L 9 SO 22/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SO 17/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 22/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Überleitung von Schadensersatzansprüchen des Beigeladenen gegen sie auf den Beklagten nach § 93 SGB XII.

Der 1983 geborene Beigeladene wurde 1989 beim Überqueren einer Straße von einem Pkw erfasst, welcher bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) haftpflichtversichert war. Der Beigeladene erlitt ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma und Polytrauma sowie weitere, schwerwiegende Verletzungen, in deren Folge er seither körperlich und geistig schwer behindert ist. Das Oberlandesgericht Hamm stellte mit Urteil vom 23.09.1992, Az. 13 U 202/91, fest, dass die Klägerin dem Beigeladenen "im Rahmen einer Haftung ( ) aus dem Straßenverkehrsgesetz" zum Ersatz des materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall verpflichtet ist, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Beigeladene nahm die Klägerin bis heute aus diesem Urteil nicht in Anspruch. Der Beklagte erbringt für den Beigeladenen in Folge des Unfalls seit 1994 durchgängig Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten, welche durch die Unterbringung des Beigeladenen in verschiedenen stationären Einrichtungen entstehen.

Mit Schreiben vom 03.11.2004 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf die nach § 116 SGB X auf sie übergegangenen Ansprüche des Beigeladenen Verdienstausfall des Beigeladenen in Höhe von 44.294,69 EUR für die Zeit von Januar 2001 bis November 2004 geltend und leitete mit Bescheid vom 29.11.2004 nach § 90 BSGH die nicht nach § 116 SGB X übergangsfähigen Schadensersatzansprüche bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich über. Nachdem die Klägerin eine Zahlungspflicht gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf den Vorrang des Beigeladenen ablehnte, erhob der Beklagte Klage vor dem Landgericht Bonn. Dieses verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 03.05.2006, Az. 9 O 30/06, zur Zahlung des von dem Beklagten bezifferten Schadensersatzes in Höhe von 47.422,25 EUR und stellte fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten unter Beachtung der aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG folgenden Höchstgrenzen sämtliche weiteren Verdienstausfallschäden des Beigeladenen zu ersetzen. Auf die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Köln die Klage in zweiter Instanz mit Urteil vom 29.07.2007, Az. 18 U 108/06, ab: Es bejahte zunächst die für einen Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X geforderte sachliche Kongruenz der Sozialhilfeleistungen einerseits und der Ansprüche des Beigeladenen auf Ersatz von Verdienstausfall andererseits. Einem gesetzlichen Forderungsübergang auf den Beklagten stehe jedoch das Quotenvorrecht des Beigeladenen aus § 116 Abs. 2 SGB X entgegen. Ob bei kongruenten Leistungen eine Überleitung gem. § 90 BSGH bzw. § 93 SGB XII (ab dem 01.01.2005) möglich sei, wenn der gesetzliche Forderungsübergang gem. § 116 SGB X nicht eingreift, ließ das Oberlandesgericht ausdrücklich offen. Eine solche Überleitung scheitere jedenfalls an der Nichtigkeit des Überleitungsbescheides vom 29.11.2004, welche sich aus dessen fehlender Bestimmtheit ergebe.

Ohne vorherige Anhörung der Klägerin oder des Beigeladenen erstellte der Beklagte sodann den Bescheid vom 12.11.2007, welchen er allein der Klägerin, nicht aber dem Beigeladenen zustellte. Der Bescheid hat folgenden Tenor:

"Herr O hat gegen Sie Schadensersatzansprüche. Soweit diese wegen Verdienstausfalls bestehen, leite ich sie gemäß § 93 SGB XII für die Zeit seit dem 01.01.2001 bis zur Höhe meiner Aufwendungen auf mich über. Meine ungedeckten Aufwendungen betragen seit 2001 über 3.000,- EUR monatlich und derzeit rund 5.500,- EUR monatlich."

