Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2849/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1621/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011.
Die 1964 geborene alleinstehende Klägerin bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie ist ausgebildete Masseurin und hat eine Ausbildung zur Physiotherapeutin begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Seit längerem begehrt sie vom Beklagten die Förderung der Weiterbildung zur Physiotherapeutin. Hierzu waren bzw. sind Verfahren beim Sozialgericht Konstanz bzw. beim erkennenden Senat (u.a. derzeit L 12 AS 1619/11) anhängig. Sie wohnt alleine in einer 77,94 m² großen Drei-Zimmer-Wohnung. Für diese waren im streitigen Zeitraum monatlich 464,90 Euro Miete (424 Euro Grundmiete und 40,90 Euro Miete für den Tiefgaragenstellplatz, der nicht gesondert von der Wohnung gekündigt werden und mangels Nachfrage nicht untervermietet werden kann), Vorauszahlungen in Höhe von 160 Euro (53 Euro für die kalten Nebenkosten und 107 Euro für die Heiz- und Warmwasserkosten), sowie 8,70 Euro für die Müllgebühren zu leisten. Die 1993 geborene Tochter der Klägerin wohnte bis September 2007 bei der Klägerin. Seither besuchte sie ein Internat bzw. wohnte bei Pflegeeltern. Wochenendbesuche bei der Mutter fanden nach Dezember 2008 nicht mehr statt. Der Klägerin wurde das Sorgerecht für die Tochter entzogen (Beschluss des Amtsgerichts K. vom 18. November 2008 - 3 F 227/08 -), sie hat dagegen erfolglos den Rechtsweg ausgeschöpft (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2009 und 4. September 2009 - 18 UF 262/08 -), ihre Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2010 - 1 BvR 2443/09 -). Die Klägerin hält trotzdem in ihrer Wohnung weiterhin ein Kinderzimmer für die Tochter vor, um dieser die Möglichkeit offen zu halten, auch wenn kein Kontakt mehr besteht, einen Rückzugsort bei der Mutter zu haben.
Nach vorherigem Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die vom Beklagten angenommene Angemessenheitsgrenze von 363 Euro für die Nettokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt mit Schreiben vom 11. März 2010 gewährte der Beklagte seit August 2010 der Klägerin Arbeitslosengeld II nur noch unter Berücksichtigung dieser von ihm für angemessen erachteten Kaltmiete. Nach Überprüfung der Mietobergrenzen erhöhte der Beklagte seine Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte für die Zeit ab August 2010 auf 387 Euro. Dementsprechend bewilligte er der Klägerin mit Bescheid vom 9. September 2010 für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 Leistungen in Höhe von 908,23 Euro monatlich (359 Euro Regelleistung und 549,23 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung - 387 Euro Kaltmiete, 160 Euro Vorauszahlung abzgl. 6,47 Euro Warmwasserpauschale zzgl. 8,70 Euro Müllgebühren). Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. November 2010 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Angelegenheit am 17. Januar 2011 hat eine Besprechung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten stattgefunden. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Ein im Termin erklärtes Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. März 2010 wieder zurücknehmen lassen. Die Klägerin gehe davon aus, dass nicht alle Fragen im Termin ausreichend erörtert worden seien. Dies sei konkret ihre Ansicht, dass der Beklagte bis zum 20. Lebensjahr der Tochter verpflichtet sei, die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, da Jugendliche erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres seelisch reif würden. Das Sorgerechtsverfahren sei noch nicht endgültig abgeschlossen, da sie noch den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschreiten könne, außerdem mache sie eine Entschädigungsforderung gegen den Beklagten in Höhe von 60.000 Euro geltend, weil dieser verhindert habe, dass sie Familie und Beruf integrieren könne. Die Tochter würde in der Pflegefamilie seelisch verwahrlosen, deshalb müsse sie ihr eine Rückzugsmöglichkeit bieten. Hierbei erwarte sie die Hilfe des Beklagten durch Gewährung eines Zimmers bei ihr als leiblicher Mutter.
Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht gehindert. Nach Erteilung der Einverständniserklärung sei keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten, so dass die erteilte Erklärung bindend sei. Die von der Klägerin erwähnten Punkte seien bereits erörtert. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stünden für Oktober 2010 bis März 2011 keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Auf diesen Gegenstand und diesen Zeitraum hätten die Beteiligten den Rechtsstreit zulässigerweise beschränkt. Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteile vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 34 und vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, für SozR vorgesehen). Die angemessene Kaltmiete übersteige hier den vom Beklagten zugrunde gelegten Betrag von 387 Euro nicht. Für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße sei auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Danach sei für Ein-Personen-Haushalte eine Wohnfläche von 45 m² zuzüglich 15 m² für jede weitere Person als angemessen anzusehen. Als Vergleichsraum stelle es auf das Stadtgebiet von Konstanz ab, zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises in diesem Vergleichsraum auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt Konstanz 2009. Dieser weise für eine Wohnfläche von 45 m² einen durchschnittlichen Mietpreis von 7,82 Euro/m² aus. Werde ein Durchschnittswert (und nicht etwa eine Mietpreisspanne) ausgewiesen, könne auf diesen abgestellt werden. Der K. Mietspiegel sei auch nicht so ausdifferenziert, dass die Bildung arithmetischer Werte nicht die Gewähr dafür biete, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - a.a.O.). Der Wert von 7,82 Euro liege unter dem Betrag, den der Beklagte zuletzt anerkannt habe (387 Euro: 45 = 8,60 Euro). Zwar wiesen die Wohnungen mit einem Baualter von 1991 und später einen Durchschnittspreis von 8,69 Euro und mehr aus. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Quadratmeterpreises sei aber nicht auf die sich aus dem Mietspiegel ergebenden Durchschnittswerte des gesamten Wohnungsmarktes abzustellen, sondern es seien die Quadratmeterpreise des "unteren Mietpreisniveaus" freier und auch vermieteter Wohnungen im räumlichen Vergleichsbereich zu ermitteln (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Hierbei dürfe auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter seien, abgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O.). Daher blieben Wohnungen mit einem Baualter 1991 und später außer Betracht. Ob daneben noch besondere Ausstattungsmerkmale zu berücksichtigen seien, die Wohnungen des "unteren Mietpreisniveaus auszeichnen würden und die im Mietspiegel zu einer Herabsetzung der durchschnittlichen Miete führen würden, könne offen gelassen werden. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, seien sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Zu Beginn des streitigen Zeitraums seien bereits sechs Monate verstrichen. Eine längere Übergangszeit sei nicht anzusetzen. Ein Wohnungswechsel sei der Klägerin auch möglich und zuzumuten. Insbesondere folge eine subjektive Unzumutbarkeit nicht aus dem Zuwarten der Klägerin auf das Ende des Sorgerrechtsverfahrens und einen Wiedereinzug der Tochter in die Wohnung. Auch der Umstand, dass über die von der Klägerin gewünschten Nachqualifizierung zur Physiotherapeutin noch nicht abschließend entschieden sei, führe zu keiner subjektiven Unzumutbarkeit des Umzugs. Zu den Einzelheiten werde auf das Urteil im Parallelverfahren betreffend den Zeitraum August und September 2010 (S 11 AS 2572/10) Bezug genommen. Eine subjektive Unmöglichkeit des Umzugs folge auch nicht daraus, dass in den ursprünglichen Hinweisen eine Mietobergrenze von 363 Euro genannt, diese aber für die Zeit ab August 2010 auf 387 Euro heraufgesetzt worden sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch die zu niedrige Angabe objektiv in der Wohnungssuche beschränkt worden wäre. Fehler in der weiteren Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung seien weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Gegen das am 21. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. April 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Im Ergebnis seien ihr bis Juli 2010 die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe von 697,13 Euro gewährt worden. Ab August 2010 seien nur noch die sog. angemessenen Kosten in Höhe von insgesamt 549,23 Euro gewährt worden. Sie vertrete nach wie vor die Auffassung, dass ihr die tatsächlichen Kosten gewährt werden müssten, da sie in berechtigter Weise davon ausgehen dürfe, dass sie Wohnraum für ihre Tochter bereithalten dürfe. Dem könne weder entgegen gehalten werden, dass ihr das Sorgerecht entzogen sei noch dass die Tochter bereits seit September 2007 ausgezogen sei. Auch wenn Besuche der Tochter am Wochenende nur bis Dezember 2008 stattgefunden hätten, habe sie zu keinem Zeitpunkt davon Abstand genommen, das Sorgerecht wieder zu erlangen. Sie sehe sich in ihren Rechten als Mutter verletzt. Sie verfolge ihren Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch für den Folgezeitraum ab April 2011 weiter. Grund für ihre Auffassung sei, dass ihre Tochter in der Pflegefamilie seelisch verwahrlose. Sie sehe sich nach wie vor für ihre Tochter in der Verantwortung, auch wenn diese zwischenzeitlich volljährig sei. Nach Aussage des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. W. werde die Tochter erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres ihre seelische Volljährigkeit erreichen. Jedenfalls wolle sie das Sorgerecht beibehalten und dieses ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstreiten.
Auf Aufforderung des Gerichts, das der Bestimmung der Mietobergrenze zugrunde liegende schlüssige Konzept vorzulegen, hat der Beklagte mitgeteilt, die Angemessenheit der Miete ergebe sich für den Wohnort der Klägerin, der Stadt K., aus der Gegenüberstellung der tatsächlichen Kaltmiete zum örtlich, durchschnittlich gezahlten Mietpreis einer entsprechenden Wohnung für einen Einpersonenhaushalt (örtliches Mietniveau), festgestellt anhand des örtlichen Mietpreisspiegels. Auf Basis des seit Juni 2002 bestehenden qualifizierten K. Mietspiegels, der bis zum Jahresende 2011 fortgeschrieben worden sei, ergebe sich für den maßgeblichen Zeitraum ein Mietpreis (durchschnittlicher Quadratmeterpreis x 45 m² + Aufschlag) für eine abstrakt angemessene Wohnung eines Einpersonenhaushalts von 387 Euro. Hierzu hat der Beklagte den im streitigen Zeitraum bereits vorilegenden qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Konstanz 2009 sowie den vom Gemeinderat am 30. Juni 2011 beschlossenen qualifizierten Mietspiegel für die Stadt K. 2011 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2011 und Abänderung des Bescheids vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2010 zu verurteilen, ihr für Oktober 2010 bis März 2011 Kosten der Unterkunft in Höhe von 697,13 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Leistungen von mehr als 750 Euro im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zwar liegen die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung entgegen den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und entgegen dem Berufungsvorbringen nicht bei 697,13 Euro, sondern bei 633,60 Euro bzw. nach Abzug einer Warmwasserpauschale von 6,47 Euro bei 627,13 Euro, so dass sich tatsächlich eine geringere Differenz zwischen den tatsächlichen und den gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung ergibt, allerdings hat bereits das SG über den höheren Antrag entschieden und verfolgt die Klägerin diesen ausdrücklich mit der Berufung weiter.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Es war nicht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindert, insoweit wird auf die zutreffenden Gründe in der Entscheidung des SG Bezug genommen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG verzichtet.
Der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2010 bis März 2011.
1. Die Klägerin gehört als erwerbsfähige, hilfebedürftige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II zum grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis.
2. Soweit die Klägerin höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als 633,60 Euro monatlich begehrt, steht ihr der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht zu, weil ihr tatsächlich keine Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in diesem Umfang entstehen.
Aber auch soweit die Klägerin höhere Leistungen als die vom Beklagten gewährten 549,23 Euro für Oktober bis Dezember 2010 bzw. 555,70 Euro für Januar bis März 2011 begehrt, ist die Klage unbegründet.
Denn Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 21; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
a. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 20 und Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs 1. Satz 3 SGB II, (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 29; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
(1) Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend eine Wohnfläche von 45 m² zu berücksichtigen.
