L 4 AS 175/11

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 AS 3273/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 175/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat September 2010.

Die am XXXXX 1962 geborene Klägerin stand seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie war ab dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studierende an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Am 23. April 2009 wurde die Klägerin inhaftiert und anschließend am 29. Mai 2009 nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Nach ihrer Entlassung aus der Haft am 2. Juli 2009 erwirkte die Klägerin zum 16. Juli 2009 eine Wiederimmatrikulation. Die Klägerin blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 an der Universität H. im Fach Z. eingeschrieben.

Am 22. September 2004 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Leistungen. Im Formblattantrag kreuzte sie in der Rubrik "Persönliche Verhältnisse" – "Auszubildender – auch in Schulausbildung" "nein" an. Diese Angabe machte sie auch im Antrag vom 16. April 2007. In den Fortzahlungsanträgen vom 30. März 2005, 12. April 2005, 30. August 2005, 3. März 2006, 24. August 2006 und 28. September 2007 kreuzte sie jeweils in der Rubrik "Persönliche Verhältnisse" "keine Änderung" an. Im insoweit geänderten Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen vom 31. März 2008/1. April 2008 kreuzte sie in der Rubrik "Änderung der persönliche Angaben unter Ziffer 2 d "Sind Sie Studentin?" "nein" an. In den Weiterbewilligungsanträgen vom 17. September 2008, 19. März 2009, 22. Dezember 2009 und 23. Juni 2010 kreuzte sie in der Rubrik "Änderung in den persönlichen Verhältnissen nach Abschnitt 2 a bis 2 e "nein" an, wobei unter der Ziffer 2 c jeweils ausdrücklich Angaben zum Studentenstaus erbeten wurden, die die Klägerin unterließ.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 Leistungen in Höhe von 886,80 EUR. Den hiergegen am 22. Juli 2010 erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft begehrte, wies der Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2010 zurück. Nachdem der Beklagte im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin erfahren hatte, nahm er mit Bescheid vom 25. August 2010 den Bewilligungsbescheid vom 20. Juli 2010 mit Wirkung zum 1. September 2010 zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tag hörte er die Klägerin zu der vorgesehenen Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum Januar 2005 bis August 2010 an. Ihren am 27. August 2010 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie erhalte bereits aus Altersgründen keine Leistungen der Ausbildungsförderung.

Am 7. September 2010 erhob die Klägerin Klage. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2010 zurück.

Mit Bescheid vom 8. November 2010 bewilligte er dann Leistungen für den 30. September 2010 in Höhe von 29,75 EUR sowie für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 28. Februar 2011 Leistungen in Höhe von monatlich 886,80 EUR und gewährte mit Bescheid vom 18. November 2010 für September 2010 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 726 EUR nach § 23 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Urteil vom 2. Mai 2011 wies das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang ab. Die Klägerin habe in der Zeit ab 1. August 2010 bis zu ihrer späteren Exmatrikulation nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. keinen Anspruch auf Leistungen gehabt. Sie könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Studium als reine Freizeitbeschäftigung betrieben zu haben. Dieser Vortrag stehe im Übrigen in krassem Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin, das Studium stelle den einzigen Weg zur Eingliederung in Arbeit dar. Es sei auch unerheblich, dass sich die Klägerin neben ihrem Studium um eine Eingliederung in das Erwerbsleben bemüht habe, da dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II a.F. die gesetzgeberische Wertung zu Grunde liege, dass das SGB II keine Ausbildungsförderung darstelle. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien nämlich zu der Frage eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsrecht (Alg I) ergangen. Dies sei von Bedeutung, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld I grundsätzlich unter Art. 14 Grundgesetz (GG) falle, was bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht der Fall sei. Auf die Vorschrift des § 120 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne sich die Klägerin nicht berufen, da hier allein Ansprüche nach dem SGB II in Betracht kämen. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. August 2010 (B 4 AS 97/09) gehe fehl, da das Studium der Z. keine Weiterbildung im Sinne des § 77 SGB III darstelle. Es liege auch kein Härtefall vor, da die Klägerin nicht kurz vor einem erfolgreichen Abschluss eines weit fortgeschrittenen und kontinuierlich betriebenen Studiums stehe. Allein die Stundung der Studiengebühren stelle keinen Härtefall dar. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, da dieser Anspruch nur bestehe, wenn der Auszubildende noch bei seinen Eltern wohne. Im Übrigen müsste die Klägerin auch eine dort genannte Leistung beziehen. Demnach sei der Bewilligungsbescheid vom 20. Juli 2010 nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz1 SGB II zurückzunehmen, da die Klägerin im Fortzahlungsantrag vom 23. Juni 2010 falsche Angaben gemacht habe, indem sie in der Rubrik "Änderung in den persönlichen Verhältnissen" das Feld "Studentin seit " nicht ausgefüllt habe.

