L 10 AL 41/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 2 AL 1472/02 -
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 41/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung an das funktionell zuständige Sozialgericht Gotha verwiesen.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) ist funktionell unzuständig. Nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (LSG NRW vom 16.3.2010 - L 7 AS 191/10 KL; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.3.2006 - B 1 B 77/06 KR ER; LSG NRW vom 30.1.2009 - L 16 AR 4/08; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG., 9. Aufl. 2008, § 98 Rn. 2 m.w.N.). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art. 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen. Das Begehren des Klägers war als Restitutionsklage nach § 179 Abs. 1 SGG auszulegen. Hiernach kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Das Berufungsgericht (LSG) ist allerdings nur zuständig, wenn es das angegriffene Urteil erlassen hat und dabei sachlich entschieden hat. Dies gilt also dann nicht mit der Folge, dass das Sozialgericht instanziell zuständig ist, wenn das LSG, wie hier geschehen, durch Beschluss (vom 8. Juni 2005 - L 3 AL 277/05) entschieden und die Berufung als unzulässig verworfen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG., 9. Aufl. 2008, § 179 Rz. 8 2 m.w.N) und somit gerade sachlich nicht entschieden hat. Die Beteiligten sind vor der beabsichtigten Verweisung angehört worden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S. 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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