Die Klägerin bildet alleine eine Bedarfsgemeinschaft. Nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft ist ihre Tochter. Diese lebte seit 2007 im Internat. Die zunächst noch erfolgten Wochenendebesuche bei ihrer Mutter finden seit Dezember 2008 nicht mehr statt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Klägerin das Sorgerecht für die Tochter entzogen, die Tochter lebt bei einer Pflegefamilie.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 131/10 R - Juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240, idF vom 22. Februar 2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Einpersonenhaushalt 45 m² (vgl. zum 2-Personen-Haushalt BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - Juris).
Angesichts einer Größe der von der Klägerin bewohnten Wohnung von 77,94 m², überschreitet diese den als angemessen anzusehenden Wert von 45 m² bei Weitem.
(2) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend das Stadtgebiet K ... Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - m.w.N., Juris). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R- BSGE 97, 231, = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 19. Februar.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rn. 21). Das BSG hat bereits entschieden, dass z.B. die kreisfreie Stadt Zweibrücken mit ca. 35.000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - Juris). Vorliegend hat der Beklagte das Stadtgebiet der großen Kreisstadt K. (ca. 82.000 Einwohner) als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale bezogen auf das Stadtgebiet von K. vorliegen. Für diesen Vergleichsraum existiert auch ein qualifizierter Mietspiegel.
(3) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt in Baden-Württemberg 45 m² beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf das Stadtgebiet Konstanz zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt von Konstanz für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192): &61485; Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), &61485; es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, &61485; Angaben über den Beobachtungszeitraum, &61485; Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), &61485; Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, &61485; Validität der Datenerhebung, &61485; Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und &61485; Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt basiert auf dem qualifizierten Mietspiegel für die Stadt K ... Dieser gibt die durchschnittlichen monatliche Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² in zwölf Baualtersklassen an. Zu/Abschläge zur Basis-Nettomiete sind sodann nach Art, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung und nach Lage der Wohnung vorzunehmen. Der Beklagte hat aus den zwölf Durchschnittswerten der Basis-Nettomiete - ohne Ab/Zuschläge - einen Durchschnittswert gebildet (7,82 Euro/m²) und hierauf einen Zuschlag gelegt, so dass sich für ihn ein Wert von 8,60 Euro/m² ergibt. Dass dieses Konzept schlüssig wäre, kann der Senat bereits deshalb nicht feststellen, weil der Beklagte auch auf die Aufforderung zur Erläuterung seines Konzepts für die Berechnung seines Zuschlags auf den Durchschnittswert keine Begründung angegeben hat und sie damit nicht nachvollziehbar ist.
Allerdings ist die vom Beklagten zugrunde gelegte Höhe von 8,60 Euro/m² und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Einpersonenhaushalt von 387 Euro Nettokaltmiete nicht zu beanstanden. Selbst bei Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts würde sich kein höherer Betrag ergeben. Das Mietniveau in K. im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe 45 m² liegt jedenfalls nicht darüber. Dies ergibt sich für den Senat aus einer Auswertung des Mietspiegels 2009 für die Stadt K., welcher ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch ist. Solche Mietspiegel können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - Juris m.w.N.). Der Mietspiegel gibt für die jeweiligen Baualtersklassen für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 m² die folgenden Durchschnittswerte an: Baualter vor 1919: 7,88 Euro/m² - Baualter 1919-38: 7,30 Euro/m² - Baualter 1939-48: 6,81 Euro/m² - Baualter 1949-57: 6,44 Euro/m² - Baualter 1958-65: 6,91 Euro/m² - Baualter 1966-72: 7,38 Euro/m² - Baualter 1973-78: 7,77 Euro/m² - Baualter 1979-84: 8,10 Euro/m² - Baualter 1985-90: 8,42 Euro/m² - Baualter 1991-95: 8,69 Euro/m² - Baualter 1996-2001: 8,94 Euro/m² und Baualter 2002-08: 9,22 Euro/m². Der vom Beklagten angesetzte Wert von 8,60 Euro/m² liegt deutlich über dem Durchschnitt der für alle Baualtersklassen angegebenen Durchschnittswerte von 7,82 Euro und liegt höher als die Durchschnittswerte von neun der zwölf Baualtersklassen. Hierbei handelt es sich auch nicht um Mietpreisspannen, sondern um Durchschnittswerte. Der Mietspiegel ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, auch nicht so ausdifferenziert, dass die Bildung von Durchschnittswerten nicht die Gewähr dafür bietet, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment darstellt. Zwar liegt der Durchschnittswert für Wohnungen mit einem Baualter von 1991 und später über dem vom Beklagten angenommenen Wert. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist aber nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf die Quadratmeterpreise des "unteren Mietpreisniveaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.). Hierbei darf auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, abgestellt werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.). Daher bleiben, wie vom SG zutreffend ausgeführt, die Wohnungen mit einem Baualter 1991 und später außer Betracht, ebenso etwaige Zuschläge auf die Durchschnittswerte wegen überdurchschnittlicher Art, Ausstattung, Beschaffenheit oder Lage. Ob von den jeweiligen Durchschnittswerten noch Abschläge vorzunehmen wären, weil bei Wohnungen des unteren Mietpreisniveaus eine besondere Art, Ausstattung und Beschaffenheit oder Lage zu berücksichtigen wären, die nach dem Mietspiegel für Konstanz zu Abschlägen führen würden, kann überdies dahinstehen, da der vom Beklagten angenommene Wert von 8,60 Euro bereits über den jeweiligen Durchschnittswerten der zu berücksichtigenden Baualtersklassen liegt. Gleiches gilt bei Zugrundelegung des qualifizierten Mietspiegels für Konstanz 2011. In diesem liegen die für die jeweiligen Baualtersklassen angegebenen Durchschnittswerte zwar höher als im Mietspiegel 2009, aber der vom Beklagte angesetzte Wert von 8,60 Euro/m² liegt immer noch höher als der Durchschnitt aller Durchschnittswerte einer Wohnung von 45 m² und auch höher als die einzelnen Durchschnittswerte der neun ältesten Baualtersklassen. Lediglich die Durchschnittswerte für die drei Baualtersklassen ab 1991 liegen höher.