Am 13. Mai 2011 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 2. Mai 2011 eingelegt und begehrt zuletzt Leistungen für September 2010 unter Anrechnung des mit Bescheid vom 18. November 2010 gewährten Darlehens. Gleichzeitig teilt sie mit, dass der Anspruch auf höhere Leistungen ab 1. August 2010 nicht weiterverfolgt werde.

Der geltend gemachte Anspruch bestehe, da im Monat September ein Studium grundsätzlich nicht betrieben werde, das zweite Studium dem Grunde nach nicht förderungsfähig sei, da sie nicht die volle Arbeitskraft für ihr Studium einsetze, und das Studium in der freien Zeit als eigeninitiative Weiterbildungs- und Fortbildungsmaßnahme zu den Berufen Medizin-Informatikerin und Zahnärztin betrieben werde. Darüber hinaus sei sie frei in ihrer Freizeitgestaltung. Die Klägerin teilt weiter mit, dass nach einer Anfrage bei der Universität keine Informationen darüber gespeichert würden, wann und welche Kurse bzw. Prüfungen von den Studenten absolviert werden. Es gäbe keinerlei diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber den Studenten, da die Studenten ihr Studium nach eigenem Ermessen gestalteten. Es bestehe bei ihr der unveränderbare Wunsch, als Informatikerin in Vollzeit tätig zu sein und das Zahnmedizinstudium abzuschließen. Im Anschluss daran könne sie am Wochenende als Zahnärztin arbeiten. Weiterhin bestreite sie, dass sie in allen Fortzahlungsanträgen nach dem Mai 2008 die Frage nach dem Studium verneint habe. Insbesondere im Juli 2010 habe es eine solche Frage nicht gegeben. Im Übrigen hätten sich die Vordrucke, die von dem Beklagten zugesandt worden seien, häufig von den Vordrucken, die im Internet zu finden gewesen seien, unterschieden. Damit habe sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung nicht erkennen können.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011 den Bescheid vom 25. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,

und beruft sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungen an die Klägerin für den Zeitraum September 2010.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.

Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid vom 25. August 2010 ist zu Recht ergangen, da die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) ausgeschlossen war und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 40 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung) i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 45 Abs. 1,2 SGB X vorliegen.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 25. August 2010 ist noch nicht bestandskräftig geworden. Die Klage in der ersten Instanz wurde bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben.

Formell ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist zwar nicht ausdrücklich zur Aufhebung ab 1. September 2010 angehört worden, da das Anhörungsschreiben vom 25. August 2010 nur den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. August 2010 unmittelbar erfasst. Dies ist in dem vorliegenden Fall jedoch unerheblich sein, da jedenfalls in diesem Anhörungsschreiben der Bescheid vom 20. Juli 2010 ausdrücklich erwähnt wird und auch die Begründung für die Aufhebung identisch ist. Damit hatte die Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit sich dazu zu äußern, welche Punkte gegen eine Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2010 sprechen.

Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt; so ist im Aufhebungsbescheid ausdrücklich der Bescheid vom 20. Juli 2010 genannt und eine Rücknahme ab 1. September 2010 verfügt. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2010 ab 30. September 2010 wieder Leistungen bewilligte und dieser Bescheid auch nicht angegriffen wird, ist Streitgegenstand der Bescheid vom 25. August 2010, soweit er damit letztlich die bereits bewilligten Leistungen für den Zeitraum 1. September 2010 bis 29. September 2010 aufgehoben hat.