In der Begründung bezifferte der Beklagte die übergeleiteten Ansprüche für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 auf 64.069,15 EUR. Die Bezifferung erfolge auf Grundlage der Berechnung in einem Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 27.03.2006 aus dem vorangegangenen Zivilprozess.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2008, der Klägerin zugegangen am 25.01.2008, zurück und führte u.a. aus, er habe davon abgesehen, den Beigeladenen auf die Durchsetzung der übergeleiteten Ansprüche gegen die Klägerin zu verweisen. Er habe stattdessen von seinem gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und diese Ansprüche auf sich übergeleitet. Dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe komme ein so hohes Gewicht zu, dass private Interessen in aller Regel dahinter zurückzustehen hätten, wenn nicht besondere Gründe vorlägen, die es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, von einer Überleitung abzusehen.

Hiergegen hat die Klägerin am 25.02.2008 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Überleitungsanzeige sei hinsichtlich der Höhe der übergeleiteten Schadensersatzansprüche zu unbestimmt. Zudem stehe das Quotenvorrecht des Beigeladenen gem. § 116 Abs. 2 SGB X einer Überleitung entgegen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18.12.2008 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Zwar sei eine Anspruchsüberleitung gem. § 93 SGB XII nicht bereits wegen des in Absatz 4 der Norm geregelten Vorrangs der §§ 115 und 116 SGB X und des in § 116 Abs. 2 SGB X geregelten Quotenvorrechts des Beigeladenen ausgeschlossen, wie sich insbesondere aus dem Zweck des § 93 Abs. 4 SGB XII ergebe, eine Schlechterstellung des Sozialhilfeträgers gegenüber Trägern der Sozialversicherung zu verhindern. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nur unzureichend ausgeübt. Insbesondere habe er in seine Ermessenserwägungen den Gesichtspunkt nicht eingestellt, dass der Beigeladene in Hinblick auf seinen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG (in der vom 01.01.1978 bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung = a.F.) betragsmäßig begrenzten Schadensersatzanspruch und der nicht abzusehenden Schadensfolgen ein berechtigtes Interesse an einer nur eingeschränkten Überleitung haben könne.

Gegen das ihm am 26.05.2009 eingestellte Urteil hat der Beklagte am 25.06.2009 Berufung eingelegt.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide hinreichend bestimmt seien. Sie ließen den Grund der Inanspruchnahme erkennen. Auch sei den Bescheiden eindeutig zu entnehmen, dass Sozialhilfeleistungen in einem Umfang gewährt worden seien, die den Umfang der Anspruchsüberleitung bei weitem überstiegen. Auch sei die nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erforderliche kausale Verknüpfung von Hilfegewährung und Drittforderung hinreichend beachtet worden. Für den Fall der rechtzeitigen Leistung des Verdienstausfalls hätte der Beigeladene einen Kostenbeitrag erbringen müssen. Aus dem Hinweis im angefochtenen Bescheid vom 12.11.2007 auf einen vom Beigeladenen zu leistenden Kostenbeitrag ergebe sich eindeutig, dass die Überleitung nicht über das Maß dieser Kostenbeteiligung hinaus bewirkt werden sollte. Zudem seien die angestellten Ermessenserwägungen ausreichend. Schließlich sei der überzuleitende Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens mit den Leistungen der Eingliederungshilfe nicht kongruent, so dass das Quotenvorrecht des Beigeladenen aus § 116 Abs. 2 SGB X der Überleitung schon deshalb nicht entgegen stehen könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass eine Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII schon wegen des Quotenvorrechts des Beigeladenen ausgeschlossen sei. Der Beklagte habe zudem nicht hinreichend bestimmt auf die gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu fordernde kausale Verknüpfung, namentlich auf die Begrenzung der Überleitung auf die finanzielle Beteiligungspflicht des Hilfeempfängers hingewiesen. Es werde nicht einmal im Ansatz deutlich, ob Aufwendungsersatz in voller Höhe hätte geleistet werden müssen oder ob allenfalls ein Kostenbeitrag zu erbringen gewesen wäre.