Damit hat der Beklagte im streitigen Zeitraum jedenfalls keine Nettokaltmiete berücksichtigt, die unterhalb der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete liegt.
(4) Die kalten Nebenkosten der Klägerin hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe übernommen.
(5) Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die gewährten und jedenfalls abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor.
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
(a) Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass die Klägerin zumindest seit Dezember 2008 als Einpersonenhaushalt bis Juli 2010 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen hat. An der Obliegenheit der Klägerin zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
(b) Der Klägerin war eine Kostensenkung auch nicht unmöglich oder unzumutbar.
(aa) Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung folgt nicht aus der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 11. März 2010. Der Klägerin war aus diesem und dem früheren Hinweis des Beklagten vom 11. Februar 2009 bekannt, dass die Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte in den Hinweisen vom 11. Februar 2009 und vom 11. März 2010 auf eine Mietobergrenze von 363 Euro hingewiesen und diese erst mit Änderungsbescheid vom 9. September 2010 auf 387 Euro erhöht. Diese Änderung basiert aber auf einer Überprüfung und Anpassung zum August 2010. Bereits in den vorhergehenden Hinweisen war die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung deutlich dargestellt, so dass die Klägerin ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen hatte. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rn. 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 34, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Stadt K. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 m² Wohnfläche für eine Nettokaltmiete in Höhe von 387 Euro (8,60 Euro x 45 m²) monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels für Konstanz kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis bis zu 8,60 Euro gab und somit auch der Klägerin – die aber ihre bisherige Unterkunft nicht aufgeben möchte - zur Verfügung gestanden hätte. Die Klägerin hat auch nicht ernsthaft behauptet, dass es keine entsprechenden Wohnungen gegeben hätte. Sie hat vielmehr gegenüber dem SG eingeräumt, nur aus Angst vor der Absenkung ihrer Leistungen eine Wohnungssuche unternommen und dokumentiert zu haben. Sie sehe sich aber dazu berechtigt, in der bisherigen Wohnung weiter zu wohnen und den Beklagten dazu verpflichtet, die tatsächlichen Kosten weiter zu tragen.
(bb) Einem Umzug der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass Kinder erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres seelische Volljährigkeit erlangen und sie ihrer Tochter bis zum Erreichen dieses Alters ihr Kinderzimmer vorhalten müsse, um dieser einen Rückzugsort zu bieten. Wie auch das SG zutreffend ausführt, sind und waren im streitigen Zeitraum auf Grund der objektiven Sachlage keine Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr der Tochter in die Wohnung, und sei es nur für regelmäßige Wochenendbesuche, die ggf. eine temporäre Bedarfsgemeinschaft begründen könnten, ersichtlich. Die inzwischen volljährige Tochter lebte seit 2007 im Internat, seit Dezember 2008 bei Pflegeeltern. Wochenendbesuche bei der Mutter fanden seither nicht mehr statt. Der Klägerin ist bereits seit November 2008 die elterliche Sorge für die Tochter entzogen. Damit kann die Klägerin nicht erwarten, dass sie dabei unterstützt wird, für einen lediglich theoretisch denkbaren Wiedereinzug oder eine theoretisch denkbare Wiederaufnahme regelmäßiger Besuche der Tochter, ein Zimmer frei zu halten.
(cc) Ebenso wenig folgt die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus dem Wunsch der Klägerin auf Förderung einer Weiterbildung zur Physiotherapeutin. Zwar hat die Klägerin sich seit mehreren Jahren bereits mit verschiedenen Anträgen hierzu an den Beklagten gewandt, blieben diese Anträge bislang erfolglos und waren im streitigen Zeitraum und sind auch heute noch Verfahren hierüber beim SG bzw. im Senat anhängig. Alleine aus der Möglichkeit, ggf. bald eine Weiterbildung zu beginnen, die möglicherweise einen Umzug erforderlich machen könnte, kann kein Anspruch darauf abgeleitet werden, eine viel zu große und teure Wohnung vom Beklagten finanziert zu erhalten.
b. Neben der angemessenen Kaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten) hat die Klägerin auch einen Anspruch auf die Heizkosten. Auch diese hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe gewährt. Von der zu leistenden monatlichen Vorauszahlung hat er lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 einen pauschalen Abzug von 6,47 Euro für den bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung in Abzug gebracht (s.o.). Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
c. Selbst wenn sowohl das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft als auch die vom SG bzw. dem Senat vorgenommene Auswertung des Mietspiegels als nicht schlüssig eingestuft wird, ergibt sich kein höherer Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Unterkunft. Die Einholung weiterer Daten als vom Beklagten bereits berücksichtigt bzw. in den qualifizierten Mietspiegel eingeflossen, ist nicht mehr möglich, die nachträgliche Konstruktion eines anderweitigen, schlüssigen Konzepts daher nicht möglich. Das Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann im Ergebnis zwar dazu führen, dass der tatsächliche Quadratmeterpreis der Leistungsentscheidung zu Grunde zu legen ist. Allerdings sind auch in diesem Fall die Unterkunftskosten nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag in Höhe von 10% erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a.F.) bzw. nach § 12 WoGG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (n.F.), die hier anzuwenden ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, Rn. 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, Rn. 21). Danach ist bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied in der für die Stadt K. maßgeblichen Mietenstufe V nach der rechten Spalte ein Betrag von 385 Euro zu berücksichtigen, nach Hinzunahme des "Sicherheitszuschlags" von 10% wird dieser maßgebliche Höchstbetrag auf 423,5 Euro erhöht. Die vom Beklagten gewährte Nettokaltmiete von 387 Euro zuzüglich der gewährten kalten Nebenkosten von 53 Euro, mithin die Bruttokaltmiete von 440 Euro überschreitet diesen erhöhten Höchstbetrag sogar.
Ein höherer Anspruch kann sich für den vorliegend streitigen Zeitraum im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung daher auch insgesamt nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011.
