L 7 AS 4373/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1208/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4373/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Buchst.a SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung) unterfallen zwar auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage; die Privilegierung ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden.

2. Die einem Kraftfahrer aufgrund Tarifvertrags als Ersatz für Verpflegungsmehraufwandungen gezahlten Spesen werden hiervon nicht erfasst.
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. August 2009 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 8. März bis 31. Juli 2006.

Die im Dezember 1982 geborene Klägerin zu 1 und der im Juli 1979 geborene Kläger zu 2 sind miteinander verheiratet; aus der Verbindung ging die Klägerin zu 3 (geb. 2001) hervor. Die Kläger bewohnten in der streitbefangenen Zeit in Eigeltingen (Landkreis Konstanz) eine 81 qm große Wohnung, für die sie monatlich 475,00 Euro zu entrichten hatten (Grundmiete 375,00 Euro, Garage 15,00 Euro, Vorauszahlung für die Kosten der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen insgesamt 70,00 Euro, Wassergeld/Entwässerungsgebühren 10,00 Euro, Müllabfuhr 5,00 Euro). Der Kläger zu 2 war ab 4. Oktober 2005 in der Niederlassung Singen der H.D. Reinhold GmbH & Co. KG als Kraftfahrer im Fernverkehr zu einem monatlichen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttogesamtlohn von 2.000,00 Euro beschäftigt; hinzu kamen steuerfreie Spesen in Höhe von 150,00 Euro (für Februar 2006), 258,00 Euro (für März 2006), 246,00 Euro (für April 2006), 186,00 Euro (für Mai 2006) sowie von 270,00 Euro (für Juni 2006). Der Nettoverdienst wurde jeweils zum Ende des laufenden Monats auf dem Konto des Klägers zu 2 regelmäßig zusammen mit den Spesen für den Vormonat gutgeschrieben (31. März, 28. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli 2006). Allerdings wurde das Arbeitsentgelt für den Monat Februar 2006 erst am 1. März 2006 auf dem Konto des Klägers zu 2 gebucht; im Juli 2006 erhielt dieser ferner einen sich aufgrund einer Nachberechnung ergebenden weiteren Spesenbetrag von 270,00 Euro überwiesen (insgesamt also 540,00 Euro). Die monatlich schwankende Höhe der Spesenzahlungen ergab sich in Abhängigkeit von den Zeiten der Abwesenheit; danach waren gemäß Ziffer 9 des Arbeitsvertrags vom 16. September 2005 vom Arbeitgeber ab 8 Stunden Abwesenheit 6,00 Euro, ab 14 Stunden Abwesenheit 12,00 Euro sowie ab 24 Stunden Abwesenheit 24,00 Euro zu zahlen. Außerdem wurde für die Klägerin zu 3 Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich gewährt. Für den vom Kläger zu 2 gehaltenen Personenkraftwagen der Marke Honda "Civic 1500" (Erstzulassung 6. Mai 1993) fiel ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge ein monatlich zu entrichtender Beitrag zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von 15,34 Euro an. Am 1. August 2006 sind die Kläger nach Cottbus verzogen.

Den von den Klägern am 8. März 2006 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2006 ab, weil die Kläger bei den von ihnen nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II seien; als anzurechnendes Einkommen setzte er dabei neben dem Kindergeld einen Betrag von 1.144,67 Euro an; dem stellte er einen Gesamtbedarf von 1.292,43 Euro gegenüber, welcher sich bei der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 aus einer Regelleistung von jeweils 311,00 Euro, bei der Klägerin zu 3 aus einem Sozialgeld von 207,00 Euro, außerdem aus den auf 463,43 Euro errechneten Kosten für die Unterkunft und Heizung (anteilige Grundmiete jeweils 125,00 Euro, anteilige sonstige Kosten jeweils 10,00 Euro, Heizkosten insgesamt 58,43 Euro (anteilig bei den Klägern zu 2 und 3 je 19,48 Euro, bei der Klägerin zu 1 19,47 Euro)) zusammensetzte. Die Widersprüche der Kläger, mit denen u.a. eine Falschberechnung der Fahrkosten bemängelt wurde, wurden mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2006 zurückgewiesen, weil das Einkommen von insgesamt 1.516,67 Euro den Bedarf von 1.292,43 Euro deutlich übersteige.

