L 11 R 4398/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2092/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4398/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 12.09.2012 aufgehoben. Der Streitwert des Verfahrens S 8 R 2092/11 vor dem Sozialgericht Konstanz wird endgültig auf 47.631,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers entsprechend den Regelungen des § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung iS des § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl Senatsbeschluss vom 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, juris).

Die Beschwerde gegen die aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 1 Nr 4, 52 GKG folgende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 12.09.2012 ist statthaft, denn der Beschwerdewert von 200,00 EUR gem § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist erreicht. Der begehrte höhere Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren verursacht aufgrund eines Kostensprungs weitere anwaltliche Gebühren in Höhe von zumindest 200,00 EUR.

Der Beschwerdeführer kann aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung einlegen. Nach § 32 Abs 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt, dass die Festsetzung des Gerichtskostenstreitwerts auch für die Festsetzung der Gebühren eines Rechtsanwalts maßgebend ist. Er hat daher ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der rechtmäßigen Festsetzung des Gerichtskostenstreitwerts. Die nicht ausdrücklich namens des Auftraggebers eingelegte Erhöhungsbeschwerde ist im Allgemeinen als eigene Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts anzusehen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, § 32 RdNr 87 mwN). Nach somit sachgerecht zu erfolgender Auslegung entnimmt der Senat der Beschwerdeschrift vom 12.10.2012, dass der Rechtsanwalt die Beschwerde aus eigenem Recht eingelegt hat.

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und begründet.

Nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG); betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Feststellung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen und die damit zusammenhängende Erhebung von Beiträgen in Höhe von 47.631,60 EUR. Dieser Betrag entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger, die sich aus seinem Antrag im Zeitpunkt der Klageerhebung ergibt. In dieser Höhe ist der Streitwert des Verfahrens festzusetzen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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