Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 29 AS 1480/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 689/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Januar 2012 aufgehoben und dem Kläger für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus ab dem 20. Januar 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M bewilligt; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe:
Streitig ist die teilweise Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Oktober 2009 bis Januar 2012 und die daraus folgende Erstattungsforderung von 281,14 EUR (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2010, betreffend die Bewilligungsentscheidung vom 07. bzw 10. August 2009).
Der 1980 geborene Kläger und seine Mutter lebten im streitbefangenen Zeitraum ((Wieder- ) Einzug des Klägers am 23. Juni 2009) in einer ca 75 m² großen 4-Zimmerwohung unter der dem Rubrum zu entnehmenden Anschrift, deren Mieterin die Mutter ist (Vermieter: G GmbH - im Folgenden: Vermieterin). Zu seinem mit Wirkung vom 01. August 2009 gestellten Leistungsantrag hatte der Kläger angegeben, er zahle für die Unterkunft 250,00 EUR monatlich (Bl 133 Rs VV). Er legte Unterlagen vor, wonach die Bruttowarmmiete der Wohnung 471,69 EUR (bis zum 30. September 2008) bzw 456,69 EUR (ab dem 01. Oktober 2008 - Herabsetzung der Nebenkostenvorauszahlung um 15,00 EUR) betrug. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 07. bzw 10. August 2009 für die Zeit vom 01. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 die Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) an den Kläger in Höhe von 224,95 EUR monatlich, den Bedarf berechnete sie als ½ von 449,90 EUR (= 456,69 EUR abzüglich Warmwasserpauschale von 6,79 EUR). Die Mutter des Klägers bestätigte unter dem 01. Februar 2010, dass sie eben diesen Betrag in bar von ihrem Sohn für Unterkunft und Betriebskosten erhalte.
Nach Aufforderung des Beklagten legte der Kläger am 08. Februar 2010 die Betriebskostenabrechnung vom 19. August 2009 vor, in der ein zum 05. Oktober 2009 fälliges Guthaben von 514,73 EUR errechnet und eine Herabsetzung der monatlichen Gesamtmiete zum 01. Oktober 2009 auf 436,69 EUR vorgesehen war. Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. März 2010 die Leistungsbewilligung für Oktober 2009 in Höhe von 13,08 EUR, für November 2009 in Höhe von 224,95 EUR, für Dezember 2009 in Höhe von 58,57 EUR und für Januar 2010 in Höhe von 13,08 EUR auf und forderte die Erstattung von insgesamt 309,68 EUR. Dem lag die (alle Monate) betreffende Neuberechnung der laufenden Leistung zugrunde (KdU: ½ von 423,75 EUR = 436,69 EUR abzüglich Warmwasserpauschale (nunmehr) 12,94 EUR ? Differenz zwischen den ursprünglich bewilligten KdU von 224,95 EUR und der nunmehr berechneten Leistung von 211,87 EUR = 13,08 EUR) sowie die Anrechnung des halben Betriebskostenüberschusses für November 2009 (= Folgemonat seiner Fälligkeit (05. Oktober 2009)) und des verbleibenden Überschusses auf die Leistung zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Dezember 2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2010 modifizierte die Beklagte den Umfang der Aufhebung und der Erstattungsforderung für Dezember um 30,03 EUR (Gesamterstattungsforderung nunmehr 281,14 EUR), da die Betriebskostenrückzahlung um Warmwasseraufbereitungskosten in Höhe von 57,08 EUR zu bereinigen sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger dargetan, die Betriebskostenrückzahlung sei an seine Mutter adressiert gewesen und auf deren Konto eingegangen. Er habe nichts erhalten. Einer Aufhebung, die überdies allenfalls für den Zuflussmonat erfolgen dürfe, stehe entgegen, dass er nichts erhalten habe und dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass es eine Betriebskostenrückzahlung aus August 2009 gegeben habe.