Deswegen hat die Klägerin zu 1 am 2. Mai 2006 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts (SG) Konstanz Klage eingereicht; sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe zu Unrecht die vom Arbeitgeber gezahlten steuerfreien Spesen bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt. Ausgehend von dem beklagtenseitig errechneten Bedarf der Familie von 1.292,43 Euro bestehe sonach eine Differenz von monatlich 19,76 Euro. Das SG hat als Beteiligte auf Klägerseite nicht nur die Klägerin zu 1 betrachtet, sondern den erhobenen Anspruch nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip" auch auf die Kläger zu 2 und 3 bezogen. Mit Urteil vom 27. August 2009 hat das SG Konstanz den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 8. März bis 31. Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "ohne Berücksichtigung der dem Kläger Ziff. 2 vom Arbeitgeber gezahlten Spesen als Einkommen zu gewähren"; es hat im Urteil die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die als Spesen gewährten Verpflegungsmehraufwendungen unterfielen der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II. Sie seien durch vertragliche Abreden, die gesonderte Ausweisung in der Lohnabrechnung sowie durch ihre spezielle steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hinreichend zweckbestimmt und verbesserten die Lage des Betreffenden auch nicht derart, dass daneben Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt seien. Die Kläger hätten sich ferner darauf berufen, dass die Spesen dem Ausgleich von Mehraufwendungen, die die berufliche Betätigung des Klägers zu 2 mit sich gebracht habe, gedient hätten und dementsprechend auch verwendet worden seien.

Gegen dieses dem Beklagten am 10. September 2009 zugestellte Urteil richtet sich seine am 24. September 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Spesen hätten gerade nicht einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II gedient. In der Kraftfahrer-Branche seien Spesenzahlungen üblich und bei der Nettolohnkalkulation bereits berücksichtigt. Berücksichtigung finden könnten, wenn überhaupt, nur solche Mehraufwendungen, die tatsächlich und nachweisbar durch die Ortsabwesenheit entstünden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. August 2009 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Verpflegungsmehraufwand diene nicht der Sicherstellung der Ernährung, sondern solle vielmehr gewährleisten, dass der Arbeitnehmer keinen Nachteil dadurch erleide, das er aus betrieblichen Gründen länger vom Wohnort abwesend sei und sich daher nur unter erschwerten Bedingungen verpflegen könne. Die Spesen dienten mithin lediglich dazu, den das Gewöhnliche übersteigenden jeweiligen Mehraufwandsanteil auszugleichen und deckten sich daher nicht mit den Leistungen des SGB II. Der frühere Arbeitgeber habe bestätigt, dass die Spesen als Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen bei Fahrtätigkeit gezahlt worden seien. Hierbei handele es sich um Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass der Kläger zu 2 nicht in seiner Wohnung zusammen mit seiner Familie beispielsweise die Mahlzeiten einnehmen könne, sondern ihm höhere Kosten dadurch entstanden seien, dass er auf Rasthöfen/Autohöfen habe anhalten müssen, zum Einen zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten und zum Anderen zum Essen, Trinken und für die hygienische Versorgung. Von den ihm durch seinen Arbeitgeber gezahlten Spesen bei achtstündiger Abwesenheit vom Wohnort in Höhe von 6,00 Euro habe er u.a. die Stellplatzgebühren sowie Frühstück und Mittagessen zahlen müssen; bei einer 24-stündigen Abwesenheit vom Wohnort habe er von den erhaltenen Spesen in Höhe von 24,00 Euro darüber hinaus das Abendessen und Duschen bezahlen müssen. Die Mehrkosten bezifferten sich wie folgt: Platzgebühren ca. 5,00 bis 10,00 Euro, Duschen ca. 2,50 Euro, Mittagessen ca. 10,00 bis 14,00 Euro, Frühstück ca. 5,00 bis 10,00 Euro, Abendessen ca. 5,00 bis 10,00 Euro. Insgesamt habe der Kläger zu 2 weitaus höhere Mehraufwendungen gehabt, als ihm durch seinen Arbeitgeber als Spesen gezahlt worden seien. Die Kläger haben die Spesenaufstellungen des Arbeitgebers für die Monate März bis Juni 2006 übergeben. Aufgrund der langen Verfahrensdauer könnten konkrete Rechnungsbelege nicht mehr vorgelegt werden.

Der Senat hat vom früheren Arbeitgeber des Klägers zu 2, der H.D. Reinhold GmbH & Co. KG, Mettmann, die schriftliche Auskunft vom 26. April 2010 eingeholt; diese hat u.a. den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2005 zu den Akten gereicht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG statthaft (§ 143 SGG).

