Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 755/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3612/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1958 in der Türkei geborene Kläger erlernte keinen Beruf. Im Jahr 1973 zog er in die Bundesrepublik Deutschland zu. Ab 01. März 1976 war er zunächst als Schreinerhelfer und Fabrikarbeiter und nach Ablegung der Führerscheinprüfung unter anderem der (früheren) Klasse 2 im Jahr 1988 als LKW-Fahrer nahezu durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt. Bei der letzten Beschäftigung war er im Stückgut- und Fernverkehr mit Be- und Entladetätigkeiten, Durchführung kleinerer Reparaturen am LKW und Abwicklung der Zollangelegenheiten eingesetzt. In dieser Tätigkeit erlitt er am 20. August 2001 einen Arbeitsunfall, der ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Dornfortsatzfraktur C 7 und (stabilem) Vorderkantenabbruch TH 1 zur Folge hatte (Entlassungsbericht des Dr. S., Chirurgische Klinik, R.-klinik B., vom 10. September 2001). Die (damalige) Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, heute Berufsgenossenschaft für Transporte und Verkehrswirtschaft ( im Folgenden einheitlich BG Verkehr), gewährte dem Kläger nach Beendigung der Lohnfortzahlung bis 19. Mai 2003 Verletztengeld. Die Gewährung einer Verletztenrente lehnte sie mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigenden Grade ab (Bescheid vom 26. Mai 2003/Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005). Ab 21. Mai 2003 bis 30. Mai 2004 bezog der Kläger Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, vom 01. Juni 2004 bis 25. Oktober 2005 Krankengeld bzw. Übergangsgeld und vom 26. Oktober 2005 bis 19. Dezember 2006 erneut Arbeitslosengeld. Vom 20. Dezember 2006 bis 27. Dezember 2007 war der Kläger arbeitslos gemeldet, ohne im Leistungsbezug zu stehen. Sein Grad der Behinderung beträgt 50 seit 27. Mai 2006.
Am 06. August 2003 stellte der Kläger einen ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag gestützt auf ein von dem Orthopäden Dr. K. am 31. Oktober 2003 nach Beiziehung u.a. der den Kläger betreffenden Akten der BG Verkehr über den am 20. August 2001 erlittenen Arbeitsunfall erstattetes Gutachten, wonach beim Kläger als Diagnosen ein Cervicalsyndrom mit Cephalgien und Brachialgien bei Diskose C5/6, Fehlstatik, Gefügestörung und knöcherner Einengung der Foramina sowie Zustand nach posttraumatischem Dornfortsatzabriss C7 und D1 mit Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne Nachweis vorzeitiger Verschleißveränderungen, ohne neurologische Ausfälle, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen ein beginnendes Supraspinatussehnensyndrom beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung der Schultergelenke und eine Chondropathia patellae beidseits gestellt wurden und der Kläger noch für in der Lage erachtet wurde, leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit, Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, überwiegendes Knien, Hocken, Klettern oder Steigen mindestens sechs Stunden täglich, die Tätigkeit als Lkw-Fahrer im Fernverkehr mit Be- und Entladetätigkeiten jedoch nur noch unter drei Stunden täglich zu verrichten, mit Bescheid vom 05. November 2003 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, worauf die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. veranlasste. Dr. G. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2005 eine depressiv getönte Anpassungsstörung, ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne radikulär zuordenbare Symptomatik und "orthopädische Diagnosen" (gemeint wohl die Diagnosen des Gutachtens des Dr. K. vom 31. Oktober 2003) und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Lkw-Fahrer nur noch unter drei Stunden täglich verrichten könne, leichte Tätigkeiten jedoch noch über sechs Stunden täglich ausüben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers sodann zurück. Auf die vom Kläger dagegen erhobene Klage, die vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 2 R 3590/05 geführt wurde, vernahm das SG den früheren Arbeitgeber sowie die behandelnden Ärzte des Klägers, die u.a. den Entlassungsbericht des Dr. M. vom 20. Dezember 2005 über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Klägers in der R.-H.-Klinik in B. D. (Diagnosen: depressive Anpassungsstörung bei chronischem Verbitterungssyndrom, degeneratives Wirbelsäulensyndrom; Leistungsbeurteilung: Fernfahrer unter drei Stunden; leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen sechs Stunden und mehr) beifügten, schriftlich als sachverständige Zeugen, im Anschluss daran erstatteten im Auftrag des SG Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sc. ein Gutachten vom 07. August 2007 und Arzt für Orthopädie Dr. M. ein Gutachten vom 13. September 2007. Hierbei kam Dr. Sc. zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit hypochondrischer Verdeutlichungstendenz, einer anhaltenden depressiven Anpassungsstörung mit zunehmender Ausprägung und mit inzwischen auch noch hinzugetretener zunehmender Essstörung und Gewichtsabnahme sowie Analgetikamissbrauch auch leichte bis in Spitzen mittelschwere Arbeiten mit Funktionseinschränkungen nur noch unter sechs Stunden arbeitstäglich ausführen könne. Die depressive Symptomatik habe sich offensichtlich verschlechtert. Dr. M. stellte ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule ohne Zeichen einer Nervenwurzelreizung mit nur mäßiger Funktionsstörung und im Anschluss an das Trauma 2001 eine persistierende Schmerzsymptomatik der Halswirbelsäule bei klinisch freier Beweglichkeit ohne derzeit objektivierbare Wurzelreizsymptomatik fest und führte aus, dass dem Kläger unter Berücksichtigung von Funktionseinschränkungen leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten über sechs Stunden täglich möglich seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 06. Dezember 2007 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger, ausgehend von einem Leistungsfall im Januar 2007, eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2009 gewährte. Diesen Vergleich führte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Januar 2008 aus.
Der Kläger beantragte am 03. April 2009 die Weiterzahlung der Rente. Er fügte den Befundbericht des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 10. März 2009 (Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, Halswirbelsäulen-Syndrom), die ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 12. März 2009 (es bestehe beim Kläger eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente) und das ärztliche Attest des Orthopäden Dr. Lö. vom 17. März 2009 (durch die Polymorbidität bestehe eine reproduzierbare Leistungsminderung im Bezugsberuf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) bei. Die Beklagte veranlasste Begutachtungen des Klägers durch den Arzt für Chirurgie Dr. W., den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Br. und den Internisten Le ... Dr. W. gab in seinem chirurgisch-orthopädischen Zusatzgutachten vom 12. Mai 2009 an, beim Kläger bestünden ein Zustand nach Stauchungstrauma der Halswirbelsäule mit Dornfortsatzabriss C7 und Deckplatteneinbruch BWK 1 sowie Komplettkapselbandverletzungen mit jetzt chronischen cerviko-brachialen Beschwerden und eine Spondylose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule im Bereich L4 bis S1 mit intermittierenden lumbalgieformen Beschwerden. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit maximaler Gewichtsbelastung in Anheben, Halten und Transportieren von Gegenständen bis maximal 7,5 kg, bevorzugt überwiegend im Sitzen, möglichst unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und gebückter Haltung sowie Hockstellungen und Zwangshaltungen in vornübergebeugter Körperhaltung und Arbeiten auf schwierigem, unebenen Untergrund mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dr. Br. diagnostizierte in seinem Zusatzgutachten vom 13. Mai 2009 Wirbelsäulenbeschwerden, jetzt ohne objektivierbare radikuläre Ausfälle, eine anhaltende Anpassungsstörung mit dysthymer Verstimmung sowie eine funktionelle Ausweitung der somatischen Beschwerden bei vorbestehender Persönlichkeitsakzentuierung mit leicht narzisstischer Färbung und nur begrenzter Frustrationstoleranz. Er vertrat die Auffassung, der Kläger könne Tätigkeiten ohne Nacht- oder Wechselschicht, besonderen Zeitdruck, ständige nervöse Anspannung, überdurchschnittlich fordernde soziale Interaktionen und nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen vollschichtig verrichten. Prüfarzt Le. kam in seiner abschließenden sozialmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2009 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf der Basis der von Dr. W. und Dr. Br. erstatteten Gutachten unter einer Anpassungsstörung mit Dysthymie und chronischen cervico-brachialen Beschwerden nach Trauma C7/TH1 (2001) leide und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne besonderen Zeitdruck, längere Wirbelsäulen-Zwangshaltungen und häufige Überkopfhaltungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. In seinem bisher hauptsächlich ausgeübten Beruf könne er seit 2001 nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Ergänzend führte Internist Le. unter dem 25. Mai und 04. Juni 2009 aus, dass die Verweisungstätigkeiten als Pförtner an der Nebenpforte, Registrator, Museumsaufsicht oder Poststellenmitarbeiter aus verschiedenen Gründen nicht vollschichtig möglich seien. Denkbar seien eine einfache Maschinenbedienung ohne erhöhte Verletzungsgefahren oder einfache Sortierarbeiten. Wenn ein Registrator überwiegend sitzen könne, so wäre dies ebenfalls möglich.