Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 3192/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 60/13
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für den Fall, dass der Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II seine Wohnung mit Fernwärme heizt und an dessen Wohnort nur ein Fernwärmenetz besteht, ist ein Hinweis des Grundsicherungsträgers, der anstatt eines angemessenen Eurobetrages darlegt, wie viele Wärmeeinheiten nach dessen Ansicht den maximal angemessenen Verbrauch darstellen und dass nach Ablauf einer angemessen Frist nicht mehr die vollen Heizkosten übernommen werden, als Kostensenkungsaufforderung im Sinne des § 22 Abs.1 S.3 SGB II ausreichend.
2. Bei der Leistungsgewährung im Sinne der Produkttheorie können einzelne Bestandteile der Unterkunftskosten grundsätzlich nicht gekürzt werden, wenn die Summe aus Grundmiete und kalten Betriebskosten insgesamt angemessen ist. Insofern können die verbrauchsabhängigen Kosten für Wasser/Abwasser bei einem unangemessenen Verbrauch anders als die Heizkosten grundsätzlich nicht isoliert abgesenkt werden, es sei denn der Verbrauch erfolgte in rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der Angemessenheitsgrenzen (Fortführung der Rechtsprechung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder), Urteil vom 30.05.2012, Aktenzeichen S 28 AS 3255/10).
2. Bei der Leistungsgewährung im Sinne der Produkttheorie können einzelne Bestandteile der Unterkunftskosten grundsätzlich nicht gekürzt werden, wenn die Summe aus Grundmiete und kalten Betriebskosten insgesamt angemessen ist. Insofern können die verbrauchsabhängigen Kosten für Wasser/Abwasser bei einem unangemessenen Verbrauch anders als die Heizkosten grundsätzlich nicht isoliert abgesenkt werden, es sei denn der Verbrauch erfolgte in rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der Angemessenheitsgrenzen (Fortführung der Rechtsprechung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder), Urteil vom 30.05.2012, Aktenzeichen S 28 AS 3255/10).
1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 9. August 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 verurteilt, der Klägerin zu 1.) weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des SGB II in Höhe von 5,63 Euro für den Monat September 2010, in Höhe von 5,46 Euro für den Monat Oktober 2010 und in Höhe von monatlich 1,19 Euro für die Monate November 2010 und Dezember 2010 zu gewähren.
2. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 9. August 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 verurteilt, der Klägerin zu 2.) weitere Leistungen zur Sicherung der Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des SGB II in Höhe von 4,74 Euro für den Monat September 2010, in Höhe von 4,91 Euro für den Monat Oktober 2010 und in Höhe von monatlich 9,18 Euro für die Monate November 2010 und Dezember 2010 zu gewähren.
3. Der Beklagte hat den Klägerinnen ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Pflicht des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in den Monaten September 2010 bis Dezember 2010 im Sinne des § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte berechtigt war, die bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigenden Kaltwasserkosten und Heizkosten der Kläger auf das von ihm als angemessen angesehen Maß abzusenken und nur diesen Betrag in die Bedarfsberechnung einzustellen.
Die Klägerinnen stehen seit dem Monat August 2007 im Bezug von Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei dem Beklagten. Die am 25. Januar 2007 geborene Klägerin zu 2.) ist die Tochter der Klägerin zu 1.). Sie bewohnen zusammen eine 60 m² große Wohnung in B. Die Aufbereitung von Warmwasser erfolgt zentral. Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt. Ab dem 1. September 2010 hatten die Klägerinnen für ihre Wohnung folgende monatliche Vorauszahlungen zu leisten: Grundmiete 275,00 Euro, Heiz- und Warmwasserkosten 141,00 Euro, Wasserversorgung und Abwasserkosten 37,00 Euro, weitere Betriebskosten 33,00 Euro.
Bereits mit Schreiben vom 14. September 2009 hatte der Beklagte die Klägerinnen zur Senkung ihrer Betriebs- und Heizkosten durch ein geändertes Verbrauchsverhalten aufgefordert. Der Beklagte hatte dabei darauf verwiesen, dass der Verbrauch an Wasser und Abwasser zu hoch sei. Es würden 33,30 m³ pro Peron verbraucht. Angemessen seien 30,00 m³. Darüber hinaus seien die Heizkosten zu hoch. In der Wohnung der Klägerin seien je m² Wohnfläche 2798,00 Wärmeeinheiten verbraucht worden. Der Durchschnittsverbrauch des angemessenen Heizkostenverbrauchs je m² Wohnfläche betrage für die Wohnung der Kläger 1646,93 Wärmeeinheiten. Das Angemessenheitskriterium werde um 1151,07 Wärmeeinheiten überschritten.
Der Beklagte hatte in dem vorgenannten Schreiben darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Heiz- und Nebenkosten ab dem 1. April 2010 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden würden.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2010 bewilligte der Beklagte auf den Folgeantrag der Klägerinnen vom 8. Juni 2010 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 wurden monatlich Leistungen in Höhe von insgesamt 284,26 Euro, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 wurden monatlich Leistungen in Höhe von insgesamt 301,08 Euro und für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 wurden monatlich Leistungen in Höhe von insgesamt 758,86 Euro bewilligt.
Mit Bescheid vom 9. August 2010 änderte der Beklagte seine Leistungsbewilligung dahingehend ab, dass er nunmehr für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 30. September 2010 für die Klägerin zu 1.) 79,87 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfe und 216,79 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung und für die Klägerin zu 2.) 48,32 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt wurden. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1.) 94,34 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfe und 216,79 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung und für die Klägerin zu 2.) 50,67 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung. Für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 wurden monatlich der Klägerin zu 1.) 488,00 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfe und 216,79 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung und für die Klägerin zu 2.) 114,79 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. In dem vorgenannten Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass er der Verbrauch an Heiz- und Wasserkosten unangemessen hoch sei. An Heizkosten würden daher nur 96,96 Euro monatlich berücksichtigt. An Wasserkosten seien 8,38 Euro von den monatlichen Wasserkosten abzusetzen. Der Beklagte rechnete Einkommen aus Unterhalt in Höhe von 133,00 Euro an. Tatsächlich flossen monatlich nur 125,00 Euro Unterhaltszahlungen vom Vater der Klägerin zu 2.) für diese zu.