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 37 Nr. 5 (Rdnr.11)), nachdem das beklagte Jobcenter, das gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig ist, als Rechtsnachfolger an die Stelle des bisher beklagten Job-Centers getreten ist (vgl. § 76 Abs. 3 SGB II i.V.m. §§ 6d und 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II (alle in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2010, BGBl. I S. 1112)).

Zutreffend hat das SG Konstanz das klägerische Begehren nach dem sog. "Meistbegünstigungsgrundsatz" (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (Rdnr.11)) dahingehend ausgelegt, dass nicht nur die Klägerin zu 1, sondern auch ihr Ehemann und ihre Tochter (Kläger zu 2 und 3) den Bescheid vom 4. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2006 rechtzeitig mit der Klage angefochten haben. Streitbefangen ist mit Blick auf die erstinstanzlich gestellten Anträge nur der Zeitraum vom 8. März bis 31. Juli 2006.

Die Kläger haben indes keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der streitbefangenen Zeit, weil das Einkommen, das nach § 11 SGB II (in den Fassungen - wie auch die nachfolgend genannten Bestimmungen - des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) und des SGB II-Änderungsgesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558)) zu berücksichtigen ist, den Bedarf jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft überstiegen hat.

Materiell-rechtliche Grundlage für die von den Klägern erhobenen Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; hiernach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und die dem Haushalt angehörenden (minderjährigen) unverheirateten Kinder der in der Nr. 1 a.a.O. genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen können (Nr. 4 a.a.O.). Vorliegend besteht lediglich Streit über das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit der Kläger, während die übrigen Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm - was auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht - gegeben sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1 a.a.O.), oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2 a.a.O.) sichern kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Bei unverheirateten (minderjährigen) Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (Satz 2 a.a.O.). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (Satz 3 a.a.O.). Nach den vorstehenden Bestimmungen ist eine Bedarfsgemeinschaft der Kläger gegeben.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Das Kindergeld für (minderjährige) Kinder ist dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Hiernach ist das für die Klägerin zu 3 gewährte Kindergeld auf ihren Bedarf anzurechnen; bei ihrem sowie dem Bedarf der Kläger zu 1 und 2 zu berücksichtigen ist ferner nicht nur der dem Kläger zu 2 für seine abhängig ausgeübte Beschäftigung als Kraftfahrer gezahlte Gesamtlohn, sondern auch - wie im Folgenden noch auszuführen sein wird - die Spesen, die der Arbeitgeber ihm gemäß Ziff. 9 des Arbeitsvertrags vom 16. September 2005 steuerfrei gezahlt hat.

Das zu berücksichtigende Einkommen hat den Bedarf der Kläger in jedem der streitbefangenen Monate überstiegen, sodass eine Hilfebedürftigkeit nicht eingetreten ist. Den - im Übrigen von den Klägern nicht beanstandeten - Gesamtbedarf hat der Beklagte bei Ansatz des vollen Monats mit 1.292,43 Euro jedenfalls nicht zu deren Ungunsten berechnet; er hat hierbei zutreffend die Regelleistungen und das Sozialgeld mit insgesamt 829,00 Euro (2 x 311,00 Euro + 207,00 Euro) angesetzt und hierbei die Garagenmiete (15,00 Euro) mit eingerechnet, obwohl dies im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 28)), ferner von den Kosten der Heizung nur einen Abschlag von insgesamt 11,57 Euro vorgenommen, obgleich die in der Regelleistung und dem Sozialgeld nach damaliger Rechtslage enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung einen Abzug von insgesamt 14,93 Euro erlaubt hätten (vgl. BSGE 100, 94 = SozR 4-420 § 22 Nr. 25 (dort insbes. Rdnr. 25)). Aber selbst wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe (475,00 Euro) angesetzt würden, ergäben sich bei einem dann zu errechnenden Gesamtbedarf von 1.304,00 Euro keine Leistungsansprüche der Kläger. Solche wären für den Monat März 2006 selbst dann nicht gegeben, wenn die dem Kläger zu 2 gezahlten Spesen keine Anrechnung finden könnten, und für die Monate April bis Juli 2006 nur dann, wenn neben dem Kindergeld allein der dem Kläger zu 2 gezahlte Gesamtlohn als Einkommen zu berücksichtigen wäre. Dieser hat sich auf brutto 2.000,00 Euro (netto 1.528,00 Euro) belaufen, sodass sich in diesen Monaten unter Ansatz nur dieser beiden Einkommensarten sowie des vom Beklagten und von den Klägern herangezogenen Gesamtbedarfs von 1.292,43 Euro ein - allerdings nicht auf die einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aufgeteilter - ungedeckter Bedarf von monatlich 19,76 Euro ergeben hätte, der so auch von diesen erstinstanzlich geltend gemacht worden ist.

