L 19 AS 525/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 2543/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 525/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.02.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) während ihrer Inlandsaufenthalte im Rahmen eines im Ausland absolvierten Studiums.

Die am 00.00.1989 geborene Klägerin nahm am 15.09.2008 an der N-Universität in Istanbul das Studium der islamischen Theologie auf. Während der in zwei Intervalle aufgeteilten und etwa sieben Monate jährlich umfassenden Vorlesungszeit wohnte sie in Istanbul.

In der übrigen Zeit kehrte sie an den Wohnort ihrer Eltern in H zurück und wohnte zunächst im elterlichen Haushalt, ab dem 01.10.2010 nach den vorgelegten Unterlagen dann in einer von ihrem Vater im Elternhaus angemieteten eigenen Wohnung von 52 m² Größe, für die nach dem vorgelegten Mietvertrag eine Grundmiete von 165,00 EUR, eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 55,00 EUR, Heizkostenabschläge von 45,00 EUR monatlich und Stromabschläge von 30,00 EUR monatlich zu zahlen waren.

Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde mit Bescheid vom 19.10.2009 der Bezirksregierung Köln abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Förderung eines Auslandsstudienganges nach § 5 BAföG nicht erfüllt seien.

Der Mutter der Klägerin wurde Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz für die Klägerin seitens der Familienkasse C durchgehend gezahlt.

Am 13.09.2010 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und gab zum Umzug in eine eigene Wohnung an, sie könne nicht mehr in der elterlichen Wohnung wohnen. Dort sei es zu laut, was ihr Studium störe.

Mit Bescheid vom 12.10.2010 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) den Antrag der Klägerin ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II seien nicht erfüllt, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland habe.

Den unter Hinweis auf mindestens fünf Monate Inlandsaufenthalt jährlich begründeten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2010 zurück.

Am 23.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und argumentiert, sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort ihrer Eltern, da sie sich zumindest fünf Monate des Jahres dort aufhalte und auch nach Abschluss ihres Studiums dorthin zurückkehren werde.

Nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung von Zeugen hat das Sozialgericht mit Urteil vom 13.02.2012 die Klage abgewiesen. Zwar liege in der Zeit der Inlandsaufenthalte der Klägerin ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor, nicht jedoch während der Aufenthalte in Istanbul. Sie habe allerdings durchgehend keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil sie nicht hilfebedürftig sei. Denn in Gestalt der ihr zur Finanzierung ihres Studiums zur Verfügung gestellten Zuwendungen habe sie über ein bedarfsdeckendes Einkommen i.H.v. 1.157,50 EUR monatlich verfügt. Auf die weiteren Gründe des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das am 02.03.2011 ihrem Bevollmächtigten zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20.03.2012, mit der sie unter Anknüpfung an ihren Vortrag vor dem Sozialgericht der Annahme des Sozialgerichts entgegentritt, sie habe über bedarfsdeckendes Einkommen verfügt. Tatsächlich habe es sich um darlehensweise Zuwendungen von Freunden ihres Vaters gehandelt.

Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin im Berufungsverfahren eine Aufstellung ihrer Inlandsaufenthalte seit Antragstellung bei dem Beklagten vorgelegt.

Danach hat die Klägerin sich in folgenden Zeiträumen am Inlandswohnsitz aufgehalten:

20.06.2010 bis 05.10.2010

01.01.2011 bis 27.02.2011

23.06.2011 bis 05.10.2011

16.11.2011 bis 30.11.2011.

Nach Erwerb eines Diplomes der N-Universität vom 02.07.2012 hält sich die Klägerin nach ihren Angaben ab dem 03.07.2012 dauerhaft in ihrer Wohnung in H auf. Mit Bewilligungsbescheid vom 06.08.2012 wurden ihr auf den Antrag vom 11.07.2012 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 03.07.2012 bewilligt. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats angegeben, während der Zeiten ihres Inlandsaufenthaltes zu keinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, da sie durch ihr Studium voll ausgelastet gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.02.2012 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2010 zu verurteilen, der Klägerin in der Zeit vom 13.09.2010 bis 02.07.2012 für die Zeiten ihres tatsächlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen, die nach ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Abs. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft getreten.

