Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 929/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 229/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.12.2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Übergangsgelds für die Zeit vom 18.03.2010 bis 08.04.2010.
Der im Jahr 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert. Seit 24.12.2009 bezog der Kläger Krankengeld von der I ... Der Berechnung des Krankengelds durch die I. lag das letzte Entgelt von Oktober 2009 zugrunde, in dem der Kläger 1.175,97 EUR brutto (892,63 EUR netto) verdient hatte. In den 12 vorhergehenden Monaten wurden vom Arbeitgeber keine Einmalzahlungen geleistet. Die Krankenkasse gewährte Krankengeld nach einem Regelentgelt von 39,20 EUR bis einschließlich 17.03.2010.
Der Kläger beantragte im Februar 2010 die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei der Beklagten, die die Beklagte mit Bescheid vom 25.2.2010 bewilligte. Der Kläger trat die Rehabilitation am 18.3.2010 an.
Am 23.03.2010 beantragte der Kläger die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme. In dem von der Beklagten übersandten Formular gab er an, dass er außer dem Krankengeld kein weiteres Einkommen habe. Mit Bescheid vom 30.03.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von 20,23 EUR täglich bis zunächst 01.04.2010 unter Berücksichtigung des letzten erzielten Arbeitsentgelts im Oktober 2009.
Dagegen legte der Kläger am 06.04.2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, dass die Beklagte unzutreffend Übergangsgeld in Höhe von 80 % des Nettoentgelts gewährt habe. Sie habe 68 % des Regelentgelts, also 68 % von 31,36 EUR (21,32 EUR) zu zahlen. Am 08.04.2010 wurde der Kläger aus der stationären Maßnahme entlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Berechnung des Übergangsgelds ergebe sich aus §§ 49, 46, 47 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Danach sei das letzte erzielte Entgelt maßgeblich. Dieses betrage nach Angaben der I. 1.175,97 EUR, also 39,20 EUR pro Tag. Das Nettoentgelt habe sich auf 892,63 EUR, also 29,75 EUR pro Tag belaufen. Es dürfe höchstens das tatsächlich erzielte Nettoentgelt zugrunde gelegt und davon 68 % gezahlt werden. Diese Vorschrift sei hier eingehalten worden.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 22.02.2011 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ausführt, dass die Beklagte im Endeffekt eine doppelte Kürzung durchgeführt habe. Sie habe nicht das Nettoentgelt, sondern lediglich 68 % desselben gezahlt. Es sei nicht einzusehen, dass sich das Übergangsgeld in der Höhe so drastisch vom Krankengeld entferne. Nach der Rechtslage vor 2001 sei das Übergangsgeld in Höhe des Krankengelds zu gewähren gewesen. § 46 SGB IX sei entgegen der Ansicht der Beklagten so zu lesen, dass das Übergangsgeld auf das Nettoentgelt zu begrenzen sei und nicht auf 68 % desselben. Wenn man der Ansicht der Beklagten folge, gebe es für eine Berechnung nach 80 % des Regelentgelts keinen Raum, denn es gebe gar keinen denkbaren Fall, in dem 80 % des Nettoentgelts höher sei als 80 % des Regelentgelts.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach den maßgeblichen Vorschriften sei zunächst aus dem im Oktober 2009 erzielten Bruttoentgelt das kalendertägliche Regelentgelt zu berechnen. Dazu sei das Bruttoentgelt des Klägers von 1.175,97 EUR durch 30 zu teilen. Von dem daraus errechneten kalendertäglichen Betrag sind 80 % zu berücksichtigen, also 31,36 EUR. Dem sei sodann das kalendertäglich erzielte Nettoentgelt gegenüber zu stellen. Dazu sei das erzielte Nettoentgelt von 892,63 EUR durch 30 zu teilen. Es errechne sich ein kalendertägliches Bemessungsentgelt von 29,75 EUR. Nunmehr komme § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zum Tragen: Danach seien 80 % des Regelentgelts, d.h. des Bruttoentgelts, zugrunde zu legen. Dieser Betrag dürfe aber das Nettoentgelt nicht überschreiten ("höchstens"). Das bedeute, dass diejenige von beiden Zahlen maßgeblich sei, die geringer sei, hier also das Nettoentgelt. Diese Vorschrift laufe auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht leer; denn es seien bei entsprechender steuerlicher Gestaltung (z.B. Steuerklasse III, mehrere Kinder- und sonstige Freibeträge) unproblematisch Fälle denkbar, in denen das Nettoentgelt 80 % des Bruttoentgelts überschreite, so dass dann 80 % des Bruttoentgelts maßgeblich seien. Hier sei das Übergangsgeld aus dem Nettoentgelt zu berechnen. Es betrage 68 % von 29,75 EUR, denn das Nettoentgelt sei das nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX maßgebliche Entgelt, mithin die von der Beklagten gewährten 20,23 EUR täglich. Die Berufung sei nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht erreiche. Gründe für eine Zulassung der Berufung seien nicht ersichtlich, insbesondere komme dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ergebe sich unproblematisch unmittelbar aus dem Gesetz.