Die dem Kläger zu 2 vom Arbeitgeber gezahlten Spesen sind Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II; sie unterfallen keiner der dort genannten Ausnahmen. Sie sind auch nicht bloß als "durchlaufender Posten" zu betrachten. Denn sie sind vom Arbeitgeber pauschal gewährt worden; der Kläger zu 2 war ihm gegenüber hinsichtlich der daraus getätigten Ausgaben weder rechnungspflichtig noch hatte er an ihn nicht verbrauchte Beträge zurückzuzahlen. Ihrer Berücksichtigung steht ferner die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II nicht entgegen. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht mehr gerechtfertigt wären. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, und andererseits verhindert werden, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl. BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 17); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 (Rdnr. 17); SozR a.a.O. Nr. 41 (Rdnr. 18)). Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nach der genannten Bestimmung mithin nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen; hierbei ist auch zu beachten, dass die Einkommensberücksichtigung nach der Intention des Gesetzgebers des SGB II im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe geregelt und nicht an das Recht der Arbeitslosehilfe angeknüpft werden sollte (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 (a.a.O.)). Die Zweckbestimmung wird sich zwar regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben; indessen können nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der vorliegend noch maßgeblichen Fassung des § 11 Abs. 3 SGB II auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage unter die Privilegierung fallen (vgl. nur BSGE 102, 83 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 49); BSG SozR 4-4200 § 11 Nrn. 29 und 41). Die Regelung unterscheidet sich damit deutlich von der Bestimmung des § 83 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (in der seit 1. Januar 2005 geltend Fassung vom 27. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3022)); danach sind nur Leistungen begünstigt, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Die unterschiedlichen Formulierungen im SGB II und SGB XII hat der Gesetzgeber im Übrigen in der ab 1. April 2011 geltenden Bestimmung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 859)) aufgegeben; mit dieser Neuregelung sollte klargestellt werden, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind (vgl. BT-Drucksache 17/3404 S. 94 (zu Nr. 15)).

Für eine Privilegierung privatrechtlicher Einnahmen nach der hier noch anzuwendenden Fassung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II ist aber in jedem Fall eine Vereinbarung zu fordern, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll, ihm also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 (Rdnr. 18) (m.w.N.)). Es muss sich um weitergehende Zwecke handeln, die sich von der aus § 11 Abs. 1 und 2 SGB II ableitbaren Systematik der Sicherung des Lebensunterhalts unterscheiden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 41 (Rdnr. 19)).

Mit Blick auf die bereits zu § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II in der hier maßgeblichen Fassung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für geboten erachtete enge Auslegung der Norm, die durch die oben dargestellte Gesetzesentwicklung letztlich bestätigt worden ist, ist der Senat - entgegen der wohl herrschenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juni 2007 - L 8 B 229/06 -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 2 B 342/07 AS ER -; Sächs. LSG, Beschluss vom 21. September 2010 - L 7 AS 395/10 B ER -; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Januar 2012 - L 3 AS 820/10 -; SG Chemnitz, Urteil vom 28. Januar 2010 - S 6 AS 2054/09 -; SG Dresden, Urteile vom 1. September 2010 - S 36 AS 5042/08 - und vom 15. April 2011 - S 40 AS 471/08 - (alle juris); ferner Dau in jurisPR-SozR 7/2010 Anm. 4; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 39) - der Auffassung, dass eine Privilegierung der dem Kläger gezahlten Spesen nach der vorgenannten Bestimmung von vornherein nicht in Betracht kommt; auf die von der zitierten instanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vorgenommene Gerechtfertig-keitsprüfung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2 SGB II kommt es sonach nicht mehr an.

