Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 6403/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1624/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
Der 1952 geborene Kläger absolvierte von 1967 bis 1970 eine Ausbildung zum Weber; in der Zeit von 1974 bis 1990 war er als Maschinist für Raupen, Radlader und Bagger, ab 1990 bis zum 31. August 2008 als Vorarbeiter im Tief- und Straßenbau versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses bezog der Kläger Arbeitslosengeld und schließlich Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Am 2. März 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung seines Antrages gab er an, er halte sich seit 2007 aufgrund eines Rückenleidens für erwerbsgemindert. Die Beklagte zog ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 28. Januar 2009 sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht der F.Klinik Bu. bei, in der der Kläger vom 30. Juni 2008 bis zum 21. Juli 2008 stationär behandelt wurde. Die behandelnden Ärzte der Klinik waren im Ergebnis zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten jeweils überwiegend im Stehen, im Gehen, im Sitzen vollschichtig in sämtlichen Schichtformen ausüben könne. Vermieden werden sollten Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Bücken sowie häufige Überkopfarbeiten. Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten könne der Kläger noch verrichten. Die Beklagte veranlasste dann eine Begutachtung des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet. Der Orthopäde und Sportmediziner Dr. Ro. gab nach der Untersuchung vom 14. April 2011 an, neben dem wiederkehrenden Halswirbelsäulensyndrom mit Nervenwurzelreizung C8 rechts bei bekanntem Bandscheibenvorfall leide der Kläger unter einem wiederkehrenden Lendenwirbelsäulensyndrom bei beginnendem Verschleiß. Klinisch ließen sich dezent ausgeprägte Weichteilreizzustände verifizieren, die jeweiligen Beweglichkeiten seien insgesamt mäßig eingeschränkt. Die Untersuchungsbefunde mit neuroorthopädischem Schwerpunkt seien unauffällig. Aus der sich darbietenden Befundkonstellation sei eine insgesamt mäßig ausgeprägte Funktionseinbuße der Wirbelsäule ableitbar. Bei dem Rechtshänder bestehe an der linken Schulter ein unspezifisch ausgeprägtes Schmerzsyndrom. Eine eindeutige Sehnenmitbeteiligung sei nicht gegeben, auch sei die Schulter in ihrer Bandführung stabil. Ein bekannter Bluthochdruck sei unter hausärztlicherseits rezeptierter Medikation weitgehend adäquat eingestellt. In der bisher hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit sei der Kläger weiterhin und dauernd nicht einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, Tragen von Lasten über zwölf kg und ohne langdauernde beidseitige Überkopfarbeiten seien sechs Stunden und mehr zumutbar.
Mit Bescheid vom 19. April 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung seines Widerspruchs ließ der Kläger durch den Prozessbevollmächtigten vortragen, er sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten ganztags zu verrichten. Darüber hinaus genieße er Berufsschutz als Werkpolier bzw. Vorarbeiter und sei einem Facharbeiter gleichzustellen. Nach Einholung einer Auskunft bei dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers anerkannte die Beklagte das Vorliegen von Berufsunfähigkeit und gewährte mit Bescheid vom 5. September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. April 2011 bis längstens zum 31. Juli 2017 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Der Kläger hielt an seinem Begehren hinsichtlich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung fest und reichte ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Ba. ein, die angab, der Kläger sei aufgrund des bestehenden Beschwerdebildes nicht in der Lage, sich mehr als drei Stunden pro Tag körperlich zu belasten (zu arbeiten). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Dezember 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert. Durch die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger zwar - wie die Beklagte im Bescheid vom 5. September 20112 zu Recht festgestellt habe - daran gehindert, seinen bisherigen Beruf als Vorarbeiter im Straßenbau auszuüben, die Einschränkungen hinderten ihn aber nicht daran, leichtere und auch mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch in der Lage, sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Das Attest der Hausärztin, wonach er sich nicht körperlich belasten könne, führe zu keinem anderen Ergebnis. Weder sei daraus erkennbar, dass bestimmte Beschwerden nicht hinreichend berücksichtigt seien, noch ändere es etwas an der von der Beklagten zutreffend vorgenommenen Leistungseinschätzung.
