L 8/14 KR 7/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 KR 136/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8/14 KR 7/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 50/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.675,87 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung der Beklagten.

Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. In der Zeit vom 3. März 2000 bis 5. Dezember 2000 fand bei ihm eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) statt, die den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 umfasste. Hierzu vermerkte der Prüfer in einem Vermerk vom 21. Dezember 2000, dass anhand der vorgelegten Belege in Bezug auf verschiedene Aushilfskräfte über die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit nicht habe entschieden werden können. Auf den Lohnquittungen hätte sich teilweise weder Anschriften noch Versicherungsnummern der Arbeitnehmer befunden. Die nur teilweise vorliegenden Stundenaufzeichnungen hätten größtenteils deutlich über der Grenze von 15 Wochenstunden gelegen. Trotz wiederholter Erinnerungen seien die erforderlichen Unterlagen auch nicht nachgereicht worden, bis auf eine Studienbescheinigung des C. vom 9. Dezember 1995 für die Arbeitnehmerin K. M., aufgrund derer zweifelhaft bleibe, ob bei ihr für das Jahr 1996 vom Studentenstatus auszugehen sei. Daher müsse für das Jahr 1996 eine Beitragsnachberechnung aus der Summe der festgestellten Aushilfslöhne erfolgen.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 forderte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 einen Betrag von 3.310,21 DM nach. Davon entfielen 3.269,34 DM auf die Beitragsnacherhebung zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung aus der Summe der festgestellten Arbeitsentgelte für Aushilfskräfte ohne Zuordnung zu konkreten Personen (Summenbescheid). Zusätzlich wurden für diese Personen Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (U2) in Höhe von 8,37 DM nachgefordert.

Der Kläger erhob am 29. Dezember 2000 Widerspruch. Im weiteren Verlauf reichte er eine erweiterte Studienbescheinigung des C. für Frau M. zu den Akten, die ihr einen Studentenstatus für die Zeit von 1994 bis 1998 bescheinigte. Eine weitere Widerspruchsbegründung erfolgte – trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten – nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den vorgelegten Unterlagen habe der Kläger im Nachforderungszeitraum Personen gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) beschäftigt, ohne für diese Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Entgegen den zwingenden Bestimmungen der § 28 f. Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 ff. Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) habe der Kläger für die Beschäftigten keine bzw. nur unvollständige Lohnaufzeichnungsunterlagen geführt, aufgrund derer Versicherungsfreiheit nicht habe festgestellt werden können. Nach § 28 f. Abs. 2 S. 1 SGB IV könne der Rentenversicherungsträger den Beitrag in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dann von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Der Kläger habe auch nachträglich keine Unterlagen zum Nachweis der Versicherungsfreiheit der betroffenen Personen vorgelegt, insbesondere keine Nachweise über die tatsächlichen Arbeitszeiten. Die Rechtsgrundlage für die Nachberechnung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Beiträge) ergebe sich aus §§ 10 Abs. 1, 14 LFZG, da der Kläger im Nachforderungszeitraum nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt habe und damit am Ausgleichsverfahren nach dem LFZG teilnehme.

Der Kläger hat am 14. Januar 2001 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Nachforderung sei unberechtigt. Ein Teil der für 1996 gebuchten Aushilfslöhne entfalle auf Herrn I. K., der am 28. März 1996 1.500,00 DM und am 30. Mai 1996 500,00 DM erhalten habe. Herr K. sei in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. März 1996 eingeschriebener Student der Universität A-Stadt gewesen. Es habe sich um eine versicherungsfreie Tätigkeit auf Aushilfsbasis gehandelt. An Frau M. sei für Aushilfstätigkeiten in der Zeit vom 1. Januar 1996 – 31. Mai 1996 ein Betrag von 4.270,00 DM gezahlt worden (305 Stunden zu 14,00 DM). Diese sei als Studentin ebenfalls versicherungsfrei gewesen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, die vorgelegten Studienbescheinigungen reichten in keiner Weise aus, den sozialversicherungsrechtlichen Status abschließend zu beurteilen. Die erforderlichen Unterlagen (Arbeitszeitnachweise, Stundenaufzeichnungen sowie die vollständigen Aushilfslohnbelege) seien bisher nicht vorgelegt worden.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid angeschlossen. Die Aufzeichnungspflicht nach § 28 f. Abs. 1 SGB IV betreffe alle Beschäftigten, gelte also auch bei geringfügigen Beschäftigungen. Der Kläger habe entgegen seinen Pflichten keine bzw. nur unvollständige Lohnunterlagen geführt, weshalb eine abschließende versicherungsrechtliche Beurteilung durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei. Das gelte auch für die Arbeitnehmer K. und M. Der Kläger sei auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil er im Widerspruchsverfahren keine Begründung vorgelegt habe.

