L 8 AL 3989/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 4095/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3989/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss vom 22. August 2012 wird abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und Vollstreckungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die vorläufige Übernahme der Kosten für das (ab 01.10.2012 begonnene) BWL-Studium an der S.-Hochschule H ...

Der 1989 geborene Antragsteller leidet an einer angeborenen Muskelerkrankung, einer ausgeprägten Wirbelsäulenverkrümmung und an einer motorischen Bewegungsstörung zahlreicher großer Gelenke. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 80. Nach der Regelhauptschule besuchte der Antragsteller zunächst die Wirtschaftsschule an der S.-H.-Schule SHS und erwarb im Juli 2008 die Fachschulreife. Im April 2012 beantragte der Antragsteller die Förderung seines BWL-Studiums an der S.-Hochschule H ...

Mit Bescheid vom 22.05.2012 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Förderung eines Studiums an der S. Hochschule H. ab. Zur Begründung führte sie aus, die Förderung eines Studiums erfolge grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes, ggf. in Kombination mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - (Eingliederungshilfe). Ausnahmsweise könne als besondere Leistung auch eine Ausbildung außerhalb dieser Vorschriften gefördert werden, wenn Art und Schwere der Behinderung die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung unerlässlich mache (§ 117 Abs. 1 SGB III). Die Förderung des Studiums des Antragstellers an der S. Hochschule H. über die Bundesagentur für Arbeit sei daher nur möglich, sofern der Antragsteller wegen Art und Schwere der Behinderung auf das Angebot einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen angewiesen sei. Nach den vorliegenden Unterlagen und Gutachten seien zwar begleitende Dienste notwendig, es ergebe sich jedoch keine Notwendigkeit für die Förderung eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre in einer besonderen Einrichtung. Die aufgrund der Art und Schwere der Behinderung des Antragstellers erforderlichen Hilfen könnten auch ambulant als persönliche Assistenz und / oder Pflege im Rahmen eines Studiums an einer allgemeinen Hochschule geleistet werden. Verschiedene Hochschulen würden entsprechende Unterstützungsangebote für Studierende mit Behinderung bereithalten.

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, aufgrund seiner starken körperlichen Beeinträchtigung sei er sehr wohl auf die begleitenden Hilfen eines Berufsförderungswerks angewiesen, und zwar in einem solchen Maße, wie es eine öffentliche Hochschule oder eine betriebliche Ausbildung nicht leisten könne. Bei Krankheitsausfällen biete das Berufsförderungswerk H. einen "Virtuellen Campus" an, der es ihm ermögliche, die Materialien bzw. den Unterrichtsstoff vom Bett aus nachzuholen oder mit zu verfolgen. Dies sei vor allem wichtig, da er durch seine begrenzte körperliche Belastbarkeit nur ca. sechseinhalb Stunden voll leistungsfähig sei. An einer regulären Hochschule werde darauf aber keine Rücksicht genommen und die Vorlesungen fänden weiter statt. Eine Betreuungsassistenz an einer regulären Hochschule könnte ihm zwar bei benötigten Toilettengängen am Tag behilflich sein, sie sei jedoch bei nächtlichem Blasendruck nicht zur Stelle, er sei aber Tag und Nacht auf einen Bereitschaftsdienst angewiesen. Darüber hinaus auch bei Notfällen. Im Berufsförderungswerk H. stehe rund um die Uhr ein Bereitschaftsdienst in den Wohnheimen zur Verfügung. Dort sei es ihm somit immer möglich, bei Bedarf Hilfe einzuholen, die durch eine Tagesassistenz nicht möglich wäre. Über den Tag benötige er regelmäßig Ruhephasen, in denen er seinen Rücken im Bett entlasten könne. Dies könne er an einer allgemeinen Hochschule nicht tun, weil die Wohnung zu weit vom Studienort entfernt liege. Auf dem Campus im Berufsförderungswerk H. lägen Wohnheim und Studienort direkt beisammen, so dass dies kein Problem darstelle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller gehöre zwar zum Personenkreis der behinderten Menschen, er könne jedoch die von ihm konkret beantragten Leistungen in Gestalt der Förderung eines Studiums an der besonderen Einrichtung wie der S.-Hochschule H. nicht erhalten. Die Förderung im Rahmen allgemeiner Leistungen scheide aus, weil das angestrebte Ausbildungsziel auch an einer allgemeinen Hochschule, bei der das betreffende Studentenwerk die notwendigen Hilfen anbiete, erreicht werden könne. Dies sei in jedem Fall bei der Uni in M. gegeben. Dabei sei zu beachten, dass auch bei anderen Hochschulen zwischenzeitlich entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden könnten. Der Widerspruchsführer könne auch nicht z.B. wegen der Entfernung zum Wohnort nicht oder wegen der Entfernung der Unterkunft zur Vorlesung pauschal ein Studium an einer allgemeinen Hochschule ablehnen. Die angefochtene Entscheidung sei somit rechtmäßig.

