Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 173/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-lehnt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin wurde am 14.05.2009 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin von einem Patienten tätlich angegriffen. Die Beklagte erkannte den Vorfall mit Bescheid vom 28.03.2011 als Arbeitsunfall an, lehnte eine Entschädigung indessen ab, weil die hieraus resultierenden Folgen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vom Hundert bedingten. Die Klägerin legte am 07.04.2011 vertreten durch den Sozialverband WeL Wider-spruch ein und am 16.06.2012 erneut durch Rechtsanwalt C. aus I ... Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.06.2012 Klage erhoben und gleichzeitig Prozess-kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.
Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des WeL I. vom 20.08.2012 eingeholt. Darin hat der WeL mitgeteilt, die Klägerin sei nach wie vor Mitglied des Verbandes. Der Prozessbevollmächtigte hat hierauf mitgeteilt, die Klägerin sei mit dem angefochtenen Bescheid einmal beim WeL gewesen, der ein Tätigwerden mangels Erfolgsaussichten abgelehnt habe. Aus diesem Grund sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem WeL erschüttert. Darüber hinaus habe der WeL mit dem Schreiben an das Gericht gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen. Auch aus diesem Grund sei das Vertrauensverhältnis geschädigt. Überdies sei die Klägerin auf eine ordnungsgemäße und umfassende Beratung angewiesen.
II. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessord-nung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO wird für diesen Fall ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nach Wahl des beantragenden Beteiligten beige-ordnet.
Im vorliegenden Fall war Prozesskostenhilfe und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts abzulehnen, weil die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt. Denn wie sich aus der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 20.08.2012 ergibt, ist sie nach wie vor Mitglied des WeL (Kreisverband I.). Kraft dieser Mitgliedschaft kann sie kostenlosen Rechtsschutz über den WeL in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme kostenlosen Rechtsschutzes über einen Verband indessen lässt eine Bedürftigkeit im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO entfallen (grundlegend BSG, Beschluss vom 12.03.1996 – 9 RV 24/94 = juris; ferner Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.10.2010 – L 2 U 420/10 B PKH = juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.02.2005 – L 6 U 236/04 = juris); LSG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2008 – L 5 B 256/06 PKH AL = juris).
Die von der Klägerin unter dem 06.09.2012 geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Soweit die Klägerin mitteilt, der WeL habe ein Tätigwerden abgelehnt, so steht dem die Mitteilung des Kreisverbandes I. vom 20.08.2012 entgegen, der mitgeteilt hat, man sei für das Klageverfahren nicht mit einer Interessenwahrnehmung beauftragt worden. Überdies hätte die Klägerin auf einer Klageerhebung durch den WeL bestehen können. Selbst wenn man un-terstellt, dass der Verband die Erfolgsaussichten als gering eingeschätzt haben mag, führt dies nicht zu einer nachhaltigen Schädigung des Vertrauensverhältnisses. Soweit der Prozessbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 06.09.2012 impliziert, eine ordnungsgemäße und umfassende Beratung könne nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen, hält die Kammer dies keinesfalls für zutreffend. Vielmehr zeigt die jahrelange Praxis, dass durch den WeL eine ordnungsgemäße und umfassende Vertretung in sozialgerichtlichen Angelegenheiten erfolgt. Soweit die Klägerin schließlich meint, der WeL habe durch die Mitteilung "daten-schutzrechtliche Bestimmungen" verletzt, so ist dies ebenfalls unzutreffend. Abgesehen davon, dass die (seinerzeitige) Mitgliedschaft im WeL sich zwanglos aus den Verwaltungsvorgängen ableiten lässt, handelt es sich bei der Mitteilung über eine nach wie vor bestehende Verbandsmitgliedschaft nicht um Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Überdies hat der WeL auf gerichtliche Nachfrage gehandelt und die Klägerin hat mit schriftlicher Erklärung vom 17.07.2012 ihr umfassendes Einverständnis mit einer Beiziehung von Akten erklärt. Schon aus diesem Grund ist eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht im Ansatz ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da Prozesskostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt wurde, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Gründe:
I. Die Antragstellerin wurde am 14.05.2009 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin von einem Patienten tätlich angegriffen. Die Beklagte erkannte den Vorfall mit Bescheid vom 28.03.2011 als Arbeitsunfall an, lehnte eine Entschädigung indessen ab, weil die hieraus resultierenden Folgen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vom Hundert bedingten. Die Klägerin legte am 07.04.2011 vertreten durch den Sozialverband WeL Wider-spruch ein und am 16.06.2012 erneut durch Rechtsanwalt C. aus I ... Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.06.2012 Klage erhoben und gleichzeitig Prozess-kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.
Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des WeL I. vom 20.08.2012 eingeholt. Darin hat der WeL mitgeteilt, die Klägerin sei nach wie vor Mitglied des Verbandes. Der Prozessbevollmächtigte hat hierauf mitgeteilt, die Klägerin sei mit dem angefochtenen Bescheid einmal beim WeL gewesen, der ein Tätigwerden mangels Erfolgsaussichten abgelehnt habe. Aus diesem Grund sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem WeL erschüttert. Darüber hinaus habe der WeL mit dem Schreiben an das Gericht gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen. Auch aus diesem Grund sei das Vertrauensverhältnis geschädigt. Überdies sei die Klägerin auf eine ordnungsgemäße und umfassende Beratung angewiesen.
II. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessord-nung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO wird für diesen Fall ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nach Wahl des beantragenden Beteiligten beige-ordnet.
Im vorliegenden Fall war Prozesskostenhilfe und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts abzulehnen, weil die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt. Denn wie sich aus der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 20.08.2012 ergibt, ist sie nach wie vor Mitglied des WeL (Kreisverband I.). Kraft dieser Mitgliedschaft kann sie kostenlosen Rechtsschutz über den WeL in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme kostenlosen Rechtsschutzes über einen Verband indessen lässt eine Bedürftigkeit im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO entfallen (grundlegend BSG, Beschluss vom 12.03.1996 – 9 RV 24/94 = juris; ferner Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.10.2010 – L 2 U 420/10 B PKH = juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.02.2005 – L 6 U 236/04 = juris); LSG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2008 – L 5 B 256/06 PKH AL = juris).
Die von der Klägerin unter dem 06.09.2012 geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Soweit die Klägerin mitteilt, der WeL habe ein Tätigwerden abgelehnt, so steht dem die Mitteilung des Kreisverbandes I. vom 20.08.2012 entgegen, der mitgeteilt hat, man sei für das Klageverfahren nicht mit einer Interessenwahrnehmung beauftragt worden. Überdies hätte die Klägerin auf einer Klageerhebung durch den WeL bestehen können. Selbst wenn man un-terstellt, dass der Verband die Erfolgsaussichten als gering eingeschätzt haben mag, führt dies nicht zu einer nachhaltigen Schädigung des Vertrauensverhältnisses. Soweit der Prozessbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 06.09.2012 impliziert, eine ordnungsgemäße und umfassende Beratung könne nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen, hält die Kammer dies keinesfalls für zutreffend. Vielmehr zeigt die jahrelange Praxis, dass durch den WeL eine ordnungsgemäße und umfassende Vertretung in sozialgerichtlichen Angelegenheiten erfolgt. Soweit die Klägerin schließlich meint, der WeL habe durch die Mitteilung "daten-schutzrechtliche Bestimmungen" verletzt, so ist dies ebenfalls unzutreffend. Abgesehen davon, dass die (seinerzeitige) Mitgliedschaft im WeL sich zwanglos aus den Verwaltungsvorgängen ableiten lässt, handelt es sich bei der Mitteilung über eine nach wie vor bestehende Verbandsmitgliedschaft nicht um Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Überdies hat der WeL auf gerichtliche Nachfrage gehandelt und die Klägerin hat mit schriftlicher Erklärung vom 17.07.2012 ihr umfassendes Einverständnis mit einer Beiziehung von Akten erklärt. Schon aus diesem Grund ist eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht im Ansatz ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da Prozesskostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt wurde, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
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