Gegen das ihm am 10. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Januar 2004 Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Bahn-Betriebskrankenkasse, die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen sowie die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger meint, das Urteil des Sozialgerichts halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sicher habe er bzw. die von ihm beauftragte Steuerberaterin die Pflicht verletzt, in Bezug auf die Aushilfskräfte Lohnunterlagen zu führen. Spätestens in der Klagebegründung vom 9. September 2002 habe er aber die im Lohnsummenbescheid nicht genannten Personen, für die angeblich Versicherungspflicht bestehe, benannt und auch die fraglichen Zeiträume, für die Versicherungsfreiheit bestehe. In der Klageschrift seien auch in Bezug auf Frau M. und Herrn K. alle wesentlichen Angaben im Sinne der BÜVO gemacht worden, die zur Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status erforderlich seien. Nach § 28 f. Abs. 2 Satz 3 SGB IV dürfe ein Summenbescheid nicht ergehen, wenn ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden könne, dass Beiträge nicht zu zahlen seien oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden könne. Im vorliegenden Fall hätten die Personen, auf die die im Lohnsummenbescheid enthaltenen Beträge entfielen, aber ohne weiteres festgestellt werden können. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht sei es Sache der Beklagten und des Gerichts, hiervon ausgehend die Versicherungs- und Beitragspflicht zu prüfen. Eine Umkehr der Beweislast zu seinen Lasten scheide aus, weil er entsprechende Feststellungen nicht schuldhaft vereitelt habe. Vielmehr habe er sich bemüht, die notwendigen Feststellungen zu den Aushilfen zu ermöglichen. Das einzige, was noch fehle, seien Stundenaufzeichnungen, wobei sich die erforderlichen Eckdaten der Beschäftigungen aber aus den vorliegenden Unterlagen bereits ergäben und die Feststellung von Versicherungsfreiheit erlaubten. Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei anerkannt, dass vor Erlass eines Lohnsummenbescheids versucht werden müsse, den Sachverhalt aufzuklären und eine personenbezogene Zuordnung möglicher Beitragsansprüche vorzunehmen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2001 aufzuheben, soweit damit Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für Aushilfen in Höhe von 3.277,71 DM (1.675,87 EUR) nachgefordert worden sind.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend. Die Lohnbuchhaltung des Klägers habe, wie er selber einräume, nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen. Weiterhin seien keine konkreten Einzelumstände vorgetragen, die einen zweifelsfreien Aufschluss über Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit der Arbeitnehmer M. und K. geben könnten. Der Kläger habe lediglich Möglichkeiten einer Arbeitszeitverteilung bei den betreffenden Arbeitnehmern aufgezeigt, konkrete Nachweise über die tatsächlichen Umstände aber nicht vorgelegt. Eine individuelle/personenbezogene Beitragsnachberechnung sei nicht möglich gewesen, weil hierfür Voraussetzung gewesen wäre, dass detaillierte Angaben zu den Beschäftigungszeiträumen und den Personalstammdaten vorgelegt worden wären. Die wiederholten diesbezüglichen Bemühungen des zuständigen Betriebsprüfers, diese Angaben bei dem Kläger bzw. dem bevollmächtigten Steuerberater zu ermitteln, seien jedoch erfolglos geblieben; wie sich aus der Verwaltungsakte ergebe, seien in einem Zeitraum von etwa acht Monaten von Seiten des Klägers die für die Durchführung der Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Bahn-BKK und die Bundesagentur für Arbeit haben sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind, soweit sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach dem LFZG für Aushilfen in Höhe von 1.675,87 EUR nachgefordert haben, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für den Nachforderungsbescheid der Beklagten ist § 28 f. Abs. 2 SGB IV. Danach kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können (Satz 1). Das gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann (Satz 2).

Unstreitig waren bei dem Kläger im Nachforderungszeitraum verschiedene Personen als Aushilfskräfte gegen Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV beschäftigt, für die der Kläger bzw. sein bevollmächtigtes Steuerberatungsbüro die Lohnaufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Wie sich aus den Feststellungen des Prüfers der Beklagten ergibt, war es aufgrund der während der Prüfung vorgelegten Lohnunterlagen nicht möglich, die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe der aushilfsweise beschäftigten Personen festzustellen. Wie sich aus dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ergibt, war der Kläger insbesondere nicht in der Lage, vollständige Arbeitszeitnachweise, Stundenaufzeichnungen sowie Aushilfslohnbelege vorzulegen. Auch der Kläger hat in seiner Berufungsschrift eingeräumt, dass dieser Sachverhalt eine Verletzung der Lohnaufzeichnungspflichten darstellt.

Wegen der dargestellten Verletzung der Aufzeichnungspflicht konnte die Beitragspflicht und die Beitragshöhe für einzelne Versicherte im Sinne von § 28 f. Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht festgestellt werden, weshalb die Beklagte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen durfte. Dabei kommt es unter der Geltung von § 28 f. Abs. 2 SGB IV auf ein Verschulden des Klägers nicht an (BSG, Urteil vom 7. Februar 2002, B 12 KR 12/01 R = SozR 3-2400, § 28 f. Nr. 3).

Dem Erlass eines Summenbescheides stand auch nicht § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB IV entgegen. Aufgrund der im Rahmen der Prüfung vorgelegten Unterlagen konnte die Beklagte nicht feststellen, dass Beiträge nicht zu zahlen waren; denn für die Beurteilung, ob eine geringfügige/versicherungsfreie Tätigkeit vorliegt, ist der Nachweis der geleisteten Stunden und deren zeitliche Verteilung notwendig. Ebenso wenig ließ sich das Arbeitsentgelt bestimmten Beschäftigten zuordnen. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es hierfür an ausreichenden Informationen fehlte. Aus den eingesehenen Aushilfslohnkonten ergaben sich lediglich die (noch dazu teilweise unvollständigen) Namen der betroffenen Aushilfen. Hingegen waren, wie sich aus dem Vermerk des Prüfers vom 21. Dezember 2000 ergibt, alle weiteren, für eine individuelle Zuordnung erforderlichen Daten nicht dokumentiert und sind auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt worden. So ist bereits nicht zu erkennen, dass auch nur die Anschriften oder die Sozialversicherungsnummern der betroffenen Personen bekannt waren. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen eine Zuordnung zu den einzelnen Beschäftigten möglich gewesen wäre, sondern hat lediglich vorgetragen, er habe die entsprechenden Informationen in der Klagebegründung vom 9. September 2002 nachgereicht.

Hierauf kommt es indes nicht an. Denn der Versicherungsträger kann über die Frage, ob eine personenbezogene Beitragserhebung möglich oder der Erlass eines Summenbescheides geboten ist, nur bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Vorverfahrens – also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – entscheiden (BSG, a.a.O.). Bis dahin war der Summenbescheid von dem Kläger aber nicht beanstandet worden. Die Rechtmäßigkeit des Summenbescheides kann zwar im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen überprüft werden. Seine Aufhebung durch das Gericht kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn – bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens – bei einer Gesamtwürdigung der Umstände die Voraussetzungen für einen Summenbescheid zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlagen (BSG, a.a.O.). Auf die Frage, ob die von dem Kläger in der Klagebegründung nachgelieferten Informationen zu den früheren Beschäftigten K. M. und I. K. ausreichend sind, um (nunmehr) eine personenbezogene Beitragserhebung durchzuführen, kommt es daher nicht an. Wenn der Kläger jetzt noch eine personenbezogene Beitragsbemessung anstrebt, müsste er dies in einem Widerrufsverfahren nach § 28 f. Abs. 2 Satz 5 SGB IV und damit in einem besonderen Verwaltungsverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er die Möglichkeiten einer personenbezogenen Beitragsfestsetzung aufzeigt und zugleich alle für die individuelle Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben mitteilt (vgl. BSG, a.a.O.).

Mithin hat die Beklagte zu Recht aus der Summe der im Jahr 1996 gezahlten Aushilfslöhne Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachberechnet. Die Höhe der sich hieraus ergebenden Nachforderung von 3.269,34 DM steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Hieran anknüpfend ist auch die Nachforderung von Umlagen nach dem LFZG für die bei dem Kläger beschäftigten Aushilfen in Höhe von 8,37 DM nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001 Bezug (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Rechtsstreit ist am 14. Januar 2002 und damit nach dem Inkrafttreten des neuen Gerichtskostenrechts anhängig geworden. Als unterliegende Partei hat der Kläger daher die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der fehlerhafte Kostentenor des Sozialgerichts war insoweit zu korrigieren, weil die Kostenentscheidung einheitlich von Amts wegen erfolgt; das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (BSG SozR 4100, § 141b Nr. 40 m.w.N.; Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 16). Für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen bestand kein Anlass, weil diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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