Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2853/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 142/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) geführte Klageverfahren, Az.: S 2 AS 2853/11, in welchem sie sich gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid gewandt und die Erstattung ihrer Kosten in vollem Umfang an Stelle nur eines Viertels begehrt hat.
Der Beklagte hatte den Weiterbewilligungsantrag der Bf vom 11. April 2011 auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. April 2011 mit Bescheid vom 17. Mai 2011 abgelehnt.
Die seit 1. Juni 2010 als Vermögensberaterin selbstständig tätige Bf hatte u. a. Kontoauszüge, Provisionsabrechnungen, eine Erklärung vom 4. Mai 2011 über das Einkommen aus Selbstständigkeit für den Zeitraum von Oktober 2010 bis April 2011 (Betriebseinnahmen zwischen 134,32 EUR und 912,09 EUR, Raumkosten 150 EUR, Pkw-Haftpflicht monatlich 30,10 EUR) und - vertreten durch ihre Mutter (mit Vollmacht) - eine Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (voraussichtliche Betriebseinnahmen von April bis Oktober 2011 monatlich 1.200 EUR, Raumkosten für Juli bis Oktober monatlich 150 EUR, Telefonkosten monatlich 80 EUR, Kfz-Haftpflicht monatlich 30,10 EUR) vorgelegt.
Mit ihrem Widerspruch und machte die Bf geltend, ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II für dezentrale Warmwasserversorgung sei nicht berücksichtigt, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien völlig falsch berechnet und auch das Einkommen sei falsch angesetzt. Ihre Einnahmen seien schwankend. Im April hätten sie 201,85 EUR und im Mai 1.037,91 EUR betragen. Betriebsausgaben in Höhe von ca. 190 EUR monatlich seien nicht berücksichtigt. Hierzu legte sie Provisionsabrechnungen für April und Mai 2011 vor.
Darauf bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid am 31. Mai 2011 für April 2011 sowie - nach Vorlage weiterer Unterlagen - mit weiteren Bescheiden vom 1. Juli 2011, 11. August 2011 und Abänderungsbescheiden vom 5. September 2011 Leistungen. Im Übrigen wies er den Widerspruch - soweit zuletzt durch die Bescheide vom 5. September 2011 eine Abhilfe nicht erfolgt war - zurück und entschied ferner, Kosten des Widerspruchsverfahrens seien zu einem Viertel zu erstatten.
Die deswegen am 14. Oktober 2011 beim Sozialgericht Konstanz erhobene Klage, mit welchem die Bf die Änderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid mit dem Ziel der Erstattung der vollen Kosten erhoben hat, hat das SG mit Urteil vom 10. Dezember 2012 abgewiesen. Ferner hat das SG den mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 abgelehnt, da die Klage zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Wegen der Einzelheiten wird sowohl auf das Urteil wie auch den Beschluss verwiesen.
Gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss hat die Bf am 2. Januar 2013 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Sie macht geltend, die Rechtsansicht des SG sei nicht zutreffend. Sie habe zumindest für April 2011 detailliert ihre Einkünfte mit 201,85 EUR angegebenen, weswegen es zumindest fraglich sei, ob es dem Beklagten in diesem Fall oblegen hätte, nachzufragen, ob die nachfolgende Prognose mit 1.200 EUR überhaupt zutreffend sei. Durch die spätere Angabe eines Betrages von 1.200 EUR als Einkünfte sei sicherlich nicht der Betrag von 201,85 EUR revidiert worden. Der Beklagte hätte den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nicht sofort ablehnen dürften, sondern für April 2011 nachfragen müssen, welcher Betrag zutreffend sei und zunächst die Vorlage der Lohn- bzw. Provisionsabrechnungen abwarten müssen. Im Übrigen erfolgt bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine summarische Prüfung. Da die mündliche Verhandlung am 30. August 2012 (gemeint: der Erörterungstermin vom 30. August 2012) immerhin 28 Minuten angedauert habe, könne von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Klage keine Rede sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagte sowie die Akten des SG und des Senats verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch im sozialrechtlichen Verfahren (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringen wird (Gmeiner in Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, 2012, Rdnr. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn das Klageverfahren hat zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO geboten. Das SG hat in den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses zutreffend dargelegt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin, auch im Beschwerdeverfahren, uneingeschränkt an und weist die Beschwerde im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte auf Grund der ihm vorliegenden Angaben der Bf vor Erteilung des Ausgangsbescheids zu einer weiteren Nachfrage nicht gehalten war und zu Recht die ihm vorgelegten Angaben der Bf seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Da die nachfolgenden Abhilfeentscheidungen im Wesentlichen lediglich auf Grund neuer Angaben und Nachweise erfolgt sind, war die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden und hatte das auf eine Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid gerichtete Klagebegehren zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) geführte Klageverfahren, Az.: S 2 AS 2853/11, in welchem sie sich gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid gewandt und die Erstattung ihrer Kosten in vollem Umfang an Stelle nur eines Viertels begehrt hat.