Dagegen erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und stellte gleichzeitig beim SG Antrag auf einstweilige Anordnung. Zur Begründung trug er vor, in der Vergangenheit habe er an der S.-H.-Schule in N. das Abitur gemacht und habe nun vor, BWL zu studieren. Die Schule in N. sei nur 12 km von H. entfernt gelegen, weshalb er auf die Hochschule H. der S. aufmerksam geworden sei. Diese habe ihm sehr imponiert, da sie barrierefrei sei und auch extra ein Wohnheim mit Pflegebetreuung biete. Da er alle Strecken barrierefrei bewältigen müsse, weil er im E-Rollstuhl fahre, sei dies die optimale Hochschule für ihn. Daher habe er im November 2011 bei der Arbeitsagentur H. einen Antrag auf Finanzierung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Aufgrund seiner Behinderung sei es ihm nicht möglich, eine öffentliche/gewöhnliche Hochschule zu besuchen. Er möchte im Berufsförderungswerk H. ein BWL-Studium beginnen, da dort alle Voraussetzungen erfüllt seien, die es ihm ermöglichen würden, einen Bachelor-Abschluss zu erreichen. Das erste Semester beginne am 01.10.2012 im Berufsförderungswerk H ... Der nächste Studiengang beginne erst am 01.10.2013.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und hat ausgeführt, Gegenstand der getroffenen Entscheidung sei ausschließlich die Frage, ob das angestrebte Ausbildungsziel (Studium) unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ausschließlich beim Berufsförderungswerk in H. oder auch an einer allgemeinen Hochschule erreicht werden könne. Nach ihren Feststellungen sei die Betreuung auch bei einem Studium an der Uni in M. bei Unterbringung im K. B.-Haus gesichert. In diesem Falle komme die Förderung des Studiums nur durch Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Kombination mit Sozialhilfe in Betracht.

Mit Beschluss vom 22.08.2012 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die Kosten für das Studium BWL an der S. berufliche Rehabilitations-GmbH in H. vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu tragen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach summarischer Prüfung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass ein Anordnungsanspruch vorliege. Das Studium an der S. Hochschule sei erforderlich. Alternativen kämen nach summarischer Prüfung nicht in Betracht. Zum einen beziehe sich die Kammer hierbei auf die medizinische Stellungnahme des KVJS - medizinisch-pädagogischer Dienst - vom 20.07.2012. Des weiteren beziehe sich die Kammer auf das mit Herrn B. von der Antragsgegnerin geführte Telefonat vom 22.08.2012. Danach sei lediglich in der S. Hochschule gewährleistet, dass der Antragsteller im Liegen die Vorlesungen weiter verfolgen könne. Dem gegenüber sei es an der Universität M. nicht möglich, dass der Kläger die erforderlichen Liegepausen dort absolvieren könne und trotzdem liegend die Vorlesungen weiter besuchen könne. Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Das Studium beginne zum 01.10.2012 und danach erst wieder zum 01.10.2013. Der Antragsteller habe sich daher nun zum Studienbeginn anmelden müssen, ansonsten hätte er erst ein Jahr später mit seinem Studium beginnen können.