Angefochten ist der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2010, mit dem der Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin vom 13.09.2010 ganz abgelehnt hat.

Der streitige Leistungszeitraum erstreckt sich damit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf die gesamte Zeit von Antragstellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil v. 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R Rn 11), ist hier jedoch durch den Berufungsantrag der Klägerin auf die im Tatbestand wiedergegebenen Zeiten ihrer Inlandsaufenthalte und insgesamt auf den Zeitraum bis zum 02.07.2012 begrenzt.

Die Ablehnung von Leistungsansprüchen der Klägerin nach dem SGB II durch Bescheid des Beklagten vom 12.10.2010 bis 16.11.2010 ist nicht zu beanstanden, denn diese Entscheidung ist rechtmäßig. Die Klägerin hatte in den Zeiten ihres Inlandsaufenthaltes keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Dabei sieht auch der Senat die vom Sozialgericht verneinte Frage der Bedürftigkeit der Klägerin kritisch und die Finanzierung zweier Wohnungen und des übrigen Lebensunterhaltes während des Studiums der Klägerin als keineswegs geklärt an.

Auf die Frage ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II kommt es jedoch nicht an. Sie erfüllte zwar nach ihrem Lebensalter und bei bestehender Erwerbsfähigkeit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 SGB II. Ihr stand aber auch in den Zeiten ihrer Inlandsaufenthalte kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu. Sie hatte während dieser Zeiträume nicht einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in der Bundesrepublik Deutschland (I.) und war nach § 7 Abs. 5 SGB II von Ansprüchen nach dem SGB II ausgeschlossen (II).

(I.)

Die Zeiten des Inlandsaufenthaltes der Klägerin sind keine Zeiten, in denen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II hatte.

Unbeachtet bleibt in diesem Zusammenhang der Wohnsitzbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG, der nur für das Recht der Ausbildungsförderung eine Legaldefinition des ständigen Wohnsitzes enthält und gegenüber § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I eine Spezialregelung trifft.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II nimmt nach ausdrücklich geäußertem Willen des Gesetzgebers (Entwurf eines vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1516, S. 52) Bezug auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 30 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) und wird wie dieser ausgelegt (z.B. Hackethal in jurisPK SGB II, 3. Aufl. 2012, § 7 Rn 26 f., Thie/Schoch in LPK-SGB II, Rn 12 f).

Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift war daher die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthaltes während der Inlandsaufenthalte bereits deshalb nicht erfüllt, weil während der Aufenthaltszeiten der Klägerin im Inland von vornherein jeweils bereits feststand, dass sie sich nur vorübergehend am Wohnort in H aufhalten werde, um danach zu Studienzwecken wieder nach Istanbul zurückzukehren.

Auch nach der Kommentierung ist im Wege der vorausschauenden Betrachtung zu entscheiden, ob sich jemand gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand der 73. Ergänzungslieferung 2012, § 30 SGB I Rn. 19, Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 30 SGB I Rn 34 mwN).

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG sind für die Beurteilung des "gewöhnlichen Aufenthaltes" maßgebend ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit (BSG Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R unter Hinweis auf das Urteil vom 28.7.1967 - 4 RJ 411/66 = BSGE 27, 88).

Zeitweise Unterbrechungen wie z.B. Urlaube heben einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf (BSG im Urteil vom 28.07.1967; vgl. auch BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 = SozR 2200 § 205 RVO Nr. 65 S 183). Ob eine Person mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben kann (so BSG Urteil vom 28.2.1980 - 8b RKg 6/79 = SozR 5870 § 1 Nr. 7), ist in jüngeren Entscheidungen offen gelassen worden (BSG Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 sowie im Urteil vom 23.05.2012- B 14 AS 156/11 R).

Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch den bloßen Wechsel des Aufenthaltsortes weder begründet noch beendet (Urteil des BSG vom 23.05.2012 - B 14 AS 156/11 R, Rn 18 zur Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthaltes durch zukunftsoffene Flucht).

Wechselt der Aufenthaltsort, besteht der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo jemand einen faktisch dauerhaften Schwerpunkt der Lebensverhältnisse hat und sich dort zukunftsoffen aufhält (Schlegel in jurisPK-SGB I 2. Aufl. 2011, § 30 SGB I, Rn 34, 36 mwN).