Der mit Beschluss des Senats vom 15.12.2011 Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1) Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Bei dem angefochtenen Überleitungsbescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) handelt es sich für die Klägerin als Drittschuldnerin des übergeleiteten Anspruches um einen belastenden Verwaltungsakt, der in ihre Rechte eingreift. Auch wenn die Zahlungsverpflichtung der Klägerin grundsätzlich unabhängig von der Überleitung besteht, greift die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt in das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis ein (BVerwG, Urteil vom 27.05.1993, Az. 5 C 7/91, Rn 10). Dem Drittschuldner wird durch die Überleitung ein anderer Gläubiger zugeordnet. Für den Fall einer rechtswidrigen - insbesondere der nichtigen - Überleitungsanzeige besteht für den Drittschuldner die Gefahr der Doppelleistung. Auch der Drittschuldner ist deshalb durch die Überleitungsanzeige beschwert und zur Klage befugt (Armbruster in jurisPK-SGB XII, Stand 27.09.2012, § 93 Rn 93).

2) Die Klage ist zudem begründet. Der Überleitungsbescheid vom 12.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

a) Die angefochtene Überleitungsanzeige, für die als Ermächtigungsgrundlage allein § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Frage kommt, ist zunächst formell rechtmäßig.

Insbesondere ist der Beklagte für die Gewährung der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe an den stationär untergebrachten Kläger und in der Folge auch für die Überleitung gem. §§ 98 Abs. 2, 97 Absätze 2 und 4 SGB XII in Verbindung mit § 2 Buchstabe a) Landesausführungsgesetz zum SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ausführungsverordnung zum SGB XII NRW als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.

Zwar hat der Beklagte die Klägerin vor Erlass des Überleitungsbescheides nicht angehört und hierdurch § 24 Abs. 1 SGB X verletzt, wonach einem Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu geben ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Dieser Mangel ist jedoch im Widerspruchsverfahren durch Nachholung der Anhörung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Denn der Beklagte hat die Klägerin auf sämtliche aus seiner Sicht für die Überleitungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte hingewiesen, so dass diese hierzu im Widerspruchsverfahren Stellung nehmen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1994, Az. 7 Rar 104/93). Der Umstand, dass der Beklagte es zudem unterlassen hat, den Beigeladenen als von der Überleitungsanzeige ebenfalls Betroffenen anzuhören, führt nicht bereits zur formellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Denn auch wenn die Überleitung zivilrechtliche Wirksamkeit nur dann erlangen kann, wenn diese auch gegenüber dem Hilfeempfänger und Gläubiger des überzuleitenden Anspruches bekanntgegeben wird (Armbruster, a.a.O., § 93 Rn 86), handelt es sich bei der Überleitung gegenüber dem Drittschuldner einerseits und dem Hilfeempfänger andererseits formell um getrennte Verwaltungsverfahren, die zu selbständigen und selbständig angreifbaren Verwaltungsakten führen. Deshalb ist der Hilfeempfänger in dem den Drittschuldner betreffenden Verwaltungsverfahren nicht "Beteiligter" im Sinne der §§ 24 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB XII.