Gegen den am 19. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger vertreten durch den Prozessbevollmächtigten am 18. April 2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Gerichtsbescheid könne nicht gefolgt werden, da er erlassen worden sei, obwohl der medizinische Sachverhalt nicht abschließend aufgeklärt gewesen sei. Das Gutachten des Dr. Ro., auf das sich das SG wesentlich stütze, datiere auf den 18. April 2011 und sei daher nicht geeignet, den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers wiederzugeben. Das Attest der Frau Ba. sei Ende September 2011/Anfang Oktober 2011 erstellt worden, sodass es dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers wesentlich näherkomme. Zwischen der Leistungseinschätzung durch Dr. Ro. und derjenigen von Frau Ba. sei es offensichtlich zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 5. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. März 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 30. August 2012 eine nichtöffentliche Sitzung zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Im Rahmen des Erörterungstermins haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts und der näheren Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten, die Klageakte des SG sowie die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Mit Schriftsatz vom 17. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich darum gebeten, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 17. Oktober 2012 zu treffen. Das grundsätzliche Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist hierdurch nicht berührt.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 5. September 2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2011. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGBVI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung zutreffend aus dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. Ro. vom 18. April 2011 gefolgert. Der Senat schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides vom 15. März 2012, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermag. Der Vortrag, das Gutachten von Dr. Ro. vom 18. April 2011 entspreche nicht mehr dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers, wurde nicht substantiiert begründet. Befundberichte, die die Einschätzung des Gutachters widerlegen könnten, wurden nicht eingereicht. Insbesondere hat der Kläger trotz entsprechender Ankündigung seinerseits keine aktuellen Befunde seines behandelnden Orthopäden vorgelegt. Aus dem zeitlich nach dem Gutachten von Dr. Ro. ausgestellten Attest der Hausärztin des Klägers Ba. gehen keinerlei Befunde hervor, fachärztliche Befundberichte wurden nicht eingereicht. Mit den vorliegenden Befunden lässt sich eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründen. Nachdem durch den Kläger selbst kein substantiierter Vortrag erfolgte, sah sich der Senat zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
Der 1952 geborene Kläger absolvierte von 1967 bis 1970 eine Ausbildung zum Weber; in der Zeit von 1974 bis 1990 war er als Maschinist für Raupen, Radlader und Bagger, ab 1990 bis zum 31. August 2008 als Vorarbeiter im Tief- und Straßenbau versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses bezog der Kläger Arbeitslosengeld und schließlich Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Am 2. März 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung seines Antrages gab er an, er halte sich seit 2007 aufgrund eines Rückenleidens für erwerbsgemindert. Die Beklagte zog ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 28. Januar 2009 sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht der F.Klinik Bu. bei, in der der Kläger vom 30. Juni 2008 bis zum 21. Juli 2008 stationär behandelt wurde. Die behandelnden Ärzte der Klinik waren im Ergebnis zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten jeweils überwiegend im Stehen, im Gehen, im Sitzen vollschichtig in sämtlichen Schichtformen ausüben könne. Vermieden werden sollten Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Bücken sowie häufige Überkopfarbeiten. Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten könne der Kläger noch verrichten. Die Beklagte veranlasste dann eine Begutachtung des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet. Der Orthopäde und Sportmediziner Dr. Ro. gab nach der Untersuchung vom 14. April 2011 an, neben dem wiederkehrenden Halswirbelsäulensyndrom mit Nervenwurzelreizung C8 rechts bei bekanntem Bandscheibenvorfall leide der Kläger unter einem wiederkehrenden Lendenwirbelsäulensyndrom bei beginnendem Verschleiß. Klinisch ließen sich dezent ausgeprägte Weichteilreizzustände verifizieren, die jeweiligen Beweglichkeiten seien insgesamt mäßig eingeschränkt. Die Untersuchungsbefunde mit neuroorthopädischem Schwerpunkt seien unauffällig. Aus der sich darbietenden Befundkonstellation sei eine insgesamt mäßig ausgeprägte Funktionseinbuße der Wirbelsäule ableitbar. Bei dem Rechtshänder bestehe an der linken Schulter ein unspezifisch ausgeprägtes Schmerzsyndrom. Eine eindeutige Sehnenmitbeteiligung sei nicht gegeben, auch sei die Schulter in ihrer Bandführung stabil. Ein bekannter Bluthochdruck sei unter hausärztlicherseits rezeptierter Medikation weitgehend adäquat eingestellt. In der bisher hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit sei der Kläger weiterhin und dauernd nicht einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, Tragen von Lasten über zwölf kg und ohne langdauernde beidseitige Überkopfarbeiten seien sechs Stunden und mehr zumutbar.
