L 13 AS 3213/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 5899/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3213/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sind die zur Finanzierung des Eigenheims abgeschlossenen Darlehensverträge durch den Darlehensgeber gekündigt worden, stellt der vom Darlehensgeber geltend gemachte Verzugsschadensersatz keine tatsächliche Aufwendung für die Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010, weil der Beklagte auch für die Verzugszinsen aufkommen müsse, die für den von der D. Bank gekündigten Immobilienkredit angefallen sind.

Der 1950 geborene Kläger zu 1. lebte bis Ende Februar 2011 zusammen mit seiner 1953 geborenen Ehefrau (Klägerin zu 2.), seiner am 1994 geborenen Tochter (Klägerin zu 3.) und seinem am 1986 geborenen Sohn (Kläger zu 4.) in einer Doppelhaushälfte in D., die jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. stand. Die zur Finanzierung des Eigenheims vom Kläger zu 1. abgeschlossenen Darlehensverträge in Höhe von 340 000 EUR waren bereits vor der erstmaligen Antragstellung auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; am 22. Januar 2009) durch die kreditgebende D. Bank gekündigt worden (Kündigung vom 20. November 2007); die Deutsche Bank machte neben der Rückzahlung aller sofort fällig gestellten Hauptforderungen in Höhe von 335 469,43 EUR (s. Kündigung vom 20. November 2007) Verzugsschadensersatz geltend (s. Blatt 41 ff. der Senatsakten).

Im Mai 2010 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen über Juni 2010 hinaus. Im Antrag gaben sie Schuldzinsen in Höhe von 1.223,33 EUR (Stand 2006) an. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20. Mai 2010 für Juli bis Dezember 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich drei mal 52,23 EUR (Gas 135,00 EUR monatlich, Wasser/Abwasser 64,00 EUR monatlich und Grundsteuer 31,92 EUR monatlich abzüglich eines Pauschbetrages in Höhe von 22,00 EUR für die Warmwassererwärmung geteilt durch vier Personen). Bereits mit Bescheid vom 19. Februar 2010 übernahm der Beklagte den gesamten Beitrag für die Immobilienversicherung bei der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft für das Jahr 2010 und mit Bescheid vom 3. März 2010 die Abfallgebühren für das Jahr 2010. Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 erstattete der Beklagte Kosten für die Heizungswartung in voller Höhe und mit Bescheid vom 28. Juni 2010 die gesamten Kosten für den Schornsteinfeger. Ebenso übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2011 die vollen Kosten für das von Oktober bis Dezember 2010 angeschaffte Brennholz.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2010, mit dem sie u.a. Kosten für die Unterkunft geltend machten. Diesbezüglich verwiesen sie auf eine Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 20 AS 1100/10), mit der sie ebenfalls die Verzugszinsen als Kosten der Unterkunft geltend machten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre der Kläger Ziff. 4., weil er durch sein Einkommen (Ausbildungsvergütung 450 EUR monatlich, wovon 187,85 EUR anzurechnen seien, und 184 EUR Kindergeld) seinen Bedarf (287 EUR Regelleistung und 52,23 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) decken könne. Die Kosten der Unterkunft seien mit 208,92 EUR zutreffend berechnet. Die zusätzlich geltend gemachten Verzugszinsen seien keine Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Die Kosten seien zu gleichen Teilen auf vier Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein Betrag von 52,23 EUR entfalle. Dies ergebe einen Leistungsbetrag in Höhe von 156,69 EUR.

Am 21. September 2010 haben die Kläger zum SG Klage erhoben (Eingang 21. September 2010). Die Eigenheimzulage 2010 werde aufgrund ihres Widerspruches nicht mehr als Einkommen angerechnet. Zwar seien im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss des SG vom 26. Juli 2010, S 20 AS 3784/10 ER; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B) die Erstattung der Verzugszinsen abgelehnt worden; der Beklagte müsse aber KdU wie bei einem Mieter gewähren. Das Einkommen des Klägers Ziff. 4 sei nur in Höhe von 335,05 EUR anzurechnen. Mit Bescheid vom 1. September 2010 hat der Beklagte zum Bescheid vom 20. Mai 2010 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem das Nebeneinkommen der Kläger Ziff. 1. und 2. neu berechnet worden ist; die Leistungen für die KdU blieben unverändert. Mit Bescheid vom 7. September 2010 wurde der Bescheid vom 1. September 2010 insofern geändert, als keine Einbehaltung mehr an die Regionaldirektion erfolge. Mit zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 24. September 2010 verlangte der Beklagte die Erstattung von 49,72 EUR bzw. 70,28 EUR gezahlter Regelleistung aufgrund des im September 2010 zugeflossenen Einkommens. Gegen die Bescheide vom September 2010 haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt.

