S 3 U 83/09

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 83/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 207/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Die Prüfung von Hinterbliebenenleistungen hat sich nach der Systematik der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen in §§ 63 ff. SGB VII an einem bestimmten (einzelnen) Versicherungsfall zu orientieren.

2. Bei den Ansprüchen der Hinterbliebenen handelt es sich um materiell- und verfahrensrechtlich selbstständige Ansprüche aus eigenem Recht. Aus einem eventuellen Feststellungsverfahren eines verstorbenen Versicherten ist keine Feststellungs- oder Tatbestandswirkung für das Verfahren des Hinterbliebenen abzuleiten.

3. War der Hinterbliebene jedoch selbst Beteiligter eines vorangegangenen Klageverfahrens, ist er an die materielle Rechtskraft eines im Vorprozess ergangenen Urteils gebunden.

4. Zum Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus Anlass einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ihres verstorbenen Ehegatten.

Die Klägerin ist die Witwe des am xx.xx.xxxx geborenen und am yy.yy.yyyy verstorbenen D, der als Beschäftigter bei der Beklagten versichert war (im Folgenden: Versicherter). Dessen behandelnder Arzt erstattete im März 2003 eine ärztliche Anzeige über den Verdacht einer Berufskrankheit. Daraufhin leitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein entsprechendes Verwaltungsverfahren ein. Mit ihrem an den Versicherten gerichteten Bescheid vom 04.01.2003 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Feststellung einer BK nach Nr. 4104 der Berufskrankheitenliste ab. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Er sei zwar während seiner Berufstätigkeit gegenüber asbesthaltigen Feinstäuben exponiert gewesen. Nach den Berechnungen des Technischen Aufsichtsdienstes habe jedoch lediglich der Nachweis von 12,3 Faserjahren (anstelle der erforderlichen 25) erbracht werden können. Auch ließen die medizinischen Befunde weder eine Asbestose noch eine durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura erkennen. Gegen diesen Bescheid erhob der Versicherte fristgerecht Widerspruch. Diesen wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach weiteren arbeitstechnischen Ermittlungen sowie nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens von Professor Dr. NU., ZO., mit Widerspruchsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 01.06.2004 als unbegründet zurück. Dagegen wurde am 01.07.2004 (Eingangsdatum) im Namen des seinerzeit bereits verstorbenen Versicherten Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 3 U 615/04 anhängig war. Im Laufe des damaligen Klageverfahrens wurde klargestellt, dass Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens die Klägerin sein solle, die als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten im eigenen Namen dessen zu Lebzeiten entstandene Ansprüche geltend mache. Die Klägerin beantragte seinerzeit, den Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 04.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2004 aufzuheben und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu verurteilen, das Bronchialkarzinom ihres verstorbenen Ehemannes als BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Mit Urteil der Kammer vom 24.08.2006 wurde die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) vom 14.07.2009 zurückgewiesen (Aktenzeichen: L 3 U 227/06).

Im Laufe des vorangegangenen Klageverfahrens zwischen den Beteiligten beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids über ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen. Daraufhin erließ die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Bescheid vom 09.05.2007, mit dem sie gegenüber der Klägerin Hinterbliebenenleistungen ablehnte. Der Versicherte sei nicht an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 4104 BKV fehle. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, fristgerecht Widerspruch. Zugleich bat sie um Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids zu der Frage, ob die Erkrankung des Versicherten wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 09.05.2007 zurück.

Dagegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, am 12.10.2007 (Eingangsdatum) Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 3 U 95/07 geführt worden ist. Die Klägerin hat angegeben, den Rechtsstreit wegen Hinterbliebenenleistungen aus Anlass der BK Nr. 4104 ihres verstorbenen Ehemannes zu führen. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, die arbeitstechnischen Ermittlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien unzureichend gewesen. Gehe man von einem worst-case-Szenario aus, sei von dem Versicherten die Faserjahrzahl von 25 bei weitem überschritten worden. Auch die von der Beklagten festgestellte Zahl von 12,3 Asbestfaserjahren bedeute jedoch bereits eine Risikoerhöhung um etwa das Dreihundertfache. Zugleich hat die Klägerin an den Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids über das Vorliegen einer Wie-BK des Versicherten erinnert. Mit Beschluss vom 18.12.2007 hat die Kammer das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens in dem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten (Aktenzeichen des HLSG: L 3 U 227/06) ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hänge nach vorläufiger Würdigung davon ab, ob bei dem Versicherten eine BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV vorgelegen habe. Hinsichtlich dieser Feststellung sei das Berufungsverfahren vorgreiflich. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 19.08.2009 mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren durch Urteil vom 14.07.2009 abgeschlossen sei. Daraufhin ist das vorliegende Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 3 U 83/09 fortgesetzt worden. Mit Bescheid vom 22.06.2010 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen abgelehnt, da die Erkrankung des Versicherten auch nicht wie eine BK zu entschädigen sei. Gegen diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2010) hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Münster erhoben. Mit richterlicher Verfügung vom 20.08.2012 hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall keine neuerliche Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen entstanden sein dürfte. Die Klägerin sei vielmehr an die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils aus dem Vorprozess gebunden. Zugleich sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Daraufhin haben beide Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ihres verstorbenen Ehemannes in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands; insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwiesen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrundegelegt.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierfür erfüllt sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheids hierzu gehört worden. Die Entscheidung ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergangen. Der Gerichtsbescheid wirkt gemäß § 105 Abs. 3 SGG als Urteil.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wegen einer BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV des Versicherten.

Der Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist auf diesen Anspruch beschränkt. Das Gericht hatte dagegen nicht zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die Beklagte zusteht, weil die Erkrankung des Versicherten von der Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist. Dies ergibt sich zum einen aus der entsprechenden Beschränkung des Streitgegenstands in der Klageschrift, an die das Gericht im Rahmen der Dispositionsmaxime gebunden ist. Zum zweiten hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem angefochtenen Bescheid auch nicht über eine sogenannte Wie-BK gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII entschieden. Zwar lässt sich der Verfügungssatz des angefochtenen Verwaltungsakts nach seinem Wortlaut dahingehend verstehen, dass die Beklagte einen Anspruch auf jegliche Hinterbliebenenleistungen negiert hat. Dies entspricht jedoch nicht ihrem aus der Begründung des Bescheids ersichtlichen Prüfungsumfang im Verwaltungsverfahren. Dieser hat sich an der Systematik der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen in §§ 63 ff. SGB VII orientiert, die an einen bestimmten (einzelnen) Versicherungsfall anknüpfen. Dies gebietet grundsätzlich eine Beschränkung der entsprechenden Prüfung im Verwaltungsverfahren auf einen einzelnen Versicherungsfall. Dem ist die Beklagte im vorliegenden Fall auch gefolgt, indem sie zur Frage der Hinterbliebenenleistungen aufgrund einer Wie-BK gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII am 22.06.2010 einen weiteren Bescheid erlassen hat, auf den sich der Widerspruchsbescheid vom 16.12.2010 und das nachfolgende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster beziehen. Wegen der dargelegten Beschränkung des Streitgegenstands ist dieser Bescheid auch nicht etwa nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden.

Infolge der dargelegten Beschränkung des Streitgegenstands setzen die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin aus §§ 63 ff. SGB VII das Vorliegen einer BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV bei dem Versicherten zwingend voraus. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.

Bei den Ansprüchen der Hinterbliebenen handelt es sich um materiell- und verfahrensrechtlich selbstständige Ansprüche aus eigenem Recht. Daher besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass aus dem Feststellungsverfahren eines verstorbenen Versicherten keine Feststellungs- oder Tatbestandswirkung für das Verfahren des Hinterbliebenen abzuleiten ist (siehe nur Holstraeter, in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage 2011, § 63 SGB VII Randnr. 2). Hintergrund dessen ist die begrenzte persönliche Reichweite des § 77 SGG, der die Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte auf die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens beschränkt. Dazu zählt die Klägerin jedoch nicht, sie war nicht Adressatin des im Vorprozess streitgegenständlichen Bescheids der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 04.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2004.