Die Klägerin hatte jedoch in den Zeiten ihres Inlandsaufenthaltes - während des grundsätzlich in Istanbul absolvierten Studiums - weder in zeitlicher Dimension noch, was ihren wesentlichen Lebensinhalt in den streitigen Zeiträumen anging, ihren faktisch dauerhaften Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in H.

Dort hielt sie sich vielmehr während weniger als der Hälfte des Jahres, zeitlich überwiegend dagegen in Istanbul auf. Auch der Schwerpunkt ihrer im Wesentlichen durch die Verfolgung ihres Studienzieles bestimmten Lebensverhältnisse lag an ihrem Studienort in Istanbul.

Ein zukunftsoffener Verbleib im Inland lag während der besuchsweisen Aufenthalte in H auch nicht vor, da jeweils bereits zu Beginn der Inlandsaufenthalte feststand, dass diese vorübergehend sein und mit dem Beginn des jeweils nächsten Studienabschnitts enden würden.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II der Klägerin während der Zeiten ihrer Inlandsaufenthalte lag auch deshalb nicht vor, weil unter Berücksichtigung ihrer vor dem Senat angegebenen Studienbelastung und der absehbaren Kürze ihrer Inlandsaufenthalte mit einer dauerhaften Eingliederung der Klägerin in das Erwerbsleben als dem wesentlichen Ziel des SGB II nicht zu rechnen war.

Nach Auffassung des Senats ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II bereichsspezifisch dahin auszulegen, dass ein prognostisch auf Dauer gesicherter Aufenthalt unter Umständen zu fordern ist, die ein Erreichen des Regelungszieles des SGB II - Beseitigung der Bedürftigkeit durch die Aufnahme einer Tätigkeit mit existenzsicherndem Ertrag (§ 1 Abs. 1 SGB II) - ungefährdet erscheinen lassen (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 22.06.2012 - L 19 AS 845/12 B ER zu Leistungsansprüchen nach dem SGB II von Bürgern der neuen EU-Staaten Rumänien und Bulgarien).

Diese Sicht folgt der von mehreren Senaten des Bundessozialgerichts vertretenen (vgl. zusammenfassend Urteil des BSG vom 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R, Rn 36 mwN) sog. "Einfärbungslehre", wonach der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes bestimmt werden kann und zu einem bereichsspezifischen Verständnis zwingt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand der 73. Ergänzungslieferung 2012, § 30 SGB I Rn 10 mit Beispielen).

Diesem Verständnis sind Teile der Rechtsprechung und Kommentierung entgegengetreten unter Hinweis auf den vereinheitlichenden Zweck der Definition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vgl. Urteil des BSG vom 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R, Rn 36 mwN ;Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand der 73. Ergänzungslieferung 2012, § 30 SGB I, Rn 11; Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 30 SGB I, Rn 51 f; ausdrücklich befürwortend Thie/Schoch a.a.O., Rn 12).

Jedenfalls ist auch nach Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 09.08.1995 - B 13 RJ 59/93 zur Auslegung eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens) ein bereichsspezifisch abweichendes Verständnis zum Grundbegriff des § 30 Abs. 3 SGB I möglich, wenn eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, die ein bereichsspezifisches Verständnis des Begriffes nahelegt.

Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats innerhalb des SGB II gegeben. Denn die ortsbezogenen, an die räumlich-tatsächlichen Verhältnisse der potentiell Leistungsberechtigten anknüpfenden Voraussetzungen werden nicht alleine durch die Inbezugnahme von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II beschrieben, sondern insbesondere auch durch die Bezugnahme in § 7 Abs. 4a SGB II (eingefügt durch Art. 1 Nr. 7d des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I 1706 mit Wirkung vom 01.08.2006) auf die detaillierten Anforderungen der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung - EAO).

In der so anzuwendenden EAO wird zur Herstellung der Leistungsvoraussetzungen u.a. gefordert, dass der potentiell Leistungsberechtigte in der Lage sein muss, unverzüglich eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen (§ 1 Abs. 1 S 1 Nr. 4 EAO).