Den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung seines Bevollmächtigten hat das Sozialgericht (SG) Cottbus mit Beschluss vom 25. Februar 2011 abgelehnt; die Beschwerde dagegen hat der Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 zurückgewiesen.
Am 20. Januar 2012 hat der Kläger erneut einen Antrag auf PKH und Beiordnung gestellt und ausgeführt, durch die Betriebskostenerstattung habe sich an seinen Wohnkosten nichts geändert, denn deren Auszahlung sei an seine Mutter erfolgt. Sein Aufwand sei gleich geblieben, da er einen Betrag von 224,95 EUR als festen Untermietbetrag - unabhängig von Nachforderungen oder Rückerstattungen - vereinbart habe.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Januar 2012 abgelehnt. Im Hinblick auf die vorangegangene ablehnende Entscheidung könne ausschließlich neues Vorbringen berücksichtigt werden. Diese Qualität habe der Vortrag des Klägers nicht. Zudem sei die Rechtsverfolgung mutwillig, da die Einwendung früher - im Widerspruchsverfahren - habe erhoben werden können. Die behauptete Pauschalabrede sei lebensfremd und deshalb unglaubhaft, über dies habe die Mutter des Klägers zum Sachverhalt unterschiedliche Angaben gemacht.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und es seien zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht worden.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Cottbus, mit dem dieses Gericht es abgelehnt hat, dem Kläger PKH für das Klageverfahren zu gewähren und (dies hat das SG zumindest sinngemäß abgelehnt) seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist zulässig; insbesondere ist sie auch unabhängig vom Beschwerdewert nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH (unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes, § 121 Abs 2 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO)) für Klagen nur ausgeschlossen sind, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaft¬lichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat, was hier nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger ist nach seinem derzeitigen ? hier mit Blick auf § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 1 Satz 3 ZPO nicht näher darzulegenden ? persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Klageverfahrens auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 ZPO), und der Klage kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO) nicht abgesprochen werden.
Das Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht regelmäßig in summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ohne strenge Anforderungen, dh ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, juris RdNr 26 = BVerfGE 81, 347, 357f). Auch bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist in gerichtskostenfreien Verfahren (§ 183 SGG) - wie dem vorliegenden - PKH unbeschränkt zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, RdNr 7a zu § 73a).
Es ist eine nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, da es an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (Aufhebungsvoraussetzung nach § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fehlen könnte. Diese ist gegeben, wenn bei dem Kläger in den Monaten November und Dezember 2009 eine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eingetreten ist, wozu es nach § 22 Abs 4 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: aF - seit dem 01. Januar 2011: § 22 Abs 3 SGB II) kommt, wenn (nicht auf die Kosten der Haushaltsenergie entfallende ? so § 22 Abs 4 Satz 1 2. Halbsatz aF) Rückzahlungen (des Vermieters) erfolgen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind (grundlegend im Zusammenhang von § 48 SGB X, § 22 Abs 4 Satz 1 SGB II aF BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 ? B 4 AS 132/11 R RdNr 14 f, 17, dort auch zu § 22 Abs 4 Satz 1 SGB II aF als Spezialfall der Einkommenserzielung iS von § 11 SGB II). Um eine so zu qualifizierende Rückzahlung handelt es sich bei der Zahlung der Vermieterin gemäß der Abrechnung vom 19. August 2009 nicht, denn der Kläger ist nicht Gläubiger dieser Forderung. Eine solche Konstellation ergäbe sich, wenn der Kläger mit seiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bildete (was bereits nach dem Lebensalter