Die 1964 geborene alleinstehende Klägerin bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie ist ausgebildete Masseurin und hat eine Ausbildung zur Physiotherapeutin begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Seit längerem begehrt sie vom Beklagten die Förderung der Weiterbildung zur Physiotherapeutin. Hierzu waren bzw. sind Verfahren beim Sozialgericht Konstanz bzw. beim erkennenden Senat (u.a. derzeit L 12 AS 1619/11) anhängig. Sie wohnt alleine in einer 77,94 m² großen Drei-Zimmer-Wohnung. Für diese waren im streitigen Zeitraum monatlich 464,90 Euro Miete (424 Euro Grundmiete und 40,90 Euro Miete für den Tiefgaragenstellplatz, der nicht gesondert von der Wohnung gekündigt werden und mangels Nachfrage nicht untervermietet werden kann), Vorauszahlungen in Höhe von 160 Euro (53 Euro für die kalten Nebenkosten und 107 Euro für die Heiz- und Warmwasserkosten), sowie 8,70 Euro für die Müllgebühren zu leisten. Die 1993 geborene Tochter der Klägerin wohnte bis September 2007 bei der Klägerin. Seither besuchte sie ein Internat bzw. wohnte bei Pflegeeltern. Wochenendbesuche bei der Mutter fanden nach Dezember 2008 nicht mehr statt. Der Klägerin wurde das Sorgerecht für die Tochter entzogen (Beschluss des Amtsgerichts K. vom 18. November 2008 - 3 F 227/08 -), sie hat dagegen erfolglos den Rechtsweg ausgeschöpft (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2009 und 4. September 2009 - 18 UF 262/08 -), ihre Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2010 - 1 BvR 2443/09 -). Die Klägerin hält trotzdem in ihrer Wohnung weiterhin ein Kinderzimmer für die Tochter vor, um dieser die Möglichkeit offen zu halten, auch wenn kein Kontakt mehr besteht, einen Rückzugsort bei der Mutter zu haben.
Nach vorherigem Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die vom Beklagten angenommene Angemessenheitsgrenze von 363 Euro für die Nettokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt mit Schreiben vom 11. März 2010 gewährte der Beklagte seit August 2010 der Klägerin Arbeitslosengeld II nur noch unter Berücksichtigung dieser von ihm für angemessen erachteten Kaltmiete. Nach Überprüfung der Mietobergrenzen erhöhte der Beklagte seine Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte für die Zeit ab August 2010 auf 387 Euro. Dementsprechend bewilligte er der Klägerin mit Bescheid vom 9. September 2010 für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 Leistungen in Höhe von 908,23 Euro monatlich (359 Euro Regelleistung und 549,23 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung - 387 Euro Kaltmiete, 160 Euro Vorauszahlung abzgl. 6,47 Euro Warmwasserpauschale zzgl. 8,70 Euro Müllgebühren). Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. November 2010 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Angelegenheit am 17. Januar 2011 hat eine Besprechung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten stattgefunden. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Ein im Termin erklärtes Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. März 2010 wieder zurücknehmen lassen. Die Klägerin gehe davon aus, dass nicht alle Fragen im Termin ausreichend erörtert worden seien. Dies sei konkret ihre Ansicht, dass der Beklagte bis zum 20. Lebensjahr der Tochter verpflichtet sei, die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, da Jugendliche erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres seelisch reif würden. Das Sorgerechtsverfahren sei noch nicht endgültig abgeschlossen, da sie noch den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschreiten könne, außerdem mache sie eine Entschädigungsforderung gegen den Beklagten in Höhe von 60.000 Euro geltend, weil dieser verhindert habe, dass sie Familie und Beruf integrieren könne. Die Tochter würde in der Pflegefamilie seelisch verwahrlosen, deshalb müsse sie ihr eine Rückzugsmöglichkeit bieten. Hierbei erwarte sie die Hilfe des Beklagten durch Gewährung eines Zimmers bei ihr als leiblicher Mutter.
Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht gehindert. Nach Erteilung der Einverständniserklärung sei keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten, so dass die erteilte Erklärung bindend sei. Die von der Klägerin erwähnten Punkte seien bereits erörtert. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stünden für Oktober 2010 bis März 2011 keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Auf diesen Gegenstand und diesen Zeitraum hätten die Beteiligten den Rechtsstreit zulässigerweise beschränkt. Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteile vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 34 und vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, für SozR vorgesehen). Die angemessene Kaltmiete übersteige hier den vom Beklagten zugrunde gelegten Betrag von 387 Euro nicht. Für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße sei auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Danach sei für Ein-Personen-Haushalte eine Wohnfläche von 45 m² zuzüglich 15 m² für jede weitere Person als angemessen anzusehen. Als Vergleichsraum stelle es auf das Stadtgebiet von Konstanz ab, zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises in diesem Vergleichsraum auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt Konstanz 2009. Dieser weise für eine Wohnfläche von 45 m² einen durchschnittlichen Mietpreis von 7,82 Euro/m² aus. Werde ein Durchschnittswert (und nicht etwa eine Mietpreisspanne) ausgewiesen, könne auf diesen abgestellt werden. Der K. Mietspiegel sei auch nicht so ausdifferenziert, dass die Bildung arithmetischer Werte nicht die Gewähr dafür biete, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - a.a.O.). Der Wert von 7,82 Euro liege unter dem Betrag, den der Beklagte zuletzt anerkannt habe (387 Euro: 45 = 8,60 Euro). Zwar wiesen die Wohnungen mit einem Baualter von 1991 und später einen Durchschnittspreis von 8,69 Euro und mehr aus. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Quadratmeterpreises sei aber nicht auf die sich aus dem Mietspiegel ergebenden Durchschnittswerte des gesamten Wohnungsmarktes abzustellen, sondern es seien die Quadratmeterpreise des "unteren Mietpreisniveaus" freier und auch vermieteter Wohnungen im räumlichen Vergleichsbereich zu ermitteln (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Hierbei dürfe auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter seien, abgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O.). Daher blieben Wohnungen mit einem Baualter 1991 und später außer Betracht. Ob daneben noch besondere Ausstattungsmerkmale zu berücksichtigen seien, die Wohnungen des "unteren Mietpreisniveaus auszeichnen würden und die im Mietspiegel zu einer Herabsetzung der durchschnittlichen Miete führen würden, könne offen gelassen werden. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, seien sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Zu Beginn des streitigen Zeitraums seien bereits sechs Monate verstrichen. Eine längere Übergangszeit sei nicht anzusetzen. Ein Wohnungswechsel sei der Klägerin auch möglich und zuzumuten. Insbesondere folge eine subjektive Unzumutbarkeit nicht aus dem Zuwarten der Klägerin auf das Ende des Sorgerrechtsverfahrens und einen Wiedereinzug der Tochter in die Wohnung. Auch der Umstand, dass über die von der Klägerin gewünschten Nachqualifizierung zur Physiotherapeutin noch nicht abschließend entschieden sei, führe zu keiner subjektiven Unzumutbarkeit des Umzugs. Zu den Einzelheiten werde auf das Urteil im Parallelverfahren betreffend den Zeitraum August und September 2010 (S 11 AS 2572/10) Bezug genommen. Eine subjektive Unmöglichkeit des Umzugs folge auch nicht daraus, dass in den ursprünglichen Hinweisen eine Mietobergrenze von 363 Euro genannt, diese aber für die Zeit ab August 2010 auf 387 Euro heraufgesetzt worden sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch die zu niedrige Angabe objektiv in der Wohnungssuche beschränkt worden wäre. Fehler in der weiteren Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung seien weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Gegen das am 21. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. April 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Im Ergebnis seien ihr bis Juli 2010 die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe von 697,13 Euro gewährt worden. Ab August 2010 seien nur noch die sog. angemessenen Kosten in Höhe von insgesamt 549,23 Euro gewährt worden. Sie vertrete nach wie vor die Auffassung, dass ihr die tatsächlichen Kosten gewährt werden müssten, da sie in berechtigter Weise davon ausgehen dürfe, dass sie Wohnraum für ihre Tochter bereithalten dürfe. Dem könne weder entgegen gehalten werden, dass ihr das Sorgerecht entzogen sei noch dass die Tochter bereits seit September 2007 ausgezogen sei. Auch wenn Besuche der Tochter am Wochenende nur bis Dezember 2008 stattgefunden hätten, habe sie zu keinem Zeitpunkt davon Abstand genommen, das Sorgerecht wieder zu erlangen. Sie sehe sich in ihren Rechten als Mutter verletzt. Sie verfolge ihren Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch für den Folgezeitraum ab April 2011 weiter. Grund für ihre Auffassung sei, dass ihre Tochter in der Pflegefamilie seelisch verwahrlose. Sie sehe sich nach wie vor für ihre Tochter in der Verantwortung, auch wenn diese zwischenzeitlich volljährig sei. Nach Aussage des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. W. werde die Tochter erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres ihre seelische Volljährigkeit erreichen. Jedenfalls wolle sie das Sorgerecht beibehalten und dieses ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstreiten.
Auf Aufforderung des Gerichts, das der Bestimmung der Mietobergrenze zugrunde liegende schlüssige Konzept vorzulegen, hat der Beklagte mitgeteilt, die Angemessenheit der Miete ergebe sich für den Wohnort der Klägerin, der Stadt K., aus der Gegenüberstellung der tatsächlichen Kaltmiete zum örtlich, durchschnittlich gezahlten Mietpreis einer entsprechenden Wohnung für einen Einpersonenhaushalt (örtliches Mietniveau), festgestellt anhand des örtlichen Mietpreisspiegels. Auf Basis des seit Juni 2002 bestehenden qualifizierten K. Mietspiegels, der bis zum Jahresende 2011 fortgeschrieben worden sei, ergebe sich für den maßgeblichen Zeitraum ein Mietpreis (durchschnittlicher Quadratmeterpreis x 45 m² + Aufschlag) für eine abstrakt angemessene Wohnung eines Einpersonenhaushalts von 387 Euro. Hierzu hat der Beklagte den im streitigen Zeitraum bereits vorilegenden qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Konstanz 2009 sowie den vom Gemeinderat am 30. Juni 2011 beschlossenen qualifizierten Mietspiegel für die Stadt K. 2011 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2011 und Abänderung des Bescheids vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2010 zu verurteilen, ihr für Oktober 2010 bis März 2011 Kosten der Unterkunft in Höhe von 697,13 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Leistungen von mehr als 750 Euro im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zwar liegen die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung entgegen den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und entgegen dem Berufungsvorbringen nicht bei 697,13 Euro, sondern bei 633,60 Euro bzw. nach Abzug einer Warmwasserpauschale von 6,47 Euro bei 627,13 Euro, so dass sich tatsächlich eine geringere Differenz zwischen den tatsächlichen und den gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung ergibt, allerdings hat bereits das SG über den höheren Antrag entschieden und verfolgt die Klägerin diesen ausdrücklich mit der Berufung weiter.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Es war nicht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindert, insoweit wird auf die zutreffenden Gründe in der Entscheidung des SG Bezug genommen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG verzichtet.
Der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2010 bis März 2011.
1. Die Klägerin gehört als erwerbsfähige, hilfebedürftige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II zum grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis.
2. Soweit die Klägerin höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als 633,60 Euro monatlich begehrt, steht ihr der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht zu, weil ihr tatsächlich keine Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in diesem Umfang entstehen.
Aber auch soweit die Klägerin höhere Leistungen als die vom Beklagten gewährten 549,23 Euro für Oktober bis Dezember 2010 bzw. 555,70 Euro für Januar bis März 2011 begehrt, ist die Klage unbegründet.
Denn Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 21; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
a. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 20 und Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs 1. Satz 3 SGB II, (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 29; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
(1) Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend eine Wohnfläche von 45 m² zu berücksichtigen.
