L 2 SF 50/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 50/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 30. November 2011 wird auf 1.652,20 EUR festgesetzt. Weitergehende Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Nach Rücknahme des Antrags des Antragstellers auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 8. August 2012 war die Vergütung des Antragstellers auf Antrag der Staatskasse vom 14. Juni 2012 festzusetzen. Diese hat ihren Antrag auch nach Kenntnis von der Rücknahme des Antragstellers nicht zurückgenommen.

Das Antragsrecht der Staatskasse ergibt sich aus § 4 Abs. 1 JVEG. Ein Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) im Vergleich zur verwaltungsseitig zunächst erfolgten Festsetzung vom 9. Februar 2012 besteht nicht, da die richterliche Festsetzung keine Abänderung der von der Festsetzungsstelle vorgenommenen Berechnung, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung nach § 4 JVEG ist (Meyer/Höver/Bach, JVEG-Kommentar, § 4 Rn. 12).

Für die Gutachtenerstellung selbst waren 20 Stunden zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 8. August 2012 hingewiesen. Die stündliche Vergütung beträgt in entsprechender Anwendung der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG 60,00 EUR in Honorargruppe 3. Der Antragsteller erhält damit eine Vergütung für sein Gutachten wie diejenige, die einem Mediziner, der ein Zustandsgutachten zu erstellen hat, zusteht. Wie dieser hat er bestimmte Eigenschaften/Fähigkeiten eines Klägers (kann er diese und jene Arbeit ausüben, kann er eine bestimmte Anzahl an Metern zurücklegen) beschreibend zu ermitteln (hier: kann die Klägerin lesen und schreiben). Eine höhere Vergütung erhalten die in der Sozialgerichtsbarkeit häufig begutachtenden Mediziner nur bei der Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge oder schwieriger differentialdiagnostischer Probleme. Eine solche vergleichbare Fallgestaltung liegt nicht vor. Der Antragsteller hat auf die gerichtliche Anhörung auch nicht geltend gemacht außergerichtlich oder außerbehördlich höhere Stundensätze zu erhalten. Die Schreibauslagen (14,25 EUR) ergeben sich aus den berücksichtigungsfähigen Seiten (vgl. Stellungnahme des Antragsgegners).

Im Übrigen wurden antragsgemäß festgesetzt:

1.200,00 EUR Vergütung für 20 Stunden
145,00 EUR Fahrtkosten
100,00 EUR Übernachtung
184,60 EUR Rechnung Dr. S
8,35 EUR Porto
14,25 EUR Schreibauslagen
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1.652,20 EUR

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 4 S. 3, Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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