des Klägers ausscheidet) und die Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen (Regelfall vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11 b AS 61/06 RdNr 19) abgerechnet würden. Hier ist die Sachlage anders. Die Mutter des Klägers ist alleinige Mieterin der Wohnung und damit alleinige Gläubigerin der Vermieterin bzgl der Erstattungsforderung. Dem Kläger steht eine Forderung nur nach Maßgabe der zwischen ihm und seiner Mutter bzgl der Wohnkosten getroffenen Abrede zu. Diese kann besagen, dass der Kläger die Hälfte der Aufwendungen für Wohnung und Heizung so trägt, wie sie sich nach endgültiger Abrechnung der kalten und warmen Neben¬kosten durch den Vermieter ergeben. Alternativ kann die Regelung, der Kläger trage die Hälfte der Wohnungskosten, auch bezogen auf einen zu einem bestimmten Zeitpunkt (aus Kaltmiete und den Nebenkostenvorauszahlungen resultierenden) monatlich zu zahlenden Betrag - ggfs unter Anpassung bei Änderungen - in dem Sinne getroffen worden sein, dass damit der endgültig geschuldete Betrag bestimmt sein sollte. Nur im ersten Fall hätte der Kläger eine Forderung gegen seine Mutter, nach dem dieser die Erstattung zugeflossen ist. Da eine Zahlung des (hälftigen) Betrages an den Kläger bislang nicht erfolgt ist, wäre - sofern das SG nach Ermittlung und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgeht, dass dem Kläger ein (hälftiger) Anspruch zusteht - weiter zu entscheiden, wie die Realisierungschancen des Anspruchs sind und welche Anforderungen in soweit im Einzelnen zu stellen sind, um trotz einer bislang fehlenden Zahlung von einem Vermögenszufluss ausgehen zu können (dazu BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 aaO RdNr 21 ff).
Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass er es im Gegensatz zu den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss nicht für von vornherein fernliegend hält, dass der Kläger und seine Mutter eine Pauschalabrede im oben dargestellten Sinne getroffen haben. Es erscheint durchaus nicht lebensfremd, dass die Beteiligten vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Klägers die wirtschaftlich Leistungsfähigere war, ausdrücklich oder stillschweigend davon ausgegangen sind, dass den Kläger jedenfalls keine Nachzahlungsverpflichtungen treffen sollten und er dann - "spiegelbildlich" - auch nicht an Rückzahlungen partizipieren sollte.
Die Überlegung des SG, nach rechtskräftiger Ablehnung des vorangegangenen PKH-Gesuchs, könne zur Begründung des jetzigen Antrages nur aktuelles neues Vorbringen (im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20. Januar 2012) Berücksichtigung finden, steht einer bewilligenden Entscheidung nicht entgegen. Ablehnende PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03. März 2004 ? IV ZB 43/03 RdNr 5 ff; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 20. Februar 1998 - VII K 7/97 RdNr 5; vorausgesetzt in Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Senat / 3. Kammer Beschluss vom 03. März 2011 - 1 BvR 2852/10 RdNr 10, alles zitiert nach juris). Ein weiteres Verfahren ist allerdings dann wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis (so BGH aaO) oder Rechtsmissbräuchlichkeit (so BFH aaO) unzulässig, wenn der Antragsteller einen unveränderten Sachstand zur Entscheidung stellt, weil dann das Gericht unnütz in Anspruch genommen wird. Ansonsten hat die wiederholte Antragstellung zur Konsequenz, dass PKH unter Beiordnung - wie im Entscheidungssatz dieses Beschlusses umgesetzt - erst ab dem Antragszeitpunkt zu bewilligen ist (BVerfG aaO). Vorliegend sind zwar keine Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage eingetreten. Der Kläger hat aber mit seinen Ausführungen zur Vereinbarung einer "änderungsfesten Pauschaluntermiete" seinen Vortrag ergänzt und erweitert, wobei der zusätzliche Sachvortrag - wie ausgeführt - erheblich ist (zum Ausreichen weiteren Vortrags zur Begründung der Zulässigkeit eines Zweitantrages BGH aaO RdNr 13). Die Bewertung des zusätzlichen Vortrags als unglaubhaft durch das SG ist nicht tragfähig, solange sie nicht auf entsprechenden Ermittlungsergebnissen beruht, wobei im Weiteren zu beachten sein wird, dass die Beklagte die Beweislast für die Aufhebensvoraussetzungen trägt.
Dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, bedarf aus Sicht des Senats nach den bisherigen Darlegungen keiner gesonderten Begründung.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Streitig ist die teilweise Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Oktober 2009 bis Januar 2012 und die daraus folgende Erstattungsforderung von 281,14 EUR (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2010, betreffend die Bewilligungsentscheidung vom 07. bzw 10. August 2009).
Der 1980 geborene Kläger und seine Mutter lebten im streitbefangenen Zeitraum ((Wieder- ) Einzug des Klägers am 23. Juni 2009) in einer ca 75 m² großen 4-Zimmerwohung unter der dem Rubrum zu entnehmenden Anschrift, deren Mieterin die Mutter ist (Vermieter: G GmbH - im Folgenden: Vermieterin). Zu seinem mit Wirkung vom 01. August 2009 gestellten Leistungsantrag hatte der Kläger angegeben, er zahle für die Unterkunft 250,00 EUR monatlich (Bl 133 Rs VV). Er legte Unterlagen vor, wonach die Bruttowarmmiete der Wohnung 471,69 EUR (bis zum 30. September 2008) bzw 456,69 EUR (ab dem 01. Oktober 2008 - Herabsetzung der Nebenkostenvorauszahlung um 15,00 EUR) betrug. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 07. bzw 10. August 2009 für die Zeit vom 01. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 die Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) an den Kläger in Höhe von 224,95 EUR monatlich, den Bedarf berechnete sie als ½ von 449,90 EUR (= 456,69 EUR abzüglich Warmwasserpauschale von 6,79 EUR). Die Mutter des Klägers bestätigte unter dem 01. Februar 2010, dass sie eben diesen Betrag in bar von ihrem Sohn für Unterkunft und Betriebskosten erhalte.
Nach Aufforderung des Beklagten legte der Kläger am 08. Februar 2010 die Betriebskostenabrechnung vom 19. August 2009 vor, in der ein zum 05. Oktober 2009 fälliges Guthaben von 514,73 EUR errechnet und eine Herabsetzung der monatlichen Gesamtmiete zum 01. Oktober 2009 auf 436,69 EUR vorgesehen war. Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. März 2010 die Leistungsbewilligung für Oktober 2009 in Höhe von 13,08 EUR, für November 2009 in Höhe von 224,95 EUR, für Dezember 2009 in Höhe von 58,57 EUR und für Januar 2010 in Höhe von 13,08 EUR auf und forderte die Erstattung von insgesamt 309,68 EUR. Dem lag die (alle Monate) betreffende Neuberechnung der laufenden Leistung zugrunde (KdU: ½ von 423,75 EUR = 436,69 EUR abzüglich Warmwasserpauschale (nunmehr) 12,94 EUR ? Differenz zwischen den ursprünglich bewilligten KdU von 224,95 EUR und der nunmehr berechneten Leistung von 211,87 EUR = 13,08 EUR) sowie die Anrechnung des halben Betriebskostenüberschusses für November 2009 (= Folgemonat seiner Fälligkeit (05. Oktober 2009)) und des verbleibenden Überschusses auf die Leistung zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Dezember 2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2010 modifizierte die Beklagte den Umfang der Aufhebung und der Erstattungsforderung für Dezember um 30,03 EUR (Gesamterstattungsforderung nunmehr 281,14 EUR), da die Betriebskostenrückzahlung um Warmwasseraufbereitungskosten in Höhe von 57,08 EUR zu bereinigen sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger dargetan, die Betriebskostenrückzahlung sei an seine Mutter adressiert gewesen und auf deren Konto eingegangen. Er habe nichts erhalten. Einer Aufhebung, die überdies allenfalls für den Zuflussmonat erfolgen dürfe, stehe entgegen, dass er nichts erhalten habe und dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass es eine Betriebskostenrückzahlung aus August 2009 gegeben habe.
Den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung seines Bevollmächtigten hat das Sozialgericht (SG) Cottbus mit Beschluss vom 25. Februar 2011 abgelehnt; die Beschwerde dagegen hat der Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 zurückgewiesen.
