Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 320/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 414/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
zur Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache im Eilrechtsschutz wegen Betriebsprüfung
I. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
II. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 120.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte auf Grund Betriebsprüfung vom Antragsteller mit Bescheid vom 10.8.2011/Widerspruchsbescheid vom 18.4.2012 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge iHv 1.528.044,61 EUR nach. Davon entfielen 480.463,50 EUR auf die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens als für die Beitragserhebung zuständige Einzugsstelle. Hintergrund war die Geltendmachung scheinselbständiger Beschäftigungen in "Drückerkolonnen" seit 1992. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (Aktenzeichen S 3 R 564/12).
Zudem hat der Kläger nach erfolglosem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber dieser einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Im dortigen Verfahren (Sozialgericht Augsburg Aktenzeichen S 3 R 560/12 ER) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem 31.7.2012 ein Anerkenntnis mit dem Inhalt der Aussetzung der Vollziehung abgegeben. Mit Schreiben vom 1.8.2012 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens diesen Sachverhalt mitgeteilt. Mit Beschluss vom 10.10.2012 hat das Sozialgericht der dortigen Antragsgegnerin die Verfahrenskosten auferlegt.
Das vorliegende weitere Verfahren geht zurück auf den Antrag mit Schriftsatz vom 17.6.2012, mit welchem der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg gegenüber der Antragsgegnerin begehrt hat, die eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 10.8.2011/Widerspruchsbescheid vom 18.4.2012 vorläufig einzustellen. Hierzu hat die Antragsgegnerin unter dem 3.7.2012 erklärt, für die Aussetzung des sofort vollziehbaren Beitragsnachforderungsbescheides sei die Deutsche Rentenversicherung Bund allein zuständig, das Verfahren sei also unzulässig. Darüber hinaus könne auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht eingestellt werden. Mit Beschluss vom 13.9.2012 hat das Sozialgericht den Antrag als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis gegenüber der Antragsgegnerin als zuständiger Einzugsstelle. Zudem sei mittlerweile die Aussetzung der Vollziehung erfolgt. Die Erklärung der Antragsgegnerin vom 3.7.2012 sei dadurch überholt.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Unter dem 1.11.2012 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie die Vollstreckung aussetze, so dass von einer Erledigung der Hauptsache auszugehen sei. Mit Schreiben vom 5.11.2012 hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat sich gegen die Kostenlast verwahrt, sie habe keine zeitnahe Kenntnis von der Aussetzung der Vollziehung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehabt. Nach Kenntnis dieser Entscheidung seinen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Zudem habe die Antragsgegnerin den Beitragsbescheid nicht erlassen, so dass sie von Anfang an die unzutreffende Behörde gewesen sei.
II.
Nach Beendigung der Hauptsache durch Erledigterklärung ist für das vorliegende Verfahren gem. § 197a SGG, § 161 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls. In der Regel ist es gerechtfertigt, dass der die Kosten trägt, der unterlegen wäre, andererseits sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln, wie z.B. der Anlass des Verfahrens, die Verursachung besonderer Kosten insbesondere aber die Gründe für die Erledigung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rn. 12 ff; vgl. Bayer. LSG Beschluss vom 1.6.2006 - L 5 KR 158/05 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Eilrechtsschutz des Antragstellers gegen die Beitragsnachforderung auf Grund Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV in zweierlei Richtungen gewendet hatte. Zum hat der Antragsteller einen Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 SGG gegen die Deutsch Rentenversicherung Bund als die Behörde gerichtet (Sozialgericht Augsburg Aktenzeichen S 3 R 560/12 ER). Zum Anderen hat der Antragsteller beachtet, dass die Erhebung der Einnahmen aus einem Betriebsprüfungsbescheid gem. § 76 Abs. 1, 3 SGB IV der Einzugsstelle ausschließlich zugewiesen ist; insbesondere die in dieser Rechtsnorm genannten Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass gegenüber der Einzugsstelle sind daher unabhängig von einem Verfahren nach gem. § 86b Abs. 1 SGG statthaft. Das gleiche gilt aber auch in Bezug auf die Anordnung von Maßnahmen der Vollstreckung, diese sind hier nach § 66 Abs. 1 SGB X, § 3 Abs. 4 VwVG der Antragsgegnerin zugewiesen.
In Ausdeutung des Rechtsschutzzieles des Antragstellers anhand insbesondere seines Vorbringens sowie der Verfahrensakten ist festzustellen, dass der Antragssteller im vorliegenden Verfahren etwas anderes begehrt hatte, als das, was Gegenstand des Verfahrens S 3 R 560/12 ER vor dem Sozialgericht Augsburg war. Ausdrücklich war es ihm hier darum gegangen, die Antragsgegnerin als ausführendes Vollstreckungsorgan zu veranlassen, dass die Vollstreckungsbehörden keine weiteren Schritte mehr unternehmen sollen. Dieses Begehren war statthaft in einem eigenen Verfahren zu verfolgen.