Mit Widerspruchsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. September 2010 legten die Klägerinnen gegen den Bescheid vom 9. August 2010 Widerspruch ein. Der Beklagte berücksichtige monatlich nur 433,58 Euro als Mietaufwendungen. Tatsächlich würden die Mietaufwendungen monatlich jedoch 486,00 Euro betragen. Die Entscheidung des Beklagten lasse keine Ermessensausübung erkennen. Die Berechung der Unterkunftskosten nach Pauschalen sei unzulässig. Es sei in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Es müsse Berücksichtigung finden, dass im Haushalt der Klägerin zu 1.) ein Kleinkind – die Klägerin zu 2.) - lebe, wodurch ein höherer Wasser- und Heizkostenverbrauch entstehen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück. Hierbei verwies der Beklagte darauf, dass unter Zugrundelegung des Bundesheizkostenspiegels monatlich nur 79,15 Euro an Heizkosten angemessen seien. Bei den Kosten für den Wasserbrauch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen jährlich einen angemessenen Verbrauch von 30,00 m³ haben dürften. Der Gesamtverbrauch der Klägerinnen im Jahr betrage nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 80,36 m³ pro Jahr. Es gebe daher einen unangemessenen Verbrauch von 20,36 m³ / Jahr. Bei Kosten je Abrechnungseinheit von 4,940051 Euro gebe das einen jährlichen Mehrverbrauch von 100,58 Euro. Im Monat ergebe dies einen Betrag von 8,38 Euro, der nicht übernahmefähig sei.
Am 9. November 2010 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid, durch den er erneut seine Leistungsgewährung für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 abänderte. Nunmehr bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. September 2010 ein Betrag von insgesamt 339,10 Euro, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 ein Betrag von insgesamt 355,92 Euro und für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 von monatlich jeweils 813,70 Euro.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, Eingang bei Gericht am gleichen Tag, haben die Klägerinnen gegen die vorgenannten Entscheidungen des Beklagten Klage erhoben mit der sie ihr Begehren auf Erlangung weiterer Leistungen nach dem SGB II weiterverfolgen. Die Klägerinnen argumentieren weiterhin, dass ihre vollen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen seien. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht habe absenken dürfen. Er habe zwar mit Schreiben vom 14. September 2009 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Klägerinnen unangemessen seien. Es fehlten jedoch Angaben dazu, welche Summen der Beklagte für angemessen halte. Dies bliebe für die Klägerinnen unklar.
Im Übrigen bestehe bei Arbeit suchenden Leistungsempfängern im Sinne des SGB II ein höherer Bedarf an Wasser- und Wärme, da sie sich mehr in ihren Räumlichkeiten aufhalten und die vorhandene Sanitäreinrichtungen öfter in Anspruch nehmen als Berufstätige. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass sich ein Kleinkind im Haushalt aufhalte, welches viel auf dem Boden spiele, so dass ein höherer Wärmebedarf bestehe.
In Beziehung darauf, dass der Beklagte im Bescheid vom 9. November 2010 ab September 2010 nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe von 427,70 Euro für angemessen erachtet, bestehe für die Klägerinnen gemäß § 45 SGB X Vertrauensschutz.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 9. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2010 zu verurteilen, den Klägerinnen weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung insbesondere der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat auf Nachfrage des Kammervorsitzenden dargelegt, dass nach ihren Feststellungen in B eine Grundmiete von 4,85 Euro pro m² übernahmefähig sei. Bei einer angemessen Wohnfläche von 65 m² für zwei Personen ergebe dieses einen Wert von 315,25 Euro. Die Kaltmiete der Kläger von 275,00 Euro sei somit übernahmefähig. Die monatlichen kalten Betriebskosten in Höhe von 33,00 Euro seien ebenso übernahmefähig. Die Kosten für Kaltwasservorauszahlungen von 37,00 Euro seien nur in angemessener Höhe von 28,62 Euro zu übernehmen. Die Heizkosten seien unter Berücksichtigung des Bundesheizspiegels in Höhe von 86,61 Euro übernahmefähig. Dieses ergebe sich aus folgender Berechnung: 65,00 m² x 17,90 Euro = 1163,50 Euro/Jahr: 12 Monate, abzüglich der monatlichen Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser in Höhe von 10,35 Euro (6,47 Euro + 3,88 Euro). Insgesamt seien daher im streitgegenständlichen Zeitraum 423,23 Euro monatlich an Kosten der Unterkunft und Heizung übernahmefähig. Mit Hinsicht darauf, dass der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden zunächst höhere Werte zu Grunde gelegt und damit im Ergebnis auch höhere Leistungen bewilligt hat, bestehe zu Gunsten der Klägerinnen Vertrauensschutz.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 hat der Beklagte den Bescheid vom 9. November 2010 nach gerichtlichem Hinweis vom 24. Mai 2011 aufgehoben. Im Übrigen wurde dargelegt, dass der Beklagte an die Weisungen zur Vorgehensweise bei der Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer Überschreitung des Kaltwasserverbrauchs über den Wert von 30 m³ auf Grund von Festlegungen des regionalen Kostenträgers gebunden sei.
Die Klägerinnen haben auf Anforderung des Gerichts ihre Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 zur Gerichtsakte gereicht. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerinnen Heiz- und Warmwasserkosten im Jahr 2010 in Höhe von 1541,52 Euro hatten, wobei nach der Abrechnung der Firma Techem 1355,42 Euro auf die Heizkosten (reine Verbrauchskosten 1136,17 Euro und Grundkosten 219,25 Euro) und 186,10 Euro auf die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser (127,58 Euro Verbrauchskosten und 58,52 Euro Grundkosten) entfielen. Die in der Betriebskostenabrechnung unter Berücksichtigung aller weiteren Wohnungen abgerechnete Wohneinheit umfasste insgesamt 2.442,40 m².
Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 13. November 2012 das in der Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2010 liegende Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und den Rechtstreit im Übrigen fortgeführt. Hierbei wurde ausgeführt, dass der Klägerin zu 2.) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels Antragsstellung kein ergänzender Unterhaltzuschuss zugeflossen ist, da kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Das Gericht hat den Beklagten mit gerichtlichem Schreiben vom 8. November 2012 darauf hingewiesen, dass seine Einkommensanrechnung in Höhe von 8,00 Euro monatlich fehlerhaft ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (BG - Nummer), die dem Gericht zur Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
I. Die Klage ist gemäß § 54 Abs.1 und 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und teilweise erfolgreich. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 9. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 ist insoweit rechtswidrig als den Klägerinnen auf Grund einer zu geringen Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung und der Anrechnung fiktiven Unterhaltseinkommens zu geringe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt wurden. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Leistungsbescheid die Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten aus §§ 19 ff SGB II und war daher abzuändern. Insoweit als die Klägerinnen höherer Leistungen als im Tenor dieser Entscheidung zugesprochen wurden begehren, war die Klage abzuweisen, da die Klägerinnen keinen weitergehenden Anspruch aus §§ 19 ff SGB II haben und die Leistungsablehnung des Beklagten insoweit rechtmäßig war.
II. 1. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II in den Monaten September 2010 – Dezember 2010 in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 10,37 Euro, welcher entsprechend dem jeweiligen Bedarfsanteil auf die Klägerinnen wie im Urteilstenor vorgenommen zu verteilen ist.
Die Klägerinnen haben im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 19ff SGB II.
Die Voraussetzungen der Leistungsgewährung gemäß § 7 SGB II sind erfüllt. Die am 21- Februar 1985 geborene Klägerin zu 1.) ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.1 und 2. und § 8 SGB II. Die Klägerinnen wohnen in B und somit gemäß § 7 Abs.1 Nr.4 SGB II in der Bundesrepublik Deutschland und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Klägerin zu 2.) gehört gemäß § 7 Abs.3 Nr.2 SGB II zum Haushalt der Klägerin zu 1.), so dass auch diese gemäß § 7 Abs.2 SGB II Leistungen nach dem SGB II erhält.
Die Klägerinnen sind auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr.3 i.V.m. § 9 SGB II, da sie ihrem Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen im Sinne des § 11 SGB II decken können und auch nicht über berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügen.
a.) Der notwendige Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 9 Abs.1 SGB II ergibt sich aus der Summe der für die Klägerinnen einschlägigen Regelsätze, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne der §§ 19ff SGB II.
aa.) Die Klägerin zu 1.) hat im streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 als volljährige Hilfebedürftige einen Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs.1 und Abs.2 SGB II in Höhe von 359,00 Euro. Zusätzlich steht ihr gemäß § 21 Abs.3 Nr.1 SGB II ein Mehrbedarf von 36 % des Regelsatzes zu, da sie mit der Klägerin zu 2.) zusammen wohnt und diese alleine erzieht. Dieser Mehrbedarf beträgt monatlich 129,00 Euro. Die Klägerin zu 2.) hat einen Bedarf nach § 28 SGB Abs.1 S.3 Nr.1 II in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung auf Gewährung von Sozialgeld in Höhe von monatlich 215,00 Euro. Der Bedarf an Regelsatzleistung und Sozialgeld beträgt somit monatlich insgesamt 704,00 Euro.
bb.) Der berücksichtigungsfähige Bedarf der Klägerinnen auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung ergibt sich aus § 22 SGB II. Gemäß § 22 Abs.1 S.1 SGB II werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs.1 S.3 SGB II werden die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anerkannt, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die als angemessen im Sinne der vorgenannten Vorschrift berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerinnen im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 betrugen monatlich 435,95 Euro.
Die Klägerinnen hatten in diesem Zeitraum folgende monatliche Vorauszahlungen zu leisten:
Grundmiete: 275,00 Euro Heiz- und Warmwasserkosten 141,00 Euro Wasserversorgung und Abwasserkosten 37,00 Euro weitere Betriebskosten 33,00 Euro
Summe: 486,00 Euro
In dieser Höhe können sie jedoch nicht von dem Beklagten als angemessen anerkannt werden, da insbesondere die Heizkosten zu hoch sind und die Kosten für die Heizenergie für die zentrale Erzeugung von Warmwasser im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II gehören.
Die Angemessenheit für der Kosten der Unterkunft einerseits und der Kosten der Heizung andererseits sind getrennt von einander zu bewerten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Aktenzeichen B 14 AS 50/10 R Rn 35). Hierbei ist einerseits die angemessene Bruttokaltmiete der Kläger an ihren Wohnort (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 Aktenzeichen B 14 AS 50/10 R Rn 33f.) zu ermitteln (aa) und andererseits die angemessenen Heizkosten (bb).
(1). Bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete sind im Sinne der Produkttheorie des Bundessozialgerichts das Produkt aus angemessener Wohnfläche x angemessenen Quadratmeterpreis und Produkt aus angemessener Wohnfläche x angemessenen kalten Betriebskosten zu bilden und als Faktoren in das Gesamtprodukt einzubeziehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 Aktenzeichen B 14 AS 50/10 R Rn 33f.). Mit einer günstige Grundmiete können somit unangemessene kalte Betriebskosten ausgeglichen werden und umgekehrt, was auch überzeugt, da es Wohnungen grundsätzlich nicht ausschließlich mit einer Grundmiete anzumieten gibt, sondern der Vermieter regelmäßig zumindest die kalten Betriebskosten auf den Mieter im Mietvertrag umlegen wird (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O. Rn 33f.).