Bei Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II verfolgte der Gesetzgeber - unter ausdrücklicher Anknüpfung an die Leistungsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes - das Ziel, durch Präzisierung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und Ersetzung der bislang alleinigen Möglichkeit eines Teilentzuges durch den Wegfall des Anspruches insgesamt bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Motivation zur aktiven Teilnahme an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu stärken (BT- Drs 16/1696 S 26).

Der Senat sieht es danach für sachgerecht an, den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" im SGB II in dem Sinne auszulegen, dass ein prognostisch auf Dauer gesicherter Aufenthalt unter Umständen zu fordern ist, die ein Erreichen des Regelungszieles des SGB II - Beseitigung der Bedürftigkeit durch die Aufnahme einer Tätigkeit mit existenzsicherndem Ertrag (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II) ungefährdet erscheinen lassen. Solche Umstände lagen bei der Klägerin aus mehreren Gründen auch während ihrer Inlandsaufenthalte nicht vor.

Zweifel an der Fähigkeit der Klägerin, in den Zeiten ihres Inlandsaufenthaltes vorgeschlagene Arbeiten unverzüglich anzunehmen oder an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen, bestehen schon im Hinblick auf die Dauer und den jeweils vorübergehenden Charakter ihrer Aufenthalte im Inland. Beides stand zur Überzeugung des Senats einer erfolgreichen Vermittlung in eine auf Dauer existenzsichernde Erwerbstätigkeit ebenso von vorneherein entgegen wie auch längerfristigen Eingliederungsbemühungen, wie z.B. Umschulungen und Fortbildungsmaßnahmen.

Insbesondere hat die Klägerin jedoch dem Senat gegenüber angegeben, weder zu irgendeinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben noch überhaupt Gelegenheit gehabt zu haben, sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, da sie durch ihr Studium voll ausgelastet gewesen sei.

Danach hielt sich die Klägerin auch während ihrer physischen Anwesenheit in H nicht unter solchen Umständen im Inland auf, die eine erfolgreiche Verfolgung des Eingliederungszieles nach dem SGB II - Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln und Kräften, (§ 1 Abs. 2 S 1 SGB II) - erwarten ließen und hatte deshalb auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Leistungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II.

(II.)

Ansprüchen der Klägerin nach dem SGB II stand im streitigen Zeitraum der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II entgegen.

Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 5 S 1 SGB II der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung). Nach § 7 Abs. 5 S 1 der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung (Neubekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II (ungedeckte Mehrbedarfe, Darlehen in Fällen der besonderen Härte) hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Leistungsausschluss erfasst die Klägerin. Denn ihrer Art nach war die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig. Dass die Klägerin aufgrund des gewählten Auslandsstudiums in einem Nicht-EU-Land konkret keinen Leistungsanspruch nach dem BAföG hatte, steht dem nicht entgegen.

Das von der Klägerin an der N-Universität in Istanbul betriebene Studium war nach der im Rahmen von § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II gebotenen abstrakten Betrachtungsweise dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG.

Der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - verdeckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen.

Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, Rn 16 mwN.; BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -; BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 20).

Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Dieser Grundregel nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 Rn 1), hat sich der sich der 4. Senat des BSG ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R = juris Rn 14 bis 16).

Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl. auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R = juris Rn 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt z.B. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - (unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 20).

Das Studium der Klägerin erfüllte in diesem Sinne die Fördervoraussetzungen nach dem BAföG.

Gemäß § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 BAföG).

Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, vgl. dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 Rn 98 f), die sich den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsgattungen zuordnen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275, 55, 288; 57, 21).

Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG Urteil vom 28.11.1985 - BVerwG 5 C 64/82 = FamRZ 1986, 397). Während eines Urlaubssemesters kommt es für die Förderfähigkeit dem Grunde nach sowohl auf den Fortbestand der organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Studierenden zu der Ausbildungsstätte an als auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums (BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R). Die Klägerin absolvierte im streitigen Zeitraum eine mehrjährige Ausbildung an einer Hochschule, die ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nahm.