b) Die Überleitungsanzeige ist jedoch materiell rechtswidrig.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überleitung gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind erfüllt. Hat danach eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für welche Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, so kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Beklagte erbringt dem Beigeladenen seit 1994 durchgängig Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten, welche durch die Unterbringung des Beigeladenen in verschiedenen stationären Einrichtungen entstehen. Die Leistungserbringung des Beigeladenen erfolgt rechtmäßig, was von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird (zu der streitigen Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung Voraussetzung der Überleitung ist, vgl. Armbruster, a.a.O., § 93 Rn 36 ff.). Ob der Beigeladene gegen die Klägerin seit Januar 2001 den von der Überleitungsanzeige erfassten Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsminderungsschadens hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Ausreichend für die Rechtmäßigkeit des Überleitungsbescheides ist, dass der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitung erkennbar sinnlos ist. Die Überprüfung des Überleitungsbescheides ist insoweit auf Fälle der sog. Negativevidenz beschränkt (BVerwG in ständiger Rechtsprechung zur Vorgängernorm § 90 BSGH, u.a. Urteil vom 04.06.1992, Az. 5 C 57/88; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B, m.w.N. in Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2005, Az. L 20 (12) B 38/05 SO ER). Unter Berücksichtigung des Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.09.1992, Az. 13 U 202/91, ist ein Anspruch des Beigeladenen gegen die Klägerin auf Ersatz eines Erwerbsminderungsschadens für die Zeit ab Januar 2001 nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zivilrechtliche Einwendungen werden von der Klägerin denn auch nicht vorgetragen.

bb) Die Überleitung gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist entgegen der Auffassung der Klägerin zudem nicht durch den in § 93 Abs. 4 SGB XII geregelten Vorrang der §§ 115 und 116 SGB X ausgeschlossen. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Diese Voraussetzungen für einen gesetzlichen Übergang der behaupteten Ansprüche des Beigeladenen gegen die Klägerin auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf den Beklagten sind erfüllt. Insbesondere besteht die von § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geforderte sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe, welche der Beklagte infolge des Verkehrsunfalls ab Januar 2001 für den Beigeladenen erbracht hat, und dem zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens ab demselben Zeitpunkt. Maßgebend ist, ob beide Ansprüche dieselbe Zweckrichtung haben und den Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten bewirken. Kongruenz ist danach anzunehmen, wenn die Leistung des Sozialleistungsträgers bei einer Gesamtbetrachtung zumindest auch dazu bestimmt ist, einen Ausgleich der unfallbedingten Beeinträchtigungen des Geschädigten herbeizuführen wie der Schadensersatz (BGH, Urteil vom 15.03.1983, Az. VI ZR 156/80, Rn 13). So ist es hier. Es ist unerheblich, dass zwischen den sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe und dem zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsminderungsschadens insoweit ein Unterschied besteht, als letzterer nicht auf Naturalrestitution als Wiederherstellung des Zustandes der Erwerbsfähigkeit gerichtet ist, sondern dem finanziellen Ausgleich für den schädigungsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit dient, während die Eingliederungshilfe gem. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darauf gerichtet ist, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, mithin - zivilrechtlich gesprochen - eine zumindest teilweise Naturalrestitution auch in Hinblick auf das Erwerbsleben herbeiführen soll. Diese dogmatischen Unterschiede ändern nämlich nichts daran, dass beide Leistungen zumindest teilweise der Kompensation desselben Schadens dienen, nämlich der unfallbedingten Unfähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben. In Anbetracht des gesetzlichen Zwecks des § 116 SGB X, eine Begünstigung des Geschädigten in Form einer doppelten Kompensation des erlittenen Schadens ebenso wie eine Entlastung des Schädigers zu vermeiden (vgl. Breitkreuz in Diering/Timme/Waschull, Kommentar zum SGB X, 3. Auflage 2011, § 116 Rn 1), ist deshalb von einer sachlichen Kongruenz von Leistungen der Eingliederungshilfe und dem Anspruch auf Ersatz des Erwerbsminderungsschadens auszugehen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 23.08.2007, Az. 18 U 108/06, welchen er sich nach eigener Prüfung anschließt.