Konsequenz hieraus ist, dass die Kosten für den Verbrauch von Kaltwasser und Abwasser, anders als die Kosten für die Heizenergie nicht getrennt gewertet werden können. Das Bundessozialgericht führt in seinen Entscheidungen vom 19. Oktober 2010 wörtlich aus:
"Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind."
Zu den Betriebskosten, die in die so ermittelnde angemessene Bruttokaltmiete einzustellen sind, gehören somit auch die Kosten für einen für sich gesehen möglicherweise unangemessenen Kaltwasserverbrauch, da vom Gesetzeswortlaut des § 22 Abs.1 SGB II und dem folgend auch vom Bundessozialgericht ausdrücklich nur die Heizkosten als getrennt zu wertende Kosten genannt werden. Die Unterkunftskosten, inklusive der Kaltwasserkosten, sind daher grundsätzlich als angemessen zu übernehmen, wenn die Bruttokaltmiete insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung auch der Grundmiete und der weiteren Betriebskosten angemessen ist. Eine Ausnahme hiervon kann zur Überzeugung der Kammer unter Anwendung des Rechtsgedanken des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur gelten, wenn die Forderung der Übernahme der Kaltwasserkosten zumindest teilweise rechtsmissbräuchlich wäre, d.h. wenn zum Beispiel fremde nicht der Bedarfs- oder der Haushaltsgemeinschaft angehörende Personen regelmäßig den Wasseranschluss mitnutzen oder die Verbrauchswerte für Kaltwasser nicht nur schlicht unangemessen im Sinne von über dem lokalen Durchschnitt liegend sondern "jenseits von Gut und Böse" sind. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für ein rechtmissbräuchliches Verbrauchsverhalten der Klägerinnen. Insbesondere liegen ihre Verbrauchswerte mit rund 88 m³ Kaltwasser im Jahr zwar über dem von der Beklagtenseite angeführten lokalen Durchschnittsverbrauch aber nicht über dem Bundesdurchschnitt. In einer solchen Konstellation liegen Verbrauchswerte, die "jenseits von Gut und Böse" liegen, jedenfalls nicht vor. Dass eine dritte Person den Kaltwasseranschluss der Klägerinnen mitgenutzt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zu prüfen ist somit, ob die Bruttokaltmiete der Klägerinnen von 345,00 Euro (Grundmiete + kalte Betriebskosten inklusive Kaltwasser) für eine aus zwei Personen bestehende und in B ansässige Bedarfsgemeinschaft angemessen ist.
(a). Hierfür ist zunächst festzustellen, von welcher angemessenen Wohnungsgröße auszugehen ist. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die angemessene Wohnungsgröße auf 65 m² bestimmt. Er hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche das Land Brandenburg durch Nr. I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (des Landes Brandenburg) zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15.10.2002 – VV-WoFGWoBindG – zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG – auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt hat und daher zu Recht für die Klägerinnen als Einzelperson eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 65 m² zu Grunde gelegt.
Auch gegen die Wahl des gesamten Stadtgebiets von B als Vergleichsmaßstab bestehen keine Einwände. Bei kleinen Städten mit bis zu 50.000 Einwohnern kann ohne Weiteres auf das gesamte Stadtgebiet als Vergleichsmaßstab abgestellt werden, da davon auszugehen ist, dass das gesamte Stadtgebiet auf Grund der räumlichen Nähe, der Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Wohn- und Lebensbereich bildet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Aktenzeichen B 14 AS 33/08 R Rn 20 für die Stadt Nordhorn mit 53.000 Einwohnern und Urteil vom 20. August 2009, Aktenzeichen B 14 AS 65/08 R Rn 15 für die Stadt Zweibrücken mit 35.000 Einwohnern, zu recherchieren jeweils unter www.juris.de). B reiht sich mit gut 37.000 Einwohnern in die vorstehende Rechtsprechung ein.
(b). Die Kammer ist weiterhin der Überzeugung, dass der von der Beklagten zu Grunde gelegte Wert von 4,85 Euro pro Quadratmeter als Mindestwert zu Grunde gelegt werden kann. Hierbei kann die Kammer es unentschieden lassen, ob der Beklagte für die Stadt B über ein schlüssiges Unterkunftskonzept verfügt. Denn auf Grund der dem Gericht bekannten Unterlagen, unter anderen dem Mietspiegel für Stadt B aus dem Jahr 2005 der über die Internetseite der Stadt B erhältlich ist und die diesem Mietspiegel zu Grunde liegenden bei der Stadt B nachzufragenden und dem Gericht bekannten absoluten Zahlen ist dieser Wert als Mindestwert für das Jahr 2010 noch verifizierbar. Denn der Durchschnittsmietwert für alle teil- und vollmodernisierten Wohnungen mit Vollausstattung, d.h. mit Sammerheizung und Innen – WC was heute auch bei einfachen Lebensverhältnissen als Standart anzusehen ist, lag im Mietspiegel von 2005 bei 4,82 Euro. Die Mietpreise dürften im Randbereich von Berlin seitdem gestiegen seien.
Die abstrakt angemessene Grundmiete für B im Jahr 2010 betrug daher mindestens 315,25 Euro.