Am 20. Januar 2012 hat der Kläger erneut einen Antrag auf PKH und Beiordnung gestellt und ausgeführt, durch die Betriebskostenerstattung habe sich an seinen Wohnkosten nichts geändert, denn deren Auszahlung sei an seine Mutter erfolgt. Sein Aufwand sei gleich geblieben, da er einen Betrag von 224,95 EUR als festen Untermietbetrag - unabhängig von Nachforderungen oder Rückerstattungen - vereinbart habe.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Januar 2012 abgelehnt. Im Hinblick auf die vorangegangene ablehnende Entscheidung könne ausschließlich neues Vorbringen berücksichtigt werden. Diese Qualität habe der Vortrag des Klägers nicht. Zudem sei die Rechtsverfolgung mutwillig, da die Einwendung früher - im Widerspruchsverfahren - habe erhoben werden können. Die behauptete Pauschalabrede sei lebensfremd und deshalb unglaubhaft, über dies habe die Mutter des Klägers zum Sachverhalt unterschiedliche Angaben gemacht.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und es seien zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht worden.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Cottbus, mit dem dieses Gericht es abgelehnt hat, dem Kläger PKH für das Klageverfahren zu gewähren und (dies hat das SG zumindest sinngemäß abgelehnt) seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist zulässig; insbesondere ist sie auch unabhängig vom Beschwerdewert nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH (unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes, § 121 Abs 2 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO)) für Klagen nur ausgeschlossen sind, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaft¬lichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat, was hier nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger ist nach seinem derzeitigen ? hier mit Blick auf § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 1 Satz 3 ZPO nicht näher darzulegenden ? persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Klageverfahrens auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 ZPO), und der Klage kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO) nicht abgesprochen werden.
Das Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht regelmäßig in summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ohne strenge Anforderungen, dh ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, juris RdNr 26 = BVerfGE 81, 347, 357f). Auch bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist in gerichtskostenfreien Verfahren (§ 183 SGG) - wie dem vorliegenden - PKH unbeschränkt zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, RdNr 7a zu § 73a).
Es ist eine nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, da es an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (Aufhebungsvoraussetzung nach § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fehlen könnte. Diese ist gegeben, wenn bei dem Kläger in den Monaten November und Dezember 2009 eine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eingetreten ist, wozu es nach § 22 Abs 4 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: aF - seit dem 01. Januar 2011: § 22 Abs 3 SGB II) kommt, wenn (nicht auf die Kosten der Haushaltsenergie entfallende ? so § 22 Abs 4 Satz 1 2. Halbsatz aF) Rückzahlungen (des Vermieters) erfolgen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind (grundlegend im Zusammenhang von § 48 SGB X, § 22 Abs 4 Satz 1 SGB II aF BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 ? B 4 AS 132/11 R RdNr 14 f, 17, dort auch zu § 22 Abs 4 Satz 1 SGB II aF als Spezialfall der Einkommenserzielung iS von § 11 SGB II). Um eine so zu qualifizierende Rückzahlung handelt es sich bei der Zahlung der Vermieterin gemäß der Abrechnung vom 19. August 2009 nicht, denn der Kläger ist nicht Gläubiger dieser Forderung. Eine solche Konstellation ergäbe sich, wenn der Kläger mit seiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bildete (was bereits nach dem Lebensalter des Klägers ausscheidet) und die Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen (Regelfall vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11 b AS 61/06 RdNr 19) abgerechnet würden. Hier ist die Sachlage anders. Die Mutter des Klägers ist