cc) Ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheitert aber am sog. Quotenvorrecht des Beigeladenen nach Absatz 2 dieser Norm. Danach geht der Anspruch auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nur insoweit über, als er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist, wenn der Anspruch auf Schadensersatz durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Das Quotenvorrecht des Geschädigten gilt dabei auch in Ansehung solcher Schadenspositionen, die nicht mit der jeweiligen Sozialleistung kongruent sind (BGH, Urteil vom 08.04.1997, Az. VI ZR 112/96). Der Schadensersatzanspruch des Beigeladenen gegen die Klägerin ist in diesem Sinne der Höhe nach begrenzt. Wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 23.09.1992, Az. 13 U 202/91, festgestellt hat, haftet die Klägerin dem Beigeladenen allein im Rahmen einer Gefährdungshaftung auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Diese Gefährdungshaftung ist gem. § 12 Abs. 1 StVG der Höhe nach begrenzt. Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Jahr 1989 galt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG (in der vom 01.01.1978 bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung) bei der Verletzung eines Menschen eine Haftungsobergrenze von 500.000,- DM oder einem Rentenbetrag von jährlich 30.000,- DM. In Anbetracht des jungen Alters des Beigeladenen zum Schädigungszeitpunkt und seiner infolge des schädigenden Ereignisses umfassenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung reicht die gesamte Haftungssumme nicht annähernd aus, um den gesamten Schaden des Beigeladenen abzudecken. Ein gesetzlicher Forderungsübergang scheitert deshalb am Quotenvorrecht des Beigeladenen gem. § 116 Abs. 2 SGB X mit der Folge, dass eine Anspruchsüberleitung gem. § 93 Absatz 1 Satz 1 SGB XII möglich wird.

dd) Hiergegen kann nicht eingewandt werden, die Regelung des § 93 Abs. 4 SGB XII, wonach § 116 SGB X der Norm des § 93 Abs. 1 SGB XII vorgeht, verhindere eine Überleitung mit der Sozialhilfe kongruenter Schadensersatzansprüche auf den Sozialhilfeträger selbst dann, wenn der gesetzliche Forderungsübergang am Quotenvorrecht des § 116 Abs. 2 SGB X scheitere. Eine solche Auffassung (so im Erg. Münder in: LPK - SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 93 Rn. 9) hätte zur Folge, dass das Quotenvorrecht des § 116 Abs. 2 SGB X rechtliche Wirkungen über den gesetzlichen Forderungsübergang des § 116 SGB X hinaus entfalten würde. Anhaltspunkte dafür, dass dies der gesetzgeberischen Intention entsprochen hätte, fehlen. Das Gegenteil ist der Fall.

§ 116 SGB X trat als Nachfolgebestimmung des § 1542 RVO mit Wirkung zum 01.07.1983 in Kraft. In Abweichung von der Vorgängerregelung trat der gesetzliche Forderungsübergang nunmehr erstmals nicht nur zugunsten von Sozialversicherungsträgern, sondern auch zugunsten der Sozialhilfeträger ein. Zugleich wurde mit Absatz 2 das Quotenvorrecht des Geschädigten eingeführt sowie der Vorrang des gesetzlichen Forderungsübergangs vor der Überleitung in § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG als Vorgängernorm des heutigen § 93 Abs. 4 SGB XII niedergelegt. Grundlage des Gesetzes war der "Entwurf eines Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten" der Bundesregierung. In diesem Entwurf war bereits das Quotenvorrecht des Geschädigten vorgesehen, nicht aber die Aufnahme der Sozialhilfeträger in den Kreis der durch den gesetzlichen Forderungsübergang Begünstigten (BT-Drucksache 9/95, S. 9). Dies schlug vielmehr erst der Bundesrat in seiner Stellungnahme vor und führte zur Begründung aus (BT-Drucksache 9/95, S. 41):

"Die Regelung des § 122 des Gesetzentwurfes (Anmerkung des Senats: § 116 SGB X war zunächst als § 122 SGB X vorgesehen) sieht einen Übergang von Schadensersatzansprüchen nur zugunsten von Versicherungsträgern vor. Die Träger der Sozialhilfe würden hierbei wegen ihrer Ersatzansprüche leer ausgehen, weil sie durch den vorgesehenen gesetzlichen Übergang der Schadensersatzansprüche mit einer Überleitung nach § 90 BSHG stets zu spät kommen würden. Insbesondere die Sozialhilfeträger müssen - im Verhältnis zu anderen Sozialleistungsträgern - recht häufig bei Schadensfällen Leistungen, insbesondere zur Rehabilitation, erbringen. Die Regelung des Gesetzentwurfs entspricht deshalb nicht dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe im Verhältnis zu den Leistungen anderer Träger."

