Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 SF 659/10 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dezember 2010 in dem Verfahren S 18 R 424/10 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig.
Nach § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 197 Abs. 2 SGG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Die Monatsfrist ist eingehalten worden.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, §1 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Im Fall der Untätigkeitsklage ist die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängige Tätigkeit mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum besteht.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV-RVG als fiktive Terminsgebühr ist nicht entstanden, da ein Anerkenntnis im Sinne einer fiktiven Terminsgebühr nicht aus der Erteilung des begehrten Überprüfung- bzw. Widerspruchsbescheides in einem Untätigkeitsklageverfahren folgt (siehe z. B. SG Halle, Beschlüsse vom 7. November 2007, S 7 SF 189/07 AS; 26. Januar 2012, S 1 SF 331/11 E). Ein Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 Ziff. 3 VV-RVG ist das Zugeständnis, dass der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch tatsächlich besteht (siehe Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 10. Aufl., § 101, Rdnr. 20), was bei der Untätigkeitsklage im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 88 Abs. 1 SGG, die auf Erteilung eines bestimmten Bescheides bzw. bei § 88 Abs. 2 SGG auf Erteilung des Widerspruchsbescheides gerichtet ist, regelmäßig unstreitig ist. Es geht hierbei allein um die Beanstandung eines Fristversäumnisses und wird vor dem Hintergrund des § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG, der auch für Abs. 2 der Vorschrift gilt, bestätigt, wonach die Untätigkeit durch Erlass des Bescheides endet und der Rechtsstreit für erledigt zu erklären ist. Insoweit besteht für den Adressaten gar nicht die Möglichkeit der Prüfung, ob er diesen nach § 88 Abs. 1, 2 SGG erteilten Bescheid inhaltlich annimmt oder nicht, womit ihm die Dispositionsbefugnis, die bei der Annahme oder Nichtannahme eines echten Anerkenntnis gegeben wäre, nicht zur Verfügung steht. Der Kläger hat nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG die Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn über den Antrag auf Erteilung des Widerspruchsbescheides eine Bescheiderteilung ergangen ist. Diese Art der Bescheiderteilung beinhaltet kein Anerkenntnis, da der Erinnerungsgegner nur seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 88 Abs. 2 SGG nachgekommen ist, mit der Folge, dass der folgenden Erledigungserklärung nur deklaratorische Wirkung zukommt und nicht den Gebührentatbestand der Terminsgebühr i. S. d. Nr. 3106 Ziff. 3 VV-RVG begründet.
Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Aus den Worten "vor allem" ist zu entnehmen, dass insbesondere die im Gesetz aufgezählten Kriterien für die Bemessung der Gebühr heranzuziehen sind. Das sind Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist.
Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird und zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (z. B. Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikberichten, Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) Stellung genommen wird. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die anwaltliche Tätigkeit bei einer Untätigkeitsklage als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen.
Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren, in denen wegen laufender Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Grundsicherungsleistungen), wegen Anerkennung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Behinderungen, aber auch wegen einmaliger Leistungen (z.B. Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitationsleistungen) gestritten wird. Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich, da für die Klagerhebung außer dem Fristablauf des § 88 SGG nichts weiter beachtet werden muss.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. Im Falle von Untätigkeitsklagen ist regelmäßig eine unterdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen, da es nur um die Bescheidung als solches, aber nicht um den vermeintlichen Anspruch selbst geht.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Zu überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Klägers wurde nichts vorgetragen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich im konkreten Fall (Untätigkeitsklage) der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung für den Erinnerungsführer als deutlich unterdurchschnittlich und die Einkommensverhältnisse des Erinnerungsführers als durchschnittlich dar, was im Ergebnis nur 1/4 der Mittelgebühr als billig erscheinen lässt.
Wegen der zu erstattenden Kosten wird auf die Berechnung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen.
Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (siehe Beschluss des SG Halle vom 16. April 2012, S 11 SF 309/08 AS unter Verweis auf SG Kiel, Beschluss vom 4. April 2011, S 21 SF 102/10 E, dokumentiert in juris, Rdnr. 55 ff.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig.