alleinige Mieterin der Wohnung und damit alleinige Gläubigerin der Vermieterin bzgl der Erstattungsforderung. Dem Kläger steht eine Forderung nur nach Maßgabe der zwischen ihm und seiner Mutter bzgl der Wohnkosten getroffenen Abrede zu. Diese kann besagen, dass der Kläger die Hälfte der Aufwendungen für Wohnung und Heizung so trägt, wie sie sich nach endgültiger Abrechnung der kalten und warmen Neben¬kosten durch den Vermieter ergeben. Alternativ kann die Regelung, der Kläger trage die Hälfte der Wohnungskosten, auch bezogen auf einen zu einem bestimmten Zeitpunkt (aus Kaltmiete und den Nebenkostenvorauszahlungen resultierenden) monatlich zu zahlenden Betrag - ggfs unter Anpassung bei Änderungen - in dem Sinne getroffen worden sein, dass damit der endgültig geschuldete Betrag bestimmt sein sollte. Nur im ersten Fall hätte der Kläger eine Forderung gegen seine Mutter, nach dem dieser die Erstattung zugeflossen ist. Da eine Zahlung des (hälftigen) Betrages an den Kläger bislang nicht erfolgt ist, wäre - sofern das SG nach Ermittlung und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgeht, dass dem Kläger ein (hälftiger) Anspruch zusteht - weiter zu entscheiden, wie die Realisierungschancen des Anspruchs sind und welche Anforderungen in soweit im Einzelnen zu stellen sind, um trotz einer bislang fehlenden Zahlung von einem Vermögenszufluss ausgehen zu können (dazu BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 aaO RdNr 21 ff).
Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass er es im Gegensatz zu den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss nicht für von vornherein fernliegend hält, dass der Kläger und seine Mutter eine Pauschalabrede im oben dargestellten Sinne getroffen haben. Es erscheint durchaus nicht lebensfremd, dass die Beteiligten vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Klägers die wirtschaftlich Leistungsfähigere war, ausdrücklich oder stillschweigend davon ausgegangen sind, dass den Kläger jedenfalls keine Nachzahlungsverpflichtungen treffen sollten und er dann - "spiegelbildlich" - auch nicht an Rückzahlungen partizipieren sollte.
Die Überlegung des SG, nach rechtskräftiger Ablehnung des vorangegangenen PKH-Gesuchs, könne zur Begründung des jetzigen Antrages nur aktuelles neues Vorbringen (im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20. Januar 2012) Berücksichtigung finden, steht einer bewilligenden Entscheidung nicht entgegen. Ablehnende PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03. März 2004 ? IV ZB 43/03 RdNr 5 ff; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 20. Februar 1998 - VII K 7/97 RdNr 5; vorausgesetzt in Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Senat / 3. Kammer Beschluss vom 03. März 2011 - 1 BvR 2852/10 RdNr 10, alles zitiert nach juris). Ein weiteres Verfahren ist allerdings dann wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis (so BGH aaO) oder Rechtsmissbräuchlichkeit (so BFH aaO) unzulässig, wenn der Antragsteller einen unveränderten Sachstand zur Entscheidung stellt, weil dann das Gericht unnütz in Anspruch genommen wird. Ansonsten hat die wiederholte Antragstellung zur Konsequenz, dass PKH unter Beiordnung - wie im Entscheidungssatz dieses Beschlusses umgesetzt - erst ab dem Antragszeitpunkt zu bewilligen ist (BVerfG aaO). Vorliegend sind zwar keine Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage eingetreten. Der Kläger hat aber mit seinen Ausführungen zur Vereinbarung einer "änderungsfesten Pauschaluntermiete" seinen Vortrag ergänzt und erweitert, wobei der zusätzliche Sachvortrag - wie ausgeführt - erheblich ist (zum Ausreichen weiteren Vortrags zur Begründung der Zulässigkeit eines Zweitantrages BGH aaO RdNr 13). Die Bewertung des zusätzlichen Vortrags als unglaubhaft durch das SG ist nicht tragfähig, solange sie nicht auf entsprechenden Ermittlungsergebnissen beruht, wobei im Weiteren zu beachten sein wird, dass die Beklagte die Beweislast für die Aufhebensvoraussetzungen trägt.
Dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, bedarf aus Sicht des Senats nach den bisherigen Darlegungen keiner gesonderten Begründung.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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