Zu dem Verhältnis des (neuen) Forderungsübergangs zur bereits vorhandenen Überleitungsanzeige gem. § 90 BSHG äußerte sich der Bundesrat nicht. Der Vorrang des gesetzlichen Forderungsübergangs vor der Überleitung in § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG wurde erst auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung aufgenommen (BT-Drucksache 9/1753, S. 33). Zu den Gründen dieser Vorrangregelung wurde niedergelegt (BT-Drucksache 9/1753, S. 47).

"Die Anfügung des Satzes 2 i n § 90 Abs. 4 SGB XII soll sicherstellen, dass der in §§ 121 und 122 SGB X (Anmerkung des Senats: Heute §§ 115 und 116 SGB X) vorgesehene gesetzliche Forderungsübergang gegen den Arbeitgeber und gegen den Schadensersatzpflichtigen auch zugunsten der Träger der Sozialhilfe gilt."

Aus der Genese des Gesetzes wird somit deutlich, dass es den Gesetzgebungsorganen auf eine Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger und eine Stärkung des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe ankam. Auch der im heutigen § 93 Abs. 4 SGB XII niedergelegte Vorrang des gesetzlichen Forderungsübergangs vor der Überleitungsanzeige sollte nicht eine Beschränkung der Überleitungsanzeige bewirken, sondern nach der Vorstellung des zuständigen Ausschusses sicherstellen, dass der Forderungsübergang zugunsten der Sozialhilfeträger gilt. Hintergrund war vermutlich die auch vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil angestellte Überlegung, dass der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1SGB X zugunsten der Sozialhilfeträger ohne eine ausdrückliche Klarstellung in § 93 SGB XII wegen des in § 37 Satz 1 SGB I niedergelegten Vorrangs der speziellen Bestimmungen in den besonderen Büchern des Sozialgesetzbuches vor den allgemeinen Bestimmungen der SGB I und X ins Leere laufen könnte. Ob diese Überlegung vor dem Hintergrund trägt, dass es sich bei § 116 SGB X um einen gesetzlichen Forderungsübergang handelt, während § 93 SGB XII einen Anspruchsübergang durch Überleitung regelt, kann der Senat in Anbetracht des klaren gesetzgeberischen Willens zur Stärkung des Subsidiaritätsgrundsatzes dahinstehen lassen.

Die Auffassung, wonach bereits die Kongruenz von Sozialhilfe und Schadensersatz i. S. d. § 116 Abs. 2 SGB X die Überleitung i. S. d. § 93 SGB XII sperrt, würde zudem zu Wertungswidersprüchen führen, wie folgende Überlegung zeigt: Unstreitig ist das Quotenvorrecht des Geschädigten i. S. d. § 116 Abs. 2 SGB X nicht zu beachten, wenn es an der Kongruenz von Sozialhilfeleistungen und überzuleitenden Schadensersatzansprüchen fehlt, da in diesem Fall bereits die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht erfüllt sind (Bieresborn in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Auflage 2008, § 116 Rn 21a; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 93 Rn 58). Wollte man nun aus § 93 Abs. 4 SGB XII ableiten, dass einer Überleitung bei kongruenten Ansprüchen das Quotenvorrecht entgegengehalten werden könnte, so hätte dies zu Folge, dass der Sozialhilfeträger einen Schadensersatzanspruch, der mit der Sozialhilfeleistung in keinerlei Zusammenhang steht, auf sich überleiten könnte, ihr dies jedoch bei zweckidentischen Ansprüchen versagt bliebe. Der sachfernere Anspruch könnte übergeleitet werden, der sachnähere nicht. Dass dies nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen kann, liegt auf der Hand.

