L 13 AS 2221/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 5153/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2221/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2011 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 40,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011.

Der 1952 geborene Kläger beantragte am 15. November 2010 die Weiterbewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16. November 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 768,13 EUR (359,00 EUR Regelleistung und 409,13 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung) monatlich. Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Ernährung lehnte sie hingegen ab. Hiergegen legte der Kläger am 19. November 2010 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 zurückwies. Am 6. Dezember 2010 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sein Begehren - Leistungen wegen kostenaufwendiger Ernährung wegen mehrfachen chronischen Krankheiten - auf 40,00 EUR monatlich beziffert. Im Laufe des Klageverfahrens erließ die Beklagte die Änderungsbescheide vom 8. und 17. Dezember 2010, die ab Februar 2010 Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigten und einen Leistungsanspruch in Höhe von 312,68 EUR monatlich auswiesen. Mit Urteil vom 9. Mai 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das SG hat über eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde belehrt.

Gegen das dem Kläger am 21. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Mai 2011 Berufung eingelegt. Mit Schreiben des Gerichts vom 8. Juni 2011 wurde der Kläger darüber informiert, dass lediglich eine Beschwerde statthaft sein dürfte, die innerhalb der Monatsfrist erhoben werden müsse. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, dass seiner Meinung nach die Berufung zulässig sein müsse, weil im Verfahren L 13 AS 2222/11 über Beweisanträge nicht entschieden worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. und 17. Dezember 2010 zu verurteilen, ihm wegen kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen einen Mehrbedarf in Höhe von 40,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 18. April 2012 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, gemäß § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung verwerfen (§ 158 SGG), da die Berufung nicht statthaft ist. Die Beteiligten wurden über die beabsichtigte Vorgehensweise angehört. Gründe, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um einen Gerichtsbescheid (siehe hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 158 SGG Rdnr. 6 m.w.N.).

Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der Kläger begehrt für sechs Monate (Januar bis Juni 2010) einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 40,00 EUR monatlich. Dieses Begehren hat das SG versagt, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes 240,00 EUR beträgt und damit 750,00 EUR nicht übersteigt.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Zulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - trotz Kenntnis des Zulassungserfordernisses (s. seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung bereits mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010) ausdrücklich Berufung einlegt und innerhalb der Beschwerdefrist auf die Unzulässigkeit der Berufung und die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen wurde und dennoch an der Berufung festhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass kein berechtigter Anlass zur Erhebung der nicht statthaften Berufung bestanden hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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