Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4459/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 847/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2011 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das vom Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts Freiburg (SG) im Urteil vom 5. Dezember 2011 erhobene Rechtsmittel der Beschwerde, gerichtet auf die Zulassung der Berufung, ist nicht statthaft. Denn die Berufung ist bereits ohne Zulassung statthaft. Das SG hat mit dem Urteil über die verbundenen Anfechtungsklagen gegen den Aufhebungsbescheid vom 22. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 (den Monat April 2011 betreffend) und gegen den Aufhebungsbescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2011 (die Monate Mai bis September 2011 betreffend), mit denen der Beklagte die Bewilligung von Fahrtkosten (s. Bewilligungsbescheid vom 8. April 2011) in Höhe von 1334,80 ? (206,80 ? für April 2011 und 225,60 ? monatlich für Mai bis September 2011) aufhob und bereits ausgezahlte Fahrtkosten in Höhe von 206,80 ? zurückforderte, entschieden. Dieses Begehren hat das SG versagt, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 ? übersteigt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 ? nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Zulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro wird vorliegend aber erreicht. Eine Berufung ist daher gem. § 143 SGG bereits ohne Zulassung statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht als Berufung ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Urteil handelt und zum Ausdruck gebracht hat, dass er Beschwerde erhebt, die zur nachträglichen Berufung führen soll (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 10. November 2011, B 8 SO 12/11 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2012, L 4 AS 292/11 NZB, beide veröffentlicht in Juris). Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist auch in Anbetracht der falschen Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Urteil nicht verletzt, da der Kläger die statthafte Berufung noch erheben kann, da gem. § 66 Abs. 2 SGG bei unrichtigen Belehrungen die Jahresfrist gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das vom Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts Freiburg (SG) im Urteil vom 5. Dezember 2011 erhobene Rechtsmittel der Beschwerde, gerichtet auf die Zulassung der Berufung, ist nicht statthaft. Denn die Berufung ist bereits ohne Zulassung statthaft. Das SG hat mit dem Urteil über die verbundenen Anfechtungsklagen gegen den Aufhebungsbescheid vom 22. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 (den Monat April 2011 betreffend) und gegen den Aufhebungsbescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2011 (die Monate Mai bis September 2011 betreffend), mit denen der Beklagte die Bewilligung von Fahrtkosten (s. Bewilligungsbescheid vom 8. April 2011) in Höhe von 1334,80 ? (206,80 ? für April 2011 und 225,60 ? monatlich für Mai bis September 2011) aufhob und bereits ausgezahlte Fahrtkosten in Höhe von 206,80 ? zurückforderte, entschieden. Dieses Begehren hat das SG versagt, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 ? übersteigt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 ? nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Zulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro wird vorliegend aber erreicht. Eine Berufung ist daher gem. § 143 SGG bereits ohne Zulassung statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht als Berufung ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Urteil handelt und zum Ausdruck gebracht hat, dass er Beschwerde erhebt, die zur nachträglichen Berufung führen soll (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 10. November 2011, B 8 SO 12/11 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2012, L 4 AS 292/11 NZB, beide veröffentlicht in Juris). Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist auch in Anbetracht der falschen Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Urteil nicht verletzt, da der Kläger die statthafte Berufung noch erheben kann, da gem. § 66 Abs. 2 SGG bei unrichtigen Belehrungen die Jahresfrist gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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