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 lehnte es die Beklagte ab, die bis zum Ablauf des Monats Juli 2009 gewährte Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung weiterzugewähren, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der angelernte Beruf als Kraftfahrer ausgeübt werden. Es könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Sortierer und Montierer von kleinen Teilen im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit welchem er vorbrachte, dass er aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage sei, eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens drei Stunden täglich zu erbringen. Er leide an einer schweren depressiven Erkrankung, einer posttraumatischen Belastungs-/Anpassungsstörung sowie einer schweren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Es sei davon auszugehen, dass insgesamt eine Hirnleistungsstörung vorliege. Auch aufgrund der auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Erkrankungen sei seine Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt. Hier leide er an einem Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen, einem Bandscheibenvorfall, ständigen, auch ausstrahlenden Schmerzen und einer beginnenden Hüftgelenksarthrose. Er sei zumindest als angelernter Arbeiter im oberen Bereich einzustufen. Auf die im Verfahren S 2 R 3590/05 genannten Verweisungsberufe eines Pförtners oder Registrators könne er zumutbar nicht verwiesen werden. Die Beklagte hörte hierzu noch einmal Internist Le., der keine Änderung zu den Gutachten von Dr. W. und Dr. Br. erkennen konnte (Stellungnahme vom Oktober 2009). Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2009 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch den sozialmedizinischen Dienst sei für ihn, den Widerspruchsausschuss, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er sich dieser anschließe. Er halte es auch nicht für erforderlich, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben oder zusätzlich Unterlagen beizuziehen. Volle oder teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liege daher beim Kläger über den 31. Juli 2009 hinaus nicht vor. Sein bisheriger Beruf als Kraftfahrer sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Er müsse sich als solcher auf sämtliche angelernten und auf durch Qualitätsmerkmale (z. B. Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse) herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Nach seiner, des Widerspruchsausschusses, Auffassung, könne er, der Kläger, noch eine Tätigkeit als Sortierer und Montierer von kleinen Teilen ausüben. Die Beschäftigung sei ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen und der in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten und der tariflichen Einstufung dieser Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Er sei daher auch nicht berufsunfähig.
Der Kläger erhob am 24. Februar 2010 Klage zum SG. Er sei aufgrund seiner auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet liegenden Erkrankungen nach wie vor nicht in der Lage, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung von mindestens drei Stunden täglich zu erbringen. Auch eine Tätigkeit als Sortierer oder Montierer von Kleinteilen sei ihm nicht möglich, da eine solche Tätigkeit die Ausführung von stereotypen Bewegungsabläufen der Nacken- und Schultergürtelregion erfordere. Solche Bewegungsabläufe könne er aufgrund seiner auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Erkrankungen nicht ausführen. Eine Wegstrecke von 500 Metern könne er nicht viermal/Tag zurücklegen.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG hörte Dr. Lö. und Dr. H. als sachverständige Zeugen. Dr. Lö. teilte in seiner Auskunft vom 20. Mai 2010 mit, dass eine zusätzliche Befundverschlechterung durch den neu hinzugekommenen Bandscheibenvorfall L4/5 eingetreten sei. Aufgrund der aktuellen Befundsituation mit dem vorliegenden sensomotorischen Wurzelreizsyndrom lumbal könne der Kläger auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Dr. H. führte aus (Auskunft vom 27. Juli 2010), der psychopathologische Befund weise ein Chronifizierungsgeschehen auf. Insgesamt bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Die Belastungsfähigkeit des Klägers sei auf unter drei Stunden täglich abgesunken.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. St. das Gutachten vom 23. April 2011. Dr. St. diagnostizierte eine Dysthymie, posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Cervicobrachialgie und lumbale Wurzelreizsymptomatik. Seine frühere Tätigkeit als Lkw-Fahrer könne der Kläger nicht mehr ausüben. Leichte Tätigkeiten ohne besondere nervliche Belastung, Zeitdruck, Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, Tätigkeiten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit bzw. besondere Verantwortungsbereitschaft erforderlich machten sowie Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen, häufigem Bücken, Zwangshaltung, Überkopfarbeiten oder Treppensteigen könne der Kläger noch vier bis sechs Stunden täglich ausüben. Eine genauere zeitliche Eingrenzung sei nur möglich bei Kenntnis der Arbeitsplatzbedingungen und in Bezug auf eine ganz bestimmte, definierte berufliche Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet seit zumindest 2007 weitgehend unverändert in dem beschriebenen Ausmaß vorlägen. Der Kläger sei in der Lage, täglich viermal einen Fußweg von 500 Metern unter 20 Minuten als Arbeitsweg zurückzulegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2011 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2009 hinaus. Das Gericht folge den Gutachten von Dr. W. und Dr. Br ... Weshalb beim Kläger ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich auch für leichte Tätigkeiten bestehen solle, habe Dr. Lö. nicht mitgeteilt und erschließe sich auch im Übrigen dem Gericht nicht. Die Ausführungen von Dr. H. bezüglich der sozialmedizinischen Belastungsfähigkeit des Klägers auf unter drei Stunden täglich überzeugten das Gericht ebenfalls nicht. Ob der Kläger als Berufskraftfahrer tatsächlich einem angelernten Arbeiter des oberen Bereichs gleichzustellen sei, könne ebenso wie seine Verweisbarkeit auf die von der Beklagten im Bescheid vom 12. Juni 2009 benannten Tätigkeiten offenbleiben. Denn jedenfalls könne er sozial und medizinisch wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt werde, auf sämtliche angelernte und durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Die von den Gutachtern mitgeteilten qualitativen Leistungseinschränkungen stünden einer solchen Tätigkeit nicht entgegen. Soweit sich der Kläger auf fehlende Deutschkenntnisse berufe, halte das Gericht dies zum einen nicht für zutreffend und zum anderen seien fehlende Sprachkenntnisse bei der Frage der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. August 2011 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass durch den am 06. Dezember 2007 geschlossenen Vergleich dem Grunde nach eine Bindungswirkung eingetreten sein könne. Man habe sich seinerzeit dahingehend geeinigt, dass ihm aufgrund eines Leistungsfalls im Januar 2007 eine befristete Rente zu gewähren sei. Im Vergleich sei ausdrücklich nicht vermerkt worden, dass nach Ablauf der Zeitrente eine Überprüfung dem Grunde nach losgelöst von der Einigung zu erfolgen habe. Vielmehr habe sich die Beklagte in ihrer eigenen Einschätzung bereits dahingehend festgelegt, dass lediglich eine Änderung der Verhältnisse aus dem Jahr 2007, welche dem Vergleich vom 06. Dezember 2007 zugrundegelegen hätten, die Ablehnung einer weiteren Rente rechtfertigen würde. Sämtliche Gutachten und ärztliche Stellungnahmen führten nunmehr aber auch nicht ansatzweise aus, dass bei ihm eine Besserung eingetreten wäre. Die Beklagte verhalte sich zumindest treuwidrig und verstoße gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium, wenn