Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 179/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 262/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines türkischen Passes in Höhe von 128,20 EUR aus Sozialhilfemitteln als Zuschuss statt – wie bewilligt – als Darlehen.
Der 0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er steht unter amtsgerichtlich angeordneter Betreuung. Er bezieht von der Beklagten seit Jahren laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seit 01.06.2011 betrug die Leistung monatlich 689,38 EUR (364,00 EUR Regelbedarf, 61,88 EUR Mehrbedarf, 208,50 EUR Kosten der Unterkunft und 55,00 EUR Heizkosten.
Am 17.03.2011 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für einen neuen türkischen Reisepass unter Hinweis darauf, der bisherige Pass laufe im Juli aus und dürfe nicht verlängert werden.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21.03.2011 ab. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 SGB XII lägen nicht vor, da es sich bei der Ersatzbeschaffung von Ausweispapieren nicht um eine außergewöhnliche Lebenssituation handele und darüber hinaus die entsprechenden Kosten als durch den Regelsatz abgegolten zu betrachten seien. Auch deutsche Staatsbürger seien nicht von den Passkosten befreit, sodass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Sollte es dem Kläger bis zum Ablauf der Gültigkeit seiner Ausweispapiere nicht möglich sein, die notwendigen Gebühren aus seinen Regelsatzleistungen anzusparen, käme die Gewährung eines Darlehens gemäß § 37 SGB XII in Frage.
Dagegen erhob der Kläger am 28.03.2011 Widerspruch. Er meinte zunächst, Geldmittel für Passausstellungen seien nicht in den Regelsätzen des § 28 SGB XII enthalten. Wenn nach deutschem Passrecht deutsche Staatsangehörige, die Sozialhilfe beziehen würden, keine Gebühren entrichten müssten, sei es eine Ungleichbehandlung türkischer Sozialhilfeempfänger, wenn diese nicht von den Passkosten befreit würden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 wies der Beklagte den Kläger auf das ab 01.01.2011 geltende "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" hin; danach seien die Kosten für den Personalausweis in den Regelbedarfen enthalten; Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII seien nicht länger von den Gebühren befreit. Daraufhin räumte der Kläger zwar ein, dass ab 01.01.2011 die Ausweiskosten im Regelbedarf enthalten seien, meinte aber, er habe in der kurzen Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes keine Möglichkeit, die schon im nächsten Monat anfallenden Passgebühren aus dem Regelsatz zu decken. Die Beklagte bot dem Kläger an, die Kosten der Passbeschaffung abzüglich 28,80 EUR, das ist der für deutsche Personalausweise anfallende Gebührenbetrag, als Darlehen zu gewähren. Der Kläger nahm das Angebot an, ohne seine weitergehende – auf einen Zuschuss gerichtete – Rechtsauffassung aufzugeben.
Am 06.07.2011 wurde dem Kläger ein neuer türkischer Pass mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Dafür entstanden ihm Kosten in Höhe von 157,00 EUR (147,00 EUR Passgebühr und 10,00 EUR für ein Passfoto); hiervon zahlte der Kläger 77,00 EUR, sein Betreuer die restlichen 70,00 EUR, die er dem Kläger als Darlehen gab.
Durch Bescheid vom 21.07.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Passbeschaffung ein Darlehen in Höhe des Differenzbetrages zwischen der für Deutsche maßgeblichen Ausweisgebühr (28,80 EUR) und den tatsächlichen Passbeschaffungskosten des Klägers (157,00 EUR), also 128,20 EUR. Von diesen zahlte sie 70,00 EUR an den Betreuer, die restlichen 58,20 EUR an den Kläger. Unter Einbeziehung weiterer dem Kläger aus Sozialhilfemitteln bereits gewährten Darlehen wurden seit dem 01.07.2011 von der Sozialhilfe des Klägers monatlich 50,00 EUR zur Tilgung der Darlehen einbehalten; mit einer letzten Rate von 48,00 EUR im Juni 2012 sind die Darlehen vollständig getilgt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte ihre Auffassung, dass ein Anspruch auf Übernahme der Passbeschaffungskosten nach § 73 SGB XII nicht bestehe. Passbeschaffungskosten gehörten zum Regelbedarf; da es sich jedoch nicht um einen laufenden, sondern um einen unregelmäßig anfallenden Betrag handele, der aber nach den Umständen unabweisbar geboten und auf keine andere Weise gedeckt werden könne, sei das Darlehen in Höhe von 128,20 EUR gewährt worden.