ee) Auch der Schutzzweck des § 116 Abs. 2 SGB X, dem Geschädigten einen Ausgleich seiner Ansprüche zu ermöglichen, bevor die Sozialleistungsträger auf diese zugreifen, gebietet es nicht, diesen über § 93 Abs. 4 SGB XII auch auf die Überleitungsanzeige anzuwenden. Der Geschädigte ist im Verhältnis zum Sozialhilfeträger gem. § 2 Abs. 1 SGB XII ohnehin auf die Selbsthilfe verwiesen. In den Fällen der Erbringung von Leistungen für eine stationäre Einrichtung ist der Sozialhilfeträger gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII berechtigt gegen den Geschädigten einen Kostenbeitrag festzusetzen, wobei der Geschädigte sein Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der Bestimmungen des Elften Kapitels SGB XII weitgehend einzusetzen hat. Die Überleitung darf hingegen gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur soweit gehen, als der Geschädigte bei rechtzeitiger Leistung einen Kostenbeitrag hätten leisten müssen. Wenn man nun das Quotenvorrecht des § 116 Abs. 2 SGB X bei kongruenten Ansprüchen auch auf die Überleitungsanzeige anwenden würde, so hätte dies für den Geschädigten keinen Vorteil, weil dieser bei Realisierung der ihm verbliebenen Ansprüche in Höhe der verhinderten Überleitung zu einem Kostenbeitrag herangezogen würde. Ein wirtschaftlicher Vorteil des Geschädigten wäre hiermit nicht verbunden. Vorteile aus einer Anwendung des Quotenvorrechts auch auf die Überleitungsanzeige könnte vielmehr allein der Schädiger ziehen, wenn - wie hier- der Geschädigte seine zivilrechtlichen Ansprüche nicht geltend macht. Ein solches Ergebnis liefe sowohl dem Gesetzeszweck des § 116 Abs. 2 als auch demjenigen des § 93 SGB XII zuwider.

ff) Die angefochtenen Bescheide sind jedoch wegen der Bestimmtheit rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt muss gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn aus dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, was die Behörde will, wobei der Verwaltungsakt auszulegen ist (BSG, Urteil vom 07.09.2006, Az. B 4 RA 43/05 R). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 30/09 R). Zur Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige hat das Bundessozialgericht entschieden, dass sich aus ihr der überzuleitende Anspruch ergeben, die Anzeige folglich erkennen lassen muss, dass der Übergang dieses Anspruches des Hilfeempfängers in Höhe der ihm gewährten Sozialhilfeleistungen auf den Sozialhilfeträger bewirkt werden soll. Ferner ist die Angabe von Zeitraum und Höhe der gewährten Sozialhilfe erforderlich, wegen der die Überleitung erfolgt (BSG, Urteil vom 24.08.1988, Az. 7 Rar 74/86, Rn 31).

Der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2007 lässt die überzuleitenden Ansprüche nach ihrer Art (Schadensersatz wegen Verdienstausfall) und nach dem betroffenen Zeitraum (ab dem 01.01.2001), nicht aber ihrer Höhe nach in der gebotenen Klarheit erkennen. Der Widerspruchsbescheid schafft keine weitere Klarheit. Soweit es im Tenor des Ausgangsbescheides heißt, die Schadensersatzansprüche würden "bis zur Höhe" der Aufwendungen des Beklagten übergeleitet, bleibt schon unklar, ob die Überleitung exakt in Höhe der Aufwendungen oder vollständig oder nur für bestimmte Zeitabschnitte nur in Höhe eines Teilbetrages der Aufwendungen erfolgen soll. Der Beklagte will den Bescheid nach seiner Einlassung im Berufungsverfahren so verstanden wissen, dass die Überleitung nur in Höhe des vom Beigeladenen bei rechtzeitiger Leistung zu erbringenden Kostenbeitrages bewirkt wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht dieser Regelungswille jedoch weder allein aus dem Tenor des Bescheides, der von einer entsprechenden Beschränkung nichts sagt, noch aus dem Tenor in Verbindung mit der Begründung des Bescheides hervor. Der in der Begründung enthaltene Hinweis, dass der Beigeladene bei rechtzeitiger Leistung des Schadensersatzes nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 5, 92 Abs. 1 SGB XII einen Kostenbeitrag hätte erbringen müssen, steht in keinem für die Klägerin erkennbaren Zusammenhang zur Höhe der übergeleiteten Ansprüche. Zudem benennt der Beklagte die Höhe seiner Aufwendungen, welche nach dem Tenor des Bescheides die Obergrenze der Überleitung bilden sollte, nicht mit der gebotenen und ihm möglichen Klarheit, sondern spricht lediglich von "seit 2001 über 3.000, EUR monatlich und derzeit rund 5.500,- EUR monatlich."

