S 1 AS 1217/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 1 AS 1217/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Kosten für einen Babyschwimmkurs sind auch dann als Teilhabebedarf nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II berücksichtigungsfähig, wenn insoweit keine Mitgliedsbeiträge, sondern Kursgebühren anfallen.
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 verpflichtet, dem Kläger die beantragten Teilhabeleistungen zur Teilnahme am Babyschwimmkurs zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Teilhabeleistungen zur Teilnahme an einem Babyschwimmkurs.

Der 2011 geborene Kläger lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und bezieht seit Februar 2011 Leistungen nach dem SGB II.

Am 14. Juli 2011 beantragte die Mutter des Klägers für diesen die Gewährung von Teilhabeleistungen für einen neunwöchigen Babyschwimmkurs bei der S. e.V. A-Stadt beginnend am 10. August 2011, für den eine Kursgebühr in Höhe von 45 EUR für Nichtvereinsmitglieder anfällt. Für Vereinsmitglieder beträgt die Kursgebühr 35 EUR. Aus der Beitragsordnung des Vereins ergibt sich eine Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr; für Kinder und Jugendliche beträgt die Aufnahmegebühr 5 EUR und der monatliche Grundbeitrag 9,50 EUR. Die Mutter des Klägers meldete diesen und sich selbst zu dem Babyschwimmkurs an und entrichtete die Kursgebühr in Höhe von 45 EUR für Nichtvereinsmitglieder.

Mit Bescheid vom 8. September 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Teilhabeleistungen ab, da der beantragte Bedarf für Kursgebühren nicht unter die Regelungen des § 28 Abs. 7 SGB II falle.

Hiergegen legte die Mutter des Klägers für diesen Widerspruch ein. Sie habe trotz langer Suche gemeinsam mit der sozialpädagogischen Familienhilfe kein anderes Angebot als den Babyschwimmkurs für Säuglinge gefunden. Für das Alter des Klägers gebe es von allen Vereinen in der näheren Umgebung nur Kursangebote. Der Kläger sei leistungsberechtigt, so dass die Entscheidung des Beklagten nicht nachvollziehbar sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2011 zurückgewiesen. Ein Babyschwimmkurs sei mangels Unterrichts in künstlerischen Fächern oder einer vergleichbar angeleiteten Aktivität nicht von § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II umfasst, sondern sei im Bereich von Sport und Spiel nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II einzuordnen. Insoweit seien lediglich Mitgliedsbeiträge in Vereinen berücksichtigungsfähig, so dass die anfallenden Kursgebühren für das Babyschwimmen nicht unter die in dieser Vorschrift genannten Bedarfe fielen. Insoweit sei nicht entscheidend, dass kein anderes vergleichbares Angebot habe gefunden werden können.

Daraufhin hat der Kläger am 28. November 2011 vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben und verfolgt sein auf Übernahme der Kosten für den Babyschwimmkurs gerichtetes Begehren weiter. Er verweist insoweit auf die Weisungen der Stadt A-Stadt wonach beispielsweise ein Schwimmkurs zum Erwerb des Sehpferdchens als angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung übernahmefähig sei.

Die gesetzlichen Vertreter des Klägers beantragen,
dem Kläger Teilhabeleistungen für die Teilnahme am beantragten Babyschwimmkurs zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ausweislich des Gesetzeswortlauts seien für einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Sinne von § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II Mitgliedsbeiträge zu übernehmen. Dies impliziere die Mitgliedschaft in einem Verein. Nach der Gesetzesbegründung sei Ziel der Teilhabeleistungen unter anderem die Integration von leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen, um den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren und die soziale Kompetenz zu fördern. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bestehe daher kein Bedarf im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II für einen Babyschwimmkurs, da es sich bei der Kursgebühr nicht um einen Mitgliedsbeitrag handele. Ein Kurs sei zudem darauf ausgelegt, an einer von vornherein festgelegten Anzahl von Terminen stattzufinden und habe den Zweck, Kenntnisse in einem bestimmten Bereich zu vermitteln, während eine sportliche Betätigung im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft hingegen auf eine dauerhafte Betätigung angelegt sei. Das Ziel einer sportlichen Betätigung im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft sei neben dem Erlernen einer Sportart das gemeinschaftliche Erleben in einer Gruppe. Außerdem sei ein Vereinsmitglied in der Regel auch in sonstige Aktivitäten des Vereinslebens (wie z.B. das Vorbereiten von Vereinsversammlungen und Vereinsfeiern) eingebunden, was bei einem Kurs nicht der Fall sei. Auch bei einem Kleinkind sei die Integration in die Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen bereits durch die Mitgliedschaft in einem Verein mit den Eltern sinnvoll und nicht erst dann, wenn das Kind selbst die Strukturen und Abläufe in einem Verein bewusst wahrnehmen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Leistungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragten Teilhabeleistungen zur Teilnahme am Babyschwimmkurs.