Dagegen hat der Kläger am 21.10.2011 Klage erhoben. Er ist – unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG NRW vom 23.05.2011 (L 20 AY 19/08) – der Auffassung, es liege eine so genannte unbenannte Bedarfslage im Sinne von § 73 SGB XII vor, die die Übernahme der Passbeschaffungskosten ermögliche. Da er bereits zwei weitere Darlehen zu tilgen habe, sei ein weiteres Darlehen nicht zumutbar; deshalb seien die Kosten im Wege der Ermessensreduzierung auf Null als Zuschuss zu übernehmen. Im Regelbedarf seien allenfalls die Kosten für einen deutschen Personalausweis (28,80 EUR) enthalten; die Kosten für den türkischen Pass seien aber erheblich höher. Der Kläger hat zuletzt darauf hingewiesen, dass sein Energieversorger im November 2011 eine Stromnachforderung in Höhe von 148,95 EUR gestellt habe, die er noch nicht beglichen habe; sein Elektromobil werde noch höhere Stromkosten verursachen, sodass er demnächst mit einer weiteren Nachzahlungsforderung rechne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 21.03.2011 und 21.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 zu verurteilen, Kosten für die Beschaffung eines türkischen Passes in Höhe von 128,20 EUR als Zuschuss aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht auch weiterhin für eine zuschussweise Übernahme der Passkosten keine Rechtsgrundlage. Sie verweist darauf, das LSG NRW habe im Urteil vom 23.05.2011 noch über die Rechtslage vor dem 01.01.2011 zu entscheiden gehabt, als Passbeschaffungskosten noch nicht im Regelsatz berücksichtigt waren. Seit 2011 sei dies aber anders und eine Kostenübernahme nach § 37 Abs. 1 SGB XII möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Beschaffung seines türkischen Passes aus Sozialhilfemitteln als Zuschuss. Die Entscheidung der Beklagten, die Kosten im Wege eines Darlehens zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln bestreiten können. § 27a SGB XII bestimmt, dass der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung umfasst (Abs. 1 Satz 1). Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Abs. 1 ergibt – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – den monatlichen Regelbedarf (Abs. 2 Satz 1). Zur Deckung der Regelbedarfe sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Anders als nach dem bis 31.12.2010 geltenden Sozialhilferecht sind durch das zum 01.01.2011 in Kraft getretene "Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" – Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) nunmehr die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren im Regelbedarf abgebildet (vgl. § 5 Abs. 1 unter Abteilung 12 – andere Waren und Dienstleistungen – ). Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3404 S. 64): "Bei sonstigen Dienstleistungen werden die neufestgelegten Gebühren von 28,80 EUR bezogen auf zehn Jahre für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind – da erst im Jahre 2010 beschlossen – in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position "Sonstige Dienstleitungen, nicht genannte" ein Betrag von 0,25 EUR berücksichtigt. (Daraus ergeben sich 3,00 EUR im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30,00 EUR.)" Daraus folgt, dass § 73 SGB XII nicht mehr als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren herangezogen werden kann. Das Urteil des LSG NRW vom 23.05.2011 (L 20 AY 19/08) erging noch zu dem bis 31.12.2010 geltenden Recht, als diese Kosten noch nicht im Regelbedarf abgebildet waren. Die Kammer hält daher die rechtlichen Erwägungen zu einem Anspruch nach § 73 SGB XII für das frühere – hier nicht anzuwendende – Recht für nachvollziehbar und überzeugend. Unter dem ab 01.01.2011 – hier anzuwendenden – Recht scheidet § 73 jedoch SGB XII als Anspruchsgrundlage aus.