Dennoch sind die Beteiligten im vorliegenden Fall bereits gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG an die Feststellung gebunden, dass bei dem Versicherten keine BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV gegeben war. Dies ergibt sich aus der materiellen Rechtskraft des klageabweisenden Urteils der Kammer vom 24.08.2006 (Az.: S 3 U 615/04), das infolge des die dagegen erhobene Berufung zurückweisenden Urteils des HLSG vom 14.07.2009 (Az.: L 3 U 227/06) formell rechtskräftig geworden ist. Gegenstand dieses Verfahrens war gerade die Feststellung des Vorliegens einer BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV bei dem Versicherten. Die Rechtskraft bindet gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Klägerin als Beteiligte des Vorprozesses und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der damaligen Beklagten. Was die sachliche Reichweite der materiellen Rechtskraft angeht, führt die Regelung des § 141 Abs. 1 SGG nicht zu einer Abweichung von den Grundsätzen anderer Verfahrensordnungen (vgl. Wenner, in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, a.a.O., §§ 123 ff. SGG Randnr. 14). Danach gilt Folgendes: Grundsätzlich umfasst die materielle Rechtskraft nur die Urteilsformel und damit das Ergebnis der richterlichen Subsumtion als Ganzes. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft sind auf den in der Urteilsformel enthaltenen Gedanken beschränkt (so Bolay, in: Lüdtke, SGG, 4. Auflage 2012, § 141 Randnr. 9). Dagegen sind bei klageabweisenden Urteilen die Entscheidungsgründe von wesentlicher Bedeutung für die Auslegung des Tenors, da dieser allein nichtssagend ist und die Tragweite des Urteils nicht erkennen lässt (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 141 Randnr. 7a). Soweit danach die Urteilsgründe zur Auslegung heranzuziehen sind, nehmen diejenigen Feststellungen an der materiellen Rechtskraft teil, denen unmittelbar tragende Bedeutung zukommt (Bolay, a.a.O., § 141 Randnr. 10 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.2003 – B 9 V 82/02 B). So liegt der Fall auch hier. Der klageabweisende Tenor des Urteils der Kammer vom 24.08.2006 (Az.: S 3 U 615/04) gibt an sich keine Auskunft über den Inhalt der Entscheidung. Zieht man die Entscheidungsgründe zu dessen Auslegung heran, ergibt sich aber ohne Weiteres, dass die Kammer das Vorliegen einer BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV bei dem Versicherten verneint hat. Diese Feststellung der Kammer hat das damalige Urteil allein getragen. Sie ist damit gegenüber der (damaligen wie heutigen) Klägerin in Rechtskraft erwachsen. Insofern besteht im vorliegenden Fall kein entscheidungserheblicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.02.2012 – L 10 U 3886/10 zugrundelag. Zwar war dort im Vorprozess eine Feststellungsklage abgewiesen worden. Das in Rechtskraft erwachsene Ergebnis des Vorprozesses bedeutet jedoch nach dem oben Gesagten auch im vorliegenden Fall eine negative Feststellung der streitgegenständlichen Berufskrankheit des Versicherten.

Zwar setzt die Bindungswirkung des § 141 Abs. 1 SGG grundsätzlich eine Identität des Streitgegenstands voraus. Dafür genügt jedoch eine Teilidentität in dem Sinne, dass der rechtskräftig entschiedene Streitgegenstand im neuen Verfahren eine Vorfrage darstellt. Insoweit ist dann eine abweichende Entscheidung nicht möglich (siehe Hintz, in Beckscher Online-Kommentar, Sozialrecht, § 141 SGG Randnr. 2). In diesen Fällen ist eine erneute Klage zulässig, da der Streitgegenstand nicht mit demjenigen des Vorprozesses identisch ist. Das Ergebnis des Vorprozesses wirkt jedoch präjudiziell, d. h. das Gericht, in dessen Verfahren das Ergebnis des Vorprozesses eine Vorfrage des geltend gemachten Anspruchs betrifft, hat den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zugrundezulegen (siehe Keller, a.a.O., § 141 Randnr. 6d).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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