(c). Ferner ist der Wert der abstrakt angemessen kalten Betriebskosten zu bestimmen. Diese betragen für zwei Personen nach Auffassung der Kammer im Land Brandenburg im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 91,00 Euro. Dieser Wert ergibt sich aus der angemessenen Wohnungsgröße von 65 m² x den angemessenen Betriebskosten von 1,40 Euro pro m². Bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Die Vorgaben der KdU - Richtlinie des Beklagten, die dem Gericht vorliegen, bestimmen, dass die kalten Betriebskosten – mit Ausnahme des Wasserverbrauchs – in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. Sie bieten daher keinen Ansatz zur Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten. In Anschluss an die Rechtsprechung des Sozialgerichts Duisburg vom 6. April 2011, Aktenzeichen S 41 AS 3047/10 (a. a. O Rn 53f., wobei das SG Duisburg auf den Betriebskostenspiegel für das Land Nordrhein – Westfalen zurückgriff) greift das Gericht somit zur Ermittlung der in Brandenburg abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Land Brandenburg aus dem Jahr 2011 zurück, welcher auf Daten für 250.000 m² Wohnfläche aus dem Jahr 2009 beruht und die Höhe der durchschnittlichen Betriebskosten im Land Brandenburg pro Quadratmeter Wohnfläche zur Überzeugung der Kammer somit im Wesentlichen richtig wiedergibt. Dieses sind für den streitgegenständlichen Zeitraum September bis Dezember 2010 die aktuellsten und regionalsten auf einer breiten Datenbasis ermittelten Werte, die das Gericht ermitteln konnte. Bei der Berechnung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten hat das Gericht folgende Werte berücksichtigt: - Grundsteuer 0,13 Euro / m² - Wasser, inklusive Abwasser 0,41 Euro / m² - Aufzug 0,13 Euro / m² - Straßenreinigung 0,04 Euro / m² - Müllbeseitigung 0,10 Euro / m² - Gebäudereinigung 0,13 Euro / m² - Gartenpflege 0,09 Euro / m² - Allgemein Strom 0,05 Euro / m² - Schornsteinreinigung 0,02 Euro / m² - Versicherung 0,09 Euro / m² - Hauswart 0,18 Euro / m² - Sonstige 0,03 Euro / m² Summe: 1,40 Euro / m² Keine Berücksichtigung fanden die im Betriebskostenspiegel genannten Summen für Heizung und Warmwasser, da diese nicht zu den kalten Betriebskosten einer Wohnung gehören. Keine Berücksichtigung fanden ferner die Kosten für eine Antenne / bzw. einen Kabelanschluss, da diese nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Regelfall nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören, sondern aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 4 AS 48/08 R, zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Denn grundsätzlich hängt der Erhalt der Unterkunft nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger die Fernsehgebühren bezahlt. Anders ist dieses im Ausnahmefall nur, wenn im Mietvertrag eine Gebühr für die Nutzung z.B. einer Gemeinschaftsantenne veranschlagt ist. Dieses ist heute im Regelfall nicht mehr gegeben.
(d). Die angemessene Bruttokaltmiete für B bei Berlin im Jahr 2010 für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft belief sich somit mindestens auf monatlich 406,25 Euro. Die Bruttokaltmiete der Klägerinnen von monatlich 345,00 Euro ist in voller Höhe als angemessen zu berücksichtigen.
(2). Die getrennt zu bewertenden Heizkosten der Klägerinnen können jedoch nur in einer Höhe von monatlich 90,95 Euro anerkannt werden. Die Höhe der angemessenen Heizkosten ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus der rechten Spalte der Werte des Bundesheizspiegels - "extrem hohe Heizkosten" - für das jeweilige Verbrauchsjahr multipliziert mit der abstrakt angemessen Quadratmeterzahl der Wohnungsgröße für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft, falls kein lokaler Heizspiegel besteht (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Aktenzeichen B 14 AS 36/08 R, insbesondere Rn 24). Wird dieser Wert überschritten ist davon auszugehen, dass ein Verbrauch vorliegt, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung auch bei älterem Wohnraum mit unterdurchschnittlichen Energiebedarf nicht mehr entspricht (vgl. Bundessozialgericht a.a.O., Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen, Urteil vom 14. Mai 2012, Aktenzeichen L 19 AS 2007/11).
(a). Die abstrakt angemessene Wohnfläche für die Klägerinnen beträgt wie bereits festgestellt 65 m². Da es für B keinen lokalen Heizspiegel gibt, ist auf den Bundesheizspiegel 2011, basierend auf den Verbrauchswerten und Rohstoffpreisen für das Jahr 2010 zurückzugreifen.
Da die Klägerinnen mit Fernwärme heizen und die abgerechnete Wohneinheit, in der die Klägerinnen eine Wohnung bewohnen, über 1000m² erfasst, ist der maximal angemessen Wert von 18,70 Euro pro m² im Jahr an Heizkosten zu Grunde zu legen. Dieses ergibt bei 65 m² abstrakt angemessener Wohnfläche einen monatlichen Wert der maximal als angemessen anzuerkennenden Heizkosten von 101,30 Euro (65 m² x 18,70 Euro: 12 Monate). In diesem Wert inbegriffen sind nach den Ausführungen des Bundesheizspiegels 2011 aber auch die Kosten der Heizenergie für die Erzeugung von Warmwasser. Diese Kosten sind im streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 nicht übernahmefähig, wobei für beide Klägerinnen ein Pauschbetrag von den monatlichen Heizkosten in Höhe von insgesamt 10,35 Euro abzuziehen ist, womit monatlich übernahmefähige Heizkosten von 90,95 Euro verbleiben.
