L 2 AS 25/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 641/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 25/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.

Der am ... 1971 geborene Kläger bezog bis zum 4. Juni 2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 30,40 EUR täglich. Daneben erhielt er Wohngeld in Höhe von 63,00 EUR monatlich. Der Kläger ist aufgrund einer hochgradigen Sehschwäche schwerbehindert und es ist ein Grad der Behinderung von 100 seit dem Jahr 2001 festgestellt. Sein Schwerbehindertenausweis weist für die Nachteilsausgleiche die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "BL" auf sowie die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson: Merkzeichen "B" auf. Bis zum Jahr 2000 war der Kläger in seinen erlernten Berufen als Masseur und medizinischer Bademeister sowie als Physiotherapeut tätig. Von Januar 2001 bis Juli 2003 machte er eine Umschulung zum Informatikkaufmann am Berufsförderungswerk in H und war von September 2004 bis Juli 2005 als pädagogischer Mitarbeiter für Therapie am Landesblindenzentrum für B. und S. "H.-von-H." in H. tätig. Die Arbeitsgemeinschaft SGB II H GmbH (künftig Arge), die Rechtsvorgängerin des Beklagten, bewilligte dem Kläger Leistungen ab dem 5. Juni 2006. Die Arge bewilligte ihm die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 692,99 EUR monatlich und zusätzlich einen Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von anfänglich 160,00 EUR.

Am 31. Mai 2007 beantragte der Kläger bei der Arge die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 bewilligte die Arge ihm Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 748,50 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Hierbei entfielen 347,00 EUR auf die Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige, 321,50 EUR auf die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie 80,00 EUR auf den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld im zweiten Jahr. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. Juli 2007 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Wie schon in den früheren Bescheiden sei auch in diesem Bescheid ein Mehrbedarf für Behinderte nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen wende er sich gegen die nicht vollständige Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom 23. November 2007 bewilligte die Arge dem Kläger Leistungen vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2008 in Höhe von unverändert 748,50 EUR monatlich und für den Monat Juni 2008 in Höhe von 679,17 EUR, wobei sie nur einen anteiligen befristeten Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug in Höhe von 10,67 EUR für diesen Monat berücksichtigte. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Dezember 2007 Widerspruch ein. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 16. Januar 2008 berücksichtigte die Arge geringfügig erhöhte Kosten für Unterkunft und Heizung, sodass sich der monatliche Gesamtbetrag für Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008 auf 752,86 EUR und für Juni 2008 auf 683,53 EUR erhöhte. Im Übrigen wies die Arge die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2008 für den Bewilligungsabschnitt Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 und mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 für den Bewilligungsabschnitt von Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden in Höhe von 35 von Hundert der maßgeblichen Regelleistung, komme nicht in Betracht. Es müssten tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Hierfür reiche es nicht aus, wenn der behinderte Hilfebedürftige lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfülle.

Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 13. Februar 2008 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben und diese in Bezug auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf wie folgt begründet: In einer Entscheidung des SG Berlin vom 16. September 2005 werde eindeutig festgestellt, dass gerade Behinderten besonders hohe Bewerbungsbemühungen auferlegt würden und sie daher auch einen besonders hohen Bewerbungsaufwand hätten. Demzufolge sei die Gewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II gerechtfertigt, da die sinnvolle und vor allem dem Zweck bestimmte Verwendung dieser Mittel für die Realisierung der erhöhten Bewerbungsauflagen und –bemühungen gewährleistet sei. Zudem seien die Beratungsgespräche und Vermittlungsvorschläge speziell auf seine Behinderung abgestimmt und als Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) einzuordnen. Auch diese Leistungen gehörten zu den Eingliederungshilfen. Im Übrigen bezog sich die Begründung auf die nicht vollständig anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 396,00 EUR monatlich.

Mit zwei Änderungsbescheiden vom 24. März 2009 hat die Arge den Abzug der Kosten für die Warmwassererwärmung entsprechend der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) korrigiert und dem Kläger nunmehr Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008 in Höhe von 756,05 EUR und für Juni 2008 in Höhe von 686,72 EUR bewilligt. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 7. Juli 2009 hat die Arge die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung des Klägers abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwassererwärmung vollständig berücksichtigt und dem Kläger nunmehr Leistungen vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008 in Höhe von monatlich 816,02 EUR und für Juni 2008 in Höhe von 746,69 EUR bewilligt. Bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie einen Betrag von 389,02 EUR. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und seine Klage nur in Bezug auf den Mehrbedarf fortgesetzt. Im Verhandlungstermin hat der Kläger den Streitgegen-stand auf die von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen des Lebensunterhaltes beschränkt, wozu auch die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II gehören.

Mit Urteil vom 18. November 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und der Beklagten 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 SGB II. Allein die unbestrittene Eigenschaft des Klägers als erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger führe noch nicht zur Gewährung eines solchen Mehrbedarfs. Dem Kläger seien im streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 keine der in § 21 Abs. 4 SGB II abschließend aufgezählten Förderleistungen erbracht worden. Es seien keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX bewilligt worden. Die Leistungen in Form der Beratung und Vermittlung könnten nicht als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im vorgenannten Sinne qualifiziert werden. Die Arge habe die Beratung und Vermittlung des Klägers nicht als spezielle Förderleistung erbracht, sondern als allgemeine Eingliederungsleistung. Die diesbezügliche Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Beklagten entspreche dabei derjenigen der allgemeinen Vermittlungs- und Beratungstätigkeit, die die Arge gegenüber sämtlichen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Leistung zur Eingliederung erbringe. Auch die Häufung der vom Kläger vorgetragenen Termine zur Vorsprache nehme kein ungewöhnliches Ausmaß an, weshalb hierdurch kein Mehraufwand auszugleichen sei. Es werde auch keine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erbracht und es habe keine Bewilligung von Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) gegeben. Einen allgemeinen Mehrbedarf für Schwerbehinderte auch mit dem Merkzeichen "G" sehe das SGB II nicht vor. Es könnten nicht analog die Vorschriften nach § 30 Abs. 1 SGB XII für erwerbsunfähige Hilfebedürftige angewandt werden. Gegen diese dem Kläger am 23. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung hat er am 20. Januar 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er sei bei der Bundesagentur für Arbeit auf Grund seiner Behinderung im Bereich der Rehabilitation eingruppiert worden. Die Beratung und Vermittlung eines behinderten Menschen könne nicht unter den allgemeinen Umfang der Vermittlungsbemühungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen subsumiert werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass auch durch das "normale Vermittlungsbemühen" ein Mehrbedarf anfallen könne, wenn sich dies aus der Schwerbehinderung ergebe. Es müsse berücksichtigt werden, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützender Leistungen seien. Auch lasse sich die Zuteilung bei der Agentur für Arbeit im Bereich der Rehabilitationsabteilung unter § 33 Abs. 3 Ziff. 6 SGB IX subsumieren, wonach "sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderte Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten" sind. Die Einbeziehung in das Beratungsnetz und die Wahrnehmung entsprechender Termine allein begründe den Anfall des Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 4 SGB II. Die Gespräche, die stattgefunden hätten, überträfen den Rahmen des regulären Arbeitsvermittlungsgespräches mit einem gesunden nicht behinderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Die Gespräche hätten in der Regel alle sechs bis acht Wochen stattgefunden. Bei diesen Gesprächen sei jeweils zu Beginn der Gesundheitszustand erörtert worden, um die damit verbundenen Leitungseinschränkungen seitens des Vermittlers aktuell überprüfen zu können. Darüber hinaus würden Informationen zur Unterstützung bei der Einstellung des Klägers für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer dargelegt, wenn sich Vollstellungsgespräche anbahnten, damit dies der Kläger bei der Vorstellung gegebenenfalls zur Erhöhung der Vermittlungschancen einbringen könne. Der Kläger gehe davon aus, dass eine spezielle Vermittlungsdatenbank Gegenstand gewesen sei, bei der die im Laufe des Beratungsgesprächs festgehaltenen Vermittlungseinschränkungen berücksichtigt würden. Eine weitere Verschlechterung der Sehfähigkeit habe mit Beginn des Jahres 2009 eingesetzt habe, sodass seine Augenärztin ihm im Laufe des Jahres 2009 darauf hingewiesen habe, einen Rentenantrag zu stellen. Hier sei er im August 2009 begutachtet worden. Seit dem 1. November 2009 erhalte er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Es solle auch im Hinblick auf die vorgenommenen Begutachtungen der Beklagten weiterhin nicht in Zweifel gezogen werden, dass er vor 2009 erwerbsfähig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. November 2009 aufzuheben und die Bescheide vom 19. Juni 2007 und 23. November 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. Januar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008 und 29. Januar 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. März 2009 und 7. Juli 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 Arbeitslosengeld II in Höhe von weiteren 121,45 EUR monatlich zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Der Kläger sei nicht in einem unüblichen Maß zu Beratungsterminen eingeladen worden. Die Kontaktdichte orientiere sich am Profil des Kunden. Vorliegend erfolgten Einladungen im Abstand von ca. zwei Monaten. Zwischen den Terminen vom 15. November 2007 und 3. März 2008 habe sogar ein längerer Zeitraum gelegen. Im Vergleich zu anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zeige die Kontaktdichte keine Abweichungen. Bei den geführten Gesprächen handele es sich um übliche Vermittlungsgespräche. Die Gesprächsinhalte wichen bis auf die Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand nicht von den Gesprächen mit anderen Hilfebedürftigen ohne gesundheitliche Einschränkungen ab. Es seien keine Maßnahmen über das übliche Vermittlungs- und Beratungsverfahren hinaus erkennbar.

In der Eingliederungsvereinbarung vom 30. November 2006, gültig bis zum 23. November 2007, heißt es bei Leistungen der Arge "Trainingsmaßnahme" "Eignungsfeststellung" vom 11. Dezember 2006 bis zum 8. Januar 2007; bei Eignung Aufnahme des anschließenden Praktikums vom 9. Januar 2007 bis 8. Juli 2007 (AGHEGV). In den weiteren Eingliederungsvereinbarung ist nur noch von der Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen und der allgemeinen Unterstützung der Bewerbungsbemühungen die Rede. In der Eingliederungsvereinbarung vom 3. März 2008 heißt es bei den Leistungen der Arge, dass eine ärztliche Begutachtung zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit eingeleitet werden solle.

Mit Bescheid vom 22. September 2008 bewilligte die Arge Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung in Form von Bewerbungskosten in Höhe von 260,00 EUR. Die Bewilligung bezog sich auf 57 Bewerbungen des Klägers im Zeitraum 30. Juli 2007 bis zum 26. April 2008. Unter dem Datum 19. Oktober 2008 findet sich ein Aktenvermerk der Mitarbeiter der Arge, wonach erbeten werde zu prüfen, ob das Reha-Verfahren wieder geöffnet werden könne: Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nach Rücksprache mit Frau G. vom ärztlichen Dienst sei eine Überprüfung der Hilfsmittelnotwendigkeit/Arbeitsmittel mit dem BFW notwendig. In einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Dipl.-Medizinerin G. vom 4. April 2008 heißt es zur sozialmedizinischen Beurteilung: Es bestehe eine hochgradige Sehminderung beidseits bei chronischer Augenerkrankung und Sehnervenschwäche beidseits. Aufgrund des erheblich eingeschränkten Sehvermögens kämen für den Kläger nur Tätigkeitsprofile für Sehbehinderte in Frage. Als gelernter Masseur könne der Kläger auch weiterhin vollschichtig eingesetzt werden, da es sich hier um einen sogenannten "Blindenberuf" handele. Als Informatikkaufmann sei in Zukunft nur ein beruflicher Einsatz mit zusätzlicher technischer Ausstattung des Arbeitsplatzes möglich. Bei konkretem Arbeitsplatzangebot könne im Berufsförderungswerk für Sehbehinderte eine Hilfsmittelberatung erfolgen.

Auf Anforderungen hat der Beklagte die vollständigen Vermerke über Vorsprachen des Klägers im relevanten Zeitraum vorgelegt. Hieraus ergeben sich persönliche Vorsprachen des Klägers am 18. Juli 2007 (Nachweis EB; Abschluss EV, SteA-SL), 10. August 2007 (Antwort auf VV), 19. September 2007 (Auswertung VV; Nachweis EB; SteA-SL), 12. Oktober 2007 (Antwort auf VV), 18. Oktober 2007 (Zusendung AG-Kontakt), 15. November 2007 (SteA-SL, EB, Auswertung VV, Abgabe FZA), 23. November 2007 (FZA für 01/08 – 06/08), 12. Dezember 2007 (PE: Antwort auf VV), 3. März 2008 (Einleitung ÄG, Sperrung Jobkontakt, Änderung BS), 24. April 2008 (VS/Auswertung ÄG/Call-me). Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten für den Sach- und Streitstand wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; daneben hat die Reha-Akte der Bundesagentur für Arbeit vorgelegen (welche im Jahr 2003 geschlossen wurde). Diese Akten haben dem Senat vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. im Sinne des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Beschwerdewert von 750 EUR wird erreicht (12 x 121,45 EUR).

Die Berufung erweist sich als unbegründet.

Das Urteil des SG ist zutreffend, die Bescheide des Beklagen bzw. der Rechtsvorgängerin vom 19. Juni 2007 und 23. November 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. Januar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008 und 29. Januar 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. März 2009 und 7. Juli 2009 sind insoweit rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf eine höhere Regelleistung nebst Mehrbedarfen und Zuschlägen.

Der Beklagte ist beteiligtenfähig. Das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 3. August 2010 tritt in laufenden gerichtlichen Verfahren ab 1. Januar 2011 gem. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher verklagten Arge.

Der Kläger hat die Klage wirksam (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, Az. B 4 AS 59/09 R – Juris) auf die in den Bescheiden geregelten Teile des Alg II beschränkt, die als Hilfe zum Lebensunterhalt dienen, da er nach den erteilten Änderungsbescheiden keine höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung mehr begehrt. Letztere sind daher nicht Gegenstand der Klage und der Prüfung des Senats.

Die Bescheide sind in dem angefochtenen Umfang nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG in seinen Rechten.

Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt. Gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Der Kläger gehört nach seinem Alter grundsätzlich zu dem Kreis der Leistungsberechtigten und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er war in dem betreffenden Zeitraum auch erwerbsfähig. Dies zieht er auch selbst nicht in Zweifel. Der Senat folgt insoweit der sozialmedizinischen Einschätzung der Diplom-Medizinerin G ... Danach kommen für den Kläger zwar nur Tätigkeitsprofile für hochgradig Sehbehinderte in Betracht. Da der Kläger aber einen sog. "Blindenberuf" als Masseur und Physiotherapeut erlernt hat, könne er diesen vollschichtig ausüben. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffen könnte, bestehen nicht. Die vom Kläger vorgebrachten weiteren Einschränkungen der Sehfähigkeit, die zu der Begutachtung geführt haben, wirkten sich auf die anderen Berufe aus (Informatikkaufmann). Die weitere starke gesundheitliche Verschlechterung hat nach Darstellung des Klägers erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum eingesetzt und zu einer anderen gesundheitlichen Einschätzung in dem Gutachten von August 2009 geführt. Erst ab dem 1. November 2009 erhält der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Regelleistung für den Kläger betrug nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB II ab dem 1. Juli 2007 347 EUR. Trotz der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Höhe der Regelleistungen sind die Bestimmungen bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiter anzuwenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09 – zitiert nach juris). Hinzu kommt der Zuschlag nach § 24 SGB II in maximaler Höhe für das zweite Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges in Höhe von noch 80 EUR.

Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs des Klägers ist neben der Regelleistung kein Mehrbedarf zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den geltend gemachten Mehrbedarf "wegen Behinderung" nach § 21 Abs. 4 SGB II. Die Voraussetzungen für andere Mehrbedarfe im Sinne des § 21 SGB II – der einzigen in Betracht kommenden Regelung – liegen bei dem Kläger nicht vor. Einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II (in der Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, in Höhe von 35 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung.

Nach dem Wortlaut setzt die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht nur eine Behinderung voraus, so dass es sich nicht um einen Mehrbedarf "wegen Behinderung" handelt. Vielmehr erfordert die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs neben der Behinderung die Erbringung weiterer Hilfen wie etwa den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach dem insgesamt klaren Wortlaut ("erbracht werden") genügt es nicht, dass gegebenenfalls ein Anspruch auf weitere Teilhabeleistungen besteht (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2008, Az. B 11b AS 19/07 R m.w.N. - Juris). Der zudem vom BSG herangezogene Gedanke, dass die Leistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II gegenüber den Leistungen der Teilhabe nur nachrangig erbracht werden, überzeugt den Senat. Nur bei einer Teilnahme an einer Maßnahme kann typisiert vorausgesetzt werden, dass ein Mehraufwand eintritt, der durch Einstellung eines Mehrbedarfs in die Berechnung des Gesamtbedarfs auszugleichen ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 22. März 2010, Az. B 4 AS 59/09 R – Juris). Nur die tatsächliche Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme, die grundsätzlich geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen, rechtfertigt einen solchen Ausgleich. Die Formulierung in Satz 2 des § 21 Abs. 4 SGB II "Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen" zeigt auf, dass sich die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als Maßnahme rechtfertigt. Daher genügen bloße kurze Kontaktaufnahmen bzw. Hilfen, die nicht über die allgemeine Beratung hinausgehen und keine organisatorische Verfestigung in einer strukturierten Maßnahme erfahren, nicht (BSG a.a.O.). Für den Maßnahmebegriff ist dabei auf das Arbeitsförderungsrecht abzustellen. Kontaktaufnahmen mit Beratungen, die aufgrund der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht des Leistungsträgers nach (§§ 13, 14 des Sozialgesetzbuches Erster Teil – Allgemeiner Teil - SGB I) sowie der besonderen Beratungsverpflichtung im SGB II nach § 14 Satz 1 SGB II erfolgen, sind noch nicht geeignet, einen gesonderten Bedarf hervorzurufen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 3/10 R). Dem schließt sich der Senat an. Es muss abgegrenzt werden zwischen speziellen Maßnahmen für Rehabilitanten und den Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Hilfebedürftige auf der anderen Seite. Solche besonderen Beratungsangebote können beispielweise durch den Integrationsfachdienst im Rahmen einer regelförmigen Maßnahme erbracht werden. Bei einer intensiven Unterstützung durch den Integrationsfachdienst mit zweimal monatlichen persönlichen Kontakten kann dies der Fall sein (insoweit zurück verwiesen zur weiteren Sachaufklärung BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 59/09 R – a. a. O.).

Solche regelförmige Maßnahmen, die über die allgemeine Beratung für Nichtrehabilitaten hinausgeht, hat es im fraglichen Zeitraum nicht gegeben. Der Kläger ist lediglich – unter Berücksichtigung seiner besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen beraten worden. Die Bewertung der Beratungs- und Betreuungsleistungen des Beklagten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben scheitert bereits daran, dass es sich insoweit nicht um Leistungen im Rahmen einer regelförmigen Maßnahme handelt. Die vorgelegten Vermerke über Vorsprachen zeigen, dass die Beratung inhaltlich auf die gesundheitlichen Probleme des Klägers eingegangen ist. Es finden sich aber keine Hinweise auf Trainingsmaßnahmen, Profilingmaßnahmen o. ä., die tatsächlich durchgeführt worden sind. An einer solchen Maßnahme hatte der Kläger nur vor dem hier relevanten Zeitraum vom 11. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 teilgenommen. Weitere Maßnahmen wären aber Voraussetzung für den Mehrbedarf. Die aus den Beratungsvermerken ersichtlichen Beratungs- und Betreuungsleistungen hingegen erfolgten aufgrund der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflichten des Leistungsträgers nach §§ 13, 14 SGB I und den besonderen Beratungsverpflichtungen im Rahmen des Förderauftrages des Grundsicherungsrechts nach § 14 Satz 1 SGB II. Es hat auch keine regelförmige Maßnahme unter Beteiligung des Integrationsfachdienstes gegeben. Die Intensität lag (abzüglich der Vorsprache wegen der Leistungsfortzahlung) bei neun Mal in zwölf Monaten. Auch der in den Vermerken dokumentierte Inhalt geht nicht über das hinaus, was Gegenstand der allgemeinen Vermittlungsaktivitäten ist.

Die Beratung und Betreuung des Klägers oder die Angebote für die Förderung eines Arbeitgebers, der den Kläger anstellt, durch den Beklagten können auch nicht als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes qualifiziert werden. Solche sonstigen Hilfen dürfen qualitativ nicht hinter den Anforderungen der sonstigen in § 21 Abs. 4 SGB II genannten Maßnahmen zurückstehen und müssen sich von den in§ 33 SGB IX genannten Maßnahmen unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 3/10 R). Die anzuerkennenden Beratungs- und Betreuungsleistungen sind wie oben dargelegt bereits in § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX erfasst. Es ist kein Raum mehr nicht anzuerkennende Beratungs- und Betreuungsleistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX als sonstige Hilfen anzuerkennen. Auch die Übernahme der Bewerbungskosten ist keine sonstige Hilfe. Diese Kostenerstattung steht sämtlichen Hilfebedürftigen zu (§ 45 SGB III i. V. m. § 16 SGB II).

Der Kläger hat in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum auch keine Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII erhalten.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II nicht vor.

Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Mehrbedarf für behinderte Menschen sehen die Vorschriften des SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht vor. Die für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige bestehende Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 30 Abs. 1 SGB XII kann nicht analog für erwerbsfähige SGB II-Hilfebedürftige angewendet werden (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R – zitiert nach juris). Es fehlt eine planwidrige Regelungslücke, da es der gesetzgeberischen Intention entsprach, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Mehrbedarf allein wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und der Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht zugänglich zu machen. Es handelt sich auch ausweislich der Gesetzesmotive um eine planmäßige allein auf die Erwerbsunfähigen bezogene Regelung (vgl. BSG a. a. O. mit weiteren Nachweisen). In der Begrenzung dieses Mehrbedarfs auf erwerbsunfähige Hilfebedürftige kann auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen werden. Der "Erwerbszentrierung" und die Möglichkeiten der erweiterten Förderung (Eingliederungsleistungen usw.) von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stellt eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung dar.

Ein unabweisbarer laufender, nicht nur einmaliger Bedarf, dessen Deckung zur Sicherung des Existenzminimums zwingend erforderlich ist aus Art. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 20 GG (vgl. hierzu BVerfG Entscheidung vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – zitiert nach juris) ist vorliegend nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für einen solchen besonderen Bedarf bestehen nicht. Der Kläger hat auch auf Nachfragen zu den auszugleichenden konkreten Aufwendungen nichts vorgetragen, was eine weitere Ermittlung erfordert hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe für die Zulassung im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.
Rechtskraft
Aus
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