für die im Streit stehende Rente eine vollständige ärztliche Überprüfung keine Verbesserung zum Zustand im Jahr 2007 bestätige, demgegenüber jedoch die Rente nicht bewilligt werde. Zumindest habe der Vergleichsabschluss Auswirkungen auf die Beweislast, weshalb das von Dr. St. erstattete Gutachten zu einer teilweisen Erwerbsminderungsrente führen müsse. Eine Bindungswirkung der Beklagten bestehe auch dahingehend, dass diese im vorangegangenen Klageverfahren mitgeteilt habe, dass er aus ihrer Sicht als oberer Angelernter eingestuft werden müsse. Es müsse eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden, für die er noch hinreichende Leistungsreserven aufweise. Sämtlichen vorliegenden Gutachten sei allerdings eine qualitative Leistungseinschränkung zu entnehmen. Im Gerichtsbescheid des SG sei darüber hinaus das prognostische Element des Vergleichs nicht berücksichtigt worden. Grundlage der Einigung sei seinerzeit augenscheinlich gewesen, dass die Beteiligten davon ausgegangen seien, eine psychotherapeutische Begleitbehandlung werde innerhalb der Zeitdauer der Rentengewährung seinen Zustand bessern können. Dies sei indessen nicht geschehen. Im Übrigen sei auch den Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Vorzug zu geben. Nachdem der Kläger den in der von der Berichterstatterin durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung am 18. Januar 2012 geschlossenen widerruflichen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme gewährt, widerrufen hat, hat der Kläger weiter ausgeführt, dass sämtliche ihn behandelnden Ärzte Bezug nehmend auf die beigefügten ärztlichen Bescheinigung bzw. Auskünfte des Dr. I. vom 01. September 2006 und 12. März 2009, des Dr. Lö. vom 17. März 2009 und 20. Mai 2010 und des Dr. H. vom 27. Juli 2010 der Auffassung seien, dass er Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Dr. I. habe ihm dies nach Rücksprache und in der - ebenfalls vorgelegten - ärztlichen Bescheinigung vom 12. April 2012 erneut bestätigt. Dieser Bescheinigung sei auch zumindest mittelbar zu entnehmen, dass die vorhandenen Beschwerden sich nicht erst nach dem 31. August 2011 insofern verschlimmert hätten, dass erst hierdurch die Erwerbsunfähigkeit ausgelöst worden sei. Seine langjährige Arbeitslosigkeit dokumentiere, dass er praktisch nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu leisten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Juli 2009 hinaus Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, weiter hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass die im Attest des Dr. I. vom 12. April 2012 geschilderten Diagnosen bereits vor dem 31. August 2011 vorlagen und der Kläger dadurch nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei Stunden oder darüber hinaus auszuüben, ohne seine Gesundheit zu gefährden, ein ganzheitliches Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der orthopädischen und psychiatrischen Einschränkungen einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat den Versicherungsverlauf vom 14. März 2012 vorgelegt und tritt der Berufung unter Vorlage einer Stellungnahme des Internisten Le. vom 09. März 2012 entgegen. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt seien, wenn der Leistungsfall bis spätestens 31. August 2011 eingetreten sei. Neue Schriftstücke medizinischer Art, die eines Kommentars bedürften, seien nicht vorgelegt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Vorprozessakten des SG S 2 R 3590/05 und S 6 SB 5843/06 und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit ab 01. August 2009 weder Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (dazu 1.) noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (dazu 2.).
Da die frühere Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31. Juli 2009 befristet war (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), endete sie kraft Gesetzes nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an diesem Tag. Im Hinblick auf den Verlängerungsantrag des Klägers ist daher die Erwerbsminderung ab 01. August 2009 originär zu prüfen, ohne dass es des Nachweises einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustand des Klägers und seines Leistungsvermögens im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab 01. August 2009 bedarf. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil Grundlage des Ausführungsbescheids der Beklagten vom 02. Januar 2008, mit dem dem Kläger die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2009 gewährt wurde, ein gerichtlicher Vergleich war. Verfügungssatz des Ausführungsbescheids vom 02. Januar 2008 ist nur die Gewährung einer Rente vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2009. Der auf Januar 2007 festgelegte Leistungsfall ist nur ein Begründungselement für die dem Kläger bewilligte befristete Rente. Die Festlegung des Leistungsfalls ist erforderlich, um den Beginn der befristeten Rente, die nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird (§ 101 Abs. 1 SGB VI), feststellen zu können. Eine Bindung tritt nur insofern ein, als in der Zeit vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren war.
1. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Ausgehend davon kann der Kläger eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht beanspruchen. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf lagen beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI letztmals am 31. August 2011 vor. Danach wurde der letzte Pflichtbeitrag im Dezember 2006 entrichtet. Ausgehend von der sich anschließenden bis 31. Juli 2007 vorliegenden Zurechnungszeit vor Rentenbeginn und der folgenden Zeit des Rentenbezugs bis 31. Juli 2009 liefe der maßgebliche Fünfjahreszeitraum unter Berücksichtigung dieser Zeiten, die den Fünfjahreszeitraum verlängern, vom 01. Januar 2004 bis 30. August 2011. In diesem Zeitraum sind letztmals 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, nämlich die Monate Januar 2004 bis Dezember 2006. Davon, dass spätestens am 31. August 2011 eine (wenigstens teilweise) Erwerbsminderung beim Kläger eingetreten war, vermochte sich der Senat indes nicht zu überzeugen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch in der Zeit ab 01. August 2009 lag eine auf unter sechs Stunden täglich herabgesunkene Belastbarkeit in leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vor.
Dies hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2011 unter Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. W. und Dr. Br. vom 12. Mai 2009 bzw. 13. Mai 2009 sowie der durch das SG selbst eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte des Dr. Lö. und Dr. H. und des gemäß § 109 SGG erstatteten Gutachtens des Dr. St., und ferner auch unter Berücksichtigung der bereits am 07. August 2007 von Dr. Sc. und am 13. September 2007 von Dr. M. erstatteten Gutachten sowie des Rehabilitations-Entlassungsberichts des Dr. M. vom 20. Dezember 2005 zutreffend entschieden. Ausgehend von den Gutachten von Dr. W. und Dr. Br. ist auch zur Überzeugung des Senats eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht gegeben. Beim Kläger liegen zwar chronische cervico-brachiale Beschwerden - als Folge des am 20. August 2001 erlittenen Arbeitsunfalls -, darüber hinaus eine Spondylose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule sowie auf psychiatrischem Fachgebiet eine anhaltende Anpassungsstörung mit dysthymer Verstimmung und Somatisierung der Beschwerden vor; diese bedingen jedoch nur qualitative, nicht dagegen auch quantitative Leistungseinschränkungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die aus seiner Sicht - sowohl im Hinblick auf die Feststellungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen als auch auf ihre Auswirkungen für das berufliche Leistungsvermögen des Klägers - zutreffenden und ausführlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung des Internisten Le., der unter dem 20. Mai 2009 auf der Basis der von Dr. W. und Dr. Br. erstatteten Gutachten eine sozialmedizinische Stellungnahme abgab, und sie steht ferner im Einklang mit den weiteren, im Laufe des Verfahrens von dem Internisten Le. abgegebenen Stellungnahmen. Mit der Einschätzung stimmt auch überein, dass die für den vom Kläger am 20. August 2001 erlittenen Arbeitsunfall zuständige BG Verkehr dem Kläger mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade keine Verletztenrente gewährt, was ein weiterer Beleg dafür ist, dass die Beschwerden des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule keine quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens bedingen. Auch nach dem Gutachten von Dr. St. vom 23. April 2011 ist nicht jede Tätigkeit im Umfang vom sechs Stunden täglich ausgeschlossen.
Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung der Leiden des Klägers haben sich auch im weiteren Verfahren nicht ergeben. Solche gehen insbesondere auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte hervor. Die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. I., die er im Verfahren S 2 R 3590/05 am 01. September 2006 abgab, floss in dieses Verfahren ein. Für die nunmehr streitgegenständliche Zeit ab 01. August 2009 ist diese sachverständige Zeugenauskunft nicht mehr maßgeblich. In der bereits im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung am 03. April 2009 vorgelegten und damit den Gutachtern und Sachverständigen bekannten ärztlichen Bescheinigung vom 12. März 2009 hat Dr. I. ohne Angaben zu den erhobenen Befunden lediglich beim Kläger gestellte Diagnosen aneinandergereiht. Allein Diagnosen vermögen die nachfolgend erstatteten Gutachten, insbesondere des Dr. Br. und des Dr. W., die anhand der erhobenen Befunde ausführlich begründet wurden, nicht zu widerlegen. Etwas anderes lässt sich auch nicht auf die aktuelle ärztliche Bescheinigung des Dr. I. vom 12. April 2012 stützen. Zwar hat er in dieser ärztlichen Bescheinigung nunmehr Funktionseinschränkungen genannt. Aufgrund welcher Untersuchungen er diese Funktionseinschränkungen erhoben hat und in welchem Ausmaß und seit wann diese bestehen, hat er jedoch nicht mitgeteilt. Bezüglich des Zeitpunkts hat er lediglich angegeben, dass sich die Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem im Nackenbereich, nach dem Unfall im August 2001 zunehmend verschlechtert hätten. Dies vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die von Dr. W. abgegebene Leistungseinschätzung in seinem Gutachten vom 12. Mai 2009 zumindest bis zum 31. August 2011 nicht richtig wäre. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei Dr. I. nicht um einen Facharzt auf orthopädischem oder chirurgischem Gebiet handelt, und der Einschätzung des Facharztes, um den es sich bei Dr. W. handelt, insoweit der Vorzug zu geben ist. Im Übrigen kann Bewegungseinschränkungen im Lumbalbereich und einem auftretenden Ziehen und Kribbeln an den Beinen sowie im Halswirbelsäulenbereich beim Drehen des Kopfes mit qualitativen Leistungseinschränkungen dahingehend begegnet werden, dass nur noch leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel, ohne schweres Heben und Tragen, nicht in Wirbelsäulenzwangshaltungen, nicht über Kopf und nicht verbunden mit Arbeiten auf schwierigem, unebenem Untergrund verrichtet werden. Soweit Dr. I. darüber hinaus in der ärztlichen Bescheinigung vom 12. April 2012 einen depressiven Zustand mit Antriebsmangel, innerlicher Unruhe, sozialem Rückzug, Hirnleistungsstörungen und Persönlichkeitsstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen sowie Durchschlafstörungen und Erregungszustände erwähnt, wiederholt er teilweise lediglich die bereits in der sachverständigen Zeugenauskunft vom 01. September 2006 genannten Befunde. Wie in der sachverständigen Zeugenauskunft vom 01. September 2006 beschreibt er diese Befunde jedoch in keiner Weise, weshalb auch diese Aufzählung nicht dazu führt, dass der Senat davon überzeugt wurde, dass die von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Br. in seinem Gutachten vom 13. Mai 2009 abgegebene Leistungseinschätzung fehlerhaft ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht auf das wie die ärztliche Bescheinigung des Dr. I. vom 12. März 2009 bereits im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung am 03. April 2009 vorgelegte und nunmehr erneut zu den Akten gegebene ärztliche Attest des Dr. Lö. vom 17. März 2009 stützen. Auch Dr. Lö. reiht in diesem Attest nur Diagnosen aneinander. Befunde teilt er nicht mit. Auch gibt er nicht an, in welchem Umfang eine Leistungsminderung beim Kläger vorliegt. Wie das SG mit Blick auf die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. Lö. vom 20. Mai 2010 ausgeführt hat, beschreibt Dr. Lö. in dieser sachverständigen Zeugenauskunft keine Beschwerden im Hinblick auf das Cervicalsyndrom. Soweit er für den Bereich der Lendenwirbelsäule eine Befundverschlechterung erwähnt, macht er hierzu keine näheren Angaben, weshalb sich dem Senat wie schon dem SG nicht erschließt, weshalb abweichend von der Leistungseinschätzung von Dr. W. beim Kläger nur noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich auch für leichte Tätigkeiten bestehen soll. Mit der nunmehr erneut vorgelegten sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. H. vom 27. Juli 2010 hat sich das SG ebenfalls bereits in seinem Gerichtsbescheid auseinandergesetzt. Den dortigen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung des Dr. I. vom 12. April 2012 sieht sich der Senat nicht veranlasst, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen und insbesondere weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverhalt ist von Seiten des orthopädischen und psychiatrischem Fachgebiet auf der Grundlage der von Dr. W. und Dr. Br. erstatteten Gutachten geklärt. Diese belegen, dass der Kläger trotz der auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet erhobenen Befunde mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Weitere Erkrankungen gehen auch nicht aus den nunmehr im Berufungsverfahren teilweise bereits bekannten ärztlichen Auskünften hervor. Die genannten quantitativen Leistungseinschränkungen werden - wie ausgeführt - weder von Dr. I. noch von Dr. Lö. oder Dr. H. begründet. Sie vermögen daher die eingeholten Sachverständigengutachten nicht zu widerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich der orthopädischen oder psychischen Situation des Klägers nach Erstattung der durch Dr. W. und Dr. Br. erstatteten Gutachten eine deutliche Verschlimmerung ergeben hat, bestehen für den Senat nicht. Der Kläger befindet sich seit Jahren in Behandlung bei Dr. H., Dr. Lö. und Dr. I ... Die Behandlungen wurden seit Erstattung der Gutachten durch Dr. Br. und Dr. W. nicht intensiviert. Dies belegt, dass es ab der Gutachtenerstattung bis zumindest 31. August 2011, dem Zeitpunkt an dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn er war am 01. August 2009 nicht berufsunfähig und ist dies auch nicht bis zum 31. August 2011 geworden.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - in juris).
Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R - in juris).
Ausgehend davon ist für die Beurteilung des Berufsschutzes die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Fahrer im Stückgut- und Fernverkehr mit Be- und Entladetätigkeiten, Durchführung kleinerer Reparaturen am Lkw und Abwicklung der Zollangelegenheiten maßgeblich. Diesen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, namentlich seiner Wirbelsäulenbeschwerden aber auch der psychiatrischen Erkrankung, nicht mehr verrichten. Bezogen auf diese Tätigkeit kann der Kläger - wovon auch die Beklagte ausgeht - Berufsschutz als oberer Angelernter (vgl. hierzu grundlegend wiederum BSG, Urteil vom 29. März 1994 a.a.O.) für sich beanspruchen.
Als oberem Angelernten ist dem Kläger eine herausgehobene ungelernte Tätigkeit zu nennen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2002 - B 13 RJ 19/02 R - in juris). Dem ist die Beklagte in ihrem Bescheid vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2010 nachgekommen, indem sie als Verweisungstätigkeiten Tätigkeiten als Sortierer und Montierer von kleinen Teilen genannt hat. Auf diese Tätigkeiten ist der Kläger auch nach Auffassung des Senats zumutbar verweisbar. Denn diese Tätigkeiten erheben sich über den Bereich einfachster Tätigkeiten durch die hierfür erforderliche Einarbeitung und sind dem Kläger damit sozial zumutbar. Diese Tätigkeiten liegen auch noch im Rahmen der qualitativ für den Kläger zu beachtenden Leistungseinschränkungen. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil Dr. I. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 12. April 2012 wie schon in der sachverständigen Zeugenauskunft vom 01. September 2009 Sensibilitätsstörungen an den Fingern und der Arme beidseits erwähnt. Abgesehen davon, dass es auch insoweit an einer genauen Beschreibung der erhobenen Befunde fehlt, sind solche Sensibilitätsstörungen insbesondere gestützt auf die Gutachten des Dr. Br. und Dr. St. nicht belegt. Bei der Untersuchung durch Dr. Br. machte der Kläger bei der Sensibilitätsprüfung unauffällige Angaben. Nach dem von Dr. St. erstatteten Gutachten machte der Kläger bei der Sensibilitätsprüfung ständig wechselnde Angaben, eine eindeutige radikuläre Zuordnung war nicht möglich. Bei der elektrophysiologischen Untersuchung fanden sich keine Hinweise für eine periphere Kompressionsschädigung, radikuläre oder spinale Läsion. Krankhafte Befunde ergaben sich auch nicht bei der EEG-Ableitung und Dopplersonographie. Zumindest bis 31. August 2011 waren dem Kläger solche Tätigkeiten damit noch sechs Stunden täglich möglich.