Gemäß der ganz einheitlichen Rechtsprechung war bis zur Neuregelung des § 22 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 bei zentraler Erzeugung von Warmwasser ein Abzug für die hierfür notwendige Energie von den monatlichen Vorauszahlungen vorzunehmen, da diese Kosten bereits im Regelsatz enthalten waren und somit keine Kosten der Unterkunft und Heizung mehr darstellen konnten (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen B 14 AS 52/09 R; grundlegend Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, Aktenzeichen B 14/11b AS 15/07 R zu recherchieren unter www.juris.de). Hierbei war für die Warmwasserkosten ein monatlicher Pauschalanteil von 1,80289 % der jeweiligen Regelleistung in Abzug zu bringen, wenn die Energie für die Warmwassererzeugung nicht ausnahmsweise über einen getrennten Zähler oder eine andere Einrichtung erfasst werden konnte (Bundessozialgericht, a.a.O.). Eine getrennte Erfassung der konkreten Kosten für die Erzeugung von Warmwasser liegt dabei nicht vor, wenn entsprechend der Heizkostenverordnung ein Teil der Kosten auf Verbrauchskosten und ein anderer Teil der Kosten auf Grundkosten entfällt, welche sich wiederum aus den Gesamtkosten des gesamten abgerechneten Gebäudekomplexes ergeben (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juli 2011, Aktenzeichen B 14 AS 154/10 R Rn 19ff). Vorliegend erzeugten die Klägerinnen ihr Warmwasser zentral. Die Abrechnung ihres Vermieters erfolgt nach anteiligen Grundkosten für den gesamten Gebäudekomplex und den individuellen Verbrauchskosten, so dass keine individuell – konkrete Erfassung der Kosten für die Erzeugung von Warmwasser existiert. Insofern war monatlich (nur) ein Betrag von 10,35 Euro (6,47 Euro für die Klägerin zu 1.) + (3,88 für die Klägerin zu 2.) Euro) von den Heizkosten als Pauschalbetrag für die Erzeugung von Warmwasser von den Heizkosten der Kläger abzuziehen.
(b). Die Heizkosten der Klägerinnen waren vorliegend auch nicht ausnahmsweise aus dem Grund in voller Höhe im Sinne der im Anschluss an die abstrakte Angemessenheitsprüfung durchzuführenden konkret - individuellen Angemessenheitsprüfung zu übernehmen, dass den Klägerinnen in ihrem konkreten Fall ein Heizen mit angemessenen Heizkosten nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Zum einen gibt es keine Hinweise dafür, dass die Wohnung der Klägerinnen an ganz erheblichen baulichen Mängeln leidet, die einen höheren Heizbedarf rechtfertigen könnten. Auch rechtfertigt der Umstand, dass ein auf dem Boden spielendes Kleinkind in der Bedarfsgemeinschaft lebt und die Klägerinnen sich im Wesentlichen den ganzen Tag in der Wohnung aufhalten für sich gesehen keinen unangemessenen Heizbedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der abstrakten Angemessenheitsprüfung bereits Werte für eine extrem schlecht gedämmte Wohnung zu Grunde gelegt werden. In einer normalen oder sogar schlecht gedämmten Wohnung kann somit ohne Weiteres eine angenehme Heiztemperatur erreicht werden. Gegebenenfalls muss ein Kleinkind etwas wärmer angezogen werden. Etwas anderes mag vorübergehend bei einem neugeborenen Kind gelten, das direkt nach der Geburt für kurze Zeit eine sehr warme Umgebungstemperatur braucht. Die Klägerin zu 2.) war im streitgegenständlichen Zeitraum aber schon drei Jahre alt.
Weiterhin war die Absenkung der Heizkosten im Jahr 2010 auf einen angemessenen Wert den Klägerinnen auch subjektiv möglich und zumutbar. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerinnen mit dem Schreiben vom 14. September 2009 in ausreichender Weise auf deren unangemessenen Verbrauch an Heizenergie und den von ihm als angemessenen Verbrauchswert hingewiesen und angekündigt, dass die auf dem unangemessenen Verbrauch beruhenden Kosten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nicht mehr übernommen würden. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um Informationsschreiben mit Hinweis-, Aufklärungs- und Warnfunktion (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, Aktenzeichen B 11b AS 41/06 R Rn 20). Das Fehlen einer hinreichenden Kostensenkungsaufforderung führt insbesondere nicht dazu, dass unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen werden und ist daher keine Voraussetzung für die Herabsenkung dieser Kosten auf das angemessene Maß. Das Vorliegen einer hinreichend verständlichen Kostensenkungsaufforderung ist lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 22 Abs.1 S.3 SGB II, ob dem Hilfebedürftigen vorübergehend auch unangemessene Kosten zu zahlen sind, von Bedeutung. Eine solche Kostensenkungsaufforderung hat in entsprechender Anwendung des § 22 Abs.1 S.3 SGB II a.F. nicht nur bei den Unterkunftskosten sondern auch bei den Heizkosten zu ergehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011, Aktenzeichen B 14 AS 121/10 R Rn 18), damit der Betroffene rechtzeitig einer Reduzierung der von ihm tatsächlich zu zahlenden Unterkunfts- und/oder Heizkosten erreichen oder den Leistungsträger auf die nach seiner Auffassung bestehende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit dieser Reduzierung hinweisen kann.
Bei der Frage, ob den Klägerinnen ausnahmsweise vorübergehend auch unangemessene Heizkosten auf Grund der Unzumutbarkeit der Senkung derselben gewährt werden müssen, sind auf Grund des Ausnahmecharakters der Norm des § 22 Abs.1 S.2 SGB II a.F. strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2011, Aktenzeichen B 14 AS 91/10 R Rn 27 m.w.N.). Insofern trifft den Träger der Grundsicherungsleistungen insbesondere keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht bei der Obliegenheit der Leistungsempfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seine unangemessenen Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Besteht nach dem ersten Hinweis des Leistungsträgers eine weitergehender Beratungsbedarf des Leistungsempfängers, so ist er im Sinne des § 1 Abs.2 S.1 SGB II eigenverantwortlich gehalten, sich – gegebenenfalls vom Leistungsträger – ergänzend beraten zu lassen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O. Rn 21). Der Kostensenkungshinweis muss somit nur die Funktion erfüllen, den Leistungsempfänger auf die Unangemessenheit der Kosten hinzuweisen, ihm die nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten hinzuweisen und ihm anzudrohen, dass bei weiter bestehenden unangemessenen Kosten nach Ablauf der genannten Übergangsfrist nur noch die angemessenen Kosten erstattet werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2010, Aktenzeichen B 4 AS 78/09 R Rn 15, a.a.O; Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O. Rn 21). Bei einer unangemessene Miete hat der Grundsicherungsträger somit den von ihm für angemessen betrachteten Mietpreis anzugeben, da dies das entscheidende Kriterium im Sinne der Produkttheorie ist und nur die Kenntnis dieses Mietpreises den Leistungsempfänger in die Lage versetzt zu entscheiden, welche Maßnahme wie Untervermieten, Wohnungswechsel, Verhandlungen mit dem Vermieter er zur Kostensenkung ergreifen muss (Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2010, a.a.O.).
