Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 238/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 604/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Absatz 2 Nummer 3 SGG liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht Beweisanträgen nicht nachgegangen ist, aber die Beweisanträge auch nicht entscheidungserheblich sein können.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin H., B-Stadt, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen die Absenkung ihres Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2011 in Höhe von 30 % des Regelbedarfs, also 107,70 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 13.12.2010 bot der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) der Bf ein Beschäftigungsverhältnis als Erzieherin bei der Firma C. an. Dieses Angebot sei der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, Leistungsfähigkeit und persönlicher Verhältnisse zumutbar. Nachdem der potentielle Arbeitgeber dem Bg mitgeteilt hatte, dass sich die Bf nicht gemeldet bzw. beworben hatte, senkte der Bg mit Bescheid 01.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2011 die Leistung um 30 % für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2011 ab.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 02.07.2012 als unbegründet ab. Aufgrund ihres Bewerbungsverhaltens habe die Bf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert. Ein wichtiger Grund läge nicht vor. Ein wichtiger Grund ergäbe sich insbesondere nicht daraus, dass die Bf sich im Sommer 2010 bei der selben Firma bereits beworben hatte und ihr dort damals gesagt worden sei, die Firma wäre primär an einer Heilerziehungspflegerin interessiert. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Bewerbung von vornherein aussichtslos geworden wäre. Ebenso wenig liege ein wichtiger Grund darin, dass Kfz der Bf defekt gewesen sei. Auch die Erziehung der minderjährigen Tochter könne nicht als wichtiger Grund in Betracht gezogen werden. Aus dem Vermittlungsvorschlag habe sich ergeben, dass die Firma C. auch Interesse an Bewerbern habe, die nur in Teilzeit tätig werden könnten. Die Rechtsfolgenbelehrung entspräche den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im Übrigen habe sich das Sozialgericht nicht veranlasst gesehen, den Beweisanträgen des Prozessbevollmächtigten der Bf in der mündlichen Verhandlung von 02.07.2012 nachzukommen, da die gestellten Beweisfragen nicht entscheidungserheblich wären. In der mündlichen Verhandlung hatte der Bevollmächtigte der Bf folgenden Anträge gestellt:
1. den Geschäftsführer der C.-I. GmbH als Zeugen zu vernehmen zum Beweise der Tatsache, dass eine konkrete Arbeitsstelle mit Arbeitszeiten, die eine ausreichende Erziehung der Tochter erlaubt hätten, von dem Arbeitgeber nicht angeboten wurde;
2. den Geschäftsführer der C.-I. GmbH als Zeugen zu vernehmen zum Beweise der Tatsache, dass die Bf sich bereits ein halbes Jahr vor dem sanktionsauslösenden Ereignissen und noch einmal ein Jahr danach beworben hat und sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde
3. die damalige Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter B-Stadt Frau W. als Zeugin zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass sie der Bf im Vorfeld des streitgegen-ständlichen Vermittlungsvorschlages gesagt habe, dass sie eine Stelle in Vollzeit annehmen müsse, wenn sie als Vollzeitstelle angeboten werde, eine Teilzeitstelle reiche dann nicht aus.
Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin H., B-Stadt, gestellt.
Das Urteil sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Im Übrigen liege ein Verfahrensfehler im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, da das Sozialgericht den Beweisanträgen der Klägerseite nicht nachgegangen sei.
Der Bg hält Zulassungsgründe für nicht gegeben. Die Nichtbewerbung der Bf beruhe auf Hypothesen. Ein Pflichtverstoß ergebe sich daraus, dass sie sich überhaupt nicht beworben habe. Wichtige Gründe hierfür seien nicht ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, nachdem der Beschwerdewert unter 750,- Euro liegt, da es nur um eine Absenkung für drei Monate zu 107,70 EUR monatlich geht, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Ein Verfahrensfehler im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor.
Zwar hat der Bevollmächtigte der Bf in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2011 Beweisanträge gestellt, denen das Sozialgericht nicht nachgegangen ist. Zutreffend hat das Sozialgericht in seinem Urteil jedoch ausgeführt, dass die gestellten Beweisanträge für den Ausgang des Verfahrens irrelevant waren.
Denn die Bf hat sich auf die Stelle nicht beworben, so dass ein Pflichtverstoß vorliegt. Die gestellten Anträge bezogen sich inhaltlich nur darauf, ob die Bf einen wichtigen Grund hatte, sich nicht zu bewerben.
Insoweit gehen die gestellten Beweisanträge ins Leere. Die mit den Beweisanträgen zu untermauernden Sachverhaltsfeststellungen stellen - selbst wenn die Beweisaufnahme das von der Bf gewünschte Ergebnis ergeben hätte - keinen wichtigen Grund für die Nichtbewerbung dar. Die Bf hat sich allein aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung, wie eine mögliche Bewerbung verlaufen werde, nicht beworben. Die subjektive Einschätzung stellt jedoch keinen wichtigen Grund für eine Nichtbewerbung dar.
Ob die angebotene Stelle dann tatsächlich so gestaltet gewesen wäre, wie die Bf aufgrund ihrer vorherigen Einschätzung angenommen hatte, ist nicht mehr entscheidungserheblich. Pflicht der Bf war es, durch ihre Bewerbung zu klären, ob die angebotene Stelle entsprechend ihrer subjektiven Einschätzung tatsächlich nicht zumutbar war. Objektiv ergaben sich keine Gründe, sich nicht auf die Stelle zu bewerben. Insbesondere stellt eine 15-jährige Tochter keinen Hinderungsgrund für die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung dar.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die übrigen von der Bf vorgebrachten Gründe, warum die Entscheidung des Sozialgerichts rechtlich unzutreffend sei, sind unbeachtlich. Insoweit hat es die Klägerseite versäumt, Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vorzutragen, auf deren Vorliegen es im Zulassungsverfahren allein ankommt. Im Zulassungsverfahren wird nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts an sich überprüft.
Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass die Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig wird, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin H., B-Stadt, ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten - wie sich aus den oben dargestellten ergibt - abzulehnen, §§ 73a SGG iVm. § 114 Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin H., B-Stadt, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen die Absenkung ihres Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2011 in Höhe von 30 % des Regelbedarfs, also 107,70 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 13.12.2010 bot der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) der Bf ein Beschäftigungsverhältnis als Erzieherin bei der Firma C. an. Dieses Angebot sei der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, Leistungsfähigkeit und persönlicher Verhältnisse zumutbar. Nachdem der potentielle Arbeitgeber dem Bg mitgeteilt hatte, dass sich die Bf nicht gemeldet bzw. beworben hatte, senkte der Bg mit Bescheid 01.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2011 die Leistung um 30 % für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2011 ab.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 02.07.2012 als unbegründet ab. Aufgrund ihres Bewerbungsverhaltens habe die Bf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert. Ein wichtiger Grund läge nicht vor. Ein wichtiger Grund ergäbe sich insbesondere nicht daraus, dass die Bf sich im Sommer 2010 bei der selben Firma bereits beworben hatte und ihr dort damals gesagt worden sei, die Firma wäre primär an einer Heilerziehungspflegerin interessiert. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Bewerbung von vornherein aussichtslos geworden wäre. Ebenso wenig liege ein wichtiger Grund darin, dass Kfz der Bf defekt gewesen sei. Auch die Erziehung der minderjährigen Tochter könne nicht als wichtiger Grund in Betracht gezogen werden. Aus dem Vermittlungsvorschlag habe sich ergeben, dass die Firma C. auch Interesse an Bewerbern habe, die nur in Teilzeit tätig werden könnten. Die Rechtsfolgenbelehrung entspräche den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im Übrigen habe sich das Sozialgericht nicht veranlasst gesehen, den Beweisanträgen des Prozessbevollmächtigten der Bf in der mündlichen Verhandlung von 02.07.2012 nachzukommen, da die gestellten Beweisfragen nicht entscheidungserheblich wären. In der mündlichen Verhandlung hatte der Bevollmächtigte der Bf folgenden Anträge gestellt:
1. den Geschäftsführer der C.-I. GmbH als Zeugen zu vernehmen zum Beweise der Tatsache, dass eine konkrete Arbeitsstelle mit Arbeitszeiten, die eine ausreichende Erziehung der Tochter erlaubt hätten, von dem Arbeitgeber nicht angeboten wurde;
2. den Geschäftsführer der C.-I. GmbH als Zeugen zu vernehmen zum Beweise der Tatsache, dass die Bf sich bereits ein halbes Jahr vor dem sanktionsauslösenden Ereignissen und noch einmal ein Jahr danach beworben hat und sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde
3. die damalige Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter B-Stadt Frau W. als Zeugin zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass sie der Bf im Vorfeld des streitgegen-ständlichen Vermittlungsvorschlages gesagt habe, dass sie eine Stelle in Vollzeit annehmen müsse, wenn sie als Vollzeitstelle angeboten werde, eine Teilzeitstelle reiche dann nicht aus.
Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin H., B-Stadt, gestellt.
Das Urteil sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Im Übrigen liege ein Verfahrensfehler im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, da das Sozialgericht den Beweisanträgen der Klägerseite nicht nachgegangen sei.
Der Bg hält Zulassungsgründe für nicht gegeben. Die Nichtbewerbung der Bf beruhe auf Hypothesen. Ein Pflichtverstoß ergebe sich daraus, dass sie sich überhaupt nicht beworben habe. Wichtige Gründe hierfür seien nicht ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, nachdem der Beschwerdewert unter 750,- Euro liegt, da es nur um eine Absenkung für drei Monate zu 107,70 EUR monatlich geht, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Ein Verfahrensfehler im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor.
Zwar hat der Bevollmächtigte der Bf in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2011 Beweisanträge gestellt, denen das Sozialgericht nicht nachgegangen ist. Zutreffend hat das Sozialgericht in seinem Urteil jedoch ausgeführt, dass die gestellten Beweisanträge für den Ausgang des Verfahrens irrelevant waren.
Denn die Bf hat sich auf die Stelle nicht beworben, so dass ein Pflichtverstoß vorliegt. Die gestellten Anträge bezogen sich inhaltlich nur darauf, ob die Bf einen wichtigen Grund hatte, sich nicht zu bewerben.
Insoweit gehen die gestellten Beweisanträge ins Leere. Die mit den Beweisanträgen zu untermauernden Sachverhaltsfeststellungen stellen - selbst wenn die Beweisaufnahme das von der Bf gewünschte Ergebnis ergeben hätte - keinen wichtigen Grund für die Nichtbewerbung dar. Die Bf hat sich allein aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung, wie eine mögliche Bewerbung verlaufen werde, nicht beworben. Die subjektive Einschätzung stellt jedoch keinen wichtigen Grund für eine Nichtbewerbung dar.
Ob die angebotene Stelle dann tatsächlich so gestaltet gewesen wäre, wie die Bf aufgrund ihrer vorherigen Einschätzung angenommen hatte, ist nicht mehr entscheidungserheblich. Pflicht der Bf war es, durch ihre Bewerbung zu klären, ob die angebotene Stelle entsprechend ihrer subjektiven Einschätzung tatsächlich nicht zumutbar war. Objektiv ergaben sich keine Gründe, sich nicht auf die Stelle zu bewerben. Insbesondere stellt eine 15-jährige Tochter keinen Hinderungsgrund für die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung dar.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die übrigen von der Bf vorgebrachten Gründe, warum die Entscheidung des Sozialgerichts rechtlich unzutreffend sei, sind unbeachtlich. Insoweit hat es die Klägerseite versäumt, Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vorzutragen, auf deren Vorliegen es im Zulassungsverfahren allein ankommt. Im Zulassungsverfahren wird nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts an sich überprüft.
Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass die Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig wird, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin H., B-Stadt, ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten - wie sich aus den oben dargestellten ergibt - abzulehnen, §§ 73a SGG iVm. § 114 Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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