3. Es war nicht erforderlich, von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Aus den dargelegten Gründen sieht der Senat den Sachverhalt als geklärt an. Es bestand auch kein Anspruch des Klägers, nach § 109 SGG ein Sachverständigengutachten einzuholen. Von diesem Antragsrecht machte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren Gebrauch. Das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal im gesamten Rechtsstreit zur Verfügung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis bestimmter Tatsachen beliebig oft nachzukommen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06. Februar 2006, L 1 U 2572/05 - in juris unter Hinweis auf BSG SozR Nr. 18 zu § 109 SGG; BSG SozR 3-1500 § 109 Nr. 1).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1958 in der Türkei geborene Kläger erlernte keinen Beruf. Im Jahr 1973 zog er in die Bundesrepublik Deutschland zu. Ab 01. März 1976 war er zunächst als Schreinerhelfer und Fabrikarbeiter und nach Ablegung der Führerscheinprüfung unter anderem der (früheren) Klasse 2 im Jahr 1988 als LKW-Fahrer nahezu durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt. Bei der letzten Beschäftigung war er im Stückgut- und Fernverkehr mit Be- und Entladetätigkeiten, Durchführung kleinerer Reparaturen am LKW und Abwicklung der Zollangelegenheiten eingesetzt. In dieser Tätigkeit erlitt er am 20. August 2001 einen Arbeitsunfall, der ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Dornfortsatzfraktur C 7 und (stabilem) Vorderkantenabbruch TH 1 zur Folge hatte (Entlassungsbericht des Dr. S., Chirurgische Klinik, R.-klinik B., vom 10. September 2001). Die (damalige) Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, heute Berufsgenossenschaft für Transporte und Verkehrswirtschaft ( im Folgenden einheitlich BG Verkehr), gewährte dem Kläger nach Beendigung der Lohnfortzahlung bis 19. Mai 2003 Verletztengeld. Die Gewährung einer Verletztenrente lehnte sie mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigenden Grade ab (Bescheid vom 26. Mai 2003/Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005). Ab 21. Mai 2003 bis 30. Mai 2004 bezog der Kläger Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, vom 01. Juni 2004 bis 25. Oktober 2005 Krankengeld bzw. Übergangsgeld und vom 26. Oktober 2005 bis 19. Dezember 2006 erneut Arbeitslosengeld. Vom 20. Dezember 2006 bis 27. Dezember 2007 war der Kläger arbeitslos gemeldet, ohne im Leistungsbezug zu stehen. Sein Grad der Behinderung beträgt 50 seit 27. Mai 2006.
Am 06. August 2003 stellte der Kläger einen ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag gestützt auf ein von dem Orthopäden Dr. K. am 31. Oktober 2003 nach Beiziehung u.a. der den Kläger betreffenden Akten der BG Verkehr über den am 20. August 2001 erlittenen Arbeitsunfall erstattetes Gutachten, wonach beim Kläger als Diagnosen ein Cervicalsyndrom mit Cephalgien und Brachialgien bei Diskose C5/6, Fehlstatik, Gefügestörung und knöcherner Einengung der Foramina sowie Zustand nach posttraumatischem Dornfortsatzabriss C7 und D1 mit Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne Nachweis vorzeitiger Verschleißveränderungen, ohne neurologische Ausfälle, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen ein beginnendes Supraspinatussehnensyndrom beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung der Schultergelenke und eine Chondropathia patellae beidseits gestellt wurden und der Kläger noch für in der Lage erachtet wurde, leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit, Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, überwiegendes Knien, Hocken, Klettern oder Steigen mindestens sechs Stunden täglich, die Tätigkeit als Lkw-Fahrer im Fernverkehr mit Be- und Entladetätigkeiten jedoch nur noch unter drei Stunden täglich zu verrichten, mit Bescheid vom 05. November 2003 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, worauf die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. veranlasste. Dr. G. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2005 eine depressiv getönte Anpassungsstörung, ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne radikulär zuordenbare Symptomatik und "orthopädische Diagnosen" (gemeint wohl die Diagnosen des Gutachtens des Dr. K. vom 31. Oktober 2003) und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Lkw-Fahrer nur noch unter drei Stunden täglich verrichten könne, leichte Tätigkeiten jedoch noch über sechs Stunden täglich ausüben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers sodann zurück. Auf die vom Kläger dagegen erhobene Klage, die vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 2 R 3590/05 geführt wurde, vernahm das SG den früheren Arbeitgeber sowie die behandelnden Ärzte des Klägers, die u.a. den Entlassungsbericht des Dr. M. vom 20. Dezember 2005 über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Klägers in der R.-H.-Klinik in B. D. (Diagnosen: depressive Anpassungsstörung bei chronischem Verbitterungssyndrom, degeneratives Wirbelsäulensyndrom; Leistungsbeurteilung: Fernfahrer unter drei Stunden; leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen sechs Stunden und mehr) beifügten, schriftlich als sachverständige Zeugen, im Anschluss daran erstatteten im Auftrag des SG Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sc. ein Gutachten vom 07. August 2007 und Arzt für Orthopädie Dr. M. ein Gutachten vom 13. September 2007. Hierbei kam Dr. Sc. zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit hypochondrischer Verdeutlichungstendenz, einer anhaltenden depressiven Anpassungsstörung mit zunehmender Ausprägung und mit inzwischen auch noch hinzugetretener zunehmender Essstörung und Gewichtsabnahme sowie Analgetikamissbrauch auch leichte bis in Spitzen mittelschwere Arbeiten mit Funktionseinschränkungen nur noch unter sechs Stunden arbeitstäglich ausführen könne. Die depressive Symptomatik habe sich offensichtlich verschlechtert. Dr. M. stellte ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule ohne Zeichen einer Nervenwurzelreizung mit nur mäßiger Funktionsstörung und im Anschluss an das Trauma 2001 eine persistierende Schmerzsymptomatik der Halswirbelsäule bei klinisch freier Beweglichkeit ohne derzeit objektivierbare Wurzelreizsymptomatik fest und führte aus, dass dem Kläger unter Berücksichtigung von Funktionseinschränkungen leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten über sechs Stunden täglich möglich seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 06. Dezember 2007 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger, ausgehend von einem Leistungsfall im Januar 2007, eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2009 gewährte. Diesen Vergleich führte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Januar 2008 aus.
Der Kläger beantragte am 03. April 2009 die Weiterzahlung der Rente. Er fügte den Befundbericht des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 10. März 2009 (Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, Halswirbelsäulen-Syndrom), die ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 12. März 2009 (es bestehe beim Kläger eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente) und das ärztliche Attest des Orthopäden Dr. Lö. vom 17. März 2009 (durch die Polymorbidität bestehe eine reproduzierbare Leistungsminderung im Bezugsberuf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) bei. Die Beklagte veranlasste Begutachtungen des Klägers durch den Arzt für Chirurgie Dr. W., den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Br. und den Internisten Le ... Dr. W. gab in seinem chirurgisch-orthopädischen Zusatzgutachten vom 12. Mai 2009 an, beim Kläger bestünden ein Zustand nach Stauchungstrauma der Halswirbelsäule mit Dornfortsatzabriss C7 und Deckplatteneinbruch BWK 1 sowie Komplettkapselbandverletzungen mit jetzt chronischen cerviko-brachialen Beschwerden und eine Spondylose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule im Bereich L4 bis S1 mit intermittierenden lumbalgieformen Beschwerden. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit maximaler Gewichtsbelastung in Anheben, Halten und Transportieren von Gegenständen bis maximal 7,5 kg, bevorzugt überwiegend im Sitzen, möglichst unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und gebückter Haltung sowie Hockstellungen und Zwangshaltungen in vornübergebeugter Körperhaltung und Arbeiten auf schwierigem, unebenen Untergrund mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dr. Br. diagnostizierte in seinem Zusatzgutachten vom 13. Mai 2009 Wirbelsäulenbeschwerden, jetzt ohne objektivierbare radikuläre Ausfälle, eine anhaltende Anpassungsstörung mit dysthymer Verstimmung sowie eine funktionelle Ausweitung der somatischen Beschwerden bei vorbestehender Persönlichkeitsakzentuierung mit leicht narzisstischer Färbung und nur begrenzter Frustrationstoleranz. Er vertrat die Auffassung, der Kläger könne Tätigkeiten ohne Nacht- oder Wechselschicht, besonderen Zeitdruck, ständige nervöse Anspannung, überdurchschnittlich fordernde soziale Interaktionen und nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen vollschichtig verrichten. Prüfarzt Le. kam in seiner abschließenden sozialmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2009 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf der Basis der von Dr. W. und Dr. Br. erstatteten Gutachten unter einer Anpassungsstörung mit Dysthymie und chronischen cervico-brachialen Beschwerden nach Trauma C7/TH1 (2001) leide und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne besonderen Zeitdruck, längere Wirbelsäulen-Zwangshaltungen und häufige Überkopfhaltungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. In seinem bisher hauptsächlich ausgeübten Beruf könne er seit 2001 nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Ergänzend führte Internist Le. unter dem 25. Mai und 04. Juni 2009 aus, dass die Verweisungstätigkeiten als Pförtner an der Nebenpforte, Registrator, Museumsaufsicht oder Poststellenmitarbeiter aus verschiedenen Gründen nicht vollschichtig möglich seien. Denkbar seien eine einfache Maschinenbedienung ohne erhöhte Verletzungsgefahren oder einfache Sortierarbeiten. Wenn ein Registrator überwiegend sitzen könne, so wäre dies ebenfalls möglich.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 lehnte es die Beklagte ab, die bis zum Ablauf des Monats Juli 2009 gewährte Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung weiterzugewähren, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der angelernte Beruf als Kraftfahrer ausgeübt werden. Es könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Sortierer und Montierer von kleinen Teilen im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit welchem er vorbrachte, dass er aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage sei, eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens drei Stunden täglich zu erbringen. Er leide an einer schweren depressiven Erkrankung, einer posttraumatischen Belastungs-/Anpassungsstörung sowie einer schweren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Es sei davon auszugehen, dass insgesamt eine Hirnleistungsstörung vorliege. Auch aufgrund der auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Erkrankungen sei seine Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt. Hier leide er an einem Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen, einem Bandscheibenvorfall, ständigen, auch ausstrahlenden Schmerzen und einer beginnenden Hüftgelenksarthrose. Er sei zumindest als angelernter Arbeiter im oberen Bereich einzustufen. Auf die im Verfahren S 2 R 3590/05 genannten Verweisungsberufe eines Pförtners oder Registrators könne er zumutbar nicht verwiesen werden. Die Beklagte hörte hierzu noch einmal Internist Le., der keine Änderung zu den Gutachten von Dr. W. und Dr. Br. erkennen konnte (Stellungnahme vom Oktober 2009). Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2009 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch den sozialmedizinischen Dienst sei für ihn, den Widerspruchsausschuss, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er sich dieser anschließe. Er halte es auch nicht für erforderlich, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben oder zusätzlich Unterlagen beizuziehen. Volle oder teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liege daher beim Kläger über den 31. Juli 2009 hinaus nicht vor. Sein bisheriger Beruf als Kraftfahrer sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Er müsse sich als solcher auf sämtliche angelernten und auf durch Qualitätsmerkmale (z. B. Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse) herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Nach seiner, des Widerspruchsausschusses, Auffassung, könne er, der Kläger, noch eine Tätigkeit als Sortierer und Montierer von kleinen Teilen ausüben. Die Beschäftigung sei ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen und der in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten und der tariflichen Einstufung dieser Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Er sei daher auch nicht berufsunfähig.
Der Kläger erhob am 24. Februar 2010 Klage zum SG. Er sei aufgrund seiner auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet liegenden Erkrankungen nach wie vor nicht in der Lage, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung von mindestens drei Stunden täglich zu erbringen. Auch eine Tätigkeit als Sortierer oder Montierer von Kleinteilen sei ihm nicht möglich, da eine solche Tätigkeit die Ausführung von stereotypen Bewegungsabläufen der Nacken- und Schultergürtelregion erfordere. Solche Bewegungsabläufe könne er aufgrund seiner auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Erkrankungen nicht ausführen. Eine Wegstrecke von 500 Metern könne er nicht viermal/Tag zurücklegen.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG hörte Dr. Lö. und Dr. H. als sachverständige Zeugen. Dr. Lö. teilte in seiner Auskunft vom 20. Mai 2010 mit, dass eine zusätzliche Befundverschlechterung durch den neu hinzugekommenen Bandscheibenvorfall L4/5 eingetreten sei. Aufgrund der aktuellen Befundsituation mit dem vorliegenden sensomotorischen Wurzelreizsyndrom lumbal könne der Kläger auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Dr. H. führte aus (Auskunft vom 27. Juli 2010), der psychopathologische Befund weise ein Chronifizierungsgeschehen auf. Insgesamt bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Die Belastungsfähigkeit des Klägers sei auf unter drei Stunden täglich abgesunken.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. St. das Gutachten vom 23. April 2011. Dr. St. diagnostizierte eine Dysthymie, posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Cervicobrachialgie und lumbale Wurzelreizsymptomatik. Seine frühere Tätigkeit als Lkw-Fahrer könne der Kläger nicht mehr ausüben. Leichte Tätigkeiten ohne besondere nervliche Belastung, Zeitdruck, Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, Tätigkeiten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit bzw. besondere Verantwortungsbereitschaft erforderlich machten sowie Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen, häufigem Bücken, Zwangshaltung, Überkopfarbeiten oder Treppensteigen könne der Kläger noch vier bis sechs Stunden täglich ausüben. Eine genauere zeitliche Eingrenzung sei nur möglich bei Kenntnis der Arbeitsplatzbedingungen und in Bezug auf eine ganz bestimmte, definierte berufliche Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet seit zumindest 2007 weitgehend unverändert in dem beschriebenen Ausmaß vorlägen. Der Kläger sei in der Lage, täglich viermal einen Fußweg von 500 Metern unter 20 Minuten als Arbeitsweg zurückzulegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2011 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2009 hinaus. Das Gericht folge den Gutachten von Dr. W. und Dr. Br ... Weshalb beim Kläger ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich auch für leichte Tätigkeiten bestehen solle, habe Dr. Lö. nicht mitgeteilt und erschließe sich auch im Übrigen dem Gericht nicht. Die Ausführungen von Dr. H. bezüglich der sozialmedizinischen Belastungsfähigkeit des Klägers auf unter drei Stunden täglich überzeugten das Gericht ebenfalls nicht. Ob der Kläger als Berufskraftfahrer tatsächlich einem angelernten Arbeiter des oberen Bereichs gleichzustellen sei, könne ebenso wie seine Verweisbarkeit auf die von der Beklagten im Bescheid vom 12. Juni 2009 benannten Tätigkeiten offenbleiben. Denn jedenfalls könne er sozial und medizinisch wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt werde, auf sämtliche angelernte und durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Die von den Gutachtern mitgeteilten qualitativen Leistungseinschränkungen stünden einer solchen Tätigkeit nicht entgegen. Soweit sich der Kläger auf fehlende Deutschkenntnisse berufe, halte das Gericht dies zum einen nicht für zutreffend und zum anderen seien fehlende Sprachkenntnisse bei der Frage der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. August 2011 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass durch den am 06. Dezember 2007 geschlossenen Vergleich dem Grunde nach eine Bindungswirkung eingetreten sein könne. Man habe sich seinerzeit dahingehend geeinigt, dass ihm aufgrund eines Leistungsfalls im Januar 2007 eine befristete Rente zu gewähren sei. Im Vergleich sei ausdrücklich nicht vermerkt worden, dass nach Ablauf der Zeitrente eine Überprüfung dem Grunde nach losgelöst von der Einigung zu erfolgen habe. Vielmehr habe sich die Beklagte in ihrer eigenen Einschätzung bereits dahingehend festgelegt, dass lediglich eine Änderung der Verhältnisse aus dem Jahr 2007, welche dem Vergleich vom 06. Dezember 2007 zugrundegelegen hätten, die Ablehnung einer weiteren Rente rechtfertigen würde. Sämtliche Gutachten und ärztliche