Nach § 73 Satz 1 SGB XI können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden (Satz 2). Eine sonstige Lebenslage, die den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt, besteht, wenn es um die Regelung einer so genannten unbenannten Bedarfslage geht, die jedoch eine gewisse Vergleichbarkeit mit den ansonsten von der Sozialhilfe abgedeckten Lebenslagen aufweist (sog. atypische Bedarfslage). Eine "unbenannte Bedarfslage" liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt weder einer der anderen in § 8 SGB XII genannten Hilfearten unterfällt, noch in den sonstigen Bereichen des (Sozial-)Rechts eine abschließende Regelung erfährt (LSG, Urteil vom 23.05.2011 – L 20 AY 19/08). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren gehören – wie dargelegt – seit dem 01.01.2011 zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von §§ 27, 28 SGB XII. Indem die Gebühren für die Beschaffung von Ausweispapieren seit dem 01.01.2011 Eingang in die Bemessung des Regelsatzes gefunden haben, kommt allenfalls eine Übernahme der Kosten nach § 27a Abs. 4 Satz 1 oder nach § 37 Abs. 1 SGB XII, nicht mehr aber nach § 73 SGB XII in Betracht.
§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da sich diese Vorschrift nur auf laufende, nicht nur einmalige, besondere, aber vom Regelbedarf grundsätzlich erfasste Bedarfe bezieht (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 28 SGB XII Rn. 20). Zu Recht hat die Beklagte daher durch Bescheid vom 21.07.2011 die streitigen Kosten der Passbeschaffung gem. § 37 Abs. 1 SGB XII in Form eines ergänzenden Darlehns übernommen. Die Vorschrift bestimmt: Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren werden grundsätzlich seit 01.01.2011 von den Regelsätzen umfasst. "Im Einzelfall" des Klägers liegt jedoch die Besonderheit vor, dass die Kosten für die Beschaffung eines türkischen Reisepasses höher sind als diejenigen, die nach dem RBEG im Regelbedarf abgebildet sind; zudem hatte er in der Kürze der Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes keine Möglichkeit, den erforderlichen Betrag anzusparen. Die Beschaffung des türkischen Passes war jedoch aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ein nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ihn nicht auf andere Weise als durch Sozialhilfemitteln decken konnte. Sein Betreuer hat ihm zwar mit 70,00 EUR unter die Arme gegriffen, jedoch auch nur darlehensweise. Unter diesen Umständen war es geboten, dass die Beklagte dem Kläger die entsprechenden Mittel als Darlehen zur Verfügung stellte. Ihre Entscheidung, die Sozialhilfe "nur" als Darlehen zu gewähren und auch nur in Höhe von 128,20 EUR statt in Höhe der tatsächlichen Kosten von 157,00 EUR, ist nicht ermessensfehlerhaft. Zum einen hat sie bei der Höhe des Darlehensbetrages berücksichtigt, dass 28,80 EUR (die Höhe der Gebühr für die Beschaffung eines deutschen Personalausweises) im Regelbedarf berücksichtigt sind und deshalb die tatsächlichen Kosten um diesen Betrag vermindert. Zum anderen war es auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Darlehensverpflichtungen nicht unzumutbar, dass der Kläger diese Kosten zurückzahlt. Von den gesamten Darlehensverpflichtungen, die im Juli 2011 bestanden, hatten die Darlehenskosten für die Passbeschaffung lediglich einen Anteil von 20 %. Zur Tilgung des Gesamtdarlehens hat die Beklagte monatlich 50,00 EUR von der Sozialhilfe des Klägers einbehalten; der Anteil, der auf die Rückführung des Passkostendarlehens entfiel, lag also bei ca. 10,00 EUR. Die gesamte im Juli 2011 bestehende Darlehensschuld von 598,00 EUR ist im Juli 2012 getilgt. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Höhe der monatlichen Tilgungsraten geltend gemacht oder sich um eine Minderung der Raten und eine damit verbundene Streckung des Tilgungszeitraums bemüht.
Soweit der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, eine Stromnachzahlungsforderung aus dem November 2011 in Höhe von knapp 150,00 EUR begleichen zu müssen, und im Übrigen mit einer weiteren Stromkostennachforderung im August 2012 rechnet, hat dies für die Beurteilung, ob die Ermessensentscheidung der Beklagten im Juli 2011 fehlerhaft war, keine Auswirkung. Denn die Stromkostennachforderungen sind entweder erst nach dieser Entscheidung oder bisher noch gar nicht entstanden. Wenn der Kläger diese Schulden nicht begleichen kann, muss er sich erforderlichenfalls erneut wegen der Gewährung eines Darlehens aus Sozialhilfemitteln an die Beklagte wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hat die im Hinblick auf den Streitwert an sich nicht statthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines türkischen Passes in Höhe von 128,20 EUR aus Sozialhilfemitteln als Zuschuss statt – wie bewilligt – als Darlehen.