Der Kläger, dem der Gerichtsbescheid des SG am 27.12.2011 zugestellt wurde, hat am 16.01.2012 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim SG eingelegt. Ebenfalls am 16.01.2012 hat er Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 24.04.2012, dem Kläger-Bevollmächtigten zugestellt am 26.04.2012, als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat seine Berufung aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.12.2011 aufzuheben und den Bescheid vom 30.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit der Rehabilitation höheres Übergangsgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Der Vorsitzende hat den Kläger mit Verfügung vom 23.02.2012, dem Kläger-Bevollmächtigten zugestellt am 25.02.2012, darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung zutreffend und die eingelegte Berufung unstatthaft ist. Es wurde bis zum 26.03.2012 Gelegenheit gegeben, die Berufung zurückzunehmen und die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich erscheine und die Auferlegung von Verschuldenskosten beabsichtigt sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, Gerichtsakte des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist bereits unstatthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Weder das Sozialgericht noch der Senat hat die Berufung gegen die angegriffene Entscheidung zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstands der auf höheres Übergangsgeld gerichteten Klage übersteigt auch nicht 750,00 EUR.
Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren (§ 144 Abs. 1 SGG) lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 -, veröffentlicht in Juris mit Nachweis). Dementsprechend war hier allein die Differenz zwischen dem gewährten und dem begehrten Übergangsgeld maßgeblich. Damit wird hier ein Rechtsstreit - im Wege einer unstatthaften Berufung und einer unbegründeten Nichtzulassungsbeschwerde - wegen 23,98 EUR geführt. Dieser Betrag erreicht den maßgeblichen Wert von mehr als 750 EUR nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten und hinsichtlich der Auferlegung von Verschuldenskosten auf § 192 Abs. 1 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich im Sinne dieser Regelung, insbesondere wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drucks. 14/6335 S. 35; Bundesverfassungsgericht NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - L 12 AL 3537/02 -; Hessisches LSG, Urteil vom 11.12.2002 - L 6 AL 1000/01 - (beide juris); Knittel in Hennig, SGG, § 192 Rdnr. 12; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 192 Rdnr. 10; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rdnr. 9a) dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen auch als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Kläger war vom SG zutreffend darüber belehrt worden, dass ihm die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Antrag auf mündliche Verhandlung zusteht. Nachdem er dennoch Berufung eingelegt hatte, wurde ihm weiterhin durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 23.02.2012 deutlich vor Augen geführt, dass die Berufung bereits unstatthaft ist. Spätestens nach Ergehen des Beschlusses vom 24.04.2012, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung statthaft ist, weil die Berufung nicht gegeben ist, konnten an der völligen Aussichtslosigkeit dieses Rechtsmittels für jeden Einsichtigen keine Zweifel mehr bestehen. Das Verhalten des Kläger-Vertreters, dass der Kläger sich zurechnen lassen muss, zeigt daher ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Es ist daher angemessen, dass der Kläger Kosten, die durch die Befassung des Gerichts mit einer aussichtslosen Sache entstehen, zu erstatten hat. Der Senat hat es im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hier bei dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG belassen und die Frage, ob der hier im Raum stehende Regressanspruch des Klägers gegen seinen Bevollmächtigten es rechtfertigen würde, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bevollmächtigten dem Kläger die verursachten Kosten in voller Höhe aufzuerlegen, offengelassen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Übergangsgelds für die Zeit vom 18.03.2010 bis 08.04.2010.