Das Vorgesagte muss entsprechend für die Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Heizkosten gelten. Es muss vom Leistungsträger ein Hinweis erfolgen, dass die Heizkosten zu hoch sind, welche Kosten als angemessen angesehen werden und dass nach Ablauf der Übergangsfrist eine Kostenübernahme der als unangemessen angesehenen Kosten nicht mehr erfolgen wird. Diesen Hinweispflichten wird der Leistungsträger sicher dahingehend gerecht, wenn er den aus seiner Sicht monatlich oder jährlich maximal angemessenen Eurobetrag der Heizkosten benennt. Der 19. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein – Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2012 aber auch einen Kostensenkungshinweis als ausreichend angesehen, in dem anstatt auf einen Eurobetrag auf einen Jahresverbrauch von Heizenergie in Kilowattstunden pro Quadratmeter Wohnfläche abgestellt und auf ein unangemessenes Verbrauchsverhalten hingewiesen wurde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen, Urteil vom 14. Mai 2012, Aktenzeichen L 19 AS 2007/11, Rn 7 – 10 und 51, zu recherchieren unter www.juris.de). Ob dies allgemein als Kostensenkungsaufforderung ausreichend ist, ist fraglich, denn dem Leistungsempfänger steht zur Absenkung seiner Heizkosten bei einem weitgehend freien Gas-, Öl- und Kohlemarkt neben der Änderung des Verbrauchsverhalten auch die Möglichkeit des geschickten Einkaufs des Rohstoffes oder des Anbieterwechsels zur Absenkung seiner Heizkosten offen. Eine Kostensenkungsaufforderung, die nur auf das Verbrauchsverhalten abstellt, kann somit möglicherweise irreführend sein.
Im vorliegenden Fall kann das Gericht dieses jedoch unentschieden lassen, da die Klägerinnen aus dem einzigen ihnen zur Verfügung stehenden Versorgungsnetz Fernwärme beziehen. Dieses dürfte auf Grund des bestehenden Anschlusszwangs an das Fernwärmenetz in B auch die einzige Möglichkeit für die Klägerin sein, die vorhandene Wohnung zu heizen. Wollen die Klägerinnen ihre Unterkunft erhalten und ist ihr Verbrauchsverhalten tatsächlich unangemessen, bleibt ihnen also nur eine Umstellung ihres Verbrauchsverhaltens. Im Übrigen können die Klägerinnen in diesem Fall, in denen zum Fernwärmeanschluss keine Alternative besteht, den von dem Beklagten für maximal als angemessen Preis in Euro der monatlichen und jährlichen Heizkosten mit Hilfe ihrer Betriebskostenabrechnung oder durch Nachfrage beim Vermieter oder auch bei dem Beklagten ohne Probleme ausrechnen, da der Preis der Wärmeeinheit hierdurch leicht zu ermitteln ist. Das Schreiben des Beklagten vom 14. September 2009 erfüllt somit in hinreichender Weise die notwendige Warn- Aufklärungs- und Hinweisfunktion.
Schließlich können die im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 monatlich fälligen Vorauszahlungen für die Heizkosten der Klägerinnen nicht aus dem Grunde ausnahmsweise als angemessen übernommen werden, dass das tatsächliche Verbrauchsverhalten in diesem Zeitraum angemessen war. Eine Übernahme der unangemessen hohen monatlichen Abschläge käme in Betracht, wenn diese im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit einem unangemessenen Verbrauchsverhalten korrespondieren. Dieses wäre dadurch gerechtfertigt, dass die monatlich zu zahlenden Abschläge einerseits auf ein im Vorjahr vorangegangenes Verbrauchsverhalten zurückzuführen sind und nicht ohne Weiteres bei aktuell angemessenem Verbrauch zu ändern sind, da dieses ein entsprechendes Entgegenkommen des Vermieters voraussetzt. Im Übrigen ist dieses auch gesetzessystematisch gerechtfertigt, da der Leistungsempfänger bei unangemessen hohen monatlichen Vorauszahlungen und angemessenem Verbrauchsverhalten grundsätzlich bei der nächsten Betriebskostenabrechnung eine Rückzahlung zu erwarten hat, die gemäß § 22 Abs.1 S.4 SGB II a.F., § 22 Abs.3 SGB II in der derzeit gültigen Fassung ohne Rücksicht auf die Frage, wer diese Vorauszahlungen geleistet hat, auf seine laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat nach dem Zufluss der Rückzahlung anzurechnen wären. Vorliegend kann jedoch auch im Jahr 2010 kein angemessenes Verbrauchsverhalten festgestellt werden, da die Klägerinnen entsprechend der Betriebskostenabrechnung vom 5. Juli 2011 für das Jahr 2010 nach wie vor Heizkosten in Höhe von 1355,17 Euro hatten, was deutlich über dem maximal als angemessen anzuerkennenden Wert von 1256 Euro (101,30 Euro x 12) liegt, der sogar die im Jahr 2010 noch nicht berücksichtigungsfähigen Heizenergiekosten für die Warmwassererzeugung erfasst.