Mit Bescheid vom 19. April 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung seines Widerspruchs ließ der Kläger durch den Prozessbevollmächtigten vortragen, er sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten ganztags zu verrichten. Darüber hinaus genieße er Berufsschutz als Werkpolier bzw. Vorarbeiter und sei einem Facharbeiter gleichzustellen. Nach Einholung einer Auskunft bei dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers anerkannte die Beklagte das Vorliegen von Berufsunfähigkeit und gewährte mit Bescheid vom 5. September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. April 2011 bis längstens zum 31. Juli 2017 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Der Kläger hielt an seinem Begehren hinsichtlich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung fest und reichte ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Ba. ein, die angab, der Kläger sei aufgrund des bestehenden Beschwerdebildes nicht in der Lage, sich mehr als drei Stunden pro Tag körperlich zu belasten (zu arbeiten). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Dezember 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert. Durch die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger zwar - wie die Beklagte im Bescheid vom 5. September 20112 zu Recht festgestellt habe - daran gehindert, seinen bisherigen Beruf als Vorarbeiter im Straßenbau auszuüben, die Einschränkungen hinderten ihn aber nicht daran, leichtere und auch mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch in der Lage, sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Das Attest der Hausärztin, wonach er sich nicht körperlich belasten könne, führe zu keinem anderen Ergebnis. Weder sei daraus erkennbar, dass bestimmte Beschwerden nicht hinreichend berücksichtigt seien, noch ändere es etwas an der von der Beklagten zutreffend vorgenommenen Leistungseinschätzung.
Gegen den am 19. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger vertreten durch den Prozessbevollmächtigten am 18. April 2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Gerichtsbescheid könne nicht gefolgt werden, da er erlassen worden sei, obwohl der medizinische Sachverhalt nicht abschließend aufgeklärt gewesen sei. Das Gutachten des Dr. Ro., auf das sich das SG wesentlich stütze, datiere auf den 18. April 2011 und sei daher nicht geeignet, den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers wiederzugeben. Das Attest der Frau Ba. sei Ende September 2011/Anfang Oktober 2011 erstellt worden, sodass es dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers wesentlich näherkomme. Zwischen der Leistungseinschätzung durch Dr. Ro. und derjenigen von Frau Ba. sei es offensichtlich zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 5. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. März 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 30. August 2012 eine nichtöffentliche Sitzung zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Im Rahmen des Erörterungstermins haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts und der näheren Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten, die Klageakte des SG sowie die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Mit Schriftsatz vom 17. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich darum gebeten, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 17. Oktober 2012 zu treffen. Das grundsätzliche Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist hierdurch nicht berührt.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 5. September 2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2011. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGBVI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung zutreffend aus dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. Ro. vom 18. April 2011 gefolgert. Der Senat schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides vom 15. März 2012, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermag. Der Vortrag, das Gutachten von Dr. Ro. vom 18. April 2011 entspreche nicht mehr dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers, wurde nicht substantiiert begründet. Befundberichte, die die Einschätzung des Gutachters widerlegen könnten, wurden nicht eingereicht. Insbesondere hat der Kläger trotz entsprechender Ankündigung seinerseits keine aktuellen Befunde seines behandelnden Orthopäden vorgelegt. Aus dem zeitlich nach dem Gutachten von Dr. Ro. ausgestellten Attest der Hausärztin des Klägers Ba. gehen keinerlei Befunde hervor, fachärztliche Befundberichte wurden nicht eingereicht. Mit den vorliegenden Befunden lässt sich eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründen. Nachdem durch den Kläger selbst kein substantiierter Vortrag erfolgte, sah sich der Senat zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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