Der Beklagte hatte den Weiterbewilligungsantrag der Bf vom 11. April 2011 auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. April 2011 mit Bescheid vom 17. Mai 2011 abgelehnt.
Die seit 1. Juni 2010 als Vermögensberaterin selbstständig tätige Bf hatte u. a. Kontoauszüge, Provisionsabrechnungen, eine Erklärung vom 4. Mai 2011 über das Einkommen aus Selbstständigkeit für den Zeitraum von Oktober 2010 bis April 2011 (Betriebseinnahmen zwischen 134,32 EUR und 912,09 EUR, Raumkosten 150 EUR, Pkw-Haftpflicht monatlich 30,10 EUR) und - vertreten durch ihre Mutter (mit Vollmacht) - eine Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (voraussichtliche Betriebseinnahmen von April bis Oktober 2011 monatlich 1.200 EUR, Raumkosten für Juli bis Oktober monatlich 150 EUR, Telefonkosten monatlich 80 EUR, Kfz-Haftpflicht monatlich 30,10 EUR) vorgelegt.
Mit ihrem Widerspruch und machte die Bf geltend, ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II für dezentrale Warmwasserversorgung sei nicht berücksichtigt, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien völlig falsch berechnet und auch das Einkommen sei falsch angesetzt. Ihre Einnahmen seien schwankend. Im April hätten sie 201,85 EUR und im Mai 1.037,91 EUR betragen. Betriebsausgaben in Höhe von ca. 190 EUR monatlich seien nicht berücksichtigt. Hierzu legte sie Provisionsabrechnungen für April und Mai 2011 vor.
Darauf bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid am 31. Mai 2011 für April 2011 sowie - nach Vorlage weiterer Unterlagen - mit weiteren Bescheiden vom 1. Juli 2011, 11. August 2011 und Abänderungsbescheiden vom 5. September 2011 Leistungen. Im Übrigen wies er den Widerspruch - soweit zuletzt durch die Bescheide vom 5. September 2011 eine Abhilfe nicht erfolgt war - zurück und entschied ferner, Kosten des Widerspruchsverfahrens seien zu einem Viertel zu erstatten.
Die deswegen am 14. Oktober 2011 beim Sozialgericht Konstanz erhobene Klage, mit welchem die Bf die Änderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid mit dem Ziel der Erstattung der vollen Kosten erhoben hat, hat das SG mit Urteil vom 10. Dezember 2012 abgewiesen. Ferner hat das SG den mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 abgelehnt, da die Klage zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Wegen der Einzelheiten wird sowohl auf das Urteil wie auch den Beschluss verwiesen.
Gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss hat die Bf am 2. Januar 2013 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Sie macht geltend, die Rechtsansicht des SG sei nicht zutreffend. Sie habe zumindest für April 2011 detailliert ihre Einkünfte mit 201,85 EUR angegebenen, weswegen es zumindest fraglich sei, ob es dem Beklagten in diesem Fall oblegen hätte, nachzufragen, ob die nachfolgende Prognose mit 1.200 EUR überhaupt zutreffend sei. Durch die spätere Angabe eines Betrages von 1.200 EUR als Einkünfte sei sicherlich nicht der Betrag von 201,85 EUR revidiert worden. Der Beklagte hätte den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nicht sofort ablehnen dürften, sondern für April 2011 nachfragen müssen, welcher Betrag zutreffend sei und zunächst die Vorlage der Lohn- bzw. Provisionsabrechnungen abwarten müssen. Im Übrigen erfolgt bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine summarische Prüfung. Da die mündliche Verhandlung am 30. August 2012 (gemeint: der Erörterungstermin vom 30. August 2012) immerhin 28 Minuten angedauert habe, könne von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Klage keine Rede sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagte sowie die Akten des SG und des Senats verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch im sozialrechtlichen Verfahren (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringen wird (Gmeiner in Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, 2012, Rdnr. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn das Klageverfahren hat zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO geboten. Das SG hat in den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses zutreffend dargelegt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin, auch im Beschwerdeverfahren, uneingeschränkt an und weist die Beschwerde im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte auf Grund der ihm vorliegenden Angaben der Bf vor Erteilung des Ausgangsbescheids zu einer weiteren Nachfrage nicht gehalten war und zu Recht die ihm vorgelegten Angaben der Bf seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Da die nachfolgenden Abhilfeentscheidungen im Wesentlichen lediglich auf Grund neuer Angaben und Nachweise erfolgt sind, war die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden und hatte das auf eine Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid gerichtete Klagebegehren zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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