Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 479/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 390/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 2004 Pflichtbeiträge wegen bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) nachzuentrichten hat.
Der am 1951 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der POS vom 1. September 1967 bis zum 21. Juli 1969 erfolgreich eine Ausbildung zum Betonbauer. Vom 1. September 1970 bis zum 13. Juli 1973 durchlief er ein Fachschulstudium in der Fachstudienrichtung Hochbau. In der Folgezeit war der Kläger als Technologe bzw. Bauleiter beschäftigt, ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) bis zum 29. Februar 1991 als Erster Bauleiter im Kernkraftwerk S. Vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 war er als Vertreter für die Bausparkasse M. tätig. Am 1. März 1991 eröffnete er als Alleinunternehmer ein Ingenieurbüro in B. unter der Anschrift P.-Straße 4, 0- B., und mietete zum 19. März 1991 einen Raum in der W. 16/17, 0- B., für dieses Gewerbe an. Mit Schreiben vom 11. Juli 1991 kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Unter dem 26. August 1991 beantragte der Kläger den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für "Bauleitung, Bauingenieur" ab dem 27. August 1991; im Antrag gab er an, seit dem 1. März 1991 freiberuflich tätig zu sein. Seit dem 14. Oktober 1992 ist der Kläger in der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Mitglied. Am 23. September 2003 meldete der Kläger das Gewerbe "Baugewerbe im Hochbau" an und betrieb die Firma "Montagebau G.". Er wurde am 20. Oktober 2003 in die Handwerksrolle der Handwerkskammer M. eingetragen. Zum 30. November 2006 beendete der Kläger seine selbstständige Tätigkeit und meldete zum 31. Dezember 2007 das Ingenieurbüro ab. Die Eintragung in die Handwerksrolle wurde gelöscht. Seit dem 11. Januar 2007 ist der Kläger als Bauleiter bei der S. versicherungspflichtig beschäftigt.
Nachdem die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, den Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 2004 ab dem 10. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht als selbstständiger Handwerker gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI befreit hatte, stellte sie mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 das Ende der Pflichtversicherung wegen der Aufgabe der Tätigkeit am 9. Januar 2007 fest.
Nachdem der LVA die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer M. im Oktober 2003 bekannt geworden war, hatte sie dem Kläger mitgeteilt, im Hinblick auf diese Eintragung sei die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI zu prüfen. Im daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Kontenklärung vom 25. November 2003 gab dieser u.a. an, seit dem 1. März 1991 als freiberuflicher Ingenieur ohne Beitragszahlung selbstständig gewesen zu sein. Daraufhin erteilte die LVA unter dem 30. April 2004 einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI zum Versicherungsverlauf; dieser endete mit der Feststellung von Pflichtbeitragszeiten am 28. Februar 1991. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf ein.
Der Kläger übersandte - einer Aufforderung der LVA entsprechend - den Steuerbescheid des Finanzamtes M. für das Jahr 1991 vom 3. August 2000. Danach hatte der Kläger 1991 steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 39.641,00 DM und aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 4.070,00 DM erzielt. Nach Auswertung des Steuerbescheides wies die LVA den Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2004 darauf hin, er sei vom 1. März 1991 bis zum 9. Oktober 2003 als Ingenieur für Hochbau selbstständig gewesen. Selbstständig Tätige hätten bis zum 31. Dezember 1991 der Versicherungspflicht gemäß § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 unterlegen. Danach seien Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hätten, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlegen habe, pflichtversichert gewesen. Selbstständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen seien, blieben nach § 229a Abs. 1 SGB VI ab dem 1. Januar 1992 in der jeweiligen Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei vom Kläger nicht beantragt worden. Die Beiträge für den Zeitraum vom 1. März 1991 bis zum 30. November 1998 könnten wegen Verjährung nicht mehr gezahlt bzw. gefordert werden. Nachdem der Kläger auf die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 5. Mai 2004 hingewiesen hatte, stellte die LVA mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 die Versicherungspflicht des Klägers nach § 229a Abs. 1 SGB VI fest, da er am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Ein Verzicht, d.h. ein freiwilliges Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, sei nicht möglich. Hinsichtlich der Höhe des Beitrags werde vom Regelbeitrag ausgegangen; insoweit ergebe sich für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 2004 eine Gesamtforderung in Höhe von 27.117,07 EUR.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die LVA mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 als unbegründet zurück. Sie wiederholte ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit der am 19. Mai 2005 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Beitragsbescheides weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, es sei von einem Versicherungsmakler, den er mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, für ihn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt worden. Aufgrund des abgeschlossenen Maklerauftrages und des Abschlusses einer privaten Lebensversicherung sei er - der Kläger - davon ausgegangen, dass er alles Erforderliche getan habe und nichts Weiteres zu veranlassen gewesen sei. Im Weiteren hat er seine beruflichen Tätigkeiten ab dem 19. April 1990 sowie seine finanzielle Absicherung durch den Erwerb von Mehrfamilienhäusern dargelegt; insoweit wird auf Blatt 124 ff. Gerichtsakte Band II Bezug genommen. Zudem hat er darauf hingewiesen, nicht unter den ausdrücklichen Wortlaut des § 10 SVG zu fallen, da er als Selbstständiger kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern "Gewinne" oder "Verluste" erzielt habe. Ferner könnten selbstständig Tätige im Beitrittsgebiet bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit ab dem 1. August 1991 nur noch dann versicherungspflichtig geworden sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 oder 229a Abs. 2 SGB VI erfüllt hätten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) zum 1. Januar 1992 sei er weder nach § 2 SGB VI noch nach § 229a Abs. 2 SGB VI oder 229a Abs. 1 SGB VI oder irgendeiner anderen Vorschrift versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Gegen das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 10 SVG spreche, dass seitens der zuständigen DDR-Behörden seinerzeit nichts veranlasst worden sei. Tatsächlich seien keine Beiträge für ihn während der Zeit der Selbstständigkeit abgeführt worden. Seine Eintragungen endeten im SV-Ausweis am 29. Februar 1991. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf Blatt 132 bis 139 der Gerichtsakte Band II verwiesen. Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beitragsansprüche der Beklagten vor dem 1. Dezember 2000 verjährt seien. Ihm sei erstmals mit Schreiben vom 1. Juli 2004 mitgeteilt worden, dass eine Versicherungspflicht gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI bestehen könnte. Erst danach seien einschlägige Ermittlungen der Beklagten eingeleitet worden. Insoweit sei eine Hemmung der Verjährungsfrist erst mit Erlass des Beitragsbescheides eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne jedenfalls am 31. Dezember 2004, sodass allenfalls Beiträge gefordert könnten, die bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht verjährt gewesen seien; insoweit berufe er sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der Begriff des Arbeitseinkommens sei in § 3 SVG definiert. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, wobei steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen gewesen seien. Diese umfassende Pflichtversicherung sei im Zusammenhang mit der Einführung eines einheitlichen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet durch das RÜG geändert worden. Die entsprechenden Neuregelungen seien bereits mit dem auf die Verkündung des RÜG folgenden Tag, am 1. August 1991, in Kraft getreten. Die selbstständige Tätigkeit des Klägers sei am 1. März 1991 und damit vor dem 31. Juli 1991 aufgenommen worden. Auch sei im Jahr 1991 ein Einkommen erzielt worden, welches die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Zur Information über die Versicherungspflicht hat die Beklagte auf einen Pressebericht in der "MZ" und "Volksstimme" vom 20. Juni 1992 Bezug genommen. Schließlich hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass laufende Beitragsverfahren oder Verfahren über einen Rentenanspruch in Anwendung von § 198 Satz 2 SGB VI den Lauf der Verjährung hemmten. Seit dem 22. Oktober 2003 sei ein Beitragsverfahren zur Klärung der Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Handwerker gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI anhängig gewesen, das mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 beendet worden sei. Insoweit könnten die Beiträge hinsichtlich der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI ab Dezember 1998 noch gefordert werden.