In der Verhandlung vor dem SG haben die Kläger beantragt, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 weitere KdU in Höhe von 600,00 EUR monatlich zu gewähren. Das SG hat die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei allein der Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2010, soweit die Kläger höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit von Juli bis Dezember 2010 geltend machten. Die Bescheide vom 1. bzw. 7. September 2010 seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie keine Regelung zu den abtrennbaren KdU enthielten. Von den monatlichen Kosten für Gas (135,00 EUR), Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (64,00 EUR) und Grundsteuer (31,92 EUR) seien - entgegen der Auffassung der Beklagten - sogar 23,08 EUR abzuziehen, sodass kein weitergehender Anspruch bestehe. Die Zinsverpflichtungen der Kläger stellten keine KdU im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Es müsse sich um Kosten handeln, die mit der Beschaffung oder Erhaltung der Unterkunft verknüpft seien. Die zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommenen Darlehen seien aber bereits vor der Antragstellung gekündigt worden, womit die gesamte Darlehenssumme sofort zur Zahlung fällig geworden sei. Die vertragliche Grundlage für die regelmäßigen Zinsleistungen sei entfallen. Die Kläger schuldeten die sofortige und vollständige Rückzahlung der Darlehenssumme. Die anfallenden Zinsen seien keine Schuldzinsen im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern Verzugszinsen im Sinne des § 497 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Diese bildeten keine vertragliche Gegenleistung für die Überlassung der Darlehenssumme, sondern seien gesetzliche Folge für die Nichtrückzahlung der Darlehenssumme nach Kündigung des Kreditvertrages. Allein die Zahlung auf die aktuellen Zinsforderungen sicherten deshalb auch nicht den Erhalt der Unterkunft. Vielmehr sei das Kreditinstitut in der Lage, in das Grundstück zu vollstrecken, auch wenn die aktuellen Zinsforderungen beglichen würden. Des Weiteren handele es sich bei dieser Zinsforderung nicht um jeweils monatlich anfallende, vereinbarte Beträge, sondern um einen aufgelaufenen Betrag, der durch Zins- und Zinseszinswirkungen stetig anwachse. Zwischen den aktuellen Zinsforderungen der Bank und der Unterkunft bestehe mithin keine Verknüpfung, die mit der Erhaltung der Unterkunft verknüpft sei (Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010). Die Kläger könnten auch keine fiktiven Mietkosten erstattet verlangen, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II tatsächliche Mietkosten voraussetze. Diese Rechtslage verstoße auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, da die gesetzliche Unterscheidung danach, ob Kosten tatsächlich anfallen oder nicht, verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der Kläger zu 4. habe keinen Anspruch und gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Da der Bedarf in Höhe von 287,00 EUR (Regelleistung) und Kosten der Unterkunft in Höhe von 51,96 EUR von dem zu berücksichtigenden Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis bei der Firma Gehrke GmbH in Höhe von 187,85 EUR und dem Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR vollständig gedeckt sei.

Gegen das den Klägern am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil haben sie am 29. Juli 2011 Berufung eingelegt und weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 600,00 EUR monatlich für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 geltend gemacht. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 hätten sie einen Anspruch auf Leistungen zur Kostendeckung von Unterkunft und Heizung. Bereits aus dem Wortlaut des § 22 SGB II [in der neuen, ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung], wonach Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, ergebe sich, dass auch Verzugszinsen zu erstatten seien.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 zu verurteilen, ihnen 3.600,00 EUR weitere Leistungen für Unterkunft für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auch die vorgelegte Zinsaufstellung belege, dass es sich bei der von der Bank geltend gemachten Forderung um einen Verzugsschadensersatz handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der streitgegenständlichen KdU rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Senat verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des SG vom 26. Juli 2010 (S 20 AS 3784/10 ER) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010 (L 7 AS 3572/10 ER-B). Zutreffend hat das SG insbesondere dargelegt, dass Streitgegenstand allein die geltend gemachten KdU im Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 sind, weshalb die Änderungsbescheide vom 1. und 7. September 2010 nicht gem. § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden sind, da sie keine Regelungen zu den auch abtrennbaren (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, veröffentlicht in Juris) KdU enthalten (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 96 SGG Rdnr.4 ff. m.w.N. sowie Rdnr. 2 zur Anwendung des § 96 SGG, wenn der Bescheid wie hier nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor Klageerhebung erlassen wird). Dementsprechend sind auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. September 2010 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie die Regelung über die KdU unberührt lassen. Nachdem den Klägern sämtliche tatsächlichen Neben- und Betriebskosten gewährt worden sind (s. die Bescheide vom 19. Februar, 3. März, 25. Mai, 28. Juni 2010 und 10. Februar 2011) ist noch darüber zu entscheiden, ob den Klägern KdU für die angefallenen Verzugszinsen -die Deutsche Bank macht ausdrücklich nicht den Vertragszins (vgl. hierzu BGH, 28. April 1988, III ZR 57/87, veröffentlicht in Juris) sondern Schadensersatz geltend- zu gewähren sind.