Nach § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 197 Abs. 2 SGG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Die Monatsfrist ist eingehalten worden.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, §1 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Im Fall der Untätigkeitsklage ist die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängige Tätigkeit mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum besteht.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV-RVG als fiktive Terminsgebühr ist nicht entstanden, da ein Anerkenntnis im Sinne einer fiktiven Terminsgebühr nicht aus der Erteilung des begehrten Überprüfung- bzw. Widerspruchsbescheides in einem Untätigkeitsklageverfahren folgt (siehe z. B. SG Halle, Beschlüsse vom 7. November 2007, S 7 SF 189/07 AS; 26. Januar 2012, S 1 SF 331/11 E). Ein Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 Ziff. 3 VV-RVG ist das Zugeständnis, dass der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch tatsächlich besteht (siehe Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 10. Aufl., § 101, Rdnr. 20), was bei der Untätigkeitsklage im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 88 Abs. 1 SGG, die auf Erteilung eines bestimmten Bescheides bzw. bei § 88 Abs. 2 SGG auf Erteilung des Widerspruchsbescheides gerichtet ist, regelmäßig unstreitig ist. Es geht hierbei allein um die Beanstandung eines Fristversäumnisses und wird vor dem Hintergrund des § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG, der auch für Abs. 2 der Vorschrift gilt, bestätigt, wonach die Untätigkeit durch Erlass des Bescheides endet und der Rechtsstreit für erledigt zu erklären ist. Insoweit besteht für den Adressaten gar nicht die Möglichkeit der Prüfung, ob er diesen nach § 88 Abs. 1, 2 SGG erteilten Bescheid inhaltlich annimmt oder nicht, womit ihm die Dispositionsbefugnis, die bei der Annahme oder Nichtannahme eines echten Anerkenntnis gegeben wäre, nicht zur Verfügung steht. Der Kläger hat nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG die Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn über den Antrag auf Erteilung des Widerspruchsbescheides eine Bescheiderteilung ergangen ist. Diese Art der Bescheiderteilung beinhaltet kein Anerkenntnis, da der Erinnerungsgegner nur seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 88 Abs. 2 SGG nachgekommen ist, mit der Folge, dass der folgenden Erledigungserklärung nur deklaratorische Wirkung zukommt und nicht den Gebührentatbestand der Terminsgebühr i. S. d. Nr. 3106 Ziff. 3 VV-RVG begründet.
Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Aus den Worten "vor allem" ist zu entnehmen, dass insbesondere die im Gesetz aufgezählten Kriterien für die Bemessung der Gebühr heranzuziehen sind. Das sind Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist.
Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird und zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (z. B. Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikberichten, Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) Stellung genommen wird. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die anwaltliche Tätigkeit bei einer Untätigkeitsklage als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen.
Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren, in denen wegen laufender Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Grundsicherungsleistungen), wegen Anerkennung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Behinderungen, aber auch wegen einmaliger Leistungen (z.B. Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitationsleistungen) gestritten wird. Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich, da für die Klagerhebung außer dem Fristablauf des § 88 SGG nichts weiter beachtet werden muss.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. Im Falle von Untätigkeitsklagen ist regelmäßig eine unterdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen, da es nur um die Bescheidung als solches, aber nicht um den vermeintlichen Anspruch selbst geht.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Zu überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Klägers wurde nichts vorgetragen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich im konkreten Fall (Untätigkeitsklage) der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung für den Erinnerungsführer als deutlich unterdurchschnittlich und die Einkommensverhältnisse des Erinnerungsführers als durchschnittlich dar, was im Ergebnis nur 1/4 der Mittelgebühr als billig erscheinen lässt.
Wegen der zu erstattenden Kosten wird auf die Berechnung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen.
Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (siehe Beschluss des SG Halle vom 16. April 2012, S 11 SF 309/08 AS unter Verweis auf SG Kiel, Beschluss vom 4. April 2011, S 21 SF 102/10 E, dokumentiert in juris, Rdnr. 55 ff.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
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