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 229a Abs. 1 SGB VI blieben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen seien, nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden seien und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt hätten, dass die Versicherungspflicht enden solle, in der jeweiligen Tätigkeit versicherungspflichtig. In diesem Sinne sei der Kläger am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen. Die Versicherungspflicht ergebe sich aus § 10 SVG. Der Kläger habe bis zum 31. Dezember 1991 und darüber hinaus Arbeitseinkommen erzielt. Arbeitseinkommen sei nach § 3 SVG der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Die nach dem früheren Recht der DDR begründete Rechtsposition als versicherungspflichtiger Selbstständiger sei auf das neue Recht übergeleitet worden. Ab dem 1. Januar 1992 habe dann § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufrechterhaltung des früheren versicherungsrechtlichen Status normiert, jedoch die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungspflicht durch einseitige Erklärung zu beenden, was der Kläger jedoch nicht getan habe. Sowohl die Vorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI als auch die Stichtagsregelung zum 31. Dezember 1994 sei nach Auffassung der Kammer mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und verstoße insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zudem hätte der Kläger seine Versicherungspflicht mit Antrag bis zum 31. Dezember 1994 beenden können, da er durch den von ihm beauftragten Versicherungsmakler im Oktober 1992 erfahren habe, dass die Krankenkasse keine Rentenbeiträge für ihn abführe. Er sei von dem Makler auch darüber informiert worden, dass man eine Befreiung von Rentenpflichtzahlungen beantragen könne. Es liege in seinem Verantwortungsbereich, wenn er trotz Kenntnis von der Rentenversicherungspflicht keine Befreiung veranlasst habe. Die Beitragsnachforderungen seien der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Das seit dem 22. Oktober 2003 anhängige Beitragsverfahren habe die Verjährungsfrist gehemmt. Danach sei das Kontenklärungsverfahren und im weiteren Verlauf das Verfahren zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach §§ 10 Abs. 1 SVG/229a Abs. 1 SGB VI eingeleitet und mit der Erteilung des Bescheides vom 6. Dezember 2004 beendet worden. Somit könnten die Beiträge ab Dezember 1998 nachgefordert werden.
Gegen das ihm am 9. November 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. November 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er wiederholt zum einen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Zum anderen weist er darauf hin, sich anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 1991 umfangreich beworben, jedoch nur Absagen erhalten zu haben. Um keine Lücke in seinem Lebenslauf entstehen zu lassen, habe er sich mit einem Ingenieurbüro in B. selbstständig machen wollen. Er habe sich beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zuweisen lassen und sich freiwillig bei der Techniker Krankenkasse und Pflegeversicherung versichert. Tatsächlich habe er aber keine Tätigkeiten in seinem Ingenieurbüro erbracht. Das zum 19. März 1991 begründete Mietverhältnis habe er, da er keinerlei Aufträge erhalten habe und tatsächlich nicht selbstständig tätig habe werden können, zum 11. Juli 1991 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die geplante und tatsächlich nicht ausgeübte selbstständige Tätigkeit mit dem Ingenieurbüro sei damit zum 31. Mai 1991 wieder aufgegeben worden; stattdessen sei es ihm gelungen, zum 1. Juni 1991 im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma P. und B. Ingenieurgemeinschaft zu arbeiten. Diese Tätigkeit habe er bis zum 5. Juli 1991 gegen Entgelt versicherungspflichtig ausgeübt. Er habe sich auch weiterhin für abhängige Beschäftigungen beworben, aber nur Ablehnungen erhalten; beispielhaft hat er das Ablehnungsschreiben der L. (LPC) vom 22. Juli 1991 überreicht. Als selbstständiger Ingenieur sei er zunächst nicht wieder tätig geworden. Erstmals unter dem 19. August 1991 habe er einen Auftrag mit dem Architektur- und Ingenieurbüro F. D. abschließen können. Nach Abschluss dieses Vertrages habe er am 27. August 1991 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und dann im Dezember 1991 mit dem Architektur- und Ingenieurbüro F. D. eine Bürogemeinschaft gegründet sowie Büroräume angemietet. Seine selbstständige Tätigkeit habe damit erneut erst Ende August 1991 begonnen. Bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit sei er arbeitslos gemeldet gewesen und habe keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Unterlagen über die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Arbeitslosengeld könne er allerdings nicht mehr vorlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 341 bis 372 der Gerichtsakte Band III hingewiesen.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Oktober 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben,
hilfsweise stelle ich unter Beweis folgende Behauptung, dass der Kläger die selbstständige Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich erst ab dem 19. August 1991 aufgenommen hat und zuvor aus einer selbstständigen Tätigkeit als Ingenieur keinerlei Einkünfte aus dieser Tätigkeit verdient hat durch Zeugnis der Ehefrau K. G.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig. Aus dem Berufungsvorbringen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Sie hat die Zeit vom 1. Juni bis zum 5. Juli 1991 als Beitragszeit in das Versicherungskonto des Klägers eingestellt.
Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, darzulegen und durch Nachweise zu belegen, durch welche Tätigkeiten er die Einkünfte insbesondere aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 39.641,00 DM, die im Steuerbescheid für das Jahr 1991 ausgewiesen sind, erwirtschaftet hat. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, zum einen eine Abfindung von ca. 4.400,00 DM von der Kraftwerks- und Anlagenbau AG S. auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5. Dezember 1990 erhalten zu haben, die nicht im SV-Ausweis eingetragen und deshalb als sonstige Einnahme im Steuerbescheid berücksichtigt worden sei. Ferner sei er als Bausparkassenvertreter in der Zeit vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 tätig gewesen und habe eine Provision für den Verkauf eines Hauses in Höhe von 6.400,00 DM erhalten; insoweit hat er die Bescheinigung der Bausparkasse M. vom 26. November 2009 vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 als Bausparkassenvertreter, d.h. als selbstständiger Kaufmann für das Unternehmen tätig geworden sei. Nach Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro D. habe er für die Projekte S., G., K., F. und V. jeweils 3.190,00, 5.205,00, 9.457,00, 2.400,00 und 4.000,00 DM erhalten; insoweit hat er eine handschriftliche Vereinbarung vom 19. August 1991 vorgelegt. Schließlich habe er für das Haus, das er über die Bausparkasse M. verkauft habe, im vierten Quartal 1991 einen Bauantrag gestellt und hierfür einen Festpreis in Höhe von 2.500,00 DM erhalten; Nachweise über die Zahlungen könne er jedoch nicht mehr vorlegen. Als Zeugen könne er seine Frau sowie seine Schwiegereltern benennen.
Der Kläger hat schließlich darauf hingewiesen, bei der Firma P. und B. bis zum 31. Juli 1991 angestellt gewesen zu sein und versicherungspflichtige Tätigkeiten erbracht zu haben. Da die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung nicht in vollem Umfang gezahlt worden sei, habe er seine Vergütungsansprüche seinerzeit gerichtlich geltend gemacht. Er hat insoweit die Beiziehung der Streitakte über das damalige Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht H. beantragt. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass mit Eröffnungsbeschluss vom 25. Januar 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma P. und B. GmbH eröffnet worden sei und die Beiziehung der erledigten Verfahrensakte beantragt, um gegebenenfalls Informationen für das hier anhängige Verfahren erhalten zu können.
