L 13 SF 203/12 B AB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 153 SF 118/12 AB
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SF 203/12 B AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem sein Gesuch, die Richterin am Sozialgericht L wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden ist. Beschlüsse über Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift geht als spezielle Regelung der über die allgemeine Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG lediglich entsprechend anwendbaren allgemeinen Vorschrift des § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung vor (vgl. Beschluss des Senats vom 26. September 2012, L 27 SF 198/12 B AB).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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