L 5 AS 613/12 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 2293/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 613/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit zwei Beschwerden gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Bewilligung von weiteren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.

Die am ... 1994 geborene Antragstellerin wohnte bis zum 13. Mai 2012 mit ihrer Mutter in einer Wohnung in M. und bezog mit dieser als Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen nach dem SGB II vom Antrags- und Beschwerdegegner. Am 14. Mai 2012 zog sie in die ebenfalls in M. gelegene Wohnung ihres Partners. Am 16. Mai 2012 schloss sie mit diesem einen Untermietvertrag mit einer vereinbarten monatlichen Gesamtuntermiete von 192,50 EUR.

Die Antragstellerin besucht eine staatlich anerkannte Fachoberschule in M ... Ihr nach dem Umzug gestellter Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg vom 5. Juni 2012 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine notwendige auswärtige Unterbringung nach § 2 Abs. 1a BAföG lägen nicht vor. Die Ausbildungsstätte wäre von der Wohnung der Mutter aus zumutbar erreichbar. Rechtliche Hinderungsgründe, in deren Wohnung zu wohnen, seien nicht erkennbar.

Seit Juni 2012 wird das Kindergeld in Höhe von 184 EUR/Monat auf das Konto der Antragstellerin überwiesen.

Am 12. Juni 2012 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Umzug mit und beantragte mündlich Leistungen nach dem SGB II. In der am 14. Juni 2012 vorgelegten Anlage VE gab sie an: Sie lebe nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, sondern als "Wohngemeinschaft mit meinem Lebenspartner ". Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des Partners machte sie nicht. Am 14. Juni 2012 beantragte sie auch die Zustimmung zum Umzug und schilderte Schwierigkeiten und Probleme im Zusammenleben mit ihrer Mutter. Darüber hinaus sei ihr Ziehvater unauffindbar verschwunden. Sie habe einmal telefonisch Kontakt mit dem Jugendamt gehabt.

Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 18. Juni 2012 Leistungen für die Zeit vom 14. bis 31. Mai 2012 in Höhe von 87,00 EUR und vom 1. Juni bis 31. Oktober 2012 in Höhe von 145,00 EUR/Monat. Er legte eine Regelleistung in Höhe von 299,00 EUR zugrunde. Als Einkommen berücksichtigte er das um 30,00 EUR bereinigte Kindergeld.

In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Antragstellerin die Bewilligung auch ihrer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) geltend. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe vor Abschluss des Untermietvertrags keine Zustimmung zum Umzug erteilt. Im Übrigen lägen auch keine schwerwiegenden Gründe vor, die eine Zusicherung notwendig gemacht hätten.

Dagegen hat die Antragstellerin am 9. Juli 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Bewilligung von KdU in Höhe von 192,50 EUR/Monat sowie einer höheren Regelleistung nach § 20 Abs. 4 SGB II unter Anrechnung des Kindergelds für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2012 beantragt. Ferner hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zunächst hat sie geltend gemacht, schon bei der Antragstellung am 24. Mai 2012 wichtige Gründe für den Umzug vorgetragen zu haben. Außerdem liege kein Erstauszug gemäß § 22 Abs. 5 SGB II vor. Wenn ein junger Volljähriger mit Partner aus der Familien-Bedarfsgemeinschaft ausziehe, bilde er mit diesem eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Er dürfe sich dann ohne Leistungseinschränkungen durch Anmietung einer Wohnung verselbstständigen. Eine vorherige Zusicherung des Antragsgegners wäre auch deshalb nicht erforderlich gewesen, da der Umzug von dem plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund getragen worden sei, mit ihrem Partner zusammenzuziehen.

Der Antragsgegner hat eingewendet, falls ein weiteres Zusammenleben mit der Mutter unzumutbar gewesen wäre, bestünde ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG und hätte die Antragstellerin gegen diesen ablehnenden Bescheid vorgehen müssen. Dann greife aber der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II.

Daraufhin hat die Antragstellerin ausgeführt, sie habe gegen den BAföG-Bescheid keinen Widerspruch eingelegt, da dieser rechtmäßig sei. Die Schwierigkeiten im Zusammenleben mit der Mutter seien nicht schwerwiegend gewesen. Daher komme auch ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht in Betracht.

Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 3. August 20012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der KdU. Eine Zusicherung von dem Antragsgegner habe sie erst nach ihrem Umzug und nach Abschluss des Untermietvertrags beantragt. Wie sie selbst vortrage, lägen auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vor. Der Antragsgegner sei daher nicht verpflichtet, eine Zusicherung zu erteilen. Zutreffend sei auch der Regelbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II berechnet worden. Einen höheren Regelbedarf hätte sie selbst dann nicht, wenn sie mit dem Freund in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft leben würde.