Der Aufhebungsbescheid vom 25. August 2010 ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin im Zeitraum 1. September 2010 bis 29. September 2010 nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war und damit die ursprüngliche Leistungsbewilligung vom 20. Juli 2010 rechtswidrig war; es liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach § 40 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung) i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 45 Abs. 1,2 (SGB X) vor.

Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da sie gleichzeitig ein Zahnmedizinstudium an der Universität H. betrieb und damit eine dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähige Ausbildung durchlief.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. sind Auszubildende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, sofern sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem BAföG sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Die Klägerin war im September 2010 unstreitig noch eingeschrieben. Im Übrigen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin das Studium der Z. im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich betrieben hat und damit von Leistungen nach dem SGB II auf Grund des § 7 Abs. 5 SGB II a.F. ausgeschlossen war. Auch der Einwand, dass ihre Arbeitskraft dadurch nicht voll in Anspruch genommen werde, bzw. dass es sich bei dem Studium um keine Ausbildung sondern nur um eine leistungsunschädliche eigeninitiative Weiterbildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme handele, die sie in ihrer Freizeit betreibe, greift nicht durch. Insoweit wird auf die ausführliche Urteilsbegründung im Verfahren L 4 AS 193/11 verwiesen. Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb angezeigt, weil im September in der Regel ein Studium wegen der laufenden Semesterferien nicht betrieben werden kann. So wird in § 2 Abs. 5 BAföG durch die Worte "im allgemeinen" klargestellt, dass beispielsweise Ferienzeiten die Förderfähigkeit der Ausbildung nicht ausschließen (vgl, Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Aufl., § 2 Rnr. 106). Aus diesem Grund erhalten Studenten üblicherweise auch durchgängig die vorgesehene Förderung und nicht nur während des regulären Vorlesungsbetriebes.

Es liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach § 40 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 SGB II (a.F.) i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 45 Abs. 1, 2 SGB X vor.

Danach ist ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit nicht der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte jedoch nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Zukunft sind hier erfüllt. Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Es ist weder erkennbar noch wird vorgetragen, dass die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen konnte. Möglich und in der Rechtsprechung anerkannt sind Fallkonstellationen, bei denen die Begünstigung ursächlich war für eine einschneidende und dauernde Änderung in der Lebensführung des Begünstigten (vgl. Schütze, in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 45 Rn.37 mit weiteren Nachweisen). Dafür liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Damit ist nicht dargelegt, dass es gerechtfertigt wäre, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses von einer Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides abzusehen.

Im Übrigen kann sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie im Fortzahlungsantrag vom 23. Juni 2010 nachweislich in der Rubrik "Änderung in den persönlichen Verhältnissen" "nein" angekreuzt und unter Ziffer 2 c weiterhin nicht angegeben hat, dass sie als Studentin immatrikuliert war, obwohl ausdrücklich entsprechende Angaben erbeten wurden. Damit ist der Vertrauensschutz auch nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen, da die Klägerin insoweit zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Nicht gehört werden kann die Klägerin mit ihrem Einwand, dass es sich bei dem Studium um eine Freizeitbeschäftigung gehandelt habe und Freizeitbeschäftigungen grundsätzlich im Fortzahlungsantrag nicht anzugeben seien. Wenn im Antrag konkret nach dem Studentenstatus gefragt wird, ist die Klägerin auch verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Sofern sie die Auffassung vertritt, dass es sich bei dem Studium nur um eine Weiterbildung in ihrer Freizeit handele, die einem Anspruch auf Leistungen nicht entgegenstehe, hätte sie insoweit die Möglichkeit gehabt, dies entsprechend zu vermerken. Eine andere Rechtsauffassung berechtigt aber nicht, unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu machen. Damit hat die Klägerin letztlich die rechtswidrige Leistungsgewährung selbst verursacht und ist insoweit nicht als schutzbedürftig anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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