Der 0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er steht unter amtsgerichtlich angeordneter Betreuung. Er bezieht von der Beklagten seit Jahren laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seit 01.06.2011 betrug die Leistung monatlich 689,38 EUR (364,00 EUR Regelbedarf, 61,88 EUR Mehrbedarf, 208,50 EUR Kosten der Unterkunft und 55,00 EUR Heizkosten.
Am 17.03.2011 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für einen neuen türkischen Reisepass unter Hinweis darauf, der bisherige Pass laufe im Juli aus und dürfe nicht verlängert werden.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21.03.2011 ab. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 SGB XII lägen nicht vor, da es sich bei der Ersatzbeschaffung von Ausweispapieren nicht um eine außergewöhnliche Lebenssituation handele und darüber hinaus die entsprechenden Kosten als durch den Regelsatz abgegolten zu betrachten seien. Auch deutsche Staatsbürger seien nicht von den Passkosten befreit, sodass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Sollte es dem Kläger bis zum Ablauf der Gültigkeit seiner Ausweispapiere nicht möglich sein, die notwendigen Gebühren aus seinen Regelsatzleistungen anzusparen, käme die Gewährung eines Darlehens gemäß § 37 SGB XII in Frage.
Dagegen erhob der Kläger am 28.03.2011 Widerspruch. Er meinte zunächst, Geldmittel für Passausstellungen seien nicht in den Regelsätzen des § 28 SGB XII enthalten. Wenn nach deutschem Passrecht deutsche Staatsangehörige, die Sozialhilfe beziehen würden, keine Gebühren entrichten müssten, sei es eine Ungleichbehandlung türkischer Sozialhilfeempfänger, wenn diese nicht von den Passkosten befreit würden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 wies der Beklagte den Kläger auf das ab 01.01.2011 geltende "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" hin; danach seien die Kosten für den Personalausweis in den Regelbedarfen enthalten; Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII seien nicht länger von den Gebühren befreit. Daraufhin räumte der Kläger zwar ein, dass ab 01.01.2011 die Ausweiskosten im Regelbedarf enthalten seien, meinte aber, er habe in der kurzen Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes keine Möglichkeit, die schon im nächsten Monat anfallenden Passgebühren aus dem Regelsatz zu decken. Die Beklagte bot dem Kläger an, die Kosten der Passbeschaffung abzüglich 28,80 EUR, das ist der für deutsche Personalausweise anfallende Gebührenbetrag, als Darlehen zu gewähren. Der Kläger nahm das Angebot an, ohne seine weitergehende – auf einen Zuschuss gerichtete – Rechtsauffassung aufzugeben.
Am 06.07.2011 wurde dem Kläger ein neuer türkischer Pass mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Dafür entstanden ihm Kosten in Höhe von 157,00 EUR (147,00 EUR Passgebühr und 10,00 EUR für ein Passfoto); hiervon zahlte der Kläger 77,00 EUR, sein Betreuer die restlichen 70,00 EUR, die er dem Kläger als Darlehen gab.
Durch Bescheid vom 21.07.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Passbeschaffung ein Darlehen in Höhe des Differenzbetrages zwischen der für Deutsche maßgeblichen Ausweisgebühr (28,80 EUR) und den tatsächlichen Passbeschaffungskosten des Klägers (157,00 EUR), also 128,20 EUR. Von diesen zahlte sie 70,00 EUR an den Betreuer, die restlichen 58,20 EUR an den Kläger. Unter Einbeziehung weiterer dem Kläger aus Sozialhilfemitteln bereits gewährten Darlehen wurden seit dem 01.07.2011 von der Sozialhilfe des Klägers monatlich 50,00 EUR zur Tilgung der Darlehen einbehalten; mit einer letzten Rate von 48,00 EUR im Juni 2012 sind die Darlehen vollständig getilgt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte ihre Auffassung, dass ein Anspruch auf Übernahme der Passbeschaffungskosten nach § 73 SGB XII nicht bestehe. Passbeschaffungskosten gehörten zum Regelbedarf; da es sich jedoch nicht um einen laufenden, sondern um einen unregelmäßig anfallenden Betrag handele, der aber nach den Umständen unabweisbar geboten und auf keine andere Weise gedeckt werden könne, sei das Darlehen in Höhe von 128,20 EUR gewährt worden.
Dagegen hat der Kläger am 21.10.2011 Klage erhoben. Er ist – unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG NRW vom 23.05.2011 (L 20 AY 19/08) – der Auffassung, es liege eine so genannte unbenannte Bedarfslage im Sinne von § 73 SGB XII vor, die die Übernahme der Passbeschaffungskosten ermögliche. Da er bereits zwei weitere Darlehen zu tilgen habe, sei ein weiteres Darlehen nicht zumutbar; deshalb seien die Kosten im Wege der Ermessensreduzierung auf Null als Zuschuss zu übernehmen. Im Regelbedarf seien allenfalls die Kosten für einen deutschen Personalausweis (28,80 EUR) enthalten; die Kosten für den türkischen Pass seien aber erheblich höher. Der Kläger hat zuletzt darauf hingewiesen, dass sein Energieversorger im November 2011 eine Stromnachforderung in Höhe von 148,95 EUR gestellt habe, die er noch nicht beglichen habe; sein Elektromobil werde noch höhere Stromkosten verursachen, sodass er demnächst mit einer weiteren Nachzahlungsforderung rechne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 21.03.2011 und 21.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 zu verurteilen, Kosten für die Beschaffung eines türkischen Passes in Höhe von 128,20 EUR als Zuschuss aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht auch weiterhin für eine zuschussweise Übernahme der Passkosten keine Rechtsgrundlage. Sie verweist darauf, das LSG NRW habe im Urteil vom 23.05.2011 noch über die Rechtslage vor dem 01.01.2011 zu entscheiden gehabt, als Passbeschaffungskosten noch nicht im Regelsatz berücksichtigt waren. Seit 2011 sei dies aber anders und eine Kostenübernahme nach § 37 Abs. 1 SGB XII möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Beschaffung seines türkischen Passes aus Sozialhilfemitteln als Zuschuss. Die Entscheidung der Beklagten, die Kosten im Wege eines Darlehens zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln bestreiten können. § 27a SGB XII bestimmt, dass der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung umfasst (Abs. 1 Satz 1). Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Abs. 1 ergibt – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – den monatlichen Regelbedarf (Abs. 2 Satz 1). Zur Deckung der Regelbedarfe sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Anders als nach dem bis 31.12.2010 geltenden Sozialhilferecht sind durch das zum 01.01.2011 in Kraft getretene "Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" – Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) nunmehr die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren im Regelbedarf abgebildet (vgl. § 5 Abs. 1 unter Abteilung 12 – andere Waren und Dienstleistungen – ). Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3404 S. 64): "Bei sonstigen Dienstleistungen werden die neufestgelegten Gebühren von 28,80 EUR bezogen auf zehn Jahre für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind – da erst im Jahre 2010 beschlossen – in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position "Sonstige Dienstleitungen, nicht genannte" ein Betrag von 0,25 EUR berücksichtigt. (Daraus ergeben sich 3,00 EUR im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30,00 EUR.)" Daraus folgt, dass § 73 SGB XII nicht mehr als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren herangezogen werden kann. Das Urteil des LSG NRW vom 23.05.2011 (L 20 AY 19/08) erging noch zu dem bis 31.12.2010 geltenden Recht, als diese Kosten noch nicht im Regelbedarf abgebildet waren. Die Kammer hält daher die rechtlichen Erwägungen zu einem Anspruch nach § 73 SGB XII für das frühere – hier nicht anzuwendende – Recht für nachvollziehbar und überzeugend. Unter dem ab 01.01.2011 – hier anzuwendenden – Recht scheidet § 73 jedoch SGB XII als Anspruchsgrundlage aus.
Nach § 73 Satz 1 SGB XI können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden (Satz 2). Eine sonstige Lebenslage, die den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt, besteht, wenn es um die Regelung einer so genannten unbenannten Bedarfslage geht, die jedoch eine gewisse Vergleichbarkeit mit den ansonsten von der Sozialhilfe abgedeckten Lebenslagen aufweist (sog. atypische Bedarfslage). Eine "unbenannte Bedarfslage" liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt weder einer der anderen in § 8 SGB XII genannten Hilfearten unterfällt, noch in den sonstigen Bereichen des (Sozial-)Rechts eine abschließende Regelung erfährt (LSG, Urteil vom 23.05.2011 – L 20 AY 19/08). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren gehören – wie dargelegt – seit dem 01.01.2011 zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von §§ 27, 28 SGB XII. Indem die Gebühren für die Beschaffung von Ausweispapieren seit dem 01.01.2011 Eingang in die Bemessung des Regelsatzes gefunden haben, kommt allenfalls eine Übernahme der Kosten nach § 27a Abs. 4 Satz 1 oder nach § 37 Abs. 1 SGB XII, nicht mehr aber nach § 73 SGB XII in Betracht.
§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da sich diese Vorschrift nur auf laufende, nicht nur einmalige, besondere, aber vom Regelbedarf grundsätzlich erfasste Bedarfe bezieht (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 28 SGB XII Rn. 20). Zu Recht hat die Beklagte daher durch Bescheid vom 21.07.2011 die streitigen Kosten der Passbeschaffung gem. § 37 Abs. 1 SGB XII in Form eines ergänzenden Darlehns übernommen. Die Vorschrift bestimmt: Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren werden grundsätzlich seit 01.01.2011 von den Regelsätzen umfasst. "Im Einzelfall" des Klägers liegt jedoch die Besonderheit vor, dass die Kosten für die Beschaffung eines türkischen Reisepasses höher sind als diejenigen, die nach dem RBEG im Regelbedarf abgebildet sind; zudem hatte er in der Kürze der Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes keine Möglichkeit, den erforderlichen Betrag anzusparen. Die Beschaffung des türkischen Passes war jedoch aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ein nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ihn nicht auf andere Weise als durch Sozialhilfemitteln decken konnte. Sein Betreuer hat ihm zwar mit 70,00 EUR unter die Arme gegriffen, jedoch auch nur darlehensweise. Unter diesen Umständen war es geboten, dass die Beklagte dem Kläger die entsprechenden Mittel als Darlehen zur Verfügung stellte. Ihre Entscheidung, die Sozialhilfe "nur" als Darlehen zu gewähren und auch nur in Höhe von 128,20 EUR statt in Höhe der tatsächlichen Kosten von 157,00 EUR, ist nicht ermessensfehlerhaft. Zum einen hat sie bei der Höhe des Darlehensbetrages berücksichtigt, dass 28,80 EUR (die Höhe der Gebühr für die Beschaffung eines deutschen Personalausweises) im Regelbedarf berücksichtigt sind und deshalb die tatsächlichen Kosten um diesen Betrag vermindert. Zum anderen war es auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Darlehensverpflichtungen nicht unzumutbar, dass der Kläger diese Kosten zurückzahlt. Von den gesamten Darlehensverpflichtungen, die im Juli 2011 bestanden, hatten die Darlehenskosten für die Passbeschaffung lediglich einen Anteil von 20 %. Zur Tilgung des Gesamtdarlehens hat die Beklagte monatlich 50,00 EUR von der Sozialhilfe des Klägers einbehalten; der Anteil, der auf die Rückführung des Passkostendarlehens entfiel, lag also bei ca. 10,00 EUR. Die gesamte im Juli 2011 bestehende Darlehensschuld von 598,00 EUR ist im Juli 2012 getilgt. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Höhe der monatlichen Tilgungsraten geltend gemacht oder sich um eine Minderung der Raten und eine damit verbundene Streckung des Tilgungszeitraums bemüht.
Soweit der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, eine Stromnachzahlungsforderung aus dem November 2011 in Höhe von knapp 150,00 EUR begleichen zu müssen, und im Übrigen mit einer weiteren Stromkostennachforderung im August 2012 rechnet, hat dies für die Beurteilung, ob die Ermessensentscheidung der Beklagten im Juli 2011 fehlerhaft war, keine Auswirkung. Denn die Stromkostennachforderungen sind entweder erst nach dieser Entscheidung oder bisher noch gar nicht entstanden. Wenn der Kläger diese Schulden nicht begleichen kann, muss er sich erforderlichenfalls erneut wegen der Gewährung eines Darlehens aus Sozialhilfemitteln an die Beklagte wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hat die im Hinblick auf den Streitwert an sich nicht statthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
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