Bei der Entscheidung über Teilhabeleistungen als Sonderbedarfe handelt es sich um einen eigenständig abtrennbaren Streitgegenstand, der isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. BSG Urteil vom 13. November 2008 zu Leistungen für Klassenfahrten, Az. B 14 AS 36/07 R; Burkiczak in Estelmann, SGB II, § 28 Rn. 104).

Anspruchsgrundlage ist § 28 Abs. 7 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 EUR monatlich berücksichtigt für

1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. die Teilnahme an Freizeiten.

Ziel der Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II ist es, bedürftige Kinder und Jugendliche stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren, um die Chancengleichheit zu erhöhen. Insbesondere die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur prägt Persönlichkeit und Identität, nimmt Einfluss auf die individuelle Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Sinne und der kreativen Fertigkeiten. Die Teilhabe am kulturellen Leben ist eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens (vgl. BT-Drs. 17/3404, Seite 104). Insgesamt ist § 28 Abs. 7 SGB II darauf ausgerichtet, mitzumachen und nicht lediglich zuzuschauen oder abseits zu stehen und so auch soziale Kompetenz zu entwickeln (Sauer, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende (2011)).

Die in § 28 Abs. 7 SGB II genannten Leistungen stellen zwar eine abschließende Aufzählung der Teilhabemöglichkeiten dar, sind aber begrifflich so weit und offen, dass erhebliche Spielräume für die Einbeziehung vielfältiger Aktivitäten bestehen (Lenze in LPK-SGB II, § 28 Rn. 32; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rn. 110). Es werden allerdings nur institutionell organisierte Teilhabeformen begünstigt und nicht individuelle Aktivitäten mit der Familie wie z.B. der gemeinsame Besuch des Zoos, des Freibades oder des Museums (so auch Leopold in Juris PK, SGB II, § 28, Rn. 133). Bei der sozialen und kulturellen Teilhabe von Kindern unter drei Jahren ist die Einbeziehung der Eltern notwendig (z.B. Babyschwimmen, Babymassage, PEKiP, Eltern-Kind-Turnen etc.). Für diese Altersgruppe sind außerdem auch solche Angebote nach § 28 Abs. 7 SGB II zu finanzieren, die sich vorrangig an die Eltern richten, um deren Erziehungskompetenz zu stärken (z.B. Veranstaltungen von Elternschulen). Diese Aktivitäten sind nach § 28 Abs. 7 SGB II zu fördern, da sich die vom Gesetz angestrebte Chancengleichheit und Bildungsteilhabe der Kinder umso besser entfalten kann, je früher Eltern in der Erziehung unterstützt werden (vgl. insg. Lenze in LPK-SGB II, § 28 Rn. 33).

