L 3 AS 1000/12 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AS 2486/12 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1000/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Das Sächsische Landessozialgericht ist stets das örtlich zuständige Landessozialgericht für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz, des Sozialgerichtes Dresden oder des Sozialgerichtes Leipzig. Für die Zuständigkeit eines anderen Landessozialgerichtes als Rechtsmittelgericht für eines der drei sächsischen Sozialgerichte gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch ein Umzug des Beschwerdeführers in ein anderes Bundesland vor der Beschwerdeeinlegung oder während des Beschwerdeverfahrens begründet nicht die Zuständigkeit des Landessozialgerichtes des Zuzugslandes.

2. Ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch mehr besitzt.

3. Es gibt weder eine Rechtsgrundlage, auf Grund derer ein Jobcenter verpflichtet wäre, eine Mitteilung an ein anderes Jobcenter zu machen mit dem Inhalt, dass ein Antragsteller ab einem bestimmten Zeitpunkt von dem anderen Jobcenter betreut werden kann, noch gibt es eine Rechtsgrundlage, auf Grund derer das andere Jobcenter, sofern es die gewünschte Mitteilung erhalten würde, daran gebunden wäre.

4. Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits bedeutet nicht die Verwertung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes oder -wertes, sondern die Aufnahme von Schulden nach Maßgabe einer bereits bestehenden Kreditvereinbarung. Zur Aufnahme von Schulden mit dem Ziel, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, wird von Gesetzes wegen kein Leistungsberechtigter verpflichtet.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist.

Die 1962 geborene Antragstellerin zog Ende Januar 2012 nach L. Am 9. Mai 2012 stellte sie einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Diesen lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Juli 2012 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 24. Juli 2012 lehnte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2012 ab.

Bereits am 26. Juli 2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Gewährung vor-läufigen gerichtlichen Rechtsschutzes beantragt.

Das Sozialgericht hat am 13. August 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt und mit Beschluss vom selben Tag den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verfüge über drei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert zum 1. August 2012 von insgesamt 13.933,45 EUR. Damit würden die Freibetragsgrenzen aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 und SGB II überschritten. Die Lebensversicherungen seien weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II sowie § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II geschützt noch stünden ihrer Verwertung die Regelungen aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II entgegen. Es bestehe auch kein Anspruch auf ein Darlehen gemäß § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 42a Abs. 1 SGB II. Wegen der kurzen Kündigungsfristen seien die Lebensversicherungen als sofort verwertbar anzusehen. Zudem habe die Antragstellerin bei ihrer Bank die Kreditlinie in Höhe von 5.100,00 EUR noch nicht ausgeschöpft, sodass der Bedarf noch auf andere Weise gedeckt werden könne.

Die Antragstellerin, die am 14. August 2012 nach M umgezogen und sich zum 16. August 2012 umgemeldet hat, hat am 4. September 2012 Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich dagegen, dass sie wegen ihrer drei Lebensversicherungen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein solle. Sie könne auch nicht nachvollziehen, weshalb sie darauf verwiesen werde, den Dispokredit mit Überziehungszinsen in Höhe von ca. 13,80 % in Anspruch zu nehmen.

Die Antragstellerin beantragt,

"1. dass ich die Kosten vom 01.06. – 01.08.2012 von der ARGE L rückwirkend erstattet bekomme. (Die sich auf ca. 1.500,- Euro belaufen) 2. [dass] die aus den nicht bewilligten Zahlungen angefallenen Überziehungszinsen von 207,- EUR ebenfalls von der ARGE übernommen werden (13,80 % von 1.500,- Euro). 3. dass die ARGE L die ARGE in M so unterrichtet, dass ich dort ab dem 01.09.2012 offiziell betreut werden kann und diese dann für mich zuständig sind. 4. Sofortige, rückwirkende Zahlung meiner Krankenkassen-Beiträge."

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil gegen den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2012 bislang keine Klage erhoben worden sei. Zudem sei das Sächsische Landessozialgericht örtlich nicht zuständig. Denn die Beschwerde sei erst nach dem Umzug nach M eingelegt worden.

Die Antragstellerin hat im Schreiben vom 11. Oktober 2012 ihre Kontakte zu den Job-centern in L und M sowie ihre Bemühungen, die begehrten Leistungen zu erhalten, beschrieben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen und die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1. Das Beschwerdeverfahren ist noch nicht durch eine Erklärung der Antragstellerin be-endet.