Stellungnahmen führten nunmehr aber auch nicht ansatzweise aus, dass bei ihm eine Besserung eingetreten wäre. Die Beklagte verhalte sich zumindest treuwidrig und verstoße gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium, wenn für die im Streit stehende Rente eine vollständige ärztliche Überprüfung keine Verbesserung zum Zustand im Jahr 2007 bestätige, demgegenüber jedoch die Rente nicht bewilligt werde. Zumindest habe der Vergleichsabschluss Auswirkungen auf die Beweislast, weshalb das von Dr. St. erstattete Gutachten zu einer teilweisen Erwerbsminderungsrente führen müsse. Eine Bindungswirkung der Beklagten bestehe auch dahingehend, dass diese im vorangegangenen Klageverfahren mitgeteilt habe, dass er aus ihrer Sicht als oberer Angelernter eingestuft werden müsse. Es müsse eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden, für die er noch hinreichende Leistungsreserven aufweise. Sämtlichen vorliegenden Gutachten sei allerdings eine qualitative Leistungseinschränkung zu entnehmen. Im Gerichtsbescheid des SG sei darüber hinaus das prognostische Element des Vergleichs nicht berücksichtigt worden. Grundlage der Einigung sei seinerzeit augenscheinlich gewesen, dass die Beteiligten davon ausgegangen seien, eine psychotherapeutische Begleitbehandlung werde innerhalb der Zeitdauer der Rentengewährung seinen Zustand bessern können. Dies sei indessen nicht geschehen. Im Übrigen sei auch den Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Vorzug zu geben. Nachdem der Kläger den in der von der Berichterstatterin durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung am 18. Januar 2012 geschlossenen widerruflichen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme gewährt, widerrufen hat, hat der Kläger weiter ausgeführt, dass sämtliche ihn behandelnden Ärzte Bezug nehmend auf die beigefügten ärztlichen Bescheinigung bzw. Auskünfte des Dr. I. vom 01. September 2006 und 12. März 2009, des Dr. Lö. vom 17. März 2009 und 20. Mai 2010 und des Dr. H. vom 27. Juli 2010 der Auffassung seien, dass er Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Dr. I. habe ihm dies nach Rücksprache und in der - ebenfalls vorgelegten - ärztlichen Bescheinigung vom 12. April 2012 erneut bestätigt. Dieser Bescheinigung sei auch zumindest mittelbar zu entnehmen, dass die vorhandenen Beschwerden sich nicht erst nach dem 31. August 2011 insofern verschlimmert hätten, dass erst hierdurch die Erwerbsunfähigkeit ausgelöst worden sei. Seine langjährige Arbeitslosigkeit dokumentiere, dass er praktisch nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu leisten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Juli 2009 hinaus Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, weiter hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass die im Attest des Dr. I. vom 12. April 2012 geschilderten Diagnosen bereits vor dem 31. August 2011 vorlagen und der Kläger dadurch nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei Stunden oder darüber hinaus auszuüben, ohne seine Gesundheit zu gefährden, ein ganzheitliches Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der orthopädischen und psychiatrischen Einschränkungen einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat den Versicherungsverlauf vom 14. März 2012 vorgelegt und tritt der Berufung unter Vorlage einer Stellungnahme des Internisten Le. vom 09. März 2012 entgegen. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt seien, wenn der Leistungsfall bis spätestens 31. August 2011 eingetreten sei. Neue Schriftstücke medizinischer Art, die eines Kommentars bedürften, seien nicht vorgelegt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Vorprozessakten des SG S 2 R 3590/05 und S 6 SB 5843/06 und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit ab 01. August 2009 weder Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (dazu 1.) noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (dazu 2.).
Da die frühere Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31. Juli 2009 befristet war (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), endete sie kraft Gesetzes nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an diesem Tag. Im Hinblick auf den Verlängerungsantrag des Klägers ist daher die Erwerbsminderung ab 01. August 2009 originär zu prüfen, ohne dass es des Nachweises einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustand des Klägers und seines Leistungsvermögens im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab 01. August 2009 bedarf. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil Grundlage des Ausführungsbescheids der Beklagten vom 02. Januar 2008, mit dem dem Kläger die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2009 gewährt wurde, ein gerichtlicher Vergleich war. Verfügungssatz des Ausführungsbescheids vom 02. Januar 2008 ist nur die Gewährung einer Rente vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2009. Der auf Januar 2007 festgelegte Leistungsfall ist nur ein Begründungselement für die dem Kläger bewilligte befristete Rente. Die Festlegung des Leistungsfalls ist erforderlich, um den Beginn der befristeten Rente, die nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird (§ 101 Abs. 1 SGB VI), feststellen zu können. Eine Bindung tritt nur insofern ein, als in der Zeit vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren war.
1. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Ausgehend davon kann der Kläger eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht beanspruchen. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf lagen beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI letztmals am 31. August 2011 vor. Danach wurde der letzte Pflichtbeitrag im Dezember 2006 entrichtet. Ausgehend von der sich anschließenden bis 31. Juli 2007 vorliegenden Zurechnungszeit vor Rentenbeginn und der folgenden Zeit des Rentenbezugs bis 31. Juli 2009 liefe der maßgebliche Fünfjahreszeitraum unter Berücksichtigung dieser Zeiten, die den Fünfjahreszeitraum verlängern, vom 01. Januar 2004 bis 30. August 2011. In diesem Zeitraum sind letztmals 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, nämlich die Monate Januar 2004 bis Dezember 2006. Davon, dass spätestens am 31. August 2011 eine (wenigstens teilweise) Erwerbsminderung beim Kläger eingetreten war, vermochte sich der Senat indes nicht zu überzeugen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch in der Zeit ab 01. August 2009 lag eine auf unter sechs Stunden täglich herabgesunkene Belastbarkeit in leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vor.
Dies hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2011 unter Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. W. und Dr. Br. vom 12. Mai 2009 bzw. 13. Mai 2009 sowie der durch das SG selbst eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte des Dr. Lö. und Dr. H. und des gemäß § 109 SGG erstatteten Gutachtens des Dr. St., und ferner auch unter Berücksichtigung der bereits am 07. August 2007 von Dr. Sc. und am 13. September 2007 von Dr. M. erstatteten Gutachten sowie des Rehabilitations-Entlassungsberichts des Dr. M. vom 20. Dezember 2005 zutreffend entschieden. Ausgehend von den Gutachten von Dr. W. und Dr. Br. ist auch zur Überzeugung des Senats eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht gegeben. Beim Kläger liegen zwar chronische cervico-brachiale Beschwerden - als Folge des am 20. August 2001 erlittenen Arbeitsunfalls -, darüber hinaus eine Spondylose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule sowie auf psychiatrischem Fachgebiet eine anhaltende Anpassungsstörung mit dysthymer Verstimmung und Somatisierung der Beschwerden vor; diese bedingen jedoch nur qualitative, nicht dagegen auch quantitative Leistungseinschränkungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die aus seiner Sicht - sowohl im Hinblick auf die Feststellungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen als auch auf ihre Auswirkungen für das berufliche Leistungsvermögen des Klägers - zutreffenden und ausführlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung des Internisten Le., der unter dem 20. Mai 2009 auf der Basis der von Dr. W. und Dr. Br. erstatteten Gutachten eine sozialmedizinische Stellungnahme abgab, und sie steht ferner im Einklang mit den weiteren, im Laufe des Verfahrens von dem Internisten Le. abgegebenen Stellungnahmen. Mit der Einschätzung stimmt auch überein, dass die für den vom Kläger am 20. August 2001 erlittenen Arbeitsunfall zuständige BG Verkehr dem Kläger mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade keine Verletztenrente gewährt, was ein weiterer Beleg dafür ist, dass die Beschwerden des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule keine quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens bedingen. Auch nach dem Gutachten von Dr. St. vom 23. April 2011 ist nicht jede Tätigkeit im Umfang vom sechs Stunden täglich ausgeschlossen.
Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung der Leiden des Klägers haben sich auch im weiteren Verfahren nicht ergeben. Solche gehen insbesondere auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte hervor. Die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. I., die er im Verfahren S 2 R 3590/05 am 01. September 2006 abgab, floss in dieses Verfahren ein. Für die nunmehr streitgegenständliche Zeit ab 01. August 2009 ist diese sachverständige Zeugenauskunft nicht mehr maßgeblich. In der bereits im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung am 03. April 2009 vorgelegten und damit den Gutachtern und Sachverständigen bekannten ärztlichen Bescheinigung vom 12. März 2009 hat Dr. I. ohne Angaben zu den erhobenen Befunden lediglich beim Kläger gestellte Diagnosen aneinandergereiht. Allein Diagnosen vermögen die nachfolgend erstatteten Gutachten, insbesondere des Dr. Br. und des Dr. W., die anhand der erhobenen Befunde ausführlich begründet wurden, nicht zu widerlegen. Etwas anderes lässt sich auch nicht auf die aktuelle ärztliche Bescheinigung des Dr. I. vom 12. April 2012 stützen. Zwar hat er in dieser ärztlichen Bescheinigung nunmehr Funktionseinschränkungen genannt. Aufgrund welcher Untersuchungen er diese Funktionseinschränkungen erhoben hat und in welchem Ausmaß und seit wann diese bestehen, hat er jedoch nicht mitgeteilt. Bezüglich des Zeitpunkts hat er lediglich angegeben, dass sich die Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem im Nackenbereich, nach dem Unfall im August 2001 zunehmend verschlechtert hätten. Dies vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die von Dr. W. abgegebene Leistungseinschätzung in seinem Gutachten vom 12. Mai 2009 zumindest bis zum 31. August 2011 nicht richtig wäre. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei Dr. I. nicht um einen Facharzt auf orthopädischem oder chirurgischem Gebiet handelt, und der Einschätzung des Facharztes, um den es sich bei Dr. W. handelt, insoweit der Vorzug zu geben ist. Im Übrigen kann Bewegungseinschränkungen im Lumbalbereich und einem auftretenden Ziehen und Kribbeln an den Beinen sowie im Halswirbelsäulenbereich beim Drehen des Kopfes mit qualitativen Leistungseinschränkungen dahingehend begegnet werden, dass nur noch leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel, ohne schweres Heben und Tragen, nicht in Wirbelsäulenzwangshaltungen, nicht über Kopf und nicht verbunden mit Arbeiten auf schwierigem, unebenem Untergrund verrichtet werden. Soweit Dr. I. darüber hinaus in der ärztlichen Bescheinigung vom 12. April 2012 einen depressiven Zustand mit Antriebsmangel, innerlicher Unruhe, sozialem Rückzug, Hirnleistungsstörungen und Persönlichkeitsstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen sowie Durchschlafstörungen und Erregungszustände erwähnt, wiederholt er teilweise lediglich die bereits in der sachverständigen Zeugenauskunft vom 01. September 2006 genannten Befunde. Wie in der sachverständigen Zeugenauskunft vom 01. September 2006 beschreibt er diese Befunde jedoch in keiner Weise, weshalb auch diese Aufzählung nicht dazu führt, dass der Senat davon überzeugt wurde, dass die von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Br. in seinem Gutachten vom 13. Mai 2009 abgegebene Leistungseinschätzung fehlerhaft ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht auf das wie die ärztliche Bescheinigung des Dr. I. vom 12. März 2009 bereits im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung am 03. April 2009 vorgelegte und nunmehr erneut zu den Akten gegebene ärztliche Attest des Dr. Lö. vom 17. März 2009 stützen. Auch Dr. Lö. reiht in diesem Attest nur Diagnosen aneinander. Befunde teilt er nicht mit. Auch gibt er nicht an, in welchem Umfang eine Leistungsminderung beim Kläger vorliegt. Wie das SG mit Blick auf die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. Lö. vom 20. Mai 2010 ausgeführt hat, beschreibt Dr. Lö. in dieser sachverständigen Zeugenauskunft keine Beschwerden im Hinblick auf das Cervicalsyndrom. Soweit er für den Bereich der Lendenwirbelsäule eine Befundverschlechterung erwähnt, macht er hierzu keine näheren Angaben, weshalb sich dem Senat wie schon dem SG nicht erschließt, weshalb abweichend von der Leistungseinschätzung von Dr. W. beim Kläger nur noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich auch für leichte Tätigkeiten bestehen soll. Mit der nunmehr erneut vorgelegten sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. H. vom 27. Juli 2010 hat sich das SG ebenfalls bereits in seinem Gerichtsbescheid auseinandergesetzt. Den dortigen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung des Dr. I. vom 12. April 2012 sieht sich der Senat nicht veranlasst, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen und insbesondere weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverhalt ist von Seiten des orthopädischen und psychiatrischem Fachgebiet auf der Grundlage der von Dr. W. und Dr. Br. erstatteten Gutachten geklärt. Diese belegen, dass der Kläger trotz der auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet erhobenen Befunde mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Weitere Erkrankungen gehen auch nicht aus den nunmehr im Berufungsverfahren teilweise bereits bekannten ärztlichen Auskünften hervor. Die genannten quantitativen Leistungseinschränkungen werden - wie ausgeführt - weder von Dr. I. noch von Dr. Lö. oder Dr. H. begründet. Sie vermögen daher die eingeholten Sachverständigengutachten nicht zu widerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich der orthopädischen oder psychischen Situation des Klägers nach Erstattung der durch Dr. W. und Dr. Br. erstatteten Gutachten eine deutliche Verschlimmerung ergeben hat, bestehen für den Senat nicht. Der Kläger befindet sich seit Jahren in Behandlung bei Dr. H., Dr. Lö. und Dr. I ... Die Behandlungen wurden seit Erstattung der Gutachten durch Dr. Br. und Dr. W. nicht intensiviert. Dies belegt, dass es ab der Gutachtenerstattung bis zumindest 31. August 2011, dem Zeitpunkt an dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn er war am 01. August 2009 nicht berufsunfähig und ist dies auch nicht bis zum 31. August 2011 geworden.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - in juris).
Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R - in juris).
Ausgehend davon ist für die Beurteilung des Berufsschutzes die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Fahrer im Stückgut- und Fernverkehr mit Be- und Entladetätigkeiten, Durchführung kleinerer Reparaturen am Lkw und Abwicklung der Zollangelegenheiten maßgeblich. Diesen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, namentlich seiner Wirbelsäulenbeschwerden aber auch der psychiatrischen Erkrankung, nicht mehr verrichten. Bezogen auf diese Tätigkeit kann der Kläger - wovon auch die Beklagte ausgeht - Berufsschutz als oberer Angelernter (vgl. hierzu grundlegend wiederum BSG, Urteil vom 29. März 1994 a.a.O.) für sich beanspruchen.
Als oberem Angelernten ist dem Kläger eine herausgehobene ungelernte Tätigkeit zu nennen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2002 - B 13 RJ 19/02 R - in juris). Dem ist die Beklagte in ihrem Bescheid vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2010 nachgekommen, indem sie als Verweisungstätigkeiten Tätigkeiten als Sortierer und Montierer von kleinen Teilen genannt hat. Auf diese Tätigkeiten ist der Kläger auch nach Auffassung des Senats zumutbar verweisbar. Denn diese Tätigkeiten erheben sich über den Bereich einfachster Tätigkeiten durch die hierfür erforderliche Einarbeitung und sind dem Kläger damit sozial zumutbar. Diese Tätigkeiten liegen auch noch im Rahmen der qualitativ für den Kläger zu beachtenden Leistungseinschränkungen. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil Dr. I. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 12. April 2012 wie schon in der sachverständigen Zeugenauskunft vom 01. September 2009 Sensibilitätsstörungen an den Fingern und der Arme beidseits erwähnt. Abgesehen davon, dass es auch insoweit an einer genauen Beschreibung der erhobenen Befunde fehlt, sind solche Sensibilitätsstörungen insbesondere gestützt auf die Gutachten des Dr. Br. und Dr. St. nicht belegt. Bei der Untersuchung durch Dr. Br. machte der Kläger bei der Sensibilitätsprüfung unauffällige Angaben. Nach dem von Dr. St. erstatteten Gutachten machte der Kläger bei der Sensibilitätsprüfung ständig wechselnde Angaben, eine eindeutige radikuläre Zuordnung war nicht möglich. Bei der elektrophysiologischen Untersuchung fanden sich keine Hinweise für eine periphere Kompressionsschädigung, radikuläre oder spinale Läsion. Krankhafte Befunde ergaben sich auch nicht bei der EEG-Ableitung und Dopplersonographie. Zumindest bis 31. August 2011 waren dem Kläger solche Tätigkeiten damit noch sechs Stunden täglich möglich.
3. Es war nicht erforderlich, von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Aus den dargelegten Gründen sieht der Senat den Sachverhalt als geklärt an. Es bestand auch kein Anspruch des Klägers, nach § 109 SGG ein Sachverständigengutachten einzuholen. Von diesem Antragsrecht machte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren Gebrauch. Das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal im gesamten Rechtsstreit zur Verfügung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis bestimmter Tatsachen beliebig oft nachzukommen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06. Februar 2006, L 1 U 2572/05 - in juris unter Hinweis auf BSG SozR Nr. 18 zu § 109 SGG; BSG SozR 3-1500 § 109 Nr. 1).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved