Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
174
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 18801/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 sowie der Bescheid vom 09.11.2009 werden dahingehend abgeändert, als der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 177 EUR bewilligt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits zu erstatten.
Die Entscheidung wurde durch den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 1218/12 vom 19.09.2013 bestätigt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer im Monat Dezember 2009 fällig gewordenen Nebenkostenforderung für das Jahr 2008 nach zuvor erfolgter Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die 1973 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Mit Schreiben vom 15.03.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die derzeit anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung von 440 EUR bruttowarm (330 EUR Kaltmiete zzgl. je 55 EUR Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen) über dem Richtwert für einen 1-Personen-Haushalt von 360 EUR der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) liegen würden und daher unangemessen seien, so dass eine weitere Übernahme der tatsächlichen Kosten nur unter den im Schreiben vom 15.03.2007 näher aufgeführten Voraussetzungen möglich sei. Der Klägerin wurde insoweit die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Sie teilte daraufhin unter dem 20.03.2007 mit, dass sie beabsichtige, sich eine neue Wohnung im Land Brandenburg zu suchen, jedoch nicht wisse, ob dies innerhalb von sechs Monaten möglich sei. Mit Schreiben vom 28.03.2007 teilte der Beklagte mit, dass die Voraussetzungen für eine weitere Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vorliegen würden und daher die tatsächlichen Kosten nur noch bis zum 30.09.2007 übernommen werden könnten. Mit Bescheid vom 12.06.2007 bewilligte der Beklagte sodann erstmals für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 lediglich noch 360 EUR monatlich an Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Jahr 2008 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines Bedarfes an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 360 EUR (Bescheide vom 04.12.2007, 11.02.2008, 25.02.2008, 26.03.2008, 17.05.2008, 07.10.2008, 15.10.2008, 13.11.2008 und 13.01.2009). Die tatsächlichen Kosten betrugen - nach dem klägerischen Vorbringen - im Jahr 2008 hingegen: Bruttokaltmiete 330 EUR zzgl. Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 55 EUR und Heizkosten in Höhe von 55 EUR.
Mit Schreiben des Vermieters der Klägerin vom 07.12.2009 fordert dieser die Klägerin binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens auf 745,73 EUR aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 zu zahlen. Diese Forderung setze sich aus einer Betriebskostenforderung in Höhe von 114,01 EUR sowie einer Heizkostenforderung in Höhe von 631,72 EUR zusammen.
Unter dem 09.12.2009 beantragte die Klägerin – der zuletzt mit Bescheid vom 05.11.2009 Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 bewilligt wurden – die Übernahme der Nebenkostenforderung.
Mit Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 (Widerspruch vom 04.02.2010) lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass seit dem 01.10.2007 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden könnten, so dass aufgrund der erfolgten Deckelung die Übernahme der Nebenkostenforderung nicht in Betracht komme.
Mit der am 14.06.2010 beim Sozialgericht Berlin eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Begründung weiter, dass die tatsächlich entstanden Kosten zu erstatten seien, weil die Klägerin auf die Höhe der entstanden kalten Betriebskosten keinen Einfluss habe nehmen können. Zudem seien auch die entstandenen Heizkosten aufgrund der klimatischen Gegebenheiten unvermeidbar gewesen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 aufzuheben und ihr für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 die Nebenkostennachzahlung in Höhe von 745,73 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Übernahme der Nebenkostenforderung aufgrund der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung ausscheide.
Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 06.04.2012 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben [§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)]. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Gegenstand des Rechtstreites ist der Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 mit dem die Übernahme der Nebenkostenforderung abgelehnt wurde. Gegenstand des Rechtsstreites ist zudem auch der Bewilligungsbescheid vom 09.11.2009 mit dem für den Monat Dezember 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Nebenkostenforderung gewährt wurden, weil der Ablehnungsbescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 mit dem Bewilligungsbescheid insoweit eine rechtliche Einheit bildet.
Gegenstand des Rechtstreites sind auch lediglich die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil die Klägerin in ihrem Antrag den Streitstoff ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt hat (zur Zu¬lässigkeit einer derartigen Beschränkung siehe nur BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R).
Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids misst sich an § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Beklagte bei der Leis¬tungsbewilligung mit dem Bescheid vom 09.11.2009 für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 EUR monatlich bewilligt hatte und die Nebenkostenabrechnung zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt.
Ob der Klägerin die Nebenkostennachforderung zusteht, richtet sich nach § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid vom 09.11.2009, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X auf¬geho¬ben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Hierzu ist der An¬spruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R). Es ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die "gedeckelten" Unterkunftskosten der Klägerin, die die Vor¬aussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 erfüllt, zu hoch fest¬gesetzt worden sein könnten.
Mit der Geltendmachung der Nebenkostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechts¬erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktu¬eller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeit¬räume zu verteilen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat - hier Dezember 2009 - (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).
Höchstrichterlich entschieden ist nunmehr, dass die Fälligkeit der Nebenkostenforderung im Dezember 2009 nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist, mithin hier dem Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008. Für eine der¬artige Auslegung spreche schon die Überlegung, dass der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte. Nur eine derartige Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II werde ferner der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R). Dem schließt sich die Kammer an.
Streitentscheiden ist allein - nachdem die Klägerin über ihre Kostensenkungsobliegenheit durch Schreiben des Beklagten vom 28.03.2007 informierte wurde und somit nur ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung besteht (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) - welche Kosten der Unterkunft Heizung angemessen sind (dazu unter I.) sowie in welchem Umfang der Beklagte (im Abrechnungszeitraum) bereits Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat und sich deshalb ein Nachzahlungsanspruch ergibt (dazu unter II.).
I. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist nicht anhand der AV-Wohnen zu bestimmen (so nunmehr ausdrücklich BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R). Die Angemessenheitsprüfung setzt vielmehr eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten (dazu nachfolgend 1.) und für die Heizkosten (dazu nachfolgend 2.) getrennt zu erfolgen (so bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, sowie Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R,). Die Kammer ist in der Lage, anhand eines eigenen schlüssigen Konzepts (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R) die in Berlin angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch Auswertung der Mietspiegeldaten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 21/10 R) zu bestimmen. Nach Überzeugung der Kammer ist im vorliegenden Fall für einen 1-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 308,50 EUR angemessen (dazu unter 1.). Der Grenzwert, bis zu welchem Heizkosten übernommen werden müssen, beträgt vorliegend 66,25 EUR (dazu 2.). 1. Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R - von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht - ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit einer Wohnung das Produkt aus angemessener Wohnfläche (dazu a.) und der Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter (dazu b.) und angemessenen kalten Betriebskosten (dazu c.) zu ermitteln. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Wohnstandard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie, vgl. BSG, a.a.O.). a. Im ersten Schritt ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen. Hierzu ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i.V.m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 WoFG auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Da das Land Berlin zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen hat, ist zur Bestimmung der örtlichen Angemessenheitsgrenze an die (unveröffentlichten) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 (Mitteilung Nr. 8/2004 vom 15.12.2004, Hinweis 8) zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG anzuknüpfen, die ihrerseits auf die zuvor ergangene Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin Nr. 57 vom 10.11.1995, S. 4462) zurück greifen. Danach darf an 1-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 50 m² und an 2-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 m² überlassen werden (so für 1-Personen-Haushalte in Berlin BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, und B 14 AS 65/09 R). Danach ist in Berlin grundsätzlich für 1 Person eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 50 m² angemessen. b. In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (so zuletzt BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 03.06.2009 (Amtsblatt für Berlin 2009 Nr. 27 vom 24.06.2009). Dieser Mietspiegel ist eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin am 01.10.2008 üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage und hier heranzuziehen, weil dieser Mietspiegel zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung veröffentlicht war (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R). Als örtlicher Vergleichsraum ist dabei das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (so ausdrücklich: BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 24; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R). Bei der Bestimmung der tatsächlichen, im vorliegenden Fall angemessenen Kaltmiete greift die Kammer auf die Daten für Wohnungen in der einfachen Wohnlage zurück. Dabei können Hilfebedürftige jedoch nicht auf Wohnungen verwiesen werden, welche entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht (vgl. zur weiteren Begründung Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 33 f.; bestätigend durch: BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R,; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R). Ferner sind der Berechnung sodann die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage zugrunde zu legen (ebenso: BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R). Die Mittelwerte sind jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen (bestätigend: BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R; zu den Details der Gewichtung anhand des Mietspiegels 2009 sowie zur Berücksichtigung der Berechnungswerte für verschiedene Wohnungsgrößen vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 34 ff.). Damit ergibt sich ein durchschnittlicher, abstrakt angemessener Kaltmietwert für Wohnungen von 40 bis unter 60 m² von monatlich 4,76 EUR/m². c. In einem letzten Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Zur realistischen Abbildung der kalten Betriebskosten greift die Kammer auf die örtlichen Übersichten und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurück (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R). Die Kammer legt hierzu die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die Gewos GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde ("Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel – Endbericht zum Berliner Mietspiegel 2009", a.a.O., Tabelle 5, a.a.O.). Die Daten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung. Die Kammer hat sich für eine Gewichtung der Betriebskostenwerte entschieden, um so die Verzerrungen bei der Bildung eines bloß arithmetischen Mittelwerts zu vermeiden (für eine Gewichtung der Betriebskosten hat das BSG in den Urteilen vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R, lediglich solange keine Notwendigkeit gesehen, soweit nicht erkennbar sei, welcher zuverlässige "Mehrwert" sich daraus ableiten lasse). Die Berliner Mietspiegelwerte weisen die Besonderheit auf, dass die einzelnen Angaben jeweils sehr unterschiedlichen Anteilen entsprechen. Der höchste Wert von durchschnittlichen kalten Betriebskosten von 1,70 EUR/m² für 1973 bis 1983 in Berlin (West) errichtete Wohnungen entspricht nur einem Anteil von 1,56 % der vom Mietspiegel erfassten 1,2 Mio. Wohnungen. Der niedrigste Wert von 1,17 EUR/m² für bis 1918 errichte Wohnungen betrifft hingegen 23,13 % der Wohnungen. Angesichts dieser Unterschiede würde gerade die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Durchschnittswerten die erforderlichen zuverlässigen Angaben verhindern. Wegen der Einzelheiten der Gewichtung der in den Grundlagendaten enthaltenen Durchschnittswerte wird auf die Ausführungen von Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 37 ff. verwiesen. Danach ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten von monatlich 1,41 EUR/m². Bei der Berechnung hat die Kammer nicht die addierten Werte zu einzelnen Betriebskostenarten aus Anhang I zum Berliner Mietspiegel zugrunde gelegt (vgl. Betriebskostenübersicht im Anhang I zum Berliner Mietspiegel 2009; http://www2.senstadt.verwalt-berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/download/Mietspiegel2009.pdf). Denn diese Angaben weisen Mittel- und Spannenwerte aller möglichen Betriebkostenarten auf und sollen eine Vergleichbarkeit mit den im Einzelfall abgerechneten Kostenpositionen ermöglichen. Es fallen jedoch nicht alle Betriebskostenarten in allen Haushalten an, so dass nur auf die in den Grundlagendaten angegebenen Durchschnittswerte zurückgegriffen werden kann (vgl. Berliner Mietspiegel 2011, Anlage I, S. 22 rechte Sp.). Die Kammer hat sich ferner durch einen Vergleich mit alternativen Datengrundlagen versichert, dass dieses Ergebnis sachgerecht ist. So ergeben sich nach den Ermittlungen des Deutschen Mieterbundes aus 2009 deutschlandweit durchschnittlich kalte Betriebskosten von monatlich 1,15 EUR/m² (http://www.mieterbund.de/betriebskostenspiegel.html) und nach den Angaben des Verbandes der Berliner und Brandenburger Wohnungsunternehmen (BBU) bei Wohnungen des Verbandsbestandes in Berlin und Brandenburg durchschnittlich kalte Betriebskosten von monatlich 1,64 EUR/m² ("Ergebnisse der Jahresstatistik der Mitgliedsunternehmen des BBU per 31.12.2008"). Die Kammer hält es jedoch für vorzugswürdig, ausschließlich die für Berlin ermittelten kalten Betriebskostenwerte der Bestimmung angemessener Unterkunftskosten in Berlin zugrunde zu legen. d. Wie eingangs dargestellt, ergibt sich der hier maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für 1 Person von 50 m² x 6,17 EUR (4,76 EUR + 1,41 EUR =) 308,50 EUR.
2. Nach der Entscheidung des BSG im Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, von der abzuweichen die Kammer ebenfalls keinen Anlass sieht, können die Heizkosten nicht – wie die angemessene Bruttokaltmiete – durch einen Rückgriff auf örtliche, durchschnittliche, für "einfache" Wohnungen anfallende Heizkosten bestimmt werden (BSG, a.a.O.). Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu ermitteln. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten sind zunächst die tatsächlichen Kosten für die Heizung (dazu unter a.) mit einen Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen indiziert (dazu b.). Soweit die tatsächlich anfallenden Heizkosten diesen Grenzwert nicht überschreiten, sind sie als angemessen anzusehen und vom Sozialleistungsträger zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). a. Im vorliegenden Fall fielen Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 55 EUR an. Sofern die Heizkosten - wie hier - auch die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten, sind sie für die Prüfung angemessener Heizkosten um den hierfür in der Regelleistung enthaltenen Betrag zu reduzieren (dazu Urteile des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R und vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 (Regelleistung 347 EUR) war danach eine Warmwasserpauschale von monatlich 6,26 EUR und für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 (Regelleistung 351 EUR) von monatlich 6,33 EUR von den durch die Klägerin zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 55 EUR abzuziehen, so dass die tatsächlichen (reinen) Heizkostenvorauszahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 48,74 EUR/mtl. und für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 48,67 EUR/mtl. betrugen. Von den im Jahr 2008 angefallenen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von (12 x 55 EUR =) 660 EUR waren danach zunächst (6 x 48,74 EUR + 6 x 48,67 EUR =) 584,46 EUR als Heizkosten für das Jahr zu berücksichtigen. Nachdem die Klägerin ausweislich der streitigen Nebenkostenabrechnung Heizkosten in Höhe von 1.131,04 EUR verbrauchte, lagen die monatlichen Gesamtheizkosten danach jedoch bei (durchschnittliche) 94,25 EUR. b. In einem weiteren Schritt sind die so bestimmten tatsächlichen Heizkosten mit einem Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten indiziert. Als Grenzwert, mit dem die tatsächlichen Heizkosten abzugleichen sind, gibt das BSG in seinem Urteil vom 02.07.2009 die ungünstigste Verbrauchskategorie des bundesweiten Heizspiegels (www.heizspiegel.de¸ für vergangene Jahre vgl. die Datenbank unter http://www.mieterbund.de) vor, solange kein entsprechender lokaler Heizkostenspiegel existiert. Das BSG zieht in seinem Urteil von 02.07.2009 hierzu die Vergleichswerte für öl , erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche heran, die hinsichtlich des Heizenergiever¬brauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" (bzw. ab 2009 "zu hoch")" unterscheiden. Der Grenzwert, den das BSG der Angemessenheitsprüfung zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohn¬fläche ergibt und dem Wert für "extrem hoch / zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage. Insofern wird der Wert für zu hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl berücksichtigt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der seit Oktober 2009 in Berlin bestehende lokale Heizspiegel (www.heizspiegel-berlin.de) kann für die Bestimmung der nach dem SGB II angemessenen lokalen Heizkosten nicht verwendet werden. Denn dieser weist maximale Spitzenwerte der im Datenbestand enthaltenen Jahresverbrauche statt oberer Grenzwerte aus. Zudem ist der Berliner Heizspiegel klimabereinigt. Dies ermöglicht zwar eine Vergleichbarkeit der Aufwendungen für Heizkosten verschiedener Jahre, bildet damit jedoch keine konkreten Kostenwerte der saisonal schwankenden Bennstoffpreise ab, da besonders kalte oder warme Winter außer Betracht bleiben. Der auf einem Datenbestand von 1,2 Mio. Wohnungen basierende, nicht klimabereinigte bundesweite Heizspiegel ist repräsentativ und zugleich dazu geeignet, saisonale Brennstoffkostenschwankungen abzubilden. Nur dieses Datenwerk ermöglicht mithin den Abgleich der konkreten Jahresheizkosten mit einem Grenzwert, oberhalb dessen Missbrauch indiziert ist. In Berlin ist daher aktuell der bundesdeutsche Heizkostenspiegel der Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung mit Fernwärme beheizt. Die Heizungsanlage beheizt eine Gebäudefläche von insgesamt mehr als 1.000 m². Der nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" für das Jahr 2009 - der den Verbrauch im Jahr 2008 widerspiegelt - maßgebliche Faktor für extrem bzw. zu hohe Heizkosten beträgt somit 1,325 EUR je m² und Monat. Multipliziert mit der höchstens angemessenen Wohnungsgröße - vgl. hierzu die Ausführungen unter 1. - ergibt sich ein Grenzwert für angemessene Heizkosten von 66,25 EUR je Monat.
Nachdem die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin den Grenzwert für kostspieliges Heizen überschreitet, sind nur 66,25 als angemessene Heizkosten anzuerkennen. Denn der Grundsicherungsempfänger kann im Regelfall die tatsächlichen Heiz¬kosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen.
Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Dies lässt sich damit recht¬fertigen, dass die gewählte Grenze bereits unwirtschaftliches und tendenziell unöko¬logisches Heizverhalten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. Ein Grenzwert auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie trägt dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall ent¬stehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Hilfesuchenden weitgehend entzogen sind. Empfänger von Arbeitslosengeld II, deren angemessene Aufwendungen für die Unterkunft sich an Wohnungen des unteren Marktsegments orientieren, dürften dabei typischerweise auf älteren Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard verwiesen werden. Soweit jedoch der genannte Grenzwert erreicht ist, sind auch von einem Hilfebedürftigen Ma߬nahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als an¬gemessen anzusehen sind (so: BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Ein entsprechend erforderlich Vortrag sowie Nachweis wurde hier aber nicht geführt.
Nach alledem ist festzuhalten, dass im Jahr 2008 ein Kaltmiete von 238 EUR, kalte Betriebskosten von 70,50 EUR sowie Heizkosten von 66,25 EUR monatlich als angemessen anzusehen sind.
II. Der Beklagte hat hier monatlich 360 EUR bruttowarm bewilligt. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ergibt sich zwar nicht aus der AV-Wohnen selbst, jedoch aus der Darlegung der Senatsverwaltung für Integration Arbeit und Soziales zur Bestimmung der Angemessenheitswerte der Kosten für Unterkunft und Heizung nach der AV-Wohnen vom 04.10.2011. Danach wurden 1,47 EUR/m² kalte Betriebskosten sowie 0,75 EUR/m² Heizkosten berücksichtigt. Nach dem auch der kommunale Träger bei einem 1-Personen-Haushalt 50 m² als angemessen erachtet, sind in der Bruttowarmmiete von 360 EUR danach 73,50 EUR kalte Betriebskosten sowie 37,50 EUR Heizkosten inkludiert. Unter Zugrundelegung der von der Kammer für angemessen erachten 1,41 EUR/m² an kalten Betriebskosten, mithin insgesamt 70,50 EUR/mtl., ergibt sich daher im Hinblick auf die kalten Betriebskosten kein Nachzahlungsanspruch. Vielmehr hat der Beklagte insoweit bereits Leistungen für Kaltmiete und kalte Betriebskosten in Höhe von 322,50 EUR (360 EUR - 73,50 EUR) gewährt, obwohl lediglich 308,50 EUR angemessen waren, so dass monatlich 14 EUR (168 EUR im Jahr) zuviel erbracht wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf die Angemessenheit des Produktes aus angemessener Wohnungsgröße und angemessener Kaltmiete sowie angemessener Betriebskosten ankommt, weil hier auch die Kaltmiete der Klägerin unangemessen ist (s.o.), so dass hier ein entsprechender Ausgleich von unangemessenen Betriebskosten durch eine unter der Angemessenheitsgrenze liegende Kaltmiete nicht möglich ist.
Unter Berücksichtigung der von der Kammer als angemessen erachteten monatlichen Heizkosten von 66,25 EUR sowie der vom Beklagten bereits erbrachten Heizkosten in Höhe von (50 m² x 0,75 EUR =) 37,50 EUR ergäbe sich ein Nachzahlungsanspruch von monatlich 28,75 EUR und damit für 12 Monate von 345 EUR.
Nach Auffassung der Kammer kann bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte im Abrechnungszeitraum 168 EUR über der als angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete gezahlt hat. Dieser Betrag ist daher von den o.g. 345 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich im Ergebnis ein Nachzahlungsanspruch von 177 EUR ergibt.
Die "Überzahlung" bei den Kosten der Unterkunft war nach Überzeugung der Kammer auch deshalb mindernd bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches im Hinblick auf die Heizkosten zu berücksichtigen, weil es entscheidend auf die Deckung des angemessenen Gesamtbedarfes an Kosten der Unterkunft und Heizung ankommt [so wohl auch BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 51/10 R, Rn. 16 – wonach auch noch im Berufungsverfahren ein Abzug der Warmwasserpauschale vorzunehmen ist, soweit dies in der Verwaltungsentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde (obwohl um die Übernahme von Stromkosten für eine Heizungsanlage gestritten wurde) und BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 154/10 R, Rn. 18 – wonach eine Verrechnung zwischen überhöhten Betriebskostenvorauszahlungen und einer Heizkostennachforderung vorgenommen wurde]. Allein der Umstand, dass zwischen den Kosten der Unterkunft und den Heizkosten eine getrennte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen ist, steht dem nicht entgegen, weil es letztlich - wie bereits ausgeführt - auf die Deckung des Gesamtbedarfes ankommt. Dafür spricht auch, dass es sich bei den Kosten der Unterkunft und den Heizkosten - obwohl eine getrennte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen ist - nicht um abtrennbare Verfügungen handelt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Des Weiteren spricht für die hier vorgenommene "Verrechnung", dass die Fälligkeit der Nebenkostenforderung im Dezember 2009 nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die materielle Rechtslage nach dem Zeitraum in dem die Forderung entstanden ist - Jahr 2008 - (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R), so dass es auch darauf ankommen muss, welche Kosten im Jahr 2008 als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Auffassung der Kammer stellt die Klägerin daher so, wie sie stünde, wenn der Beklagte der Klägerin im Jahr 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der vom BSG entwickelten Grundsätze bewilligt hätte. Für eine Besserstellung ist hingegen ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Schlussendlich steht der hier vertretenen Auffassung auch nicht die Regelung des § 45 SGB X - weil der Beklagte durch bestandskräftige Bescheide für das Jahr 2008 Leistungen für Grundmiete und kalte Betriebskosten über den hier nach der Produkttheorie ermittelten Werten bewilligt hat - entgegen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es zwar im Hinblick auf die materielle Rechtslage auf den Zeitraum des Entstehens der Forderung an (Jahr 2008), zuzuordnen ist die Forderung aber dem Bedarf im Fälligkeitsmonat (Dezember 2009), so dass die von der Kammer vertretene Auffassung nicht dazu führt, dass die im Abrechnungszeitraum (Jahr 2008) bewilligten Leistungen unter Umgehung des § 45 SGB X teilweise wieder zurückgenommen werden.
Nach alledem ergibt sich ein weiterer Anspruch der Klägerin in Höhe von 177 EUR.
Insoweit war neben dem Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 auch der Bewilligungsbescheid vom 09.11.2009 vom Zeitpunkt dieser Änderung der Ver¬hältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X aufzuheben, weil das SGB II -anders als z.B. das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. § 44 Abs. 1 SGB XII) und das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Änderungen bei der Höhe der Rente (§ 100 Abs. 1 SGB VI; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 5a R 72/07 R ) keine gesonderten, § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X vorgehenden Regelungen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung geänderter Verhältnisse enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Das Urteil ist zwar grundsätzlich nicht mit der Berufung anfechtbar, weil die Beschwer der Klägerin (745,73 EUR - 177 EUR = 568,73) sowie des Beklagten (177 EUR) den Betrag von 750 EUR nicht übersteigen (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGG). Die Berufung war hier aber nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Ermittlung des Anspruches auf Nachzahlung einer Nebenkostenforderung nach erfolgter Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung wurde durch den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 1218/12 vom 19.09.2013 bestätigt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer im Monat Dezember 2009 fällig gewordenen Nebenkostenforderung für das Jahr 2008 nach zuvor erfolgter Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die 1973 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Mit Schreiben vom 15.03.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die derzeit anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung von 440 EUR bruttowarm (330 EUR Kaltmiete zzgl. je 55 EUR Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen) über dem Richtwert für einen 1-Personen-Haushalt von 360 EUR der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) liegen würden und daher unangemessen seien, so dass eine weitere Übernahme der tatsächlichen Kosten nur unter den im Schreiben vom 15.03.2007 näher aufgeführten Voraussetzungen möglich sei. Der Klägerin wurde insoweit die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Sie teilte daraufhin unter dem 20.03.2007 mit, dass sie beabsichtige, sich eine neue Wohnung im Land Brandenburg zu suchen, jedoch nicht wisse, ob dies innerhalb von sechs Monaten möglich sei. Mit Schreiben vom 28.03.2007 teilte der Beklagte mit, dass die Voraussetzungen für eine weitere Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vorliegen würden und daher die tatsächlichen Kosten nur noch bis zum 30.09.2007 übernommen werden könnten. Mit Bescheid vom 12.06.2007 bewilligte der Beklagte sodann erstmals für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 lediglich noch 360 EUR monatlich an Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Jahr 2008 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines Bedarfes an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 360 EUR (Bescheide vom 04.12.2007, 11.02.2008, 25.02.2008, 26.03.2008, 17.05.2008, 07.10.2008, 15.10.2008, 13.11.2008 und 13.01.2009). Die tatsächlichen Kosten betrugen - nach dem klägerischen Vorbringen - im Jahr 2008 hingegen: Bruttokaltmiete 330 EUR zzgl. Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 55 EUR und Heizkosten in Höhe von 55 EUR.
Mit Schreiben des Vermieters der Klägerin vom 07.12.2009 fordert dieser die Klägerin binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens auf 745,73 EUR aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 zu zahlen. Diese Forderung setze sich aus einer Betriebskostenforderung in Höhe von 114,01 EUR sowie einer Heizkostenforderung in Höhe von 631,72 EUR zusammen.
Unter dem 09.12.2009 beantragte die Klägerin – der zuletzt mit Bescheid vom 05.11.2009 Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 bewilligt wurden – die Übernahme der Nebenkostenforderung.
Mit Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 (Widerspruch vom 04.02.2010) lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass seit dem 01.10.2007 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden könnten, so dass aufgrund der erfolgten Deckelung die Übernahme der Nebenkostenforderung nicht in Betracht komme.
Mit der am 14.06.2010 beim Sozialgericht Berlin eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Begründung weiter, dass die tatsächlich entstanden Kosten zu erstatten seien, weil die Klägerin auf die Höhe der entstanden kalten Betriebskosten keinen Einfluss habe nehmen können. Zudem seien auch die entstandenen Heizkosten aufgrund der klimatischen Gegebenheiten unvermeidbar gewesen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 aufzuheben und ihr für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 die Nebenkostennachzahlung in Höhe von 745,73 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Übernahme der Nebenkostenforderung aufgrund der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung ausscheide.
Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 06.04.2012 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben [§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)]. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Gegenstand des Rechtstreites ist der Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 mit dem die Übernahme der Nebenkostenforderung abgelehnt wurde. Gegenstand des Rechtsstreites ist zudem auch der Bewilligungsbescheid vom 09.11.2009 mit dem für den Monat Dezember 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Nebenkostenforderung gewährt wurden, weil der Ablehnungsbescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 mit dem Bewilligungsbescheid insoweit eine rechtliche Einheit bildet.
Gegenstand des Rechtstreites sind auch lediglich die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil die Klägerin in ihrem Antrag den Streitstoff ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt hat (zur Zu¬lässigkeit einer derartigen Beschränkung siehe nur BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R).
Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids misst sich an § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Beklagte bei der Leis¬tungsbewilligung mit dem Bescheid vom 09.11.2009 für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 EUR monatlich bewilligt hatte und die Nebenkostenabrechnung zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt.
Ob der Klägerin die Nebenkostennachforderung zusteht, richtet sich nach § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid vom 09.11.2009, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X auf¬geho¬ben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Hierzu ist der An¬spruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R). Es ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die "gedeckelten" Unterkunftskosten der Klägerin, die die Vor¬aussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 erfüllt, zu hoch fest¬gesetzt worden sein könnten.
Mit der Geltendmachung der Nebenkostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechts¬erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktu¬eller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeit¬räume zu verteilen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat - hier Dezember 2009 - (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).
Höchstrichterlich entschieden ist nunmehr, dass die Fälligkeit der Nebenkostenforderung im Dezember 2009 nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist, mithin hier dem Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008. Für eine der¬artige Auslegung spreche schon die Überlegung, dass der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte. Nur eine derartige Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II werde ferner der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R). Dem schließt sich die Kammer an.
Streitentscheiden ist allein - nachdem die Klägerin über ihre Kostensenkungsobliegenheit durch Schreiben des Beklagten vom 28.03.2007 informierte wurde und somit nur ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung besteht (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) - welche Kosten der Unterkunft Heizung angemessen sind (dazu unter I.) sowie in welchem Umfang der Beklagte (im Abrechnungszeitraum) bereits Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat und sich deshalb ein Nachzahlungsanspruch ergibt (dazu unter II.).
I. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist nicht anhand der AV-Wohnen zu bestimmen (so nunmehr ausdrücklich BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R). Die Angemessenheitsprüfung setzt vielmehr eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten (dazu nachfolgend 1.) und für die Heizkosten (dazu nachfolgend 2.) getrennt zu erfolgen (so bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, sowie Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R,). Die Kammer ist in der Lage, anhand eines eigenen schlüssigen Konzepts (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R) die in Berlin angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch Auswertung der Mietspiegeldaten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 21/10 R) zu bestimmen. Nach Überzeugung der Kammer ist im vorliegenden Fall für einen 1-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 308,50 EUR angemessen (dazu unter 1.). Der Grenzwert, bis zu welchem Heizkosten übernommen werden müssen, beträgt vorliegend 66,25 EUR (dazu 2.). 1. Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R - von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht - ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit einer Wohnung das Produkt aus angemessener Wohnfläche (dazu a.) und der Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter (dazu b.) und angemessenen kalten Betriebskosten (dazu c.) zu ermitteln. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Wohnstandard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie, vgl. BSG, a.a.O.). a. Im ersten Schritt ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen. Hierzu ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i.V.m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 WoFG auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Da das Land Berlin zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen hat, ist zur Bestimmung der örtlichen Angemessenheitsgrenze an die (unveröffentlichten) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 (Mitteilung Nr. 8/2004 vom 15.12.2004, Hinweis 8) zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG anzuknüpfen, die ihrerseits auf die zuvor ergangene Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin Nr. 57 vom 10.11.1995, S. 4462) zurück greifen. Danach darf an 1-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 50 m² und an 2-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 m² überlassen werden (so für 1-Personen-Haushalte in Berlin BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, und B 14 AS 65/09 R). Danach ist in Berlin grundsätzlich für 1 Person eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 50 m² angemessen. b. In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (so zuletzt BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 03.06.2009 (Amtsblatt für Berlin 2009 Nr. 27 vom 24.06.2009). Dieser Mietspiegel ist eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin am 01.10.2008 üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage und hier heranzuziehen, weil dieser Mietspiegel zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung veröffentlicht war (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R). Als örtlicher Vergleichsraum ist dabei das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (so ausdrücklich: BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 24; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R). Bei der Bestimmung der tatsächlichen, im vorliegenden Fall angemessenen Kaltmiete greift die Kammer auf die Daten für Wohnungen in der einfachen Wohnlage zurück. Dabei können Hilfebedürftige jedoch nicht auf Wohnungen verwiesen werden, welche entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht (vgl. zur weiteren Begründung Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 33 f.; bestätigend durch: BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R,; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R). Ferner sind der Berechnung sodann die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage zugrunde zu legen (ebenso: BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R). Die Mittelwerte sind jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen (bestätigend: BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R; zu den Details der Gewichtung anhand des Mietspiegels 2009 sowie zur Berücksichtigung der Berechnungswerte für verschiedene Wohnungsgrößen vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 34 ff.). Damit ergibt sich ein durchschnittlicher, abstrakt angemessener Kaltmietwert für Wohnungen von 40 bis unter 60 m² von monatlich 4,76 EUR/m². c. In einem letzten Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Zur realistischen Abbildung der kalten Betriebskosten greift die Kammer auf die örtlichen Übersichten und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurück (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R). Die Kammer legt hierzu die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die Gewos GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde ("Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel – Endbericht zum Berliner Mietspiegel 2009", a.a.O., Tabelle 5, a.a.O.). Die Daten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung. Die Kammer hat sich für eine Gewichtung der Betriebskostenwerte entschieden, um so die Verzerrungen bei der Bildung eines bloß arithmetischen Mittelwerts zu vermeiden (für eine Gewichtung der Betriebskosten hat das BSG in den Urteilen vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R, lediglich solange keine Notwendigkeit gesehen, soweit nicht erkennbar sei, welcher zuverlässige "Mehrwert" sich daraus ableiten lasse). Die Berliner Mietspiegelwerte weisen die Besonderheit auf, dass die einzelnen Angaben jeweils sehr unterschiedlichen Anteilen entsprechen. Der höchste Wert von durchschnittlichen kalten Betriebskosten von 1,70 EUR/m² für 1973 bis 1983 in Berlin (West) errichtete Wohnungen entspricht nur einem Anteil von 1,56 % der vom Mietspiegel erfassten 1,2 Mio. Wohnungen. Der niedrigste Wert von 1,17 EUR/m² für bis 1918 errichte Wohnungen betrifft hingegen 23,13 % der Wohnungen. Angesichts dieser Unterschiede würde gerade die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Durchschnittswerten die erforderlichen zuverlässigen Angaben verhindern. Wegen der Einzelheiten der Gewichtung der in den Grundlagendaten enthaltenen Durchschnittswerte wird auf die Ausführungen von Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 37 ff. verwiesen. Danach ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten von monatlich 1,41 EUR/m². Bei der Berechnung hat die Kammer nicht die addierten Werte zu einzelnen Betriebskostenarten aus Anhang I zum Berliner Mietspiegel zugrunde gelegt (vgl. Betriebskostenübersicht im Anhang I zum Berliner Mietspiegel 2009; http://www2.senstadt.verwalt-berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/download/Mietspiegel2009.pdf). Denn diese Angaben weisen Mittel- und Spannenwerte aller möglichen Betriebkostenarten auf und sollen eine Vergleichbarkeit mit den im Einzelfall abgerechneten Kostenpositionen ermöglichen. Es fallen jedoch nicht alle Betriebskostenarten in allen Haushalten an, so dass nur auf die in den Grundlagendaten angegebenen Durchschnittswerte zurückgegriffen werden kann (vgl. Berliner Mietspiegel 2011, Anlage I, S. 22 rechte Sp.). Die Kammer hat sich ferner durch einen Vergleich mit alternativen Datengrundlagen versichert, dass dieses Ergebnis sachgerecht ist. So ergeben sich nach den Ermittlungen des Deutschen Mieterbundes aus 2009 deutschlandweit durchschnittlich kalte Betriebskosten von monatlich 1,15 EUR/m² (http://www.mieterbund.de/betriebskostenspiegel.html) und nach den Angaben des Verbandes der Berliner und Brandenburger Wohnungsunternehmen (BBU) bei Wohnungen des Verbandsbestandes in Berlin und Brandenburg durchschnittlich kalte Betriebskosten von monatlich 1,64 EUR/m² ("Ergebnisse der Jahresstatistik der Mitgliedsunternehmen des BBU per 31.12.2008"). Die Kammer hält es jedoch für vorzugswürdig, ausschließlich die für Berlin ermittelten kalten Betriebskostenwerte der Bestimmung angemessener Unterkunftskosten in Berlin zugrunde zu legen. d. Wie eingangs dargestellt, ergibt sich der hier maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für 1 Person von 50 m² x 6,17 EUR (4,76 EUR + 1,41 EUR =) 308,50 EUR.