Die Direktorin des Arbeitsgerichts H. hat unter dem 13. März 2012 mitgeteilt, nach Durchsicht der Prozessregister für die Jahre 1991 und 1992 ein Verfahren G. gegen Firma P. und B. nicht aufgefunden zu haben. Die Streitakte des erledigten Verfahrens 52 N 34/94 vom Amtsgericht H.-S. ist zum Verfahren beigezogen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Akten des erledigten Verfahrens beim Amtsgericht H.-S. mit dem Aktenzeichen 52 N 34/94, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 6. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Diese Vorschrift knüpft an § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) an, der einen Fortbestand der Versicherungspflicht unter den vorgenannten Voraussetzungen ohne Vorgabe eines Stichtags für die Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI als Ausschlussgrund vorsah. Gleichzeitig trat nach Satz 2 dieser Regelung bei einem Befreiungsantrag bis zum 30. Juni 1992 das Ende der Versicherungspflicht vom 1. Januar 1992, bei einem vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gestellten Antrag vom Antragseingang an ein.
Für die Frage einer Versicherungspflicht des Klägers am 31. Dezember 1991, die Voraussetzung seiner Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, ist § 10 SVG maßgebend. Denn das SVG vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) trat nach § 84 SVG am 1. Juli 1990 in Kraft. Die am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung waren unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden (§ 1 Satz 1 SVG). Nach § 10 Abs. 1 SVG unterliegen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, der Versicherungspflicht, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 SVG sind Personen in der Rentenversicherung frei, die geringfügig selbstständig tätig sind. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 5 Abs. 1 a) SVG vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 6 SVG) nicht übersteigt. Aus § 5 Abs. 3 SVG ergibt sich, dass Entsprechendes gilt, wenn anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung galten die vorgenannten Regelungen der SVO, der StaatlSVO und des SVG noch bis zum 31. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2, 3 und 4 Einigungsvertrag).
Die monatliche Bezugsgröße betrug gemäß § 6 Abs. 1 SVG ab dem 1. Juli 1990 1.400 DM. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer blieb es bis zum 31. Dezember 1990 bei dieser Bezugsgröße (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 c). Die Fortschreibung erfolgte dann zunächst durch Rechtsverordnung ab dem 1. Januar 1991 mit 1.540 DM und ab dem 1. Juli 1991 mit 1.750 DM (Aichberger Textsammlung Sozialversicherungswerte 4/11).
Der Kläger war vom März bis zumindest Dezember 1991 ununterbrochen selbstständig tätig und erzielte dadurch im vorgenannten Zeitraum mehr als geringfügige Einkünfte, d.h. mehr als 220 DM bzw. ab dem 1. Juli 1991 250 DM monatlich. Dies steht für den Senat auf Grund der Angaben der Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie der vorgelegten Unterlagen fest. Danach war der Kläger bis zum 28. Februar 1991 als Erster Bauleiter im Kernkraftwerk S. versicherungspflichtig beschäftigt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 1987 und den Eintragungen im SV-Ausweis. Das Vertragsverhältnis wurde gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Der Kläger erhielt deshalb in der Folgezeit kein Arbeitslosengeld. Er machte sich ab dem 1. März 1991 als Bauingenieur selbstständig und war bereits ab dem 9. Januar 1991 als Bausparkassenvertreter gleichfalls selbstständig tätig. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Kontenklärungsverfahren, wonach er seit dem 1. März 1991 als "freiberuflicher Ingenieur" selbstständig gewesen sei und keine Beiträge entrichtet habe, aus seiner Angabe im Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung als Bauingenieur sowie aus der publizierten Firmengeschichte. Er betrieb die Tätigkeiten als Bauingenieur unter seiner damaligen Privatanschrift P.-Straße 4, 0- B., und damit im Beitrittsgebiet. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Gerichtsverfahren und dem Stempel, den er bei Abschluss des Mietvertrages hinsichtlich eines Raumes in der W.straße 16/17, gleichfalls im Beitrittsgebiet gelegen, verwendete. Nach Angaben des Klägers vor dem Senat stand ihm im Keller der P.-Straße 4 nur ein Schreibtisch in einem Kellerraum zur Verfügung, den er nicht als ausreichend ansah. Er mietete deshalb in der W.straße 16/17 einen Raum, in dem sich ein Computer und ein Telefon befanden; er hatte hierfür 615,60 DM an Miete einschließlich Nebenkosten zu zahlen. Von dort aus führte er Telefonate und versandte elektronische Nachrichten zur Werbung, Kontaktpflege und zu Vertragsverhandlungen, zum einen in Bezug auf den Aufbau des Ingenieurbüros und zum anderen zur Abwicklung des Schriftverkehrs mit der Bausparkasse, für die er als Versicherungsmakler tätig geworden war, sowie für Bewerbungen.
Eine Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zum 31. Mai 1991 und die Wiederaufnahme am 19. August 1991 sind für den Senat nicht nachgewiesen. Die Angaben des Klägers hierzu sind bereits nicht glaubhaft. Zum einen hat er zunächst - wie bereits oben ausgeführt - im Kontenklärungsverfahren lediglich von einer durchgängig selbstständigen Tätigkeit und keinerlei Beitragszahlung ab 1. März 1991 berichtet. Auch im Klageverfahren hat er zunächst eine Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit nicht vorgetragen, sondern seinerseits ausgehend von einer - durchgängig - selbstständigen Tätigkeit die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht behauptet. Eine abhängige Beschäftigung mit Beitragszahlung hat er weder im Verwaltungsverfahren noch zu Beginn des ersten Rechtszuges erwähnt. Erst nachdem sich die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht nachweisen ließ, hat er erstmals behauptet, nur pro forma zur Schaffung eines Lebenslaufs ohne Lücken angegeben zu haben, ab dem 1. März 1991 als Bauingenieur tätig gewesen zu sein. Bereits aufgrund dieser Äußerung bestehen für den Senat durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Denn wenn er einerseits freimütig einräumt, Angaben im Rechtsverkehr zu machen, um einen - ggfs. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden - Schein zu erwecken, ist andererseits nicht auszuschließen, dass er im Hinblick auf das von ihm in diesem Rechtsstreit verfolgte Prozessziel gleichfalls die erforderlichen Behauptungen aufstellt, auch wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen. Die Angaben des Klägers im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind in sich widersprüchlich. Während er zunächst vorgetragen hat, er habe sich zum 1. März 1991 eine Steuernummer geben und die Betriebsnummer 03304252 erteilen lassen, hat er nach der Auflage, Unterlagen über die Vergabe der Betriebsnummer vorzulegen, im Verhandlungstermin beim Senat vorgetragen, es sei ihm erstmals bei Einstellung einer Sekretärin nach 1992 eine Betriebsnummer erteilt worden. Die Behauptung, einen Büroraum in der W.straße 16/17 angemietet und "sofort" wieder gekündigt zu haben, haben sich ebenso wenig als zutreffend erwiesen, wie die Behauptung im Verhandlungstermin, er habe bereits mit Aufnahme der behaupteten Tätigkeit als angestellter Bauleiter für die Firma P. und B. den Mietvertrag für den Büroraum in der W.straße 16/17 mündlich gekündigt. Diese Behauptung hat er nach der Konfrontation mit den im Kündigungsschreiben erwähnten nicht übergebenen Schlüsseln sowie der darin erbetenen Telefonabrechnung bis zum 11. Juli 1991 nicht aufrecht erhalten. Zudem erscheint für den Senat die Behauptung des Klägers, ab Ende Mai 1991 keinerlei Tätigkeiten für das von ihm eröffnete Ingenieurbüro ausgeübt zu haben, angesichts der jeweils zum Monatsende bestehenden Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsraumes in der W.straße 16/17 nicht nachvollziehbar, zumal die Höhe der Bruttomiete mit 615,60 DM die Grenze geringfügiger Einkünfte im Beitrittsgebiet bei weitem überstieg und für Bewerbungen etc. der im Haus der Privatwohnung bzw. des Ingenieurbüros in der P.-Straße 4 zur Verfügung stehende Schreibtisch ausgereicht hätte.
