S 21 AS 4889/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
21
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 21 AS 4889/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1) Die Regelung des § 84 a SGG soll sicherstellen, dass im Vorverfahren - genauso wie im Gerichtsverfahren - Akteneinsicht durch zugelassene Prozessvertreter regelmäßig durch Übersendung der Akten zu gewähren ist, soweit keine besonderen Gründe entgegenstehen.
2) Ein besonderer Grund liegt regelmäßig nicht in der mit der Aktenübersendung verbundenen verzögerten Widerspruchsbearbeitung und der damit aus Sicht der Behörde befürchteten Gefahr der Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG), da der Akteneinsicht Begehrende mit seinem Antrag auf Aktenübersendung zu erkennen gegeben hat, dass er eine mögliche Verzögerung als nachrangig ansieht.
3) Verstößt eine Behörde dagegen, kann dies bei einem nachfolgenden Klageverfahren im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG unter dem Gesichtspunkt des "Veranlassungsprinzips" zu Lasten der Behörde gewertet werden.
4) Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Klage nach erfolgter Akteneinsichtnahme zeitnah zurück genommen wurde, weil sich der Kläger nunmehr von der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung überzeugen konnte. Wird stattdessen die Klage zunächst fortgeführt, so hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass die während des Widerspruchsverfahrens zu Unrecht versagte Aktenübersendung nicht Anlass der Klageerhebung gewesen ist.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

In der Hauptsache stritten die Beteiligten hinsichtlich der Überprüfung von abgelehnten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.9. 2009 bis 28. 2. 2010. Nachdem die Beklagte den entsprechenden Überprüfungsantrag vom 5. 2. 2010 mit dem Bescheid vom 9. 4. 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6. 2010 abgewiesen hatte, hatten die Kläger am 16. Juli 2010 Klage erhoben, verbunden mit folgenden Anträgen:

1. Akteneinsicht in die bei der Beklagten über den Kläger geführten Leistungsakten zu gewähren,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Ablehnungsentscheidung vom 18.08.2009 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 09.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 (W 3245/10) insoweit abzuändern, dass den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe bewilligt werden,

3. den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 (W 3245/10) dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, die notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu tragen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erachtet wird,

4. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger Akteneinsicht genommen und der Beklagten Einkommensnachweise für die Zeit bis zum 31.1. 2010 übersandt hatte und die Beklagte hierauf erwidert hatte, dass sich auch aufgrund der vorgelegten Unterlagen kein Leistungsanspruch der Kläger ergeben würde, haben die Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich Antrag auf vollständige Kostenerstattung durch die Beklagte gestellt. Die Beklagte hätte Veranlassung zur Klage gegeben, da nur im Rahmen des Klageverfahrens von den Klägern nach erfolgter Akteneinsicht habe sicher beurteilt werden können, ob die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig gewesen wären oder nicht. Die Akteneinsicht sei den Klägern zuvor rechtswidrig im Widerspruchsverfahren versagt worden. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sie im Rahmen ihres Ermessens von der Übersendung der Leistungsakten in Anbetracht der nahezu regelmäßig eingehenden Widersprüche durch den Klägerbevollmächtigten abgesehen habe, da nur so eine zeitnahe Widerspruchsbearbeitung und damit die Vermeidung von Untätigkeitsklagen gewährleistet werden könne. Sofern sich der Bevollmächtigte um eine Terminvereinbarung bemühen würde, könne ohne Umstände in den Räumen der Beklagten Einsicht in die Verwaltungsakten genommen werden. Hierauf sei im Rahmen der Eingangsbestätigung im Widerspruchsverfahren auch hingewiesen worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Endet – wie im vorliegenden Fall – ein Gerichtsverfahren nicht durch Urteil, ist durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Über die Maßstäbe, nach denen das Gericht die Kostenverteilung im Einzelfall vorzunehmen hat, sagt das Gesetz zwar nichts. Es entspricht jedoch herrschender Auffassung (vergleiche BSG SozR § 193 Nr. 3 und 4), dass die außergerichtlichen Kosten nach sachgemäßem Ermessen aufzuteilen sind. Dabei ist auf der einen Seite der vermutlichen Verfahrensausgang zu beachten, wobei von dem im Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden Sach- und Streitstand auszugehen ist. Andererseits sind auch andere, sich aus der Prozessgeschichte ergebenden Umstände zu berücksichtigen, die für eine gerechte Verteilung der Kosten von Bedeutung sein können.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung können aber gleichwohl die in dem § 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen allgemeinen Kostengrundsätze Berücksichtigung finden, um der von § 193 Abs. 1 SGG geforderten Ermessensausübung einen hinreichend sicheren Prüfungsmaßstab zugrunde legen zu können. Hieraus folgt im Allgemeinen, dass es sachgemäßem Ermessen entspricht, wenn auf den tatsächlichen (äußeren) Verfahrensausgang abgestellt wird, also dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, der (materiell) das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs durch den Beklagten, Verzicht auf die Durchführung des Rechtsstreites aus freien Stücken durch den Antragsteller – vgl. Meyer-Ladewig /Keller/ Leitherer Sozialgerichtsgesetz, Kommentar 9. Auflage § 193 Rdnr. 13 ff). Es ist in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt. Bei teilweiser Erfolglosigkeit wird Quotelung angemessen sein (Meyer-Ladewig aaO. Rdnr. 12 a). Das Gericht muss dabei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Dazu gehört, dass das Gericht den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen kann (Meyer-Ladewig aaO, Rdnr. 12 b).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klage ohne Erfolg geblieben ist. Auch die Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips, dessen Beachtung grundsätzlich zur Kostenerstattung führen kann (Meyer-Ladewig aaO, Rdnr. 12b) führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Kostenentscheidung. Das Veranlassungsprinzip würde - bezogen auf die Umstände des konkreten Falls - hier zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten führen, wenn es die Beklagte rechtswidrig unterlassen hat, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger Akteneinsicht durch Übersenden ihrer Verwaltungsakte zu gewähren (A) und dies im vorliegenden Fall zur Klageerhebung geführt hat, die bei vorgenommener Akteneinsichtnahme ansonsten unterblieben wäre (B).

(A) Maßgebliche Rechtsvorschrift für die Akteneinsichtnahme bei Behörden ist § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 84a SGG. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffende Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X), wobei die Akteneinsicht bei der Behörde erfolgt, die die Akten führt (§ 25 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dies gilt allerdings nicht für das Vorverfahren (§ 84a SGG). Die Regelung des § 84a SGG trat mit dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl.I Seite 50) mit Wirkung ab 1. März 1993 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass im Vorverfahren genauso wie im Gerichtsverfahren - soweit keine besonderen Gründe entgegenstehen - Akteneinsicht durch zugelassene Prozessvertreter regelmäßig auch durch Übersendung der Akten zu gewähren ist (Bundestagsdrucksache 11/7817 Seite 143; Becher SGb 1993 S.49, 50; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, § 84a Rn. 1). Wortlaut und Gesetzesmotive sprechen daher für eine weitgehende Übereinstimmung des Rechts auf Akteneinsichtnahme im Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren einerseits und dem sozialgerichtlichen Verfahren andererseits. Für das sozialgerichtliche Verfahren ist maßgeblich die Vorschrift des § 120 SGG. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 kann den in § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3-9 SGG genannten Bevollmächtigten die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. Die Akten können dem Prozessbevollmächtigten auch übersandt werden, wobei die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, § 120 Rn. 4). Die Übersendung der Akten kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein, wenn die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Materie nicht zumutbar ist. Dabei kann die Verweigerung der Akteneinsicht und der Versendung ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör sein kann und dazu berechtigen, die Entscheidung in der Hauptsache anzufechten (Keller ebenda Rn. 4).

Hieraus folgt, dass auch im Widerspruchsverfahren der Antrag auf Akteneinsicht einhergeht mit dem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die ersuchte Behörde (Sozialgericht Nordhausen vom 14. 6. 2011, Az: S 12 AS 464/09). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll aber - wie sich aus dem Vorgenannten ergibt - die Akteneinsicht durch übersenden der Akten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Regel und die Verweigerung der Aktenübersendung die Ausnahme sein. Die Weigerung der Behörde, ihre Akten zum Zwecke der Einsichtnahme an einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 SGG zu übersenden, ist demnach zwar nicht ausgeschlossen, fordert aber von der Behörde eine entsprechend hohe Begründungsdichte, wobei die Weigerung der Übersendung der Akten zum Zwecke der Einsichtnahme vor der abschließenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren dem Akteneinsicht Begehrenden mitgeteilt werden muss, damit dieser ggf. sein Akteneinsichtsgesuch modifizieren oder von der Möglichkeit prozessualer Gestaltungshandlungen Gebrauch machen kann.

Bei der Entscheidung über eine Aktenversendung kann die Behörde die begründeten eigenen Belange ausreichend berücksichtigen (Sozialgericht Nordhausen 12. Kammer aaO). Dabei darf der Gedanke einer möglichen Verfahrensverzögerung durch die Aktenübersendung allerdings ebenso wenig überstrapaziert werden, wie das Argument, dass die Akten laufend benötigt werden (andere Auffassung SG Nordhausen, 12. Kammer aaW). Denn der Akteneinsicht Begehrende gibt durch seinen Antrag auf Aktenübersendung zu erkennen, dass er eine mögliche Verfahrensverzögerung durch die Aktenübersendung (die Verzögerung dürfte allerdings im Hinblick auf kurze Rücksendefristen marginal sein), als nachrangig ansieht. Auch dem Argument, dass die Akten laufend benötigt würden, fehlt es bei näherem Hinsehen an der erforderlichen Stringenz. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb Verwaltungsakten praktisch für den gesamten Zeitraum der Widerspruchsbearbeitung unentbehrlich sein sollten und nicht für einen kurzen Zeitraum außerhalb der Behördenörtlichkeiten für den Akteneinsicht Begehrenden zugänglich gemacht werden können. Dagegen spricht bereits im konkreten Fall bereits der Umstand, dass die Beklagte die Verwaltungsakte während des Gerichtsverfahrens sowohl dem Gericht wie auch ihrem eigenen Prozessbevollmächtigten zur Verfügung stellt. Dass die Behörde den Akteneinsicht Begehrenden nicht schikanös behandeln darf (Sozialgericht Nordhausen 12. Kammer aaO) ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung. Das Ausbleiben einer solchen Behandlung trägt jedenfalls keine fehlerfreie Ermessensentscheidung im Übrigen.

Auch der Verweis auf eine Akteneinsichtnahme während der behördlichen Öffnungszeiten trägt dem Erfordernis einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht hinreichend Rechnung. Sie würde darüber hinaus auch die Gestaltungsmöglichkeiten eines Prozessbevollmächtigten in unzulässiger Weise einschränken. Denn die ausschließliche Möglichkeit durch Akteneinsichtnahme während der Öffnungszeiten würde - allein wegen dem dadurch erforderlichen erhöhten Zeitaufwand - die Arbeitsmöglichkeiten eines Prozessbevollmächtigten - gerade wenn dieser mit einer Vielzahl von Verfahren aus dem Bereich des Sozialrechts befasst ist - begrenzen und dadurch konkludent die Möglichkeit der Gewährung des rechtlichen Gehörs erheblich erschweren bzw. es dem mit der Vertretung befassten Bevollmächtigten faktisch unmöglich machen weitere Mandate anzunehmen. Gerade wenn - wie gerichtsbekannt ist - die Beklagte die Akteneinsichtnahme durch Übersendung der Akten nicht einheitlich gestaltet, sondern nur einzelnen Rechtsanwälten gegenüber die Aktenübersendung ausschließt, besteht die Gefahr einer "Steuerung" und Beschränkung der freien Wahl von Bevollmächtigten durch die Beklagte, wenn Leistungsempfänger - wovon auszugehen ist - Kenntnis von der Praxis der Beklagten erlangen und dementsprechend ihre Bevollmächtigtenwahl ausrichten.

Die vorgenannten Erwägungen tragen - bezogen auf den vorliegenden Einzelfall - indes nicht eine Kostentragungspflicht der Beklagten. Dies folgt aus Nachstehendem.

(B) Obwohl die Beklagte aus den unter (A) genannten Gründen die Aktenübersendung ermessensfehlerhaft abgelehnt hat, war sie dennoch nicht mit der Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu beschweren. Denn die unterbliebene Akteneinsichtnahme war im vorliegenden Fall nicht kausal für die Klageerhebung. Dafür spricht zunächst, dass die Kläger die Klage, nachdem sie im sozialgerichtlichen Verfahren Akteneinsicht auch in die Beklagtenakten genommen hatten, nicht zeitnah zurückgenommen haben, sondern zunächst versucht haben den vermeintlichen Klageanspruch weiter zu verfolgen. Des Weiteren wäre es dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, anhand der vorliegenden Einkommensnachweise zu erkennen, dass wegen des den Bedarf übersteigenden anzurechnenden Einkommens kein Anspruch auf Leistungen für den geltend gemachten Zeitraum bestanden hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der bestehende Überhang zwischen dem anzurechnenden Einkommen und dem Bedarf auch nicht ansatzweise den Grenzbereich berührt hat. Demnach war es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, zur Begründung des Widerspruchs Akteneinsicht zu nehmen. Fehlt es aber an dem Erfordernis zur Begründung des Widerspruchs Akteneinsicht zu nehmen, so können auch aus dem Umstand der unterbliebenen Aktenübersendung kostenrechtlich keine nachteiligen Schlüsse zulasten der Behörde gezogen werden.

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) die Klage unzulässig gewesen wäre, weil das Akteneinsichtsgesuch nicht in einem selbstständigen Verfahren durchgesetzt werden kann, da eine behördliche Verfahrenshandlung (hier: Ablehnung der Aktenübersendung an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) - unabhängig davon, ob sie in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt - nicht isoliert anfechtbar ist und mangels eigener Beschwer auch nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden kann, sondern nur mit der Sachentscheidung überprüfbar ist (Sozialgericht Nordhausen vom 12. Juli 2011, S 17 AS 4708/10, Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 9.8.2007, Az: L 7 AS 874/07). Dementsprechend wäre der insoweit unzulässige Klageantrag zu 1) auch bei einer Kostenquote zu berücksichtigen gewesen. Den Anträgen zu 3) und 4) in der Klageschrift vom 16. Juli 2010 kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Sie sind Annex der Hauptsacheentscheidung.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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