Dagegen hat die Antragstellerin jeweils am 20. August 2012 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren beantragt. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Antragsverfahren wiederholt.

Der Antragsgegner hält die angefochtenen Beschlüsse für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakten verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Die Beschwerden sind form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtgesetz (SGG) erhoben. Sie sind auch statthaft gemäß § 173 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beschwerdewert überschreitet den Betrag von 750,00 EUR. Schon die geltend gemachten KdU in Höhe von jeweils 192,50 EUR/Monat ergeben im streitigen Zeitraum eine Summe von 770,00 EUR.

Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verneint und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

1.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b, Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat vorliegend weder Tatsachen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Abs. 5 SGB II werden, sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrags für die Unterkunft zugesichert hat. Er ist zur Zusicherung u.a. verpflichtet, wenn der oder die Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

Es kann bereits nicht geprüft werden, ob - wie die Antragstellerin meint - § 22 Abs. 5 SGB II keine Anwendung findet, wenn ein Zusammenzug mit einem Partner mit der Gründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 3 SGB II erfolgt. Die Antragstellerin hat keinerlei Tatsachen für das Vorliegen einer solchen Bedarfsgemeinschaft dargelegt. Sie hat im Verwaltungsverfahren angegeben, sie lebe als Wohngemeinschaft mit ihrem Lebenspartner. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat sie lediglich darauf abgestellt, sie bilde mit ihrem Partner eine Bedarfsgemeinschaft. Tatsachen, die eine Prüfung des Vorliegens einer Einstandsgemeinschaft ermöglichen würden, hat sie noch nicht einmal behauptet.

Ebenso konnte nach den Angaben der Antragstellerin nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II vorliegen könnten.

Fest steht allein, dass die Antragstellerin vor Abschluss des Untermietvertrags am 16. Mai 2012 keine Zusicherung beim Antragsgegner eingeholt hatte. Unerheblich ist, dass die Darstellung im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, schon am 24. Mai 2012 entsprechende Gründe vortragen zu haben, nicht dem Inhalt der Verwaltungsakten entspricht. Vielmehr hatte sie danach erstmals am 12. Juni 2012 den Antragsgegner von dem erfolgten Umzug informiert. Auch am 24. Mai 2012 war der Untermietvertrag schon geschlossen und der Umzug erfolgt.

Auf das Erfordernis der Zusicherung konnte hier nicht verzichtet werden Es lag schon kein wichtiger Grund für ein Absehen gemäß § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II vor. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, weshalb ihr die Einholung der Zusicherung vor dem Umzug nicht zumutbar gewesen sein sollte.

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Zwar hatte die Antragstellerin zunächst gegenüber dem Antragsgegner auf schwerwiegende soziale Gründe wegen Zerwürfnissen mit ihrer Mutter verwiesen. Gegenüber dem Sozialgericht hat sie jedoch im Schriftsatz vom 24. Juli 2012 gegenteilige Ausführungen gemacht. Danach seien die Schwierigkeiten im Zusammenleben mit der Mutter nicht schwerwiegend gewesen, weshalb auch die Ablehnung von BAföG zu Recht erfolgt sei.

Der in diesem Zusammenhang angeführte Wunsch, mit dem Freund zusammenzuziehen, mag zwar "plausibel, nachvollziehbar und verständlich" sein. Er ist jedoch kein ähnlich schwerwiegender Grund wie die Unzumutbarkeit der Verweisung auf die elterliche Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Ziff. 1 SGB II. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt dies eine tiefgreifende Störung der Eltern-Kind-Beziehung voraus, bei der Versuche der Beteiligten, die Konflikte ggf. mit professioneller Hilfe zu lösen, ohne Erfolg geblieben sind und das Verbleiben der Wohnung sich als "ausweglose Situation" darstellt (vgl. etwa Beschluss des erkennenden Senat vom 13. März 2012, L 5 AS 463/11 und 464/11).

Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf höhere Regelleistungen hat die Antragstellerin mithin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat die Höhe der Regelleistung rechtmäßig bestimmt. Nach § 20 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist ohne Zusicherung umgezogen.

2.

Zu Recht hat das Sozialgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Hier bestanden schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin bei vollständigem Vorliegen des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg in dem oben genannten Sinn.

3.

Aus diesem Grund war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 5 AS 613/12 B ER abzulehnen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet für das Verfahren L 5 B 614/12 B schon aus gesetzlichen Gründen aus. Für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Prozessgericht kann nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Bundesgerichtshof, BGHZ 91, 311 f.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 1990, 5 ER 690/90; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Februar 2008, IX S 31/07 (PKH); vgl. auch Phillipi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 3 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten wegen der Einheitlichkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens gemäß § 73a SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a, Rn. 2b).

4.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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