Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1658/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 494/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren L 11 AS 1/10 B ER durch die Beschwerderücknahme vom 22.03.2010 erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Beschwerdeverfahren L 11 AS 1/10 B ER durch die Beschwerderücknahme vom 22.03.2010 beendet worden ist.
Die Antragsteller (ASt) bezogen in der Vergangenheit als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die nach Ansicht der ASt unvollständigen Auszahlungen des Antragsgegners (Ag) im Umfange von 2.652,70 EUR sowie einen Vorschuss in Höhe von 2.700 EUR hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 18.12.2009 abgelehnt.
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 1/10 B ER). Im Erörterungstermin am 22.03.2010 haben die ASt erklärt, sie nehmen u.a. das Verfahren L 11 AS 1/10 B ER zurück. Die Erklärung ist den ASt vorgelesen und von diesen genehmigt worden.
Am 21.06.2012 haben die ASt die "Fortsetzung" des Verfahrens beantragt. Im Erörterungstermin sei ihnen versprochen worden, dass ein Urteil in ca. sechs Monaten ergehen werde. Bis heute sei dies aber nicht geschehen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der von den ASt geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahren L 11 AS 1/10 B ER ist zulässig, aber unbegründet, denn dieses ist durch die Beschwerderücknahme der ASt in der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 22.03.2010 wirksam beendet worden.
Die Beschwerderücknahme wurde von den ASt wirksam abgegeben. Die Erklärung der Rücknahme der Beschwerde gemäß § 156 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog (zur entsprechenden Anwendung siehe Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 176 Rn 2 und vor § 172 Rn 4) ist eine Prozesshandlung (Keller ebenda § 156 Rn 2; Leitherer ebenda § 102 Rn 7c). Diese wurde von den ASt unmissverständlich erklärt und so in die Niederschrift aufgenommen. Wie sich aus dem Protokoll ergibt (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) wurde sie den ASt nochmals vorgelesen und von ihnen genehmigt. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§§ 122 SGG, 159, 160 ZPO). Eine Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die ASt können die Zurücknahme der Beschwerde als Prozesshandlung auch nicht wegen Irrtums, weil sie die Verfahrenbeendigung nicht gewollt haben, anfechten (vgl BSG, Beschluss vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B; Beschluss vom 19.03.2002 - B 9 V 75/01 B; BayLSG, Urteil vom 28.04.2005 - L 11 AL 27/05) oder sie widerrufen (vgl Keller aaO Rn 2a mwN). Auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG, §§ 578 ff Zivilprozessordnung) sind nicht gegeben.
Es war damit festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme erledigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Beschwerdeverfahren L 11 AS 1/10 B ER durch die Beschwerderücknahme vom 22.03.2010 beendet worden ist.
Die Antragsteller (ASt) bezogen in der Vergangenheit als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die nach Ansicht der ASt unvollständigen Auszahlungen des Antragsgegners (Ag) im Umfange von 2.652,70 EUR sowie einen Vorschuss in Höhe von 2.700 EUR hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 18.12.2009 abgelehnt.
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 1/10 B ER). Im Erörterungstermin am 22.03.2010 haben die ASt erklärt, sie nehmen u.a. das Verfahren L 11 AS 1/10 B ER zurück. Die Erklärung ist den ASt vorgelesen und von diesen genehmigt worden.
Am 21.06.2012 haben die ASt die "Fortsetzung" des Verfahrens beantragt. Im Erörterungstermin sei ihnen versprochen worden, dass ein Urteil in ca. sechs Monaten ergehen werde. Bis heute sei dies aber nicht geschehen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der von den ASt geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahren L 11 AS 1/10 B ER ist zulässig, aber unbegründet, denn dieses ist durch die Beschwerderücknahme der ASt in der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 22.03.2010 wirksam beendet worden.
Die Beschwerderücknahme wurde von den ASt wirksam abgegeben. Die Erklärung der Rücknahme der Beschwerde gemäß § 156 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog (zur entsprechenden Anwendung siehe Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 176 Rn 2 und vor § 172 Rn 4) ist eine Prozesshandlung (Keller ebenda § 156 Rn 2; Leitherer ebenda § 102 Rn 7c). Diese wurde von den ASt unmissverständlich erklärt und so in die Niederschrift aufgenommen. Wie sich aus dem Protokoll ergibt (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) wurde sie den ASt nochmals vorgelesen und von ihnen genehmigt. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§§ 122 SGG, 159, 160 ZPO). Eine Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die ASt können die Zurücknahme der Beschwerde als Prozesshandlung auch nicht wegen Irrtums, weil sie die Verfahrenbeendigung nicht gewollt haben, anfechten (vgl BSG, Beschluss vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B; Beschluss vom 19.03.2002 - B 9 V 75/01 B; BayLSG, Urteil vom 28.04.2005 - L 11 AL 27/05) oder sie widerrufen (vgl Keller aaO Rn 2a mwN). Auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG, §§ 578 ff Zivilprozessordnung) sind nicht gegeben.
Es war damit festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme erledigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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