Die Klägerin bildet alleine eine Bedarfsgemeinschaft. Nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft ist ihre Tochter. Diese lebte seit 2007 im Internat. Die zunächst noch erfolgten Wochenendebesuche bei ihrer Mutter finden seit Dezember 2008 nicht mehr statt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Klägerin das Sorgerecht für die Tochter entzogen, die Tochter lebt bei einer Pflegefamilie.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 131/10 R - Juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240, idF vom 22. Februar 2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Einpersonenhaushalt 45 m² (vgl. zum 2-Personen-Haushalt BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - Juris).
Angesichts einer Größe der von der Klägerin bewohnten Wohnung von 77,94 m², überschreitet diese den als angemessen anzusehenden Wert von 45 m² bei Weitem.
(2) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend das Stadtgebiet K ... Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - m.w.N., Juris). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R- BSGE 97, 231, = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 19. Februar.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rn. 21). Das BSG hat bereits entschieden, dass z.B. die kreisfreie Stadt Zweibrücken mit ca. 35.000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - Juris). Vorliegend hat der Beklagte das Stadtgebiet der großen Kreisstadt K. (ca. 82.000 Einwohner) als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale bezogen auf das Stadtgebiet von K. vorliegen. Für diesen Vergleichsraum existiert auch ein qualifizierter Mietspiegel.
(3) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt in Baden-Württemberg 45 m² beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf das Stadtgebiet Konstanz zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt von Konstanz für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192): &61485; Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), &61485; es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, &61485; Angaben über den Beobachtungszeitraum, &61485; Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), &61485; Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, &61485; Validität der Datenerhebung, &61485; Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und &61485; Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt basiert auf dem qualifizierten Mietspiegel für die Stadt K ... Dieser gibt die durchschnittlichen monatliche Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² in zwölf Baualtersklassen an. Zu/Abschläge zur Basis-Nettomiete sind sodann nach Art, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung und nach Lage der Wohnung vorzunehmen. Der Beklagte hat aus den zwölf Durchschnittswerten der Basis-Nettomiete - ohne Ab/Zuschläge - einen Durchschnittswert gebildet (7,82 Euro/m²) und hierauf einen Zuschlag gelegt, so dass sich für ihn ein Wert von 8,60 Euro/m² ergibt. Dass dieses Konzept schlüssig wäre, kann der Senat bereits deshalb nicht feststellen, weil der Beklagte auch auf die Aufforderung zur Erläuterung seines Konzepts für die Berechnung seines Zuschlags auf den Durchschnittswert keine Begründung angegeben hat und sie damit nicht nachvollziehbar ist.
Allerdings ist die vom Beklagten zugrunde gelegte Höhe von 8,60 Euro/m² und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Einpersonenhaushalt von 387 Euro Nettokaltmiete nicht zu beanstanden. Selbst bei Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts würde sich kein höherer Betrag ergeben. Das Mietniveau in K. im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe 45 m² liegt jedenfalls nicht darüber. Dies ergibt sich für den Senat aus einer Auswertung des Mietspiegels 2009 für die Stadt K., welcher ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch ist. Solche Mietspiegel können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - Juris m.w.N.). Der Mietspiegel gibt für die jeweiligen Baualtersklassen für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 m² die folgenden Durchschnittswerte an: Baualter vor 1919: 7,88 Euro/m² - Baualter 1919-38: 7,30 Euro/m² - Baualter 1939-48: 6,81 Euro/m² - Baualter 1949-57: 6,44 Euro/m² - Baualter 1958-65: 6,91 Euro/m² - Baualter 1966-72: 7,38 Euro/m² - Baualter 1973-78: 7,77 Euro/m² - Baualter 1979-84: 8,10 Euro/m² - Baualter 1985-90: 8,42 Euro/m² - Baualter 1991-95: 8,69 Euro/m² - Baualter 1996-2001: 8,94 Euro/m² und Baualter 2002-08: 9,22 Euro/m². Der vom Beklagten angesetzte Wert von 8,60 Euro/m² liegt deutlich über dem Durchschnitt der für alle Baualtersklassen angegebenen Durchschnittswerte von 7,82 Euro und liegt höher als die Durchschnittswerte von neun der zwölf Baualtersklassen. Hierbei handelt es sich auch nicht um Mietpreisspannen, sondern um Durchschnittswerte. Der Mietspiegel ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, auch nicht so ausdifferenziert, dass die Bildung von Durchschnittswerten nicht die Gewähr dafür bietet, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment darstellt. Zwar liegt der Durchschnittswert für Wohnungen mit einem Baualter von 1991 und später über dem vom Beklagten angenommenen Wert. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist aber nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf die Quadratmeterpreise des "unteren Mietpreisniveaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.). Hierbei darf auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, abgestellt werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.). Daher bleiben, wie vom SG zutreffend ausgeführt, die Wohnungen mit einem Baualter 1991 und später außer Betracht, ebenso etwaige Zuschläge auf die Durchschnittswerte wegen überdurchschnittlicher Art, Ausstattung, Beschaffenheit oder Lage. Ob von den jeweiligen Durchschnittswerten noch Abschläge vorzunehmen wären, weil bei Wohnungen des unteren Mietpreisniveaus eine besondere Art, Ausstattung und Beschaffenheit oder Lage zu berücksichtigen wären, die nach dem Mietspiegel für Konstanz zu Abschlägen führen würden, kann überdies dahinstehen, da der vom Beklagten angenommene Wert von 8,60 Euro bereits über den jeweiligen Durchschnittswerten der zu berücksichtigenden Baualtersklassen liegt. Gleiches gilt bei Zugrundelegung des qualifizierten Mietspiegels für Konstanz 2011. In diesem liegen die für die jeweiligen Baualtersklassen angegebenen Durchschnittswerte zwar höher als im Mietspiegel 2009, aber der vom Beklagte angesetzte Wert von 8,60 Euro/m² liegt immer noch höher als der Durchschnitt aller Durchschnittswerte einer Wohnung von 45 m² und auch höher als die einzelnen Durchschnittswerte der neun ältesten Baualtersklassen. Lediglich die Durchschnittswerte für die drei Baualtersklassen ab 1991 liegen höher.
Damit hat der Beklagte im streitigen Zeitraum jedenfalls keine Nettokaltmiete berücksichtigt, die unterhalb der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete liegt.
(4) Die kalten Nebenkosten der Klägerin hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe übernommen.
(5) Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die gewährten und jedenfalls abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor.
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
(a) Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass die Klägerin zumindest seit Dezember 2008 als Einpersonenhaushalt bis Juli 2010 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen hat. An der Obliegenheit der Klägerin zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
(b) Der Klägerin war eine Kostensenkung auch nicht unmöglich oder unzumutbar.
(aa) Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung folgt nicht aus der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 11. März 2010. Der Klägerin war aus diesem und dem früheren Hinweis des Beklagten vom 11. Februar 2009 bekannt, dass die Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte in den Hinweisen vom 11. Februar 2009 und vom 11. März 2010 auf eine Mietobergrenze von 363 Euro hingewiesen und diese erst mit Änderungsbescheid vom 9. September 2010 auf 387 Euro erhöht. Diese Änderung basiert aber auf einer Überprüfung und Anpassung zum August 2010. Bereits in den vorhergehenden Hinweisen war die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung deutlich dargestellt, so dass die Klägerin ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen hatte. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rn. 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 34, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Stadt K. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 m² Wohnfläche für eine Nettokaltmiete in Höhe von 387 Euro (8,60 Euro x 45 m²) monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels für Konstanz kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis bis zu 8,60 Euro gab und somit auch der Klägerin – die aber ihre bisherige Unterkunft nicht aufgeben möchte - zur Verfügung gestanden hätte. Die Klägerin hat auch nicht ernsthaft behauptet, dass es keine entsprechenden Wohnungen gegeben hätte. Sie hat vielmehr gegenüber dem SG eingeräumt, nur aus Angst vor der Absenkung ihrer Leistungen eine Wohnungssuche unternommen und dokumentiert zu haben. Sie sehe sich aber dazu berechtigt, in der bisherigen Wohnung weiter zu wohnen und den Beklagten dazu verpflichtet, die tatsächlichen Kosten weiter zu tragen.
(bb) Einem Umzug der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass Kinder erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres seelische Volljährigkeit erlangen und sie ihrer Tochter bis zum Erreichen dieses Alters ihr Kinderzimmer vorhalten müsse, um dieser einen Rückzugsort zu bieten. Wie auch das SG zutreffend ausführt, sind und waren im streitigen Zeitraum auf Grund der objektiven Sachlage keine Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr der Tochter in die Wohnung, und sei es nur für regelmäßige Wochenendbesuche, die ggf. eine temporäre Bedarfsgemeinschaft begründen könnten, ersichtlich. Die inzwischen volljährige Tochter lebte seit 2007 im Internat, seit Dezember 2008 bei Pflegeeltern. Wochenendbesuche bei der Mutter fanden seither nicht mehr statt. Der Klägerin ist bereits seit November 2008 die elterliche Sorge für die Tochter entzogen. Damit kann die Klägerin nicht erwarten, dass sie dabei unterstützt wird, für einen lediglich theoretisch denkbaren Wiedereinzug oder eine theoretisch denkbare Wiederaufnahme regelmäßiger Besuche der Tochter, ein Zimmer frei zu halten.
(cc) Ebenso wenig folgt die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus dem Wunsch der Klägerin auf Förderung einer Weiterbildung zur Physiotherapeutin. Zwar hat die Klägerin sich seit mehreren Jahren bereits mit verschiedenen Anträgen hierzu an den Beklagten gewandt, blieben diese Anträge bislang erfolglos und waren im streitigen Zeitraum und sind auch heute noch Verfahren hierüber beim SG bzw. im Senat anhängig. Alleine aus der Möglichkeit, ggf. bald eine Weiterbildung zu beginnen, die möglicherweise einen Umzug erforderlich machen könnte, kann kein Anspruch darauf abgeleitet werden, eine viel zu große und teure Wohnung vom Beklagten finanziert zu erhalten.
b. Neben der angemessenen Kaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten) hat die Klägerin auch einen Anspruch auf die Heizkosten. Auch diese hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe gewährt. Von der zu leistenden monatlichen Vorauszahlung hat er lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 einen pauschalen Abzug von 6,47 Euro für den bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung in Abzug gebracht (s.o.). Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
c. Selbst wenn sowohl das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft als auch die vom SG bzw. dem Senat vorgenommene Auswertung des Mietspiegels als nicht schlüssig eingestuft wird, ergibt sich kein höherer Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Unterkunft. Die Einholung weiterer Daten als vom Beklagten bereits berücksichtigt bzw. in den qualifizierten Mietspiegel eingeflossen, ist nicht mehr möglich, die nachträgliche Konstruktion eines anderweitigen, schlüssigen Konzepts daher nicht möglich. Das Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann im Ergebnis zwar dazu führen, dass der tatsächliche Quadratmeterpreis der Leistungsentscheidung zu Grunde zu legen ist. Allerdings sind auch in diesem Fall die Unterkunftskosten nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag in Höhe von 10% erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a.F.) bzw. nach § 12 WoGG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (n.F.), die hier anzuwenden ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, Rn. 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, Rn. 21). Danach ist bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied in der für die Stadt K. maßgeblichen Mietenstufe V nach der rechten Spalte ein Betrag von 385 Euro zu berücksichtigen, nach Hinzunahme des "Sicherheitszuschlags" von 10% wird dieser maßgebliche Höchstbetrag auf 423,5 Euro erhöht. Die vom Beklagten gewährte Nettokaltmiete von 387 Euro zuzüglich der gewährten kalten Nebenkosten von 53 Euro, mithin die Bruttokaltmiete von 440 Euro überschreitet diesen erhöhten Höchstbetrag sogar.
Ein höherer Anspruch kann sich für den vorliegend streitigen Zeitraum im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung daher auch insgesamt nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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