Gegen den - der Antragsgegnerin am 22.08.2012 zugestellten - Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.09.2012 Beschwerde eingelegt und Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, trotz der unstreitig vorliegenden schweren Behinderung des Beschwerdegegners sei sie der Auffassung, dass das angestrebte Studium auch an einer allgemeinen Hochschule durchgeführt werden könne und der Beschwerdegegner damit nicht auf das Angebot einer besonderen Einrichtung angewiesen sei. Die Voraussetzungen des § 117 SGB III für eine Förderung mit besonderen Leistungen lägen damit nicht vor; nach Art oder Schwere der Behinderung sei die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung nicht unerlässlich. Nach den ärztlichen Gutachten benötige der Beschwerdegegner Hilfe bei Toilettengängen, beim An- und Ausziehen sowie bei der Körperpflege sowie eine behinderungsgerechte Infrastruktur. Diese Leistungen würden nicht ausschließlich von der S. Hochschule H. angeboten, sondern sie seien vielmehr z.B. auch bei einem Studium an der Hochschule M. - an der ebenfalls ein BWL-Studium angeboten werde - möglich. Das K.-B.-Haus in M. biete für Studenten der Hochschule M. entsprechende Dienste an. Die Zimmer dieses Wohnheimes seien behindertengerecht gestaltet. Erforderliche Hilfen könnten jederzeit herbeigerufen werden. Die pflegerische Betreuung und sonstige notwendige Hilfestellungen würden von einem eingespielten Pflegeteam rund um die Uhr vorgenommen. Fahrten zu Universität, zur Mensa, zum Einkaufen, zu kulturellen Veranstaltungen und dergl. würden durch einen eigenen Fahrdienst ermöglicht. Die Kosten für das behindertengerechte Zimmer und die Pflege würden in der Regel vom Sozialhilfeträger übernommen. Damit dürfte dieses Angebot vergleichbar mit dem Angebot der S.-Hochschule sein; jedenfalls sei damit nachgewiesen, dass ein BWL-Studium vom Beschwerdegegner an der S. Hochschule H. nicht unerlässlich sei. Soweit der Beschwerdegegner die Besonderheit des "Virtuellen Campus" geltend mache, dürfte dies eine Studienerleichterung lediglich für Ausnahmesituationen darstellen. Trotz der geltend gemachten Belastungsgrenze von ca. sechs Stunden/Tag dürfte es auch an der Uni M. möglich sein, erforderlichenfalls die Teilnahme an Vorlesungen entsprechend zu gestalten oder nachzuholen. Somit stelle das Studium an der Uni M. eine ernstzunehmende Alternative zum Studium an der S. Hochschule dar.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2012 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, die Beschwerdeführerin gehe von einer offensichtlich unzureichenden Vorstellung bezüglich der behinderungsbedingten Bedürfnisse des Antragstellers aus. Er sei nicht in der Lage, ohne regelmäßige Ruhephasen, in welchen er in liegender Position den Rücken entlasten könne, mehrere Stunden am Stück im Rollstuhl zu sitzen. Er bedürfe der Unterstützung bei Umlagerung und Mobilisation. Der Verweis auf das Angebot der Universität M. für körperbehinderte Studenten verfange nicht. Ausweislich der Internetpräsentation der Uni M. "Beratung und Studienunterstützung körperbehinderter Studierender" würden die Angebote und Dienstleistungen aufgeführt und diese Angebote, die in erster Linie auf Beratung, Information und Unterstützung abstellten, seien in keiner Weise ausreichend, um den besonderen behinderungsbedingten Bedarf zu decken. Assistenzleistungen würden nicht angeboten. Dem gegenüber lägen an der S.-Hochschule Wohnheim und Studienort direkt beieinander. Es gebe 17 Zeitstunden Regelvorlesung pro Woche. Fehlzeiten und krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Teilnahme an Vorlesungen werde durch die Besonderheit des "Virtuellen Campus" begegnet. Die für ihn erforderlichen Ruhepausen zur Entlastung von Rücken, Wirbelsäule und Steißbein hätten einen Rhythmus von längstens etwa drei Stunden. Den normalen Vorlesungsalltag einer Uni zu folgen, wäre damit sogar dann nicht möglich, wenn er einen persönlichen Fahrdienst hätte.

II.

Die am 20.09.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22.08.2012, mit dem das SG die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Kosten für das Studium BWL an der S. berufliche Rehabilitations-GmbH in H. vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu tragen ist gemäß den §§ 172 ff SGG statthaft und zulässig, aber nicht begründet.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze zutreffend dargestellt. Es hat weiter ausführlich begründet, dass im vorliegenden Fall sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben ist. Danach ist das Studium an der S. Hochschule erforderlich und eine Alternative kommt nach summarischer Prüfung nicht in Betracht. An der S. Hochschule ist gewährleistet, dass der Kläger die notwendigen Ruhepausen im Liegen durchführen kann und ggf. im Liegen die Vorlesungen weiter verfolgen kann. Dem gegenüber ist es an der Universität M. nicht möglich, dass der Kläger die erforderlichen Liegepausen dort absolvieren kann und dass er auch im Liegen die Vorlesungen weiter besuchen kann. Das SG hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund vorliegt, da das Studium zum 01.10.2012 beginnt, der Kläger sich daher noch vor dem 01.10.2012 anzumelden hatte, da er ansonsten ein Jahr hätte warten müssen bis zur nächsten Anmeldung zum 01.10.2013.

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Beschlusses voll an, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG war daher auch abzulehnen.

Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 193 SGG sowie die außergerichtlichen Kosten des neben dem Beschwerdeverfahren gesonderten selbständigen Vollstreckungsverfahrens (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1) nach § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 177, 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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