Auch sind Beginn, Dauer und Art der Beschäftigung als Bauleiter für die Firma P. und B. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei aufklärbar gewesen. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag konnte der Kläger ebenso wenig vorlegen wie eine Lohnabrechnung. Demgegenüber konnte er allerdings den Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 1987 und eine Bestätigung der Bausparkasse M. vom 26. November 2009 vorlegen, wonach er in der Zeit vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 als Bausparkassenvertreter gearbeitet habe; lediglich die zum Beweis der im Berufungsverfahren maßgebenden Tatsachen notwendigen Unterlagen waren jeweils nicht auffindbar. Mit Schriftsatz vom 23. September 2009 hatte der Kläger noch vorgetragen, vom 1. Juni bis zum 31. Juli 1991 bei der Firma P. und B. als Bauleiter angestellt gewesen zu sein, über Unterlagen hierüber aber nicht mehr zu verfügen. Im Berufungsverfahren hat er dann angegeben, doch über Unterlagen zu verfügen. Die zum Nachweis der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma P. und B. vorgelegte Bescheinigung ist jedoch eine nicht ausgefüllte Blanko-Durchschrift für den Arbeitgeber, die keinen Stempel und keine Unterschrift trägt. Bei der vorgelegten Abmeldebescheinigung zum 5. Juli 1991 handelt es sich nicht um das Original, sondern um eine Ersatz-Bescheinigung für den Beschäftigten; über den Verbleib der Original-Bescheinigung und die Umstände der Beschaffung der Ersatzbescheinigung konnte der Kläger auf Befragen keine Angaben machen. Ausweislich der von der Techniker-Krankenkasse vorgelegten Unterlagen sind Pflichtbeiträge für den Kläger für eine abhängige Beschäftigung erst 1992 lediglich für den Monat Juni 1991 entrichtet worden; die übliche Meldung an den Rentenversicherungsträger ist unterblieben. Die Angaben über die Beendigung der Tätigkeit für die Firma P. und B. sind ebenfalls wechselnd. Während zunächst vorgetragen worden ist, das Beschäftigungsverhältnis sei bis zum 31. Juli 1991 vereinbart gewesen, hat der Kläger im Verhandlungstermin beim Senat vorgetragen, noch im August 1991 für die Firma P. und B. gearbeitet zu haben; er habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, nachdem er für Juli 1991 keinen Lohn erhalten habe. Nachdem er zunächst behauptet hat, den ausstehenden Lohn gerichtlich geltend gemacht zu haben und vom Senat die Beiziehung der Gerichtsakte beim Arbeitsgericht H. beantragt hat, hat er, nachdem diese nicht gefunden werden konnte, im Verhandlungstermin vorgetragen, keinen Arbeitsgerichtsprozess geführt zu haben. Ferner war die Beiziehung der Akten über das Insolvenzverfahren beantragt worden, um Informationen über das anhängige Verfahren erhalten zu können. Im Verhandlungstermin hat der Kläger dann angegeben, seine ausstehende Lohnforderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet zu haben.
Selbst wenn der Senat unterstellen würde, dass der Kläger vom 1. Juni 1991 bis Anfang 1991 als abhängig beschäftigter Bauleiter bei der Firma P. und B. tätig gewesen ist, ist der Senat von einer tatsächlichen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeiten als Bauingenieur und Versicherungsmakler bis Anfang August 1991 nicht überzeugt. Auch diese erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung konnte nicht beweisen werden. Seine Angaben sind - wie oben dargelegt - widersprüchlich und in den hier maßgebenden Punkten nicht glaubhaft. Andere durchgreifende Beweise für die Aufgabe der Tätigkeit sind nicht vorhanden. Soweit der Kläger als Beweis für die Behauptung, er habe die selbstständige Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich erst ab dem 19. August 1991 aufgenommen und zuvor aus einer selbstständigen Tätigkeit als Ingenieur keinerlei Einkünfte bezogen, die Vernehmung seiner Ehefrau K. G. angeboten hat, war der Vernehmung der Zeugin nicht nachzugehen. Der Senat unterstellt insoweit, dass die Zeugin K. G. die vom Kläger behauptete Tatsache bestätigt hätte. Dieses Beweismittel allein konnte jedoch in der Gesamtschau der Beweiswürdigung den Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger ab dem 1. März 1991 nicht durchgängig selbstständig tätig war. Insoweit ist zudem von Bedeutung, dass sich die Aussage der Zeugin auch lediglich auf die Tätigkeit als Bauingenieur und nicht auch auf die Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsmakler beziehen sollte. Denn maßgebend ist, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, mit der mehr als 220 DM (ab 1. Januar 1991) bzw. 250 DM (ab 1. Juli 1991) monatlich erwirtschaftet wurden. Für die Tätigkeit als Bausparkassenvertreter hat der Kläger im Jahr 1991 nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 29. März 2011 eine Gesamtprovision in Höhe von 6.400 DM und damit von weit mehr als 250 DM monatlich erhalten.
Da der Senat im Übrigen indes von einer ab März 1991 ausgehenden ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur überzeugt ist und der Kläger darüber hinaus eine Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann für die Zeit vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 für die Bausparkasse Mainz durch die Bescheinigung vom 26. November 2009 belegt hat, ist ohne Bedeutung, ob entsprechend den Behauptungen des Klägers die im Steuerbescheid für das Jahr 1991 ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte erst ab August 1991 geflossen sind. Es ist das Wesen einer selbstständigen Tätigkeit, dass in Phasen der Kundenakquise, der Angebots- und Auftragsvorbereitung über einen längeren Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden und diese erst nach (anteils-)mäßiger Erbringung der vereinbarten Leistungen in Rechnung gestellt und erzielt werden können. Vor dem Hintergrund, dass der Steuerbescheid für das Jahr 1991 lediglich die steuerpflichtigen Einnahmen, d.h. die Überschüsse nach Abzug von Werbungskosten, Mietzahlungen für das Büro etc. ausweist, ist zudem davon auszugehen, dass die im Jahr 1991 erwirtschafteten Umsätze wesentlich höher gewesen sind als die vom Kläger im Berufungsverfahren aufgelisteten Einnahmen.
Auf der Grundlage der bestehenden Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 hat die Beklagte zutreffend die Versicherungspflicht des Klägers nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI festgestellt und die für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 2004 fälligen Beiträge zutreffend erhoben und der Höhe nach fehlerfrei berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach Auffassung des Senats ist die Vorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI mit dem GG vereinbar; auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 2004 Pflichtbeiträge wegen bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) nachzuentrichten hat.