Am Vorliegen dieser Voraussetzungen insbesondere auch während der ausgedehnteren Inlandsaufenthalte der Klägerin hat der Senat keine Zweifel. Denn sie hat zur Intensität ihrer Studien auch während der Inlandsaufenthalte glaubhaft angegeben, hierdurch ausgelastet und deswegen zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein.

Sie war daher dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem BAföG und hätte bei einem Inlandsstudium gleicher Art einen Leistungsanspruch hiernach gehabt.

Der Ausschluss von Leistungen der Ausbildungsförderung beruhte im Falle der Klägerin auf nicht die Förderung dem Grunde nach betreffenden individuellen Gründen. Sie war von einer Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen, weil sie sich zu einem bestimmten Auslandsstudium in der Türkei entschieden hat.

Aus diesem Grunde ist ihr gestellter Antrag auf Leistungen nach dem BAföG unter Bezugnahme auf § 5 BAföG durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 19.10.2009 abgelehnt worden.

Dabei steht nicht bereits das Studieren im Ausland an sich der Förderbarkeit entgegen, was für einen Ausschluss "dem Grunde nach" sprechen könnte. Denn das BAföG sieht auch die Förderbarkeit von Auslandsstudien grundsätzlich vor.

Die Rechtsgrundlage eines möglichen Anspruches auf Leistungen nach dem BAföG ist dabei abhängig von der auch im vorliegenden Verfahren klägerseitig thematisierten Frage, ob der Wohnsitz - nicht: der gewöhnliche Aufenthalt - im In- oder Ausland liegt.

§ 5 BAföG sieht eine Förderung vor bei Ausbildungen im Ausland unter Beibehaltung eines ständigen Inlandswohnsitzes für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn nämlich die Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (§ 5 Abs. 2 S 1 BAföG), eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit einer deutschen Ausbildungsstätte vorliegt (§ 5 Abs. 2 S 1 Nr. 2 BAföG) oder eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 S 1 Nr. 3 BAföG).

Nach § 6 BAföG kann Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

Wo ein ständiger Wohnsitz besteht, richtet sich nach § 5 Abs. 1 S. 1 BAföG. Nach dieser Legaldefinition ist der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

Der Wohnsitzbegriff des BAföG entspricht damit weitgehend dem auch für das Kindergeldrecht maßgeblichen Wohnsitzbegriff in § 8 der Abgabenordnung (AO) und § 7 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), er ist jedoch enger.

Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird.

Nach § 7 Abs. 1 BGB wird ein Wohnsitz durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet.

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.05.2002 - 5 C 59/01 betreffend die Förderung eines Auslandsstudiums nach dem BAföG ausgeführt:

"Das setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd beizubehalten (vgl. BVerwGE 28, 193 (194 f.); 71, 309 (312)). Der Begriff des "Dauernden" bedeutet - positiv - Aufenthalt auf lange Sicht und - negativ - Aufenthalt nicht bloß auf eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne (BVerwGE 28, 193 (195)). Nach herrschender Meinung begründet deshalb zwar ein junger Mensch am Ausbildungs- oder Universitätsort außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig keinen Wohnsitz i.S. des § 7 BGB, weil es in der Regel am Willen, sich ständig an diesem Ort niederzulassen, fehlen wird (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - (NJW 1990, 2193, 2194) unter Hinweis auf BVerwG, MDR 1959, 517 (518); BVerwG, JR 1961, 113; BVerwGE 28, 193 (196)). Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht, so dass der Ausbildungs- oder Universitätsort zum Ort des Wohnsitzes wird, wenn der junge Mensch sich dort unter weitgehender Lösung oder gar Abbruch der räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts auf Dauer niederlässt (BVerwGE 28, 193 (196)). Die Übernahme des Wohnsitzbegriffes des § 7 BGB in das Ausbildungsförderungsrecht würde es also z.B. dem Auszubildenden erlauben, durch bewusste Begründung eines Wohnsitzes im grenznahen Bereich die Voraussetzungen einer Auslandsförderung nach § 5 Abs. 1 BAföG zu schaffen.