Der Senat folgt den zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des SG (vom 26. Juli 2010, S 20 AS 3784/10 ER, und vom 21. Juni 2011, S 20 AS 5899/10) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B) darin, dass die von der D. Bank als Schadensersatz geforderten Verzugszinsen (siehe die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 vorgelegte Aufstellung auf Bl. 41 ff. der Senatsakten) keine Kosten der Unterkunft sind und befindet sich damit in Übereinstimmung mit allen hierzu vorgefundenen Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS-ER, veröffentlicht in Juris; und Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS-ER; Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. November 2008, S 15 AS 893/05; Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 22. August 2011, S 26 1090/11 ER [mit Hinweis auf entsprechenden unveröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011, L 10 AS 823/11B ER]; alle unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar). Bereits aus dem Wortlaut des einschlägigen § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ergibt sich, dass es sich um tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft handeln muss. Bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim, sind Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Es muss sich dabei um Kosten handeln, die mit der Erhaltung der Unterkunft verknüpft sind. Der monatlichen Mietschuld des Mieters entspricht der monatliche Darlehenszins des Eigentümers für das hierfür aufgenommene Immobiliendarlehen, weshalb der vereinbarungsgemäß zu zahlende Kreditzins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehenssumme dem Grunde nach zu übernehmen ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.). Selbst die vollständige Übernahme der von der D. Bank gestellten Schadensersatzforderung würde aber in keiner Weise rechtlich der Erhaltung der Unterkunft dienen, da die Bank wegen der fälligen Hauptforderung die Vollstreckung in das Grundstück betreiben kann und auch betrieben hat. Der Beklagte ist aber zur Erstattung nur derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Leistungsempfänger ein Nutzungsrecht vermitteln können. Hier resultiert das Nutzungsrecht bereits aus dem Eigentum; eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Kreditzinses besteht nicht. Die Deutsche Bank hat mit dem Kläger zu 1. auch keinen Vertrag geschlossen, der die Rückzahlung der Schulden unter Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen regelt (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.; vgl. aber auch Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. April 2010, L 9 AS 18/09, veröffentlicht in Juris), so dass nicht entschieden werden muss, ob ein erkaufter bloßer Vollstreckungsschutz ausreichend ist, um die dafür anfallenden Kosten als Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II qualifizieren zu können (so Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der D. Bank vom 16. Juni 2010. Damit weist die Deutsche Bank den Wunsch auf eine Umschuldung mit der Begründung zurück, dass keine nennenswerten Zahlungen seit der Darlehenskündigung am 20. November 2007 erfolgt sind. Die Kläger machen diesbezüglich geltend, dass Leistungen des Beklagten für die Verzugszinsen möglicherweise die Deutsche Bank veranlasst hätte, einer Umschuldung zuzustimmen. Hierauf kommt es aber rechtlich nicht an, da es nicht Aufgabe des SGB II-Trägers ist, eine Finanzierung bzw. Umschuldung zu ermöglichen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).

Auch aus dem von den Klägern sowohl schriftlich, als auch in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des BSG (B 14/11b AS 67/06) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Das BSG hatte in dem genannten Urteil über die Frage zu entscheiden, ob (ausnahmsweise) Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer selbst genutzten Eigentumswohnung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Die hier im Streit stehenden Zinsforderung der D. Bank (Verzugszinsen) dienen jedoch nicht der Finanzierung des Eigenheims, sondern dienen dem Ersatz des Schadens, der durch die nicht (rechtzeitige) Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank entstanden ist.

Nicht entscheiden muss der Senat, ob sich - wie die Kläger meinen - aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wonach Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, etwas anderes ergibt. Denn für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen von Juli bis Dezember 2010 ist die Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis 31. Dezember 2010 maßgebend.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anspruch gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nicht besteht. Gemäß § 22 Abs. 5 können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die derzeitigen neuen Unterkünfte der Kläger gesichert sind. Die Kläger wohnen nicht mehr in ihrem früheren Eigenheim, sodass eine Schuldübernahme mit Hilfe eines Darlehens zur Behebung einer sonst drohenden Wohnungslosigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Schulden wegen Verzuges nicht um KdU handelt (s.o.). Schließlich ist auch die fällig gestellte gesamte Hauptschuld nicht zu übernehmen, da es nicht ansatzweise gerechtfertigt ist, im Falle einer zusammengebrochenen privaten Finanzierung den Erhalt von Grundeigentum mit einem steuerfinanzierten Darlehen von über 300 000 EUR zu ermöglichen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat und die Rechtsverfolgung der Kläger insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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