Bei dem für den Kläger beantragten Babyschwimmkurs handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein Angebot aus dem Bereich Sport und Spiel im Sinne von § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II und nicht um eine dem Unterricht in künstlerischen Fächern vergleichbare angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung. Zwar wird in den von der Mutter des Klägers vorgelegten "Weisungen der Stadt A-Stadt" zu Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe ein Schwimmkurs zum Erwerb des Seepferdchens als Beispiel für eine angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung genannt. Unabhängig davon, ob diese Einordnung zutrifft, ist ein solcher Kurs nach Auffassung der erkennenden Kammer jedenfalls nicht mit dem streitgegenständlichen Babyschwimmkurs vergleichbar. Denn in einem Schwimmkurs zum Erwerb des Seepferdchens wird gezielter Unterricht zum Erwerb einer Qualifikation – des Schwimmabzeichens "Seepferdchen" – erteilt. Hierfür sind die in der "Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen/ Rettungsschwimmen" festgelegten Prüfungsleistungen zu erbringen, auf die der Kurs vorbereitet. Im weiteren Sinne mag das Erlernen des Schwimmens auch zur kulturellen Bildung gehören. Hingegen gehört das Säuglingsschwimmen zur motorischen Früherziehung; der Säugling soll an das Element Wasser gewöhnt werden, Bewegungserfahrung und Spaß im Wasser erfahren und Sozialkontakte mit anderen Babys knüpfen (vgl. Informationen der S. e.V. A-Stadt zum Babyschwimmen). Ein gezielter Unterricht oder eine vergleichbare angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung ist darin nicht zu sehen, sondern es steht vielmehr das spielerische Element im Vordergrund.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist auch die für den streitgegenständlichen Babyschwimmkurs anfallende Kursgebühr nach § 28 Abs. 7 SGB II förderungsfähig, obwohl sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf "Mitgliedsbeiträge" bezieht.

Denn der Begriff "Mitgliedsbeitrag" in § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II ist nicht formaljuristisch, in dem Sinne zu verstehen, dass nur die Mitgliedschaft in eingetragenen Vereinen und Verbänden in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit gefördert werden soll, da nur diese nach ihren Beitragsordnungen Mitgliedsbeiträge erheben können. Vielmehr ist der Begriff nach Auffassung der erkennenden Kammer nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Vorschrift weit, im Sinne sämtlicher Gebühren und Beiträge für institutionell organisierte Aktivitäten in den genannten Bereichen, zu verstehen. Die Angebote müssen somit nicht zwingend von eingetragenen Vereinen und Verbänden, sondern können auch von kommerziellen Anbietern erbracht werden.

Für eine Übernahme der streitgegenständlichen Kursgebühr spricht zunächst der Sinn und Zweck der Vorschrift nach der Gesetzesbegründung. Danach geht es lediglich auch, aber nicht ausschließlich, um die Förderung von Vereinstrukturen, da für die Integration bedürftiger Kinder neben Vereinen auch allgemein auf Gemeinschaftsstrukturen abgestellt wird. Ziel der Regelung ist es insoweit, institutionell organisierte Teilhabeformen für gemeinschaftliche Aktivitäten in Abgrenzung zu rein individuellen Aktivitäten oder Aktivitäten mit der Familie zu fördern. Auch der Babyschwimmkurs findet im Rahmen einer Gemeinschaftsstruktur statt, so dass die Integration des Kindes in diese Struktur und auch der Kontakt zu Gleichaltrigen durch die Teilhabe gefördert wird. Bei einem Babyschwimmkurs geht es – ebenso wie in einem Verein – um das gemeinschaftliche Erleben in einer Gruppe. Die streng am Wortlaut orientierte Auslegung des Beklagten, dass ein Babyschwimmkurs, für den kein Mitgliedsbeitrag, sondern eine Kursgebühr anfällt, nicht förderungsfähig sei, erscheint als bloße Förmelei zu eng. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die gleiche gemeinschaftliche Aktivität bei Anfall eines Mitgliedbeitrages gefördert würde, bei Anfall einer Kursgebühr hingegen nicht. Da kein sachlicher Grund für eine derartige Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalte ersichtlich ist, gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in verfassungskonformer Anwendung des § 28 Abs. 7 SGB II die Gewährung einer Kursgebühr für einen Babyschwimmkurs (vgl. zu einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 7 SGB II: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rn. 111). Das Erfordernis für eine derartige Auslegung der Vorschrift wird insbesondere im Bereich von Mischformen wie der vorliegenden deutlich, wenn ein eingetragener Verein Kurse anbietet, die nicht nur Vereinsmitgliedern, sondern jedermann offenstehen; noch dazu, wenn ein Hilfebedürftiger mit dem ihm zur Verfügung stehenden Budget für Teilhabebedarfe die Kursgebühr gar nicht zusätzlich zu den Vereinsmitgliedschaftsbeiträgen abdecken könnte. Im Übrigen existieren gerade für Babys und Kleinkinder erfahrungsgemäß vorwiegend Kurs- und in der Regel keine Vereinsangebote. Da sich die Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II jedoch ohne Mindestalter an alle Leistungsberechtigten zwischen Geburt und 18 Jahren richten, wäre die gesamte Altersgruppe der Babys und Kleinkinder ansonsten regelmäßig von den Teilhabeleistungen faktisch ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Auch die von dem Beklagten als Gegenargument angeführte begrenzte Anzahl von Stunden eines Kurses gegenüber einer auf Dauer angelegten Vereinsmitgliedschaft überzeugt im Ergebnis nicht, da eine Vereinsmitgliedschaft im Einzelfall zwar dauerhaft bestehen kann und Vereine regelmäßig auch eine Mindestmitgliedschaftsdauer vorschreiben, die Gewährung von Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II jedoch keine bestimmte Dauer einer Vereinsmitgliedschaft voraussetzt. Es steht dem Verein im Übrigen frei, ob und gegebenenfalls welche Regelungen er zu einer Mindestmitgliedschaftsdauer trifft. Die §§ 55 ff. BGB enthalten insoweit keine gesetzliche Vorgabe. Ein Kurs kann somit im Ergebnis sogar länger andauern, als eine Vereinsmitgliedschaft besteht.