Das sollte mit der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG verhindert werden (BTDrucks 7/2098 S. 39: "Im Förderungsrecht geht es ... darum, die bewusste Herbeiführung bestimmter Förderungsvoraussetzungen durch den Auszubildenden zu verhindern."). § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG erleichtert zwar gegenüber § 7 Abs. 1 BGB die Anforderungen an den "ständigen Wohnsitz", indem er auf "den Willen zur ständigen Niederlassung" verzichtet und ausreichen lässt, dass der Ort "nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist" (Halbs. 1), fügt dem aber die - dem § 7 BGB unbekannte - Einschränkung hinzu: "wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet" (Halbs. 2). Das Gesetz errichtet also zur Verhinderung einer unerwünschten Herbeiführung der Förderungsvoraussetzungen durch den Auszubildenden selbst eine Wohnsitzbegründungsschranke, die anknüpft an dem bestimmenden Motiv für die Niederlassung an einem bestimmten Ort: Ist es allein ausbildungsbezogen, versagt § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BAföG den Wohnsitzbegründungswillen, (wenn und) weil auf die bewusste Herbeiführung förderungsrechtlicher Rechtsfolgen gerichtet, die förderungsrechtliche Anerkennung."

Die Klägerin hatte danach auch während ihres Studiums einen Inlandswohnsitz im Sinne des BAföG , denn sie hat die Wohnung im Hause ihrer Eltern in der erkennbaren Absicht beibehalten, diese nach Abschluss des Studiums in Istanbul weiter zu nutzen. Nach dem aktenkundigen Sachverhalt und den Äußerungen der Klägerin hat sie sich alleine zu Ausbildungszwecken in Istanbul aufgehalten, daher auch keinen Wohnsitz dort begründet.

Die Möglichkeit einer Förderung des Studiums der Klägerin nach dem BAföG richtet sich daher alleine nach § 5 BAföG bzw. danach, ob die Klägerin eine der in § 5 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1, 2, 3 BAföG genannten Ausbildungen wählt.

Dies hat sie nicht getan, sodass sie von einer Förderung nach dem BAföG deshalb ausgeschlossen ist, weil sie sich aufgrund einer individuellen Willensbildung zu einem Studium in der Türkei entschieden hat, das nicht förderungsfähig ist. Hierin liegt zur Überzeugung des Senats ein individueller Versagungsgrund, der die Förderungsfähigkeit der Ausbildung "dem Grunde nach" nicht in Frage stellt.

Soweit ein Student ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung dessen vorgeschriebenen Sozialleistungssystemes nicht erfüllt, gilt zudem nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R = juris Rn 23):

"Da grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgen soll als die Grundsicherung für Arbeitsuchende, bedarf es in der Ausbildungssituation keiner Leistungen der Grundsicherung (Ausnahme: Aufstockung nach § 22 Abs 7 SGB II). Soweit ein Student ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung dessen vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieses Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass der Student dem Gesamtsystem des SGB II unterläge. Wegen der Ausbildung wäre er nämlich kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eine von der BA vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. So liegt es zur Überzeugung des Senats auch im Fall der Klägerin."

Sähe man in der Absolvierung eines Auslandsstudiums mit dem einhergehenden Leistungsausschluss eine dem Studium selbst anhaftende Eigenschaft an, die die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG dem Grunde nach in Frage stellte, ergäbe sich darüber hinaus der kaum aufzulösende Wertungswiderspruch, dass bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen der Absolvent eines Auslandsstudiums Leistungen nach dem SGB II erlangen könnte, der in einer inländischen Bildungseinrichtung Studierende dagegen nicht. Ein Grund für eine solche Differenzierung ist zur Überzeugung des Senats nicht ersichtlich.

Vielmehr widerspräche eine solche Auslegung dem Vorstehenden. Denn der Absolvent eines Auslandsstudiums ist nicht nur infolge der studienbedingten Belastung, sondern auch aufgrund seines auswärtigen Aufenthalts ganz regelmäßig gehindert, seinen Lebensunterhalt durch eine vermittelte Erwerbstätigkeit im Inland zu sichern oder an anderen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen

Ausnahmen vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 im Rahmen von § 7 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor.

Ein Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin kein BAföG bezieht bzw. bezogen hat.

Anhaltspunkte für zu Leistungen nach § 27 SGB II berechtigende Tatbestände bietet der Sachverhalt nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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