Zwar hat die Antragstellerin im Schreiben vom 11. Oktober 2012 im Zusammenhang mit der Frage, ob sie Klage gegen nach dem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2012 er-hoben habe, unter anderem erklärt: "Falls dem nicht so ist, und meine Klage (Widerspruch, Einwand, Beschwerde oder was auch immer) keine Aussicht auf Erfolg hat, [ ], ist es wohl das Beste, wenn ich die Klage aufgebe." Eine Prozesshandlung, wozu auch eine prozessbeendende Erklärung gehört, ist jedoch bedingungsfeindlich (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § Vor § 64 Rdnr. 11, m. w. N.). Die Wirksamkeit einer Erklärung, eine gerichtliches Verfahren nicht mehr fortführen zu wollen, kann deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, wie das Gericht die Erfolgsaussicht des Rechtsstreites bewertet.

2. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Sächsische Landessozialgericht entgegen der Auffassung des Antragsgegners örtlich zuständig.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig gerichtet. Gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Sowohl die Sozialgerichte als auch die Landes-sozialgerichte werden auf Grund der Kompetenzverteilung in Artikel 92 des Grundgesetzes (GG) als Landesgerichte errichtet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die im Freistaat Sachsen derzeit geltende Rechtsgrundlage für die Errichtung des Landessozialgerichtes mit Sitz in Chemnitz und der drei Sozialgerichte mit Sitz in Chemnitz, Dresden und Leipzig findet sich in § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 [SächsGVBl. S. 308]). Daraus folgt, dass das Sächsische Landessozialgericht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsJG) stets das örtlich zuständige Landessozialgericht für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz, des Sozialgerichtes Dresden oder der Sozialgerichtes Leipzig ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Landessozialgerichtes, vorliegend beispielsweise des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, als Rechtsmittelgericht für eines der drei sächsischen Sozialgerichte gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch ein Umzug des Beschwerdeführers in ein anderes Bundesland vor der Beschwerdeeinlegung oder während des Beschwerdeverfahrens begründet nicht die Zuständigkeit des Landessozialgerichtes des Zuzugslandes, weil es hierfür ebenfalls keine Rechtsgrundlage gibt.

3. Die Beschwerde der Antragstellerin hat jedoch keinen Erfolg.

a) Mit den Anträgen Nummer 1, 2 und 4 begehrt die Antragstellerin in der Sache, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, ihr für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 1. August 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II einschließlich der Zinsen auf diese Leistungen zu zahlen und ihren Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten. Hierauf gerichteter vorläufiger Rechtsschutz kann mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erlangt werden. Danach ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Ein wesentlicher Nachteil kann vorliegend allerdings nicht mehr abgewandt werden, weil die Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2012 zum Ablehnungsbescheid vom 10. Juli 2012 nicht gemäß § 87 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage erhoben hat. Der Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfbelehrung versehen war, ist folglich gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden. Es ist rechtsverbindlich festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Damit kann auch kein Hauptsacheverfahren über diesen Anspruch mehr durchgeführt werden. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang im Schreiben vom 11. Oktober 2012 dargestellten Lebensumstände im Juli und August 2012 sind zwar nachzuvollziehen, aber nicht ausreichend, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG erfüllen.

Der erkennende Senat hat bereits im Beschluss vom 12. Februar 2008 (Az. L 3 B 595/07 AS-ER) ausgeführt, dass es allgemeine Auffassung ist, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben kann, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch, dort den Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten, mehr besitzt. Rechtsdogmatisch wird zum Teil der Eilantrag als nach Antragstellung unzulässig geworden angesehen, weil kein Rechtsschutz-interesse, das heißt ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, mehr für vorläufigen Rechtsschutz bestehe (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [6. Aufl., 2011], § 12 Ziff. II Nr. 1 [Rdnr. 98], m. w. N.), oder weil der Antrag unstatthaft geworden sei (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 – L 9 B 4/05 AS – JURIS-Dokument Rdnr. 24; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [Stand: 24. Erg.-Lfg., August 2012], § 123 Rdnr. 102). Zum Teil wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des nunmehr fehlenden Anordnungsgrundes – wohl als unbegründet – abgelehnt (vgl. LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 – L 19 B 112/05 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5). Schließlich wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ohne nähere dogmatische Einordnung der Erfolg versagt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 – L 5 B 56/06 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 3). Der Senat kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen lassen, welcher Auffassung zu folgen ist, weil alle Ansätze zu demselben Ergebnis führen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – L 3 B 595/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 19).

b) Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag Nummer 3 begehrt, den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Jobcenter M zu unterrichten, dass sie dort ab dem 1. September 2012 betreut werden kann, fehlt es an einem Anordnungsanspruch, das heißt an einem durch die Anordnung zu sichernden, im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch. Weder gibt es eine Rechtsgrund-lage, auf Grund derer ein Jobcenter verpflichtet wäre, eine Mitteilung mit dem gewünschten Inhalt an ein anderes Jobcenter zu machen, noch gibt es eine Rechtsgrundlage, auf Grund derer das andere Jobcenter, sofern es die gewünschte Mitteilung erhalten würde, daran gebunden wäre. Der Antragsgegner wäre allenfalls verpflichtet, nach Maßgabe von

§ 16 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) einen Antrag der Antragstellerin an das örtlich zuständige Jobcenter weiterzuleiten. Da die Antragstellerin jedoch vorträgt, dass sie bereits am 16. August 2012 beim Jobcenter M vorgesprochen habe, ist nicht ersichtlich, welcher Antrag der Antragsgegner weiterleiten könnte.

Soweit das Jobcenter M sich als für die Antragstellerin nicht zuständig erklären, Anträge der Antragstellerin nicht bearbeiten oder verbescheiden oder Anträge der Antragstellerin ablehnen sollte, ist sie gehalten, das nach ihrem Umzug nunmehr zuständige Sozialgericht wegen der Gewährung (vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutzes anzurufen.

c) Aus gegebenem Anlass hält es der Senat für angezeigt, lediglich ergänzend zur Rechtsauffassung des Sozialgerichtes, die Antragstellerin könne zur Deckung ihres Bedarfes darauf verwiesen werden, ihren Dispokredit mit Überziehungszinsen in Höhe von ca. 13,80 % in Anspruch zu nehmen, Stellung zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Begriff der Hilfebedürftigkeit korrespondiert mit dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen danach alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist der Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1976 – 7 RAr 159/74BSGE 41, 187 [188] = SozR 4100 § 137 Nr. 1 S. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 – 7 RAr 34/88SozR 4100 § 138 Nr. 25 S. 133 =

JURIS-Dokument Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 12. Mai 1993 – 7 RAr 56/92BSGE 72, 248 [250] = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4 S. 43 = JURIS-Dokument Rdnr. 20; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 12 Rdnr. 13, m. w. N.; Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 12 Rdnr. 30, m. w. N.). Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 RSozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rdnr. 20 = JURIS-Dokument Rdnr. 20).

In diesem Sinne handelt es sich bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits (umgangssprachlich "Dispokredit" oder nur "Dispo") nicht um die Verwertung von Vermögen. Denn mit dem Dispositionskredit räumt ein Kreditinstitut einem Kunden die Möglichkeit ein, sein Girokonto in betraglich begrenztem Umfang für Zwecke des unbaren Zahlungsverkehrs zu überziehen. Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits bedeutet somit nicht die Verwertung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes oder -wertes, sondern die Aufnahme von Schulden nach Maßgabe einer bereits bestehenden Kreditvereinbarung. Zur Aufnahme von Schulden mit dem Ziel, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, wird aber von Gesetzes wegen kein Leistungsberechtigter verpflichtet.

Etwas anderes gilt auch nicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich kein Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller vorerst seine Bedarfe oder Aufwendungen aus seinem Vermögen bestreiten kann, selbst wenn es sich um Schonvermögen handelt. Dem Antragsteller drohen bei einer Verwertung von Schonvermögen keine schwerwiegenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile, solange die Vermögenslage im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren wiederhergestellt werden kann (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Februar 2010 – L 3 SO 51/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 42; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 25 AS 769/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 10). Aber auch hier ist ein Antragsteller nicht verpflichtet, über die Verwertung von Vermögen hinaus Schulden aufzunehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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