Der am 1951 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der POS vom 1. September 1967 bis zum 21. Juli 1969 erfolgreich eine Ausbildung zum Betonbauer. Vom 1. September 1970 bis zum 13. Juli 1973 durchlief er ein Fachschulstudium in der Fachstudienrichtung Hochbau. In der Folgezeit war der Kläger als Technologe bzw. Bauleiter beschäftigt, ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) bis zum 29. Februar 1991 als Erster Bauleiter im Kernkraftwerk S. Vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 war er als Vertreter für die Bausparkasse M. tätig. Am 1. März 1991 eröffnete er als Alleinunternehmer ein Ingenieurbüro in B. unter der Anschrift P.-Straße 4, 0- B., und mietete zum 19. März 1991 einen Raum in der W. 16/17, 0- B., für dieses Gewerbe an. Mit Schreiben vom 11. Juli 1991 kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Unter dem 26. August 1991 beantragte der Kläger den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für "Bauleitung, Bauingenieur" ab dem 27. August 1991; im Antrag gab er an, seit dem 1. März 1991 freiberuflich tätig zu sein. Seit dem 14. Oktober 1992 ist der Kläger in der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Mitglied. Am 23. September 2003 meldete der Kläger das Gewerbe "Baugewerbe im Hochbau" an und betrieb die Firma "Montagebau G.". Er wurde am 20. Oktober 2003 in die Handwerksrolle der Handwerkskammer M. eingetragen. Zum 30. November 2006 beendete der Kläger seine selbstständige Tätigkeit und meldete zum 31. Dezember 2007 das Ingenieurbüro ab. Die Eintragung in die Handwerksrolle wurde gelöscht. Seit dem 11. Januar 2007 ist der Kläger als Bauleiter bei der S. versicherungspflichtig beschäftigt.
Nachdem die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, den Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 2004 ab dem 10. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht als selbstständiger Handwerker gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI befreit hatte, stellte sie mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 das Ende der Pflichtversicherung wegen der Aufgabe der Tätigkeit am 9. Januar 2007 fest.
Nachdem der LVA die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer M. im Oktober 2003 bekannt geworden war, hatte sie dem Kläger mitgeteilt, im Hinblick auf diese Eintragung sei die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI zu prüfen. Im daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Kontenklärung vom 25. November 2003 gab dieser u.a. an, seit dem 1. März 1991 als freiberuflicher Ingenieur ohne Beitragszahlung selbstständig gewesen zu sein. Daraufhin erteilte die LVA unter dem 30. April 2004 einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI zum Versicherungsverlauf; dieser endete mit der Feststellung von Pflichtbeitragszeiten am 28. Februar 1991. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf ein.
Der Kläger übersandte - einer Aufforderung der LVA entsprechend - den Steuerbescheid des Finanzamtes M. für das Jahr 1991 vom 3. August 2000. Danach hatte der Kläger 1991 steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 39.641,00 DM und aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 4.070,00 DM erzielt. Nach Auswertung des Steuerbescheides wies die LVA den Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2004 darauf hin, er sei vom 1. März 1991 bis zum 9. Oktober 2003 als Ingenieur für Hochbau selbstständig gewesen. Selbstständig Tätige hätten bis zum 31. Dezember 1991 der Versicherungspflicht gemäß § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 unterlegen. Danach seien Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hätten, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlegen habe, pflichtversichert gewesen. Selbstständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen seien, blieben nach § 229a Abs. 1 SGB VI ab dem 1. Januar 1992 in der jeweiligen Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei vom Kläger nicht beantragt worden. Die Beiträge für den Zeitraum vom 1. März 1991 bis zum 30. November 1998 könnten wegen Verjährung nicht mehr gezahlt bzw. gefordert werden. Nachdem der Kläger auf die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 5. Mai 2004 hingewiesen hatte, stellte die LVA mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 die Versicherungspflicht des Klägers nach § 229a Abs. 1 SGB VI fest, da er am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Ein Verzicht, d.h. ein freiwilliges Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, sei nicht möglich. Hinsichtlich der Höhe des Beitrags werde vom Regelbeitrag ausgegangen; insoweit ergebe sich für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 2004 eine Gesamtforderung in Höhe von 27.117,07 EUR.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die LVA mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 als unbegründet zurück. Sie wiederholte ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit der am 19. Mai 2005 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Beitragsbescheides weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, es sei von einem Versicherungsmakler, den er mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, für ihn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt worden. Aufgrund des abgeschlossenen Maklerauftrages und des Abschlusses einer privaten Lebensversicherung sei er - der Kläger - davon ausgegangen, dass er alles Erforderliche getan habe und nichts Weiteres zu veranlassen gewesen sei. Im Weiteren hat er seine beruflichen Tätigkeiten ab dem 19. April 1990 sowie seine finanzielle Absicherung durch den Erwerb von Mehrfamilienhäusern dargelegt; insoweit wird auf Blatt 124 ff. Gerichtsakte Band II Bezug genommen. Zudem hat er darauf hingewiesen, nicht unter den ausdrücklichen Wortlaut des § 10 SVG zu fallen, da er als Selbstständiger kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern "Gewinne" oder "Verluste" erzielt habe. Ferner könnten selbstständig Tätige im Beitrittsgebiet bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit ab dem 1. August 1991 nur noch dann versicherungspflichtig geworden sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 oder 229a Abs. 2 SGB VI erfüllt hätten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) zum 1. Januar 1992 sei er weder nach § 2 SGB VI noch nach § 229a Abs. 2 SGB VI oder 229a Abs. 1 SGB VI oder irgendeiner anderen Vorschrift versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Gegen das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 10 SVG spreche, dass seitens der zuständigen DDR-Behörden seinerzeit nichts veranlasst worden sei. Tatsächlich seien keine Beiträge für ihn während der Zeit der Selbstständigkeit abgeführt worden. Seine Eintragungen endeten im SV-Ausweis am 29. Februar 1991. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf Blatt 132 bis 139 der Gerichtsakte Band II verwiesen. Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beitragsansprüche der Beklagten vor dem 1. Dezember 2000 verjährt seien. Ihm sei erstmals mit Schreiben vom 1. Juli 2004 mitgeteilt worden, dass eine Versicherungspflicht gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI bestehen könnte. Erst danach seien einschlägige Ermittlungen der Beklagten eingeleitet worden. Insoweit sei eine Hemmung der Verjährungsfrist erst mit Erlass des Beitragsbescheides eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne jedenfalls am 31. Dezember 2004, sodass allenfalls Beiträge gefordert könnten, die bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht verjährt gewesen seien; insoweit berufe er sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der Begriff des Arbeitseinkommens sei in § 3 SVG definiert. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, wobei steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen gewesen seien. Diese umfassende Pflichtversicherung sei im Zusammenhang mit der Einführung eines einheitlichen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet durch das RÜG geändert worden. Die entsprechenden Neuregelungen seien bereits mit dem auf die Verkündung des RÜG folgenden Tag, am 1. August 1991, in Kraft getreten. Die selbstständige Tätigkeit des Klägers sei am 1. März 1991 und damit vor dem 31. Juli 1991 aufgenommen worden. Auch sei im Jahr 1991 ein Einkommen erzielt worden, welches die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Zur Information über die Versicherungspflicht hat die Beklagte auf einen Pressebericht in der "MZ" und "Volksstimme" vom 20. Juni 1992 Bezug genommen. Schließlich hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass laufende Beitragsverfahren oder Verfahren über einen Rentenanspruch in Anwendung von § 198 Satz 2 SGB VI den Lauf der Verjährung hemmten. Seit dem 22. Oktober 2003 sei ein Beitragsverfahren zur Klärung der Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Handwerker gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI anhängig gewesen, das mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 beendet worden sei. Insoweit könnten die Beiträge hinsichtlich der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI ab Dezember 1998 noch gefordert werden.