Auch für den bei Erlass des Bescheides in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 ist die Überleitungsanzeige nicht hinreichend bestimmt. Zwar beziffert der Beklagte für diesen Zeitraum die übergeleiteten Ansprüche in der Begründung des Ausgangsbescheides auf 64.069,15 EUR. Ungeachtet der Frage, ob dieser Betrag in Hinblick auf die sonstigen Ausführungen des Beklagten zum vermeintlichen Regelungsgehalt des Bescheides plausibel ist, genügt eine derartige Bezifferung für einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren nicht, wenn die überzuleitenden Ansprüche monatsweise entstehen und unklar bleibt, für welchen Monat in welcher Höhe übergeleitet werden soll. Diese Anforderungen an die Bestimmtheit der Überleitungsanzeige ergeben sich aus der unmittelbaren zivilrechtlichen Gestaltungswirkung der Überleitungsanzeige. Die Überleitungsanzeige muss den Drittschuldner in die Lage versetzen, zu erkennen, wer jeweils sein Gläubiger ist und an wen er für welchen Monat in welcher Höhe zu leisten hat. Das die Überleitungsanzeige des Beklagten auch für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 diesen Erfordernissen nicht genügt, wird deutlich, wenn man annimmt, der Beigeladene werde die Klägerin für einen Teilzeitraum - etwa vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2001 - wegen seines Erwerbsminderungsschadens in Anspruch nehmen. In diesem Fall könnte die Klägerin mithilfe der Überleitungsanzeige nicht die für sie wesentliche Frage beantworten, ob und wenn ja in welcher Höhe für diesen Teilzeitraum noch Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbsminderungsschadens bei dem Beigeladenen verblieben sind. Die vorstehenden Ausführungen zur notwendigen Bestimmtheit der Überleitungsanzeige stimmen im Übrigen mit den Anforderungen überein, welche der Bundesgerichtshof zum Schutz des Drittschuldners sowie des Rechtsverkehrs an zivilrechtliche Abtretungserklärungen gem. § 398 BGB stellt. Abtretungen und Teilabtretungen bereits entstandener Forderungen müssen danach im vorgenannten Sinne bestimmt sein (vgl. Darstellung bei Rosch in jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 398 Rn. 10 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Überleitungsanzeige bei identischen zivilrechtlichen Auswirkungen geringeren Anforderungen unterliegen sollte.

Da die angefochtenen Bescheide somit bereits wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig sind, kann der Senat offen lassen, ob der Beklagte zudem von dem ihm nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingeräumten Ermessen (" kann bewirken"), fehlerhaft Gebrauch gemacht. Diesbezügliche Zweifel rühren aus dem Umstand, dass im Rahmen der Ermessensausübung maßgeblich das Interesse des Beigeladenen zu berücksichtigen war, zumindest einen Teil seiner betragsmäßig begrenzten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin für die Zukunft zu erhalten, und der Beklagte den Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zu der Überleitung angehört hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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