Für dieses Verfahren hatte der Antragsteller auch eigene Veranlassung. Denn die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, zumindest zu überprüfen, ob wegen der geltend gemachten drohenden Härten aus nicht wieder gut zu machenden Vollstreckungsmaßnahmen sowie wegen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG in Bezug auf das Antragsverfahren S 3 R 560/12 ER eine vorläufige Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen geboten ist. Ob sich die Antragsgegnerin dabei an Ziff. 3.1 AEAO hätte orientieren und über das Begehren des Antragstellers hätte abschlägig entscheiden dürfen, weil
- sein Antrag aussichtslos war,
- offensichtlich nur dem Zeitaufschub diente oder
- Gefahr im Verzug bestanden hatte,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Antragsgegnerin ist in eine diesbezügliche Überprüfung gar nicht eingetreten. Der Antragsteller durfte daher gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um eine solche Prüfentscheidung herbeizuführen.
Daran hat sich auch durch das Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 31.7.2012 im Parallelverfahren nicht geändert. Denn die Antragsgegnerin hatte prozessual unter dem 3.7.2012 erklärt, auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage könne das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht eingestellt werden. Diese Erklärung aufzugeben wäre der Antragsgegnerin nach Übermittlung des Anerkenntnisses der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 1.8.2012 auf Grund ihrer Prozessförderungspflicht zugekommen. Da eine entsprechende eindeutige Erklärung erst unter dem 1.11.2012 abgegeben wurde, durfte der Antragsteller das eingeleitete Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt fortführen.
Schließlich spricht die Verpflichtung, effektiven Rechtsschutz zu gewähren gem. Art. 19 Abs. 4 GG dafür, dass die Antragsgegnerin wenigstens während des Laufes des Verfahrens S 3 R 560/12 ER vor dem Sozialgericht Augsburg verpflichtet gewesen wäre, entsprechend dem Begehren des Antragstellers einstweilen alle Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Im Ergebnis ist daher der Antragsgegnerin die Kostentragungspflicht für beide Instanzen aufzuerlegen; dies entspricht im Übrigen auch der Kostenentscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 10.10.2012 - S 3 R 560/12 ER.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG iVm §§ 52 Abs. 1, 3, 63 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass nach dem Ausgangsbescheid vom Antragsteller an die Antragstellerin 480.463,50 EUR zu zahlen waren. Hiervon ist ein Abschlag vorzunehmen, weil vorliegend nur vorläufig Rechtsschutz begehrt wurde und weil zudem eine Entscheidung in Bezug auf die Beitragserhebung im Streite stand. Ein Streitwertansatz von einem Viertel der Ausgangsforderung ist daher für beide Instanzen sachgerecht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 2 Satz 6 GKG unanfechtbar.
II. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 120.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte auf Grund Betriebsprüfung vom Antragsteller mit Bescheid vom 10.8.2011/Widerspruchsbescheid vom 18.4.2012 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge iHv 1.528.044,61 EUR nach. Davon entfielen 480.463,50 EUR auf die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens als für die Beitragserhebung zuständige Einzugsstelle. Hintergrund war die Geltendmachung scheinselbständiger Beschäftigungen in "Drückerkolonnen" seit 1992. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (Aktenzeichen S 3 R 564/12).
Zudem hat der Kläger nach erfolglosem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber dieser einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Im dortigen Verfahren (Sozialgericht Augsburg Aktenzeichen S 3 R 560/12 ER) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem 31.7.2012 ein Anerkenntnis mit dem Inhalt der Aussetzung der Vollziehung abgegeben. Mit Schreiben vom 1.8.2012 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens diesen Sachverhalt mitgeteilt. Mit Beschluss vom 10.10.2012 hat das Sozialgericht der dortigen Antragsgegnerin die Verfahrenskosten auferlegt.
Das vorliegende weitere Verfahren geht zurück auf den Antrag mit Schriftsatz vom 17.6.2012, mit welchem der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg gegenüber der Antragsgegnerin begehrt hat, die eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 10.8.2011/Widerspruchsbescheid vom 18.4.2012 vorläufig einzustellen. Hierzu hat die Antragsgegnerin unter dem 3.7.2012 erklärt, für die Aussetzung des sofort vollziehbaren Beitragsnachforderungsbescheides sei die Deutsche Rentenversicherung Bund allein zuständig, das Verfahren sei also unzulässig. Darüber hinaus könne auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht eingestellt werden. Mit Beschluss vom 13.9.2012 hat das Sozialgericht den Antrag als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis gegenüber der Antragsgegnerin als zuständiger Einzugsstelle. Zudem sei mittlerweile die Aussetzung der Vollziehung erfolgt. Die Erklärung der Antragsgegnerin vom 3.7.2012 sei dadurch überholt.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Unter dem 1.11.2012 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie die Vollstreckung aussetze, so dass von einer Erledigung der Hauptsache auszugehen sei. Mit Schreiben vom 5.11.2012 hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat sich gegen die Kostenlast verwahrt, sie habe keine zeitnahe Kenntnis von der Aussetzung der Vollziehung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehabt. Nach Kenntnis dieser Entscheidung seinen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Zudem habe die Antragsgegnerin den Beitragsbescheid nicht erlassen, so dass sie von Anfang an die unzutreffende Behörde gewesen sei.