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 229a Abs. 1 SGB VI blieben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen seien, nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden seien und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt hätten, dass die Versicherungspflicht enden solle, in der jeweiligen Tätigkeit versicherungspflichtig. In diesem Sinne sei der Kläger am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen. Die Versicherungspflicht ergebe sich aus § 10 SVG. Der Kläger habe bis zum 31. Dezember 1991 und darüber hinaus Arbeitseinkommen erzielt. Arbeitseinkommen sei nach § 3 SVG der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Die nach dem früheren Recht der DDR begründete Rechtsposition als versicherungspflichtiger Selbstständiger sei auf das neue Recht übergeleitet worden. Ab dem 1. Januar 1992 habe dann § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufrechterhaltung des früheren versicherungsrechtlichen Status normiert, jedoch die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungspflicht durch einseitige Erklärung zu beenden, was der Kläger jedoch nicht getan habe. Sowohl die Vorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI als auch die Stichtagsregelung zum 31. Dezember 1994 sei nach Auffassung der Kammer mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und verstoße insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zudem hätte der Kläger seine Versicherungspflicht mit Antrag bis zum 31. Dezember 1994 beenden können, da er durch den von ihm beauftragten Versicherungsmakler im Oktober 1992 erfahren habe, dass die Krankenkasse keine Rentenbeiträge für ihn abführe. Er sei von dem Makler auch darüber informiert worden, dass man eine Befreiung von Rentenpflichtzahlungen beantragen könne. Es liege in seinem Verantwortungsbereich, wenn er trotz Kenntnis von der Rentenversicherungspflicht keine Befreiung veranlasst habe. Die Beitragsnachforderungen seien der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Das seit dem 22. Oktober 2003 anhängige Beitragsverfahren habe die Verjährungsfrist gehemmt. Danach sei das Kontenklärungsverfahren und im weiteren Verlauf das Verfahren zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach §§ 10 Abs. 1 SVG/229a Abs. 1 SGB VI eingeleitet und mit der Erteilung des Bescheides vom 6. Dezember 2004 beendet worden. Somit könnten die Beiträge ab Dezember 1998 nachgefordert werden.
Gegen das ihm am 9. November 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. November 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er wiederholt zum einen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Zum anderen weist er darauf hin, sich anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 1991 umfangreich beworben, jedoch nur Absagen erhalten zu haben. Um keine Lücke in seinem Lebenslauf entstehen zu lassen, habe er sich mit einem Ingenieurbüro in B. selbstständig machen wollen. Er habe sich beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zuweisen lassen und sich freiwillig bei der Techniker Krankenkasse und Pflegeversicherung versichert. Tatsächlich habe er aber keine Tätigkeiten in seinem Ingenieurbüro erbracht. Das zum 19. März 1991 begründete Mietverhältnis habe er, da er keinerlei Aufträge erhalten habe und tatsächlich nicht selbstständig tätig habe werden können, zum 11. Juli 1991 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die geplante und tatsächlich nicht ausgeübte selbstständige Tätigkeit mit dem Ingenieurbüro sei damit zum 31. Mai 1991 wieder aufgegeben worden; stattdessen sei es ihm gelungen, zum 1. Juni 1991 im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma P. und B. Ingenieurgemeinschaft zu arbeiten. Diese Tätigkeit habe er bis zum 5. Juli 1991 gegen Entgelt versicherungspflichtig ausgeübt. Er habe sich auch weiterhin für abhängige Beschäftigungen beworben, aber nur Ablehnungen erhalten; beispielhaft hat er das Ablehnungsschreiben der L. (LPC) vom 22. Juli 1991 überreicht. Als selbstständiger Ingenieur sei er zunächst nicht wieder tätig geworden. Erstmals unter dem 19. August 1991 habe er einen Auftrag mit dem Architektur- und Ingenieurbüro F. D. abschließen können. Nach Abschluss dieses Vertrages habe er am 27. August 1991 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und dann im Dezember 1991 mit dem Architektur- und Ingenieurbüro F. D. eine Bürogemeinschaft gegründet sowie Büroräume angemietet. Seine selbstständige Tätigkeit habe damit erneut erst Ende August 1991 begonnen. Bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit sei er arbeitslos gemeldet gewesen und habe keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Unterlagen über die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Arbeitslosengeld könne er allerdings nicht mehr vorlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 341 bis 372 der Gerichtsakte Band III hingewiesen.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Oktober 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben,
hilfsweise stelle ich unter Beweis folgende Behauptung, dass der Kläger die selbstständige Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich erst ab dem 19. August 1991 aufgenommen hat und zuvor aus einer selbstständigen Tätigkeit als Ingenieur keinerlei Einkünfte aus dieser Tätigkeit verdient hat durch Zeugnis der Ehefrau K. G.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig. Aus dem Berufungsvorbringen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Sie hat die Zeit vom 1. Juni bis zum 5. Juli 1991 als Beitragszeit in das Versicherungskonto des Klägers eingestellt.
Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, darzulegen und durch Nachweise zu belegen, durch welche Tätigkeiten er die Einkünfte insbesondere aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 39.641,00 DM, die im Steuerbescheid für das Jahr 1991 ausgewiesen sind, erwirtschaftet hat. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, zum einen eine Abfindung von ca. 4.400,00 DM von der Kraftwerks- und Anlagenbau AG S. auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5. Dezember 1990 erhalten zu haben, die nicht im SV-Ausweis eingetragen und deshalb als sonstige Einnahme im Steuerbescheid berücksichtigt worden sei. Ferner sei er als Bausparkassenvertreter in der Zeit vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 tätig gewesen und habe eine Provision für den Verkauf eines Hauses in Höhe von 6.400,00 DM erhalten; insoweit hat er die Bescheinigung der Bausparkasse M. vom 26. November 2009 vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 als Bausparkassenvertreter, d.h. als selbstständiger Kaufmann für das Unternehmen tätig geworden sei. Nach Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro D. habe er für die Projekte S., G., K., F. und V. jeweils 3.190,00, 5.205,00, 9.457,00, 2.400,00 und 4.000,00 DM erhalten; insoweit hat er eine handschriftliche Vereinbarung vom 19. August 1991 vorgelegt. Schließlich habe er für das Haus, das er über die Bausparkasse M. verkauft habe, im vierten Quartal 1991 einen Bauantrag gestellt und hierfür einen Festpreis in Höhe von 2.500,00 DM erhalten; Nachweise über die Zahlungen könne er jedoch nicht mehr vorlegen. Als Zeugen könne er seine Frau sowie seine Schwiegereltern benennen.
Der Kläger hat schließlich darauf hingewiesen, bei der Firma P. und B. bis zum 31. Juli 1991 angestellt gewesen zu sein und versicherungspflichtige Tätigkeiten erbracht zu haben. Da die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung nicht in vollem Umfang gezahlt worden sei, habe er seine Vergütungsansprüche seinerzeit gerichtlich geltend gemacht. Er hat insoweit die Beiziehung der Streitakte über das damalige Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht H. beantragt. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass mit Eröffnungsbeschluss vom 25. Januar 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma P. und B. GmbH eröffnet worden sei und die Beiziehung der erledigten Verfahrensakte beantragt, um gegebenenfalls Informationen für das hier anhängige Verfahren erhalten zu können.