Ein bestimmter Verwendungszweck ist in der Klausel der Ziff. 9 des Arbeitsvertrags vom 16. September 2005 - ebenso wie in § 8 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2005 - nicht ausdrücklich genannt; er könnte sich indes aus dem dort jeweils verwendeten Terminus der "Spesen" ergeben, die gemeinhin unter den Begriff der Aufwandsentschädigung gefasst werden können. Nach der vom Senat beim früheren Arbeitgeber des Klägers eingeholten Auskunft vom 26. April 2010 werden die Spesen - branchenüblich - als Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen bei Fahrtätigkeit gezahlt. Sie dienen sonach - wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - eben dieser Existenzsicherung. Damit sind indessen keine weitergehenden Zwecke genannt, die sich von den sich aus der Systematik des § 11 Abs. 1 und 2 SGB II ergebenden Anforderungen unterscheiden würden. Ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck wird mithin mit der Zahlung der Spesen nach Absetzung der notwendigen Aufwendungen nicht verfolgt (vgl. zur Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Bürgermeister und Stadträte BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 41 a.a.O.).

Sonach sind auch die dem Kläger zu 2 vom Arbeitgeber gezahlten Spesen auf der Einkommensseite der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Der Hinweis der Kläger auf die Steuerfreiheit der Spesen verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Denn die Pauschbeträge des § 3 Nr. 16 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden bei Vorliegen der erforderlichen Zeiten der Abwesenheit ohne Nachprüfung der tatsächlichen Aufwendungen und einer offenbar unzutreffenden Besteuerung gewährt (vgl. etwa Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. April 2006 - VI R 44/03 - BFHE 212, 571; Schmidt, EStG, 28. Auflage 2009, § 4 Rdnrn. 570, 574). Diese steuerrechtliche Vergünstigung widerspricht indes der Konzeption des SGB II, nach der unter Anknüpfung an das sozialhilferechtliche Faktizitätsprinzip auf eine aktuelle tatsächliche und nicht auf eine fiktive Einkommenssituation abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 33/06 R - (juris; Rdnr. 18)). Viel spricht im Übrigen dafür, dass mit der Gewährung von Spesenzahlungen im Berufskraftverkehr häufig auch andere Zwecke verbunden sind, nämlich eine Reduzierung der Steuer- und Beitragslast, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiv ist (vgl. hierzu SG Dresden, Urteil vom 15. April 2011 a.a.O.; Dau in jurisPR-SozR a.a.O.); so hat etwa das Hess. Landesarbeitsgericht (Urteil vom 19. Mai 2009 - 12 Sa 399/05 - (juris)) einem unfallgeschädigten Berufskraftfahrer Schadensersatz in Höhe von 85% der durch seine Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Spesen zugesprochen, weil der dortige Kläger mit Erfolg geltend machen konnte, nur einen geringen Teil seiner vom Arbeitgeber pauschal gezahlten Spesen tatsächlich für die Verpflegung ausgegeben zu haben. Soweit im SGB II steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grundsätze Anwendung finden sollen, ist dies, wie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II, ausdrücklich angeordnet. Schon bei den Bestimmungen über die Abzugsfähigkeit der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen in § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V - (in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)) ist indessen nur ein beschränkter Verweis auf die steuerlichen Werbungskosten erfolgt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 41 (Rdnr. 21)).

