L 8 U 135/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 U 308/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 135/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 19.12.2012, mit dem es das SG abgelehnt hat, Gutachtenskosten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für nicht ermessensgerecht, die Kosten der auf Anträge des Klägers gemäß § 109 SGG im Klageverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. N. vom 21.08.2008 sowie von Prof. Dr. S. vom 14.04.2010 auf die Staatskasse zu übernehmen.

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht sachgerecht, die Kosten der Gutachten von Prof. Dr. N. und Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet hat, worauf der Senat Bezug nimmt.

Ergänzend wird aufgeführt:

Die Gutachten haben das Prozessziel des Klägers, ihm wegen der Folgen eines erlittenen Arbeitsunfalls Rente zu gewähren, nicht gefördert. Prof. Dr. N. hat in seinem unfallchirurgischen Gutachten vielmehr die Ansicht der Beklagten des Klageverfahrens im streitgegenständlichen Bescheid vom 11.05.2006 bestätigt, dass der Arbeitsunfall beim Kläger keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hinterlassen hat (MdE 10 v.H.) und hat sich damit dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Prof. Dr. G. vom 01.10.2007 im Wesentlichen angeschlossen. Prof. Dr. S. hat in seinem Gutachten auf neurologischem Gebiet verbliebene Unfallfolgen nicht festgestellt MdE (0 v.H.). Der Kläger hat daraufhin seine Klage zurückgenommen.

Die Gutachten haben - entgegen der Ansicht des Klägers - auch keinen für die Sachaufklärung bedeutsamen Gesichtspunkt erbracht und damit zur Erledigung beigetragen, was die Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse rechtfertigt. Das Beschwerdevorbringen des Klägers zum Gutachtend des Prof. Dr. S. zeigt keinen solchen Gesichtspunkt auf. Es handelt sich in der Sache um Einwendungen gegen gutachtliche Feststellungen des Sachverständigen im Vergleich zum Gegenstand des Gutachtensauftrags aus der Sicht des Klägers, die gemessen am Prozessziel des Klägers keinen wesentlichen Beitrag zur die Sachaufklärung deutlich machen. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers, Prof. Dr. N. habe in seinem Gutachten festgestellt, der Gutachter habe festgestellt, dass das scapholunäre Band nicht mehr zusammengewachsen sei. Die Beklagte hat vielmehr bereits im streitgegenständlichen Bescheid (u.a.) einen Riss des scapholunären Bandes als Unfallfolge anerkannt. Zu der streitigen Frage, ob für den Riss alleinige rechtlich wesentliche Unfallursache der Arbeitsunfall vom 28.06.2005 oder als rechtlich wesentliche (Mit)Ursache ein 1982 erlittener Motoradunfall des Klägers anzusehen ist, erbringt das Gutachten des Prof. Dr. N. zudem keine neuen, dem Prozessziel des Klägers förderliche Erkenntnisse.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 RdNr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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