Die Direktorin des Arbeitsgerichts H. hat unter dem 13. März 2012 mitgeteilt, nach Durchsicht der Prozessregister für die Jahre 1991 und 1992 ein Verfahren G. gegen Firma P. und B. nicht aufgefunden zu haben. Die Streitakte des erledigten Verfahrens 52 N 34/94 vom Amtsgericht H.-S. ist zum Verfahren beigezogen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Akten des erledigten Verfahrens beim Amtsgericht H.-S. mit dem Aktenzeichen 52 N 34/94, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 6. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Diese Vorschrift knüpft an § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) an, der einen Fortbestand der Versicherungspflicht unter den vorgenannten Voraussetzungen ohne Vorgabe eines Stichtags für die Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI als Ausschlussgrund vorsah. Gleichzeitig trat nach Satz 2 dieser Regelung bei einem Befreiungsantrag bis zum 30. Juni 1992 das Ende der Versicherungspflicht vom 1. Januar 1992, bei einem vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gestellten Antrag vom Antragseingang an ein.
Für die Frage einer Versicherungspflicht des Klägers am 31. Dezember 1991, die Voraussetzung seiner Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, ist § 10 SVG maßgebend. Denn das SVG vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) trat nach § 84 SVG am 1. Juli 1990 in Kraft. Die am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung waren unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden (§ 1 Satz 1 SVG). Nach § 10 Abs. 1 SVG unterliegen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, der Versicherungspflicht, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 SVG sind Personen in der Rentenversicherung frei, die geringfügig selbstständig tätig sind. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 5 Abs. 1 a) SVG vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 6 SVG) nicht übersteigt. Aus § 5 Abs. 3 SVG ergibt sich, dass Entsprechendes gilt, wenn anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung galten die vorgenannten Regelungen der SVO, der StaatlSVO und des SVG noch bis zum 31. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2, 3 und 4 Einigungsvertrag).
Die monatliche Bezugsgröße betrug gemäß § 6 Abs. 1 SVG ab dem 1. Juli 1990 1.400 DM. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer blieb es bis zum 31. Dezember 1990 bei dieser Bezugsgröße (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 c). Die Fortschreibung erfolgte dann zunächst durch Rechtsverordnung ab dem 1. Januar 1991 mit 1.540 DM und ab dem 1. Juli 1991 mit 1.750 DM (Aichberger Textsammlung Sozialversicherungswerte 4/11).
Der Kläger war vom März bis zumindest Dezember 1991 ununterbrochen selbstständig tätig und erzielte dadurch im vorgenannten Zeitraum mehr als geringfügige Einkünfte, d.h. mehr als 220 DM bzw. ab dem 1. Juli 1991 250 DM monatlich. Dies steht für den Senat auf Grund der Angaben der Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie der vorgelegten Unterlagen fest. Danach war der Kläger bis zum 28. Februar 1991 als Erster Bauleiter im Kernkraftwerk S. versicherungspflichtig beschäftigt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 1987 und den Eintragungen im SV-Ausweis. Das Vertragsverhältnis wurde gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Der Kläger erhielt deshalb in der Folgezeit kein Arbeitslosengeld. Er machte sich ab dem 1. März 1991 als Bauingenieur selbstständig und war bereits ab dem 9. Januar 1991 als Bausparkassenvertreter gleichfalls selbstständig tätig. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Kontenklärungsverfahren, wonach er seit dem 1. März 1991 als "freiberuflicher Ingenieur" selbstständig gewesen sei und keine Beiträge entrichtet habe, aus seiner Angabe im Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung als Bauingenieur sowie aus der publizierten Firmengeschichte. Er betrieb die Tätigkeiten als Bauingenieur unter seiner damaligen Privatanschrift P.-Straße 4, 0- B., und damit im Beitrittsgebiet. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Gerichtsverfahren und dem Stempel, den er bei Abschluss des Mietvertrages hinsichtlich eines Raumes in der W.straße 16/17, gleichfalls im Beitrittsgebiet gelegen, verwendete. Nach Angaben des Klägers vor dem Senat stand ihm im Keller der P.-Straße 4 nur ein Schreibtisch in einem Kellerraum zur Verfügung, den er nicht als ausreichend ansah. Er mietete deshalb in der W.straße 16/17 einen Raum, in dem sich ein Computer und ein Telefon befanden; er hatte hierfür 615,60 DM an Miete einschließlich Nebenkosten zu zahlen. Von dort aus führte er Telefonate und versandte elektronische Nachrichten zur Werbung, Kontaktpflege und zu Vertragsverhandlungen, zum einen in Bezug auf den Aufbau des Ingenieurbüros und zum anderen zur Abwicklung des Schriftverkehrs mit der Bausparkasse, für die er als Versicherungsmakler tätig geworden war, sowie für Bewerbungen.
Eine Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zum 31. Mai 1991 und die Wiederaufnahme am 19. August 1991 sind für den Senat nicht nachgewiesen. Die Angaben des Klägers hierzu sind bereits nicht glaubhaft. Zum einen hat er zunächst - wie bereits oben ausgeführt - im Kontenklärungsverfahren lediglich von einer durchgängig selbstständigen Tätigkeit und keinerlei Beitragszahlung ab 1. März 1991 berichtet. Auch im Klageverfahren hat er zunächst eine Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit nicht vorgetragen, sondern seinerseits ausgehend von einer - durchgängig - selbstständigen Tätigkeit die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht behauptet. Eine abhängige Beschäftigung mit Beitragszahlung hat er weder im Verwaltungsverfahren noch zu Beginn des ersten Rechtszuges erwähnt. Erst nachdem sich die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht nachweisen ließ, hat er erstmals behauptet, nur pro forma zur Schaffung eines Lebenslaufs ohne Lücken angegeben zu haben, ab dem 1. März 1991 als Bauingenieur tätig gewesen zu sein. Bereits aufgrund dieser Äußerung bestehen für den Senat durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Denn wenn er einerseits freimütig einräumt, Angaben im Rechtsverkehr zu machen, um einen - ggfs. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden - Schein zu erwecken, ist andererseits nicht auszuschließen, dass er im Hinblick auf das von ihm in diesem Rechtsstreit verfolgte Prozessziel gleichfalls die erforderlichen Behauptungen aufstellt, auch wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen. Die Angaben des Klägers im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind in sich widersprüchlich. Während er zunächst vorgetragen hat, er habe sich zum 1. März 1991 eine Steuernummer geben und die Betriebsnummer 03304252 erteilen lassen, hat er nach der Auflage, Unterlagen über die Vergabe der Betriebsnummer vorzulegen, im Verhandlungstermin beim Senat vorgetragen, es sei ihm erstmals bei Einstellung einer Sekretärin nach 1992 eine Betriebsnummer erteilt worden. Die Behauptung, einen Büroraum in der W.straße 16/17 angemietet und "sofort" wieder gekündigt zu haben, haben sich ebenso wenig als zutreffend erwiesen, wie die Behauptung im Verhandlungstermin, er habe bereits mit Aufnahme der behaupteten Tätigkeit als angestellter Bauleiter für die Firma P. und B. den Mietvertrag für den Büroraum in der W.straße 16/17 mündlich gekündigt. Diese Behauptung hat er nach der Konfrontation mit den im Kündigungsschreiben erwähnten nicht übergebenen Schlüsseln sowie der darin erbetenen Telefonabrechnung bis zum 11. Juli 1991 nicht aufrecht erhalten. Zudem erscheint für den Senat die Behauptung des Klägers, ab Ende Mai 1991 keinerlei Tätigkeiten für das von ihm eröffnete Ingenieurbüro ausgeübt zu haben, angesichts der jeweils zum Monatsende bestehenden Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsraumes in der W.straße 16/17 nicht nachvollziehbar, zumal die Höhe der Bruttomiete mit 615,60 DM die Grenze geringfügiger Einkünfte im Beitrittsgebiet bei weitem überstieg und für Bewerbungen etc. der im Haus der Privatwohnung bzw. des Ingenieurbüros in der P.-Straße 4 zur Verfügung stehende Schreibtisch ausgereicht hätte.