Vorliegend wäre auch keine kostengünstigere Teilnahme am Babyschwimmen dadurch möglich gewesen, dass der Kläger zusätzlich in den Verein eingetreten wäre. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung der S. e.V. A-Stadt kann zwar jede natürliche Person – ohne Altersbegrenzung – Mitglied des Vereins werden und für Vereinsmitglieder verringert sich die Kursgebühr für das Babyschwimmen um 10 EUR. Da Vereinsmitglieder jedoch zusätzlich zur Kursgebühr eine Aufnahmegebühr von 5 EUR und den monatlichen Mitgliedsbeitrag von 9,50 EUR für mindestens ein Jahr erbringen müssen, wäre dies ökonomisch bereits nur dann vorteilhaft, wenn neben dem Babyschwimmkurs die Nutzung weiterer Vereinsangebote beabsichtigt wäre. Die S. e.V. A-Stadt bietet jedoch keine anderen Vereinsangebote für das Alter des Klägers an. Zudem würde bereits der Mitgliedsbeitrag zusammen mit dem reduzierten Kursbeitrag den auf monatlich 10 EUR begrenzten Teilhabebedarf überschreiten, so dass ein Vereinsbeitritt vorliegend keine Option gewesen wäre.

Auch der Umstand, dass für den streitgegenständlichen neunwöchigen Babyschwimmkurs einmalige Kosten in Höhe von 45 EUR angefallen sind, welche von der Mutter des Klägers bereits beglichen wurden, steht einer Förderung nach § 28 Abs. 7 SGB II nicht entgegen, obwohl die Vorschrift eine Begrenzung des Teilhabebedarfs auf monatlich 10 EUR vorsieht. Denn nach § 29 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen zur Deckung des Teilhabebedarfs durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Leistungsanbieter erbracht; die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Sowohl eine Gutscheinausgabe als auch Direktzahlungen an den Leistungsanbieter können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus erfolgen (§§ 29 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 2 SGB II). Daher ist im Umkehrschluss auch eine Erstattung bereits geleisteter Aufwendungen für den gesamten Bewilligungszeitraum möglich, wenn die Leistungen – wie vorliegend – jedenfalls vor Entstehung des Bedarfes beantragt wurden (§ 37 SGB II).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Soweit ersichtlich ist bislang noch keine höhergerichtliche Entscheidung zu Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II ergangen.
Rechtskraft
Aus
Saved