2. Nach der Entscheidung des BSG im Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, von der abzuweichen die Kammer ebenfalls keinen Anlass sieht, können die Heizkosten nicht – wie die angemessene Bruttokaltmiete – durch einen Rückgriff auf örtliche, durchschnittliche, für "einfache" Wohnungen anfallende Heizkosten bestimmt werden (BSG, a.a.O.). Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu ermitteln. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten sind zunächst die tatsächlichen Kosten für die Heizung (dazu unter a.) mit einen Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen indiziert (dazu b.). Soweit die tatsächlich anfallenden Heizkosten diesen Grenzwert nicht überschreiten, sind sie als angemessen anzusehen und vom Sozialleistungsträger zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). a. Im vorliegenden Fall fielen Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 55 EUR an. Sofern die Heizkosten - wie hier - auch die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten, sind sie für die Prüfung angemessener Heizkosten um den hierfür in der Regelleistung enthaltenen Betrag zu reduzieren (dazu Urteile des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R und vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 (Regelleistung 347 EUR) war danach eine Warmwasserpauschale von monatlich 6,26 EUR und für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 (Regelleistung 351 EUR) von monatlich 6,33 EUR von den durch die Klägerin zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 55 EUR abzuziehen, so dass die tatsächlichen (reinen) Heizkostenvorauszahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 48,74 EUR/mtl. und für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 48,67 EUR/mtl. betrugen. Von den im Jahr 2008 angefallenen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von (12 x 55 EUR =) 660 EUR waren danach zunächst (6 x 48,74 EUR + 6 x 48,67 EUR =) 584,46 EUR als Heizkosten für das Jahr zu berücksichtigen. Nachdem die Klägerin ausweislich der streitigen Nebenkostenabrechnung Heizkosten in Höhe von 1.131,04 EUR verbrauchte, lagen die monatlichen Gesamtheizkosten danach jedoch bei (durchschnittliche) 94,25 EUR. b. In einem weiteren Schritt sind die so bestimmten tatsächlichen Heizkosten mit einem Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten indiziert. Als Grenzwert, mit dem die tatsächlichen Heizkosten abzugleichen sind, gibt das BSG in seinem Urteil vom 02.07.2009 die ungünstigste Verbrauchskategorie des bundesweiten Heizspiegels (www.heizspiegel.de¸ für vergangene Jahre vgl. die Datenbank unter http://www.mieterbund.de) vor, solange kein entsprechender lokaler Heizkostenspiegel existiert. Das BSG zieht in seinem Urteil von 02.07.2009 hierzu die Vergleichswerte für öl , erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche heran, die hinsichtlich des Heizenergiever¬brauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" (bzw. ab 2009 "zu hoch")" unterscheiden. Der Grenzwert, den das BSG der Angemessenheitsprüfung zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohn¬fläche ergibt und dem Wert für "extrem hoch / zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage. Insofern wird der Wert für zu hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl berücksichtigt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der seit Oktober 2009 in Berlin bestehende lokale Heizspiegel (www.heizspiegel-berlin.de) kann für die Bestimmung der nach dem SGB II angemessenen lokalen Heizkosten nicht verwendet werden. Denn dieser weist maximale Spitzenwerte der im Datenbestand enthaltenen Jahresverbrauche statt oberer Grenzwerte aus. Zudem ist der Berliner Heizspiegel klimabereinigt. Dies ermöglicht zwar eine Vergleichbarkeit der Aufwendungen für Heizkosten verschiedener Jahre, bildet damit jedoch keine konkreten Kostenwerte der saisonal schwankenden Bennstoffpreise ab, da besonders kalte oder warme Winter außer Betracht bleiben. Der auf einem Datenbestand von 1,2 Mio. Wohnungen basierende, nicht klimabereinigte bundesweite Heizspiegel ist repräsentativ und zugleich dazu geeignet, saisonale Brennstoffkostenschwankungen abzubilden. Nur dieses Datenwerk ermöglicht mithin den Abgleich der konkreten Jahresheizkosten mit einem Grenzwert, oberhalb dessen Missbrauch indiziert ist. In Berlin ist daher aktuell der bundesdeutsche Heizkostenspiegel der Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung mit Fernwärme beheizt. Die Heizungsanlage beheizt eine Gebäudefläche von insgesamt mehr als 1.000 m². Der nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" für das Jahr 2009 - der den Verbrauch im Jahr 2008 widerspiegelt - maßgebliche Faktor für extrem bzw. zu hohe Heizkosten beträgt somit 1,325 EUR je m² und Monat. Multipliziert mit der höchstens angemessenen Wohnungsgröße - vgl. hierzu die Ausführungen unter 1. - ergibt sich ein Grenzwert für angemessene Heizkosten von 66,25 EUR je Monat.
Nachdem die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin den Grenzwert für kostspieliges Heizen überschreitet, sind nur 66,25 als angemessene Heizkosten anzuerkennen. Denn der Grundsicherungsempfänger kann im Regelfall die tatsächlichen Heiz¬kosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen.
Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Dies lässt sich damit recht¬fertigen, dass die gewählte Grenze bereits unwirtschaftliches und tendenziell unöko¬logisches Heizverhalten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. Ein Grenzwert auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie trägt dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall ent¬stehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Hilfesuchenden weitgehend entzogen sind. Empfänger von Arbeitslosengeld II, deren angemessene Aufwendungen für die Unterkunft sich an Wohnungen des unteren Marktsegments orientieren, dürften dabei typischerweise auf älteren Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard verwiesen werden. Soweit jedoch der genannte Grenzwert erreicht ist, sind auch von einem Hilfebedürftigen Ma߬nahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als an¬gemessen anzusehen sind (so: BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Ein entsprechend erforderlich Vortrag sowie Nachweis wurde hier aber nicht geführt.
Nach alledem ist festzuhalten, dass im Jahr 2008 ein Kaltmiete von 238 EUR, kalte Betriebskosten von 70,50 EUR sowie Heizkosten von 66,25 EUR monatlich als angemessen anzusehen sind.