Mithin ergibt sich für die Monate April bis Juli 2006 folgende Berechnung des dem Bedarf der Kläger gegenüberzustellenden Einkommens: Von dem Bruttogesamtlohn von 2.000,00 Euro sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, sodass sich ausweislich der von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge ein monatlicher Nettolohn von 1.528,00 Euro ergibt. Hinzukommen die für den Monat März 2006 im April ausgezahlten Spesen von 258,00 Euro (insgesamt also 1.786,00 Euro), die für den Monat April 2006 im Mai ausgezahlten Spesen von 246,00 Euro (insgesamt 1.774,00 Euro), die für den Monat Mai 2006 im Juni ausgezahlten Spesen von 186,00 Euro (insgesamt 1.714,00 Euro) sowie die im Juli 2006 ausgezahlten Spesen von 540,00 Euro (insgesamt 2.068,00 Euro). Von diesen Einkommensbeträgen ist die Versicherungspauschale von 30,00 Euro (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) abzuziehen; zugunsten der Kläger setzt der Senat, wie schon der Beklagte, die Beiträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II mit 40,00 Euro monatlich an, obwohl sich die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung jedenfalls nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen nur auf 15,34 Euro monatlich belaufen haben, ferner ebenso zugunsten der Kläger, die das auch nicht beanstandet haben, trotz mehrerer aus den vorgelegten Stundenaufstellungen ersichtlicher Krankheits-, Urlaubs- und Abwesenheitstage (wegen mehr als 24 stündiger Touren) die Fahrkosten zur Arbeitsstätte mit monatlich 114,00 Euro (30 km x 19 Tage x 0,20 Euro; vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Alg II-V). Hinzu kommt die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro (920,00 Euro: 60); ein weiterer Abzug der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben käme nach § 3 Abs. 1 Halbs. 2 Alg II-V nur dann in Betracht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige höhere Ausgaben nachweist, was den Klägern vorliegend indes nicht gelungen ist. Von dem bereinigten Einkommen des Klägers zu 2 ist ferner der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB II in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes) in Abzug zu bringen (vgl. zu den einzelnen Berechnungsschritten Klaus in jurisPK-SGB II, § 30 Rdnrn. 23 ff. (Stand: 16.10.2007); Birk in LPK-SGB II, 3. Auflage, § 30 Rdnrn. 8 ff.). Danach ergeben sich auf den Bedarf der Kläger anzurechnende Einkommensbeträge für den Monat April 2006 von 1.376,37 Euro (1.786,00 Euro./. 409,33 Euro = 310,00 Euro + 99,33 Euro (30,00 Euro + 40,00 Euro + 15,33 Euro + 114,00 Euro - 100,00 Euro)), für den Monat Mai 2006 von 1.364,37 Euro (1.774,00 Euro./. 409,63 Euro), für den Monat Juni 2006 von 1.304,57 Euro (1.714,00 Euro./. 409,63 Euro) sowie für den Monat Juli 2006 von 1.658,37 Euro (2.068,00 Euro./. 409,63 Euro). Hinzu kommt noch das monatliche Kindergeld (154,00 Euro), das hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II beim Bedarf der Klägerin zu 3 zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 89/11 R - (juris; Rdnrn.15 f.)). Aus den vorstehenden Berechnungen ergibt sich indessen, dass schon das Einkommen des Klägers den Bedarf der Bedarfsgemeinschaftmitglieder in den Monaten April bis Juli 2006 überschritten hat. Nichts anderes gilt für den Monat März 2006; für diesen Monat haben die Kläger bereits deshalb keine Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil bei dem insoweit erst ab 8. März 2006 zu errechnenden anteiligen Bedarf (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 22 (Rdnr.15)) von 1.018,08 Euro (1.272,67 Euro: 30 x 24) bzw. günstigenfalls 1.043,28 Euro (1.304,00 Euro: 30 x 24) auch ohne Spesen bereits mit dem Gesamtlohn des Klägers zu 2 gedeckt ist; dieser ist ausweislich der von den Klägern vorgelegten Kontoauszüge am 31. März 2006 auf seinem Konto gutgeschrieben worden und damit zugeflossen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V; hierzu etwa BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R - (juris)); die mit Schriftsatz vom 30. November 2006 vorgelegte Berechnung des Beklagten ist insoweit zutreffend.

Die Kläger könnten im Übrigen in der streitbefangenen Zeit selbst dann keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen, wenn zusätzlich - was an sich nach dem Geltungszeitraum der Regelung nicht angeht - Mehraufwendungen für Verpflegung gemäß § 6 Abs. 3 Alg II-V (in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942)) in Höhe eines Pauschbetrags von 6,00 Euro für jeden Tag von mindestens zwölfstündiger Abwesenheit in Abzug gebracht werden könnten. Aus den von den Klägern zu den Akten gereichten Stundenaufstellungen ergeben sich für den Monat April 2006 14 Tage mit mindestens zwölfstündiger Abwesenheit, für Mai 12 Tage und für Juni 13 Tage; daraus errechneten sich bei einem Pauschbetrag von 6,00 Euro zusätzliche Absetzbeträge von 84,00 Euro (April), 72,00 Euro (Mai) und 78,00 Euro (Juni). Zusammen mit dem Kindergeld wäre der Bedarf der Kläger in diesen Monaten jedoch wiederum überschritten. Für den Monat Juli 2006 gälte nichts anderes, und zwar selbst wenn hier 30 Tage mit mindestens zwölfstündiger Abwesenheit unterstellt würden. Ferner käme man auch dann nicht zu einem ungedeckten Bedarf, wenn dem Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Beschluss vom 24. September 2003 - 18 WF 161/02 - FamRZ 2004, 645) zu folgen wäre, das die Ersparnis häuslicher Kosten auf ein Drittel der von einem Kraftfahrer bezogenen Spesen geschätzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor; insbesondere fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. April 2011 erfolgte Neuregelung der zweckbestimmten Leistungen in § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Rechtskraft
Aus
Saved