L 7 AS 633/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 1736/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 633/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten so Berücksichtigung finden, dass Leistungen nach dem SGB II vorläufig für sechs Monate ab Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht gewährt werden.
2. Ob Leistungen aufgrund eines europäischen Gleichbehandlungsgesetzes für italienische Staatsangehörige gewährt werden müssen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
25. Juli 2012, Az.: S 32 AS 1736/12 ER wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt als italienische Staatsangehörige nach ihrem Zuzug nach Deutschland von dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) aufgrund ihres Antrags vom 19.04.2012 Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 21.06.2012 lehnte der Bg den Antrag der Bf vom 19.04.2012 auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 19.04. bis 09.07.2012 mit der Begründung ab, die Bf sei italienische Staatsangehörige, der für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen nach dem SGB II zustünden. Über den dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Am 15.06.2012 beantragte die Bg erneut Leistungen nach dem SGB II beim Bf. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Mit Antrag vom 04.07.2010 beim Sozialgericht München begehrte die Bf im Wege des Eilrechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II rückwirkend ab dem 19.04.2012.
Mit Beschluss vom 25.07.2012 verpflichtete das Sozialgericht München den Bg im Wege der einstweiligen Anordnung, der Bf vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 599,61 Euro zu gewähren für die Zeit ab 04.07.2012 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den erneuten Leistungsantrag der Bf vom 15.06.2012, längstens aber bis zum 31.01.2013. Im Übrigen wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, auf den sich der Bg berufe, bestünde nicht. Aufgrund von § 7 Abs. 1 SGB II i.V.m. dem Europäischen Gleichbehandlungsgebot ergebe sich ein Anspruch der Bf auf ungekürzte Leistungen nach dem SGB II, also auf 599,61 Euro monatlich. Die Leistungen seien jedoch erst ab Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München, also dem 04.07.2012 zu erbringen. Für die Zeit vom 19.04. (Antragstellung) bis 03.07.2012 bestünde kein Anordnungsgrund, da sich keine besondere, fortdauernde Notlage ergebe, die eine Leistung für zurückliegende Zeiträume notwendig machen würde. Das Anordnungsende am 31.01.2013 berücksichtigte insbesondere § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (sechsmonatiger Bewilligungszeitraum).
Mit ihrer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht begehrt die Bf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für den Zeitraum vom 19.04.2012 bis 03.07.2012 sowie über den 31.01.2013 hinaus.

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Beschwerdegegenstand ist nur der Zeitraum vom 19.04.2012 bis 03.07.2012 sowie über den 31.01.2013 hinaus.
Die Beschwerde wird insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts München als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen. Für diese Zeiträume besteht kein Anordnungsgrund, da eine entsprechende Notlage der Bf aktuell nicht besteht. Eine vorläufige Regelung zur Beseitigung einer Notlage ist nicht nötig.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Bf sich im Eilrechtsschutz befindet, in dem lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird zur Vermeidung von aktuellen Notlagen. Eine endgültige Entscheidung über ihren Antrag, also eine Entscheidung in der Hauptsache, und damit über eine Leistung ab Antragstellung vom 19.04.2012 und über den 31.01.2013 hinaus kann nur in der Hauptsache erfolgen, nicht im Eilrechtsverfahren. Über endgültige Leistungen ab 19.04.2012 und ggf. über den 31.01.2013 hinaus, kann im Eilrechtsverfahren nicht ergehen.
Nachdem schon kein Anordnungsgrund für die Zeiträume, die im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, gegeben ist, kommt es darauf, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist (ablehnend LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.08.2012 L 3 AS 250/12 B ER), nicht mehr an.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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