II. Der Beklagte hat hier monatlich 360 EUR bruttowarm bewilligt. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ergibt sich zwar nicht aus der AV-Wohnen selbst, jedoch aus der Darlegung der Senatsverwaltung für Integration Arbeit und Soziales zur Bestimmung der Angemessenheitswerte der Kosten für Unterkunft und Heizung nach der AV-Wohnen vom 04.10.2011. Danach wurden 1,47 EUR/m² kalte Betriebskosten sowie 0,75 EUR/m² Heizkosten berücksichtigt. Nach dem auch der kommunale Träger bei einem 1-Personen-Haushalt 50 m² als angemessen erachtet, sind in der Bruttowarmmiete von 360 EUR danach 73,50 EUR kalte Betriebskosten sowie 37,50 EUR Heizkosten inkludiert. Unter Zugrundelegung der von der Kammer für angemessen erachten 1,41 EUR/m² an kalten Betriebskosten, mithin insgesamt 70,50 EUR/mtl., ergibt sich daher im Hinblick auf die kalten Betriebskosten kein Nachzahlungsanspruch. Vielmehr hat der Beklagte insoweit bereits Leistungen für Kaltmiete und kalte Betriebskosten in Höhe von 322,50 EUR (360 EUR - 73,50 EUR) gewährt, obwohl lediglich 308,50 EUR angemessen waren, so dass monatlich 14 EUR (168 EUR im Jahr) zuviel erbracht wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf die Angemessenheit des Produktes aus angemessener Wohnungsgröße und angemessener Kaltmiete sowie angemessener Betriebskosten ankommt, weil hier auch die Kaltmiete der Klägerin unangemessen ist (s.o.), so dass hier ein entsprechender Ausgleich von unangemessenen Betriebskosten durch eine unter der Angemessenheitsgrenze liegende Kaltmiete nicht möglich ist.
Unter Berücksichtigung der von der Kammer als angemessen erachteten monatlichen Heizkosten von 66,25 EUR sowie der vom Beklagten bereits erbrachten Heizkosten in Höhe von (50 m² x 0,75 EUR =) 37,50 EUR ergäbe sich ein Nachzahlungsanspruch von monatlich 28,75 EUR und damit für 12 Monate von 345 EUR.
Nach Auffassung der Kammer kann bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte im Abrechnungszeitraum 168 EUR über der als angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete gezahlt hat. Dieser Betrag ist daher von den o.g. 345 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich im Ergebnis ein Nachzahlungsanspruch von 177 EUR ergibt.
Die "Überzahlung" bei den Kosten der Unterkunft war nach Überzeugung der Kammer auch deshalb mindernd bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches im Hinblick auf die Heizkosten zu berücksichtigen, weil es entscheidend auf die Deckung des angemessenen Gesamtbedarfes an Kosten der Unterkunft und Heizung ankommt [so wohl auch BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 51/10 R, Rn. 16 – wonach auch noch im Berufungsverfahren ein Abzug der Warmwasserpauschale vorzunehmen ist, soweit dies in der Verwaltungsentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde (obwohl um die Übernahme von Stromkosten für eine Heizungsanlage gestritten wurde) und BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 154/10 R, Rn. 18 – wonach eine Verrechnung zwischen überhöhten Betriebskostenvorauszahlungen und einer Heizkostennachforderung vorgenommen wurde]. Allein der Umstand, dass zwischen den Kosten der Unterkunft und den Heizkosten eine getrennte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen ist, steht dem nicht entgegen, weil es letztlich - wie bereits ausgeführt - auf die Deckung des Gesamtbedarfes ankommt. Dafür spricht auch, dass es sich bei den Kosten der Unterkunft und den Heizkosten - obwohl eine getrennte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen ist - nicht um abtrennbare Verfügungen handelt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Des Weiteren spricht für die hier vorgenommene "Verrechnung", dass die Fälligkeit der Nebenkostenforderung im Dezember 2009 nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die materielle Rechtslage nach dem Zeitraum in dem die Forderung entstanden ist - Jahr 2008 - (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R), so dass es auch darauf ankommen muss, welche Kosten im Jahr 2008 als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Auffassung der Kammer stellt die Klägerin daher so, wie sie stünde, wenn der Beklagte der Klägerin im Jahr 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der vom BSG entwickelten Grundsätze bewilligt hätte. Für eine Besserstellung ist hingegen ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Schlussendlich steht der hier vertretenen Auffassung auch nicht die Regelung des § 45 SGB X - weil der Beklagte durch bestandskräftige Bescheide für das Jahr 2008 Leistungen für Grundmiete und kalte Betriebskosten über den hier nach der Produkttheorie ermittelten Werten bewilligt hat - entgegen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es zwar im Hinblick auf die materielle Rechtslage auf den Zeitraum des Entstehens der Forderung an (Jahr 2008), zuzuordnen ist die Forderung aber dem Bedarf im Fälligkeitsmonat (Dezember 2009), so dass die von der Kammer vertretene Auffassung nicht dazu führt, dass die im Abrechnungszeitraum (Jahr 2008) bewilligten Leistungen unter Umgehung des § 45 SGB X teilweise wieder zurückgenommen werden.
Nach alledem ergibt sich ein weiterer Anspruch der Klägerin in Höhe von 177 EUR.
Insoweit war neben dem Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 auch der Bewilligungsbescheid vom 09.11.2009 vom Zeitpunkt dieser Änderung der Ver¬hältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X aufzuheben, weil das SGB II -anders als z.B. das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. § 44 Abs. 1 SGB XII) und das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Änderungen bei der Höhe der Rente (§ 100 Abs. 1 SGB VI; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 5a R 72/07 R ) keine gesonderten, § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X vorgehenden Regelungen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung geänderter Verhältnisse enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Das Urteil ist zwar grundsätzlich nicht mit der Berufung anfechtbar, weil die Beschwer der Klägerin (745,73 EUR - 177 EUR = 568,73) sowie des Beklagten (177 EUR) den Betrag von 750 EUR nicht übersteigen (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGG). Die Berufung war hier aber nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Ermittlung des Anspruches auf Nachzahlung einer Nebenkostenforderung nach erfolgter Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtskraft
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