Der im Jahr 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert. Seit 24.12.2009 bezog der Kläger Krankengeld von der I ... Der Berechnung des Krankengelds durch die I. lag das letzte Entgelt von Oktober 2009 zugrunde, in dem der Kläger 1.175,97 EUR brutto (892,63 EUR netto) verdient hatte. In den 12 vorhergehenden Monaten wurden vom Arbeitgeber keine Einmalzahlungen geleistet. Die Krankenkasse gewährte Krankengeld nach einem Regelentgelt von 39,20 EUR bis einschließlich 17.03.2010.
Der Kläger beantragte im Februar 2010 die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei der Beklagten, die die Beklagte mit Bescheid vom 25.2.2010 bewilligte. Der Kläger trat die Rehabilitation am 18.3.2010 an.
Am 23.03.2010 beantragte der Kläger die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme. In dem von der Beklagten übersandten Formular gab er an, dass er außer dem Krankengeld kein weiteres Einkommen habe. Mit Bescheid vom 30.03.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von 20,23 EUR täglich bis zunächst 01.04.2010 unter Berücksichtigung des letzten erzielten Arbeitsentgelts im Oktober 2009.
Dagegen legte der Kläger am 06.04.2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, dass die Beklagte unzutreffend Übergangsgeld in Höhe von 80 % des Nettoentgelts gewährt habe. Sie habe 68 % des Regelentgelts, also 68 % von 31,36 EUR (21,32 EUR) zu zahlen. Am 08.04.2010 wurde der Kläger aus der stationären Maßnahme entlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Berechnung des Übergangsgelds ergebe sich aus §§ 49, 46, 47 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Danach sei das letzte erzielte Entgelt maßgeblich. Dieses betrage nach Angaben der I. 1.175,97 EUR, also 39,20 EUR pro Tag. Das Nettoentgelt habe sich auf 892,63 EUR, also 29,75 EUR pro Tag belaufen. Es dürfe höchstens das tatsächlich erzielte Nettoentgelt zugrunde gelegt und davon 68 % gezahlt werden. Diese Vorschrift sei hier eingehalten worden.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 22.02.2011 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ausführt, dass die Beklagte im Endeffekt eine doppelte Kürzung durchgeführt habe. Sie habe nicht das Nettoentgelt, sondern lediglich 68 % desselben gezahlt. Es sei nicht einzusehen, dass sich das Übergangsgeld in der Höhe so drastisch vom Krankengeld entferne. Nach der Rechtslage vor 2001 sei das Übergangsgeld in Höhe des Krankengelds zu gewähren gewesen. § 46 SGB IX sei entgegen der Ansicht der Beklagten so zu lesen, dass das Übergangsgeld auf das Nettoentgelt zu begrenzen sei und nicht auf 68 % desselben. Wenn man der Ansicht der Beklagten folge, gebe es für eine Berechnung nach 80 % des Regelentgelts keinen Raum, denn es gebe gar keinen denkbaren Fall, in dem 80 % des Nettoentgelts höher sei als 80 % des Regelentgelts.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach den maßgeblichen Vorschriften sei zunächst aus dem im Oktober 2009 erzielten Bruttoentgelt das kalendertägliche Regelentgelt zu berechnen. Dazu sei das Bruttoentgelt des Klägers von 1.175,97 EUR durch 30 zu teilen. Von dem daraus errechneten kalendertäglichen Betrag sind 80 % zu berücksichtigen, also 31,36 EUR. Dem sei sodann das kalendertäglich erzielte Nettoentgelt gegenüber zu stellen. Dazu sei das erzielte Nettoentgelt von 892,63 EUR durch 30 zu teilen. Es errechne sich ein kalendertägliches Bemessungsentgelt von 29,75 EUR. Nunmehr komme § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zum Tragen: Danach seien 80 % des Regelentgelts, d.h. des Bruttoentgelts, zugrunde zu legen. Dieser Betrag dürfe aber das Nettoentgelt nicht überschreiten ("höchstens"). Das bedeute, dass diejenige von beiden Zahlen maßgeblich sei, die geringer sei, hier also das Nettoentgelt. Diese Vorschrift laufe auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht leer; denn es seien bei entsprechender steuerlicher Gestaltung (z.B. Steuerklasse III, mehrere Kinder- und sonstige Freibeträge) unproblematisch Fälle denkbar, in denen das Nettoentgelt 80 % des Bruttoentgelts überschreite, so dass dann 80 % des Bruttoentgelts maßgeblich seien. Hier sei das Übergangsgeld aus dem Nettoentgelt zu berechnen. Es betrage 68 % von 29,75 EUR, denn das Nettoentgelt sei das nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX maßgebliche Entgelt, mithin die von der Beklagten gewährten 20,23 EUR täglich. Die Berufung sei nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht erreiche. Gründe für eine Zulassung der Berufung seien nicht ersichtlich, insbesondere komme dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ergebe sich unproblematisch unmittelbar aus dem Gesetz.
