstrecken. Im Übrigen hat der Ag seine sich aus dem Vergleich ergebende Verpflichtung mit dem Erlass des Bescheides vom 29.12.2008 (bzw. 23.12.2008 lt. Beklagtenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 erfüllt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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