II.
Nach Beendigung der Hauptsache durch Erledigterklärung ist für das vorliegende Verfahren gem. § 197a SGG, § 161 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls. In der Regel ist es gerechtfertigt, dass der die Kosten trägt, der unterlegen wäre, andererseits sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln, wie z.B. der Anlass des Verfahrens, die Verursachung besonderer Kosten insbesondere aber die Gründe für die Erledigung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rn. 12 ff; vgl. Bayer. LSG Beschluss vom 1.6.2006 - L 5 KR 158/05 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Eilrechtsschutz des Antragstellers gegen die Beitragsnachforderung auf Grund Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV in zweierlei Richtungen gewendet hatte. Zum hat der Antragsteller einen Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 SGG gegen die Deutsch Rentenversicherung Bund als die Behörde gerichtet (Sozialgericht Augsburg Aktenzeichen S 3 R 560/12 ER). Zum Anderen hat der Antragsteller beachtet, dass die Erhebung der Einnahmen aus einem Betriebsprüfungsbescheid gem. § 76 Abs. 1, 3 SGB IV der Einzugsstelle ausschließlich zugewiesen ist; insbesondere die in dieser Rechtsnorm genannten Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass gegenüber der Einzugsstelle sind daher unabhängig von einem Verfahren nach gem. § 86b Abs. 1 SGG statthaft. Das gleiche gilt aber auch in Bezug auf die Anordnung von Maßnahmen der Vollstreckung, diese sind hier nach § 66 Abs. 1 SGB X, § 3 Abs. 4 VwVG der Antragsgegnerin zugewiesen.
In Ausdeutung des Rechtsschutzzieles des Antragstellers anhand insbesondere seines Vorbringens sowie der Verfahrensakten ist festzustellen, dass der Antragssteller im vorliegenden Verfahren etwas anderes begehrt hatte, als das, was Gegenstand des Verfahrens S 3 R 560/12 ER vor dem Sozialgericht Augsburg war. Ausdrücklich war es ihm hier darum gegangen, die Antragsgegnerin als ausführendes Vollstreckungsorgan zu veranlassen, dass die Vollstreckungsbehörden keine weiteren Schritte mehr unternehmen sollen. Dieses Begehren war statthaft in einem eigenen Verfahren zu verfolgen.
Für dieses Verfahren hatte der Antragsteller auch eigene Veranlassung. Denn die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, zumindest zu überprüfen, ob wegen der geltend gemachten drohenden Härten aus nicht wieder gut zu machenden Vollstreckungsmaßnahmen sowie wegen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG in Bezug auf das Antragsverfahren S 3 R 560/12 ER eine vorläufige Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen geboten ist. Ob sich die Antragsgegnerin dabei an Ziff. 3.1 AEAO hätte orientieren und über das Begehren des Antragstellers hätte abschlägig entscheiden dürfen, weil
- sein Antrag aussichtslos war,
- offensichtlich nur dem Zeitaufschub diente oder
- Gefahr im Verzug bestanden hatte,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Antragsgegnerin ist in eine diesbezügliche Überprüfung gar nicht eingetreten. Der Antragsteller durfte daher gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um eine solche Prüfentscheidung herbeizuführen.
Daran hat sich auch durch das Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 31.7.2012 im Parallelverfahren nicht geändert. Denn die Antragsgegnerin hatte prozessual unter dem 3.7.2012 erklärt, auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage könne das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht eingestellt werden. Diese Erklärung aufzugeben wäre der Antragsgegnerin nach Übermittlung des Anerkenntnisses der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 1.8.2012 auf Grund ihrer Prozessförderungspflicht zugekommen. Da eine entsprechende eindeutige Erklärung erst unter dem 1.11.2012 abgegeben wurde, durfte der Antragsteller das eingeleitete Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt fortführen.
Schließlich spricht die Verpflichtung, effektiven Rechtsschutz zu gewähren gem. Art. 19 Abs. 4 GG dafür, dass die Antragsgegnerin wenigstens während des Laufes des Verfahrens S 3 R 560/12 ER vor dem Sozialgericht Augsburg verpflichtet gewesen wäre, entsprechend dem Begehren des Antragstellers einstweilen alle Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Im Ergebnis ist daher der Antragsgegnerin die Kostentragungspflicht für beide Instanzen aufzuerlegen; dies entspricht im Übrigen auch der Kostenentscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 10.10.2012 - S 3 R 560/12 ER.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG iVm §§ 52 Abs. 1, 3, 63 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass nach dem Ausgangsbescheid vom Antragsteller an die Antragstellerin 480.463,50 EUR zu zahlen waren. Hiervon ist ein Abschlag vorzunehmen, weil vorliegend nur vorläufig Rechtsschutz begehrt wurde und weil zudem eine Entscheidung in Bezug auf die Beitragserhebung im Streite stand. Ein Streitwertansatz von einem Viertel der Ausgangsforderung ist daher für beide Instanzen sachgerecht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 2 Satz 6 GKG unanfechtbar.
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