Der Kläger, dem der Gerichtsbescheid des SG am 27.12.2011 zugestellt wurde, hat am 16.01.2012 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim SG eingelegt. Ebenfalls am 16.01.2012 hat er Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 24.04.2012, dem Kläger-Bevollmächtigten zugestellt am 26.04.2012, als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat seine Berufung aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.12.2011 aufzuheben und den Bescheid vom 30.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit der Rehabilitation höheres Übergangsgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Der Vorsitzende hat den Kläger mit Verfügung vom 23.02.2012, dem Kläger-Bevollmächtigten zugestellt am 25.02.2012, darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung zutreffend und die eingelegte Berufung unstatthaft ist. Es wurde bis zum 26.03.2012 Gelegenheit gegeben, die Berufung zurückzunehmen und die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich erscheine und die Auferlegung von Verschuldenskosten beabsichtigt sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, Gerichtsakte des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist bereits unstatthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Weder das Sozialgericht noch der Senat hat die Berufung gegen die angegriffene Entscheidung zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstands der auf höheres Übergangsgeld gerichteten Klage übersteigt auch nicht 750,00 EUR.
Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren (§ 144 Abs. 1 SGG) lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 -, veröffentlicht in Juris mit Nachweis). Dementsprechend war hier allein die Differenz zwischen dem gewährten und dem begehrten Übergangsgeld maßgeblich. Damit wird hier ein Rechtsstreit - im Wege einer unstatthaften Berufung und einer unbegründeten Nichtzulassungsbeschwerde - wegen 23,98 EUR geführt. Dieser Betrag erreicht den maßgeblichen Wert von mehr als 750 EUR nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten und hinsichtlich der Auferlegung von Verschuldenskosten auf § 192 Abs. 1 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich im Sinne dieser Regelung, insbesondere wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drucks. 14/6335 S. 35; Bundesverfassungsgericht NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - L 12 AL 3537/02 -; Hessisches LSG, Urteil vom 11.12.2002 - L 6 AL 1000/01 - (beide juris); Knittel in Hennig, SGG, § 192 Rdnr. 12; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 192 Rdnr. 10; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rdnr. 9a) dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen auch als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Kläger war vom SG zutreffend darüber belehrt worden, dass ihm die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Antrag auf mündliche Verhandlung zusteht. Nachdem er dennoch Berufung eingelegt hatte, wurde ihm weiterhin durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 23.02.2012 deutlich vor Augen geführt, dass die Berufung bereits unstatthaft ist. Spätestens nach Ergehen des Beschlusses vom 24.04.2012, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung statthaft ist, weil die Berufung nicht gegeben ist, konnten an der völligen Aussichtslosigkeit dieses Rechtsmittels für jeden Einsichtigen keine Zweifel mehr bestehen. Das Verhalten des Kläger-Vertreters, dass der Kläger sich zurechnen lassen muss, zeigt daher ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Es ist daher angemessen, dass der Kläger Kosten, die durch die Befassung des Gerichts mit einer aussichtslosen Sache entstehen, zu erstatten hat. Der Senat hat es im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hier bei dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG belassen und die Frage, ob der hier im Raum stehende Regressanspruch des Klägers gegen seinen Bevollmächtigten es rechtfertigen würde, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bevollmächtigten dem Kläger die verursachten Kosten in voller Höhe aufzuerlegen, offengelassen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved