Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2290/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2976/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1) Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs und kann deshalb zulässigerweise auch bezüglich des Zeitraumes nicht über den in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen.
2) Ein weiterer, neuer Bewilligungszeitraum in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nicht Gegenstand eines Klageverfahrens und damit auch nicht Gegenstand eines Eilverfahrens (Anschluss an Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, veröffentlicht in Juris).
2) Ein weiterer, neuer Bewilligungszeitraum in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nicht Gegenstand eines Klageverfahrens und damit auch nicht Gegenstand eines Eilverfahrens (Anschluss an Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, veröffentlicht in Juris).
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927, auch veröffentlicht in Juris) eine einstweilige Anordnung nicht zu ergehen hat, falls den Bareinzahlungen in Höhe von 3000,00 EUR tatsächlich ein Darlehensvertrag mit der Mutter des Antragstellers Ziff. 1 zugrunde läge. Denn das eingezahlte Geld stand zur vorrangigen (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, veröffentlicht in Juris) Existenzsicherung tatsächlich zur Verfügung, so dass wegen der vom Antragsgegner vorgenommenen Anrechnung von 500,00 EUR monatlich als Einkommen für die Monate April bis Juni 2012 bei gewährten Leistungen in Höhe von 1008,35 EUR keine unzumutbaren Nachteile zu befürchten sind oder gar glaubhaft gemacht wurden. Auf die Vermögensverhältnisse der Antragsteller kommt es damit nicht mehr an.
Nicht zulässigerweise Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bewilligungszeitraum ab 1. Juli 2012 (s. hierzu Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2012). Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und kann deshalb auch nicht über diesen in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen. Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (so auch Bayerisches Landessozialgericht; Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 8 B 301/08; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, L 9 AS 763/08 ER; alle veröffentlicht in Juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 315 f m.w.N.). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, 23. November 2006, B 11b AS 9/06 R, 5. September2007, B 11b AS 15/06 R, alle veröffentlicht in Juris) in einem Klageverfahren ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, ist stets für jeden neuen Bewilligungszeitraum ein weiteres Klageverfahren und damit auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erheben (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.).
Das erstinstanzliche Eilverfahren betraf lediglich den Bewilligungszeitraum April bis Juni 2012. Die Antragsteller haben sich auch richtigerweise nur gegen die vorgenommene Anrechnung von Einkommen von April bis Juni 2012 gewehrt. Denn zu diesem Zeitpunkt konnten die Antragsteller ein Eilverfahren bezüglich des Zeitraumes ab Juli 2012 zulässigerweise noch nicht beantragen, da weder ein Leistungsantrag gestellt war noch ein streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist (vgl. hierzu Krodel, a.a.O., Rdnr. 29 m.w.N.). Da die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur Leistungen ab April 2012 begehrten und nicht ausdrücklich auch Leistungen bezüglich des neuen Bewilligungsabschnittes ab Juli 2012, hat der Senat von einer Verweisung eines neuen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an das zuständige Sozialgericht abgesehen, zumal die Antragsteller die Stellung eines neuen Antrages beim SG angekündigt haben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da hiernach keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bestand. Demnach war auch der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des SG nicht zu beanstanden.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927, auch veröffentlicht in Juris) eine einstweilige Anordnung nicht zu ergehen hat, falls den Bareinzahlungen in Höhe von 3000,00 EUR tatsächlich ein Darlehensvertrag mit der Mutter des Antragstellers Ziff. 1 zugrunde läge. Denn das eingezahlte Geld stand zur vorrangigen (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, veröffentlicht in Juris) Existenzsicherung tatsächlich zur Verfügung, so dass wegen der vom Antragsgegner vorgenommenen Anrechnung von 500,00 EUR monatlich als Einkommen für die Monate April bis Juni 2012 bei gewährten Leistungen in Höhe von 1008,35 EUR keine unzumutbaren Nachteile zu befürchten sind oder gar glaubhaft gemacht wurden. Auf die Vermögensverhältnisse der Antragsteller kommt es damit nicht mehr an.
Nicht zulässigerweise Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bewilligungszeitraum ab 1. Juli 2012 (s. hierzu Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2012). Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und kann deshalb auch nicht über diesen in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen. Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (so auch Bayerisches Landessozialgericht; Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 8 B 301/08; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, L 9 AS 763/08 ER; alle veröffentlicht in Juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 315 f m.w.N.). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, 23. November 2006, B 11b AS 9/06 R, 5. September2007, B 11b AS 15/06 R, alle veröffentlicht in Juris) in einem Klageverfahren ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, ist stets für jeden neuen Bewilligungszeitraum ein weiteres Klageverfahren und damit auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erheben (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.).
Das erstinstanzliche Eilverfahren betraf lediglich den Bewilligungszeitraum April bis Juni 2012. Die Antragsteller haben sich auch richtigerweise nur gegen die vorgenommene Anrechnung von Einkommen von April bis Juni 2012 gewehrt. Denn zu diesem Zeitpunkt konnten die Antragsteller ein Eilverfahren bezüglich des Zeitraumes ab Juli 2012 zulässigerweise noch nicht beantragen, da weder ein Leistungsantrag gestellt war noch ein streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist (vgl. hierzu Krodel, a.a.O., Rdnr. 29 m.w.N.). Da die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur Leistungen ab April 2012 begehrten und nicht ausdrücklich auch Leistungen bezüglich des neuen Bewilligungsabschnittes ab Juli 2012, hat der Senat von einer Verweisung eines neuen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an das zuständige Sozialgericht abgesehen, zumal die Antragsteller die Stellung eines neuen Antrages beim SG angekündigt haben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da hiernach keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bestand. Demnach war auch der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des SG nicht zu beanstanden.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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