Auch sind Beginn, Dauer und Art der Beschäftigung als Bauleiter für die Firma P. und B. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei aufklärbar gewesen. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag konnte der Kläger ebenso wenig vorlegen wie eine Lohnabrechnung. Demgegenüber konnte er allerdings den Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 1987 und eine Bestätigung der Bausparkasse M. vom 26. November 2009 vorlegen, wonach er in der Zeit vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 als Bausparkassenvertreter gearbeitet habe; lediglich die zum Beweis der im Berufungsverfahren maßgebenden Tatsachen notwendigen Unterlagen waren jeweils nicht auffindbar. Mit Schriftsatz vom 23. September 2009 hatte der Kläger noch vorgetragen, vom 1. Juni bis zum 31. Juli 1991 bei der Firma P. und B. als Bauleiter angestellt gewesen zu sein, über Unterlagen hierüber aber nicht mehr zu verfügen. Im Berufungsverfahren hat er dann angegeben, doch über Unterlagen zu verfügen. Die zum Nachweis der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma P. und B. vorgelegte Bescheinigung ist jedoch eine nicht ausgefüllte Blanko-Durchschrift für den Arbeitgeber, die keinen Stempel und keine Unterschrift trägt. Bei der vorgelegten Abmeldebescheinigung zum 5. Juli 1991 handelt es sich nicht um das Original, sondern um eine Ersatz-Bescheinigung für den Beschäftigten; über den Verbleib der Original-Bescheinigung und die Umstände der Beschaffung der Ersatzbescheinigung konnte der Kläger auf Befragen keine Angaben machen. Ausweislich der von der Techniker-Krankenkasse vorgelegten Unterlagen sind Pflichtbeiträge für den Kläger für eine abhängige Beschäftigung erst 1992 lediglich für den Monat Juni 1991 entrichtet worden; die übliche Meldung an den Rentenversicherungsträger ist unterblieben. Die Angaben über die Beendigung der Tätigkeit für die Firma P. und B. sind ebenfalls wechselnd. Während zunächst vorgetragen worden ist, das Beschäftigungsverhältnis sei bis zum 31. Juli 1991 vereinbart gewesen, hat der Kläger im Verhandlungstermin beim Senat vorgetragen, noch im August 1991 für die Firma P. und B. gearbeitet zu haben; er habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, nachdem er für Juli 1991 keinen Lohn erhalten habe. Nachdem er zunächst behauptet hat, den ausstehenden Lohn gerichtlich geltend gemacht zu haben und vom Senat die Beiziehung der Gerichtsakte beim Arbeitsgericht H. beantragt hat, hat er, nachdem diese nicht gefunden werden konnte, im Verhandlungstermin vorgetragen, keinen Arbeitsgerichtsprozess geführt zu haben. Ferner war die Beiziehung der Akten über das Insolvenzverfahren beantragt worden, um Informationen über das anhängige Verfahren erhalten zu können. Im Verhandlungstermin hat der Kläger dann angegeben, seine ausstehende Lohnforderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet zu haben.
Selbst wenn der Senat unterstellen würde, dass der Kläger vom 1. Juni 1991 bis Anfang 1991 als abhängig beschäftigter Bauleiter bei der Firma P. und B. tätig gewesen ist, ist der Senat von einer tatsächlichen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeiten als Bauingenieur und Versicherungsmakler bis Anfang August 1991 nicht überzeugt. Auch diese erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung konnte nicht beweisen werden. Seine Angaben sind - wie oben dargelegt - widersprüchlich und in den hier maßgebenden Punkten nicht glaubhaft. Andere durchgreifende Beweise für die Aufgabe der Tätigkeit sind nicht vorhanden. Soweit der Kläger als Beweis für die Behauptung, er habe die selbstständige Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich erst ab dem 19. August 1991 aufgenommen und zuvor aus einer selbstständigen Tätigkeit als Ingenieur keinerlei Einkünfte bezogen, die Vernehmung seiner Ehefrau K. G. angeboten hat, war der Vernehmung der Zeugin nicht nachzugehen. Der Senat unterstellt insoweit, dass die Zeugin K. G. die vom Kläger behauptete Tatsache bestätigt hätte. Dieses Beweismittel allein konnte jedoch in der Gesamtschau der Beweiswürdigung den Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger ab dem 1. März 1991 nicht durchgängig selbstständig tätig war. Insoweit ist zudem von Bedeutung, dass sich die Aussage der Zeugin auch lediglich auf die Tätigkeit als Bauingenieur und nicht auch auf die Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsmakler beziehen sollte. Denn maßgebend ist, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, mit der mehr als 220 DM (ab 1. Januar 1991) bzw. 250 DM (ab 1. Juli 1991) monatlich erwirtschaftet wurden. Für die Tätigkeit als Bausparkassenvertreter hat der Kläger im Jahr 1991 nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 29. März 2011 eine Gesamtprovision in Höhe von 6.400 DM und damit von weit mehr als 250 DM monatlich erhalten.
Da der Senat im Übrigen indes von einer ab März 1991 ausgehenden ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur überzeugt ist und der Kläger darüber hinaus eine Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann für die Zeit vom 9. Januar 1991 bis zum 1. Februar 1992 für die Bausparkasse Mainz durch die Bescheinigung vom 26. November 2009 belegt hat, ist ohne Bedeutung, ob entsprechend den Behauptungen des Klägers die im Steuerbescheid für das Jahr 1991 ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte erst ab August 1991 geflossen sind. Es ist das Wesen einer selbstständigen Tätigkeit, dass in Phasen der Kundenakquise, der Angebots- und Auftragsvorbereitung über einen längeren Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden und diese erst nach (anteils-)mäßiger Erbringung der vereinbarten Leistungen in Rechnung gestellt und erzielt werden können. Vor dem Hintergrund, dass der Steuerbescheid für das Jahr 1991 lediglich die steuerpflichtigen Einnahmen, d.h. die Überschüsse nach Abzug von Werbungskosten, Mietzahlungen für das Büro etc. ausweist, ist zudem davon auszugehen, dass die im Jahr 1991 erwirtschafteten Umsätze wesentlich höher gewesen sind als die vom Kläger im Berufungsverfahren aufgelisteten Einnahmen.
Auf der Grundlage der bestehenden Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 hat die Beklagte zutreffend die Versicherungspflicht des Klägers nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI festgestellt und die für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 2004 fälligen Beiträge zutreffend erhoben und der Höhe nach fehlerfrei berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach Auffassung des Senats ist die Vorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI mit dem GG vereinbar; auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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