cc.) Zusammengefasst betragen die monatlich im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 als angemessen zu berücksichtigen Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger somit insgesamt 435,95 Euro (345,00 Euro Bruttokaltmiete + 90,95 Euro Heizkosten). Nur erläuternd zu erwähnen ist, dass der im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. August 2010 als angemessen angesehen Betrag von 96,96 Euro keine Berücksichtigung finden kann, da die Heizkosten für sich gesehen keinen eigenständiger Streitgegenstand darstellen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein – Westfahlen, a.a.O. Rn 34 m.w.N.) und die Kosten der Unterkunft und Heizung nach Berechnung der Kammer bei der Berechnung der Kammer mit 435,95 Euro höher ausfallen als die vom Beklagten zugrunde gelegten 433,58 Euro. Hinsichtlich einzelner unselbständige Berechnungspositionen der Leistungsberechnung gibt es keinen Vertrauensschutz, nur für das Gesamtergebnis.
dd.) Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerinnen beträgt somit 1138,95 Euro (704,00 Euro Regelsatz, Mehrbedarf und Sozialgeld + 435,95 Euro Kosten der Unterkunft). Hierbei entfällt auf die Klägerin zu 1.) ein Bedarf von 705,98 Euro (488,00 Euro Regelsatz und Mehrbedarf für Alleinerziehende + 217,98 Euro KdU nach Kopfteilen) und auf die Klägerin zu 2.) ein Bedarf von 432,97 Euro (215 Sozialgeld + 217,97 KdU).
b.) Die Klägerinnen verfügen nicht über hinreichendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, um ihren unter a.) festgestellten Bedarf in voller Höhe zu decken. Das vorhandene Einkommen ist jedoch nach vorangegangener Einkommensbereinigung anzurechnen.
Die Klägerin zu 1.) hatte im Monat September 2010 Einkommen aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 504,60 Euro und im Monat Oktober 2010 in Höhe von 487,78 Euro. In den Monaten November und Dezember 2010 hatte die Klägerin zu 1.) kein eigenes Einkommen. Die Klägerin zu 2.) hatte in den Monaten September 2010 bis Dezember 2010 Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro und Unterhalt in Höhe von monatlich 125,00 Euro, welcher vom Vater der Klägerin zu 2.) gezahlt wurde. Der von dem Beklagten zu Grunde gelegte Mindestbetrag von 133,00 Euro im Monat als Unterhaltsvorschuss wurde nicht gezahlt und kann somit nicht fiktiv angerechnet werden. Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist nur solches, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich wertmäßig zufließt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, Aktenzeichen B 4 AS 70/07 R Rn 25, zu recherchieren unter www.juris.de). Darauf, dass der Leistungsempfänger es durch eine fehlende Antragsstellung es möglicherweise verschuldet hat, dass ihm keine vorrangig anzurechnenden anderen Sozialleistungen zugeflossen sind, kommt es bei der Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II nicht an.
Das Einkommen der Klägerin zu 2.) ist im Umkehrschluss aus § 9 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB II und § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II zunächst auf deren grundsicherungsrechtlichen Bedarf vorrangig "vertikal" anzurechnen, da Sinn und Zweck der vorgenannten gesetzlichen Regelungen ist, dass Kinder mit ihrem Einkommen zunächst ihren eigenen Bedarf bis zur Bedarfsdeckung befriedigen und nicht für die anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder einstehen sollen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008, Aktenzeichen B 14 AS 55/07 R Rn 25, zu recherchieren unter www.juris.de). Die Klägerin zu 1.) hat einen monatlichen Bedarf von 432,97 Euro, der sich aus 215,00 Euro Sozialgeldbedarf und bei Aufteilung nach Kopfteilen hälftigen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 217,97 Euro zusammensetzt. Abzüglich des vorrangig auf den Bedarf der Klägerin zu 2.) anzurechnenden eigenen monatlichen Einkommens von 309 Euro (184,00 Euro Kindergeld + 125,00 Euro Unterhalt) ergibt sich ein ungedeckter Restbedarf in Höhe von monatlich 123,97 Euro, der bei vorrangiger Einkommenseinrechnung auf das Sozialgeld nur noch in Kosten der Unterkunft und Heizung besteht.
c.) Das verbleibende Einkommen der Klägerin zu 1.) ist gemäß § 9 Abs.1 und 2 SGB II gemäß der Bedarfsanteilmethode auf den noch ungedeckten Bedarf der Kläger "horizontal" zu verteilen. Die Klägerin zu 1.) hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen grundsicherungsrechtlich relevanten monatlichen Bedarf von 705,98 Euro, der sich aus 359,00 Euro Regelleistung, 129,00 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende und 217,98 Euro hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Die Klägerin zu 1.) hat somit in jedem Monat einen Bedarfsanteil von 85,06%, die Klägerin zu 2.) hat einen Bedarfsanteil von 14,94%.
aa.) Das Einkommen der Klägerin zu 1.) aus Arbeitslosengeld I im Monat September 2010 beträgt 504,60 Euro. Dieses Einkommen ist gemäß § 11 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB II a.F. i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 ALG II – VO um einen Pauschbetrag von 30,00 Euro für private Versicherungen zu bereinigen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 474,60 Euro verbleibt. Dieses ist gemäß den prozentualen Bedarfsanteilen in Höhe von 403,69 Euro auf den Bedarf der Klägerin zu 1.) und in Höhe von 70,91 Euro auf den Bedarf der Klägerin zu 2.) anzurechnen. Im Monat September 2010 besteht somit für die Klägerin zu 1.) ein Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe von 302,59 Euro (persönlicher Bedarf von 705,98 Euro – 403,69 Euro auf diesen anrechenbares Einkommen). Für die Klägerin zu 2.) besteht ein Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe von 53,06 Euro (ungedeckter persönlicher Restbedarf von 123,97 Euro – 70,91 Euro hierauf anrechenbares Einkommen). Da der Beklagte den Klägerinnen im streitgegenständlichen Bescheid nur 296,66 Euro bzw. 48,32 Euro bewilligt hat, besteht für die Klägerin zu 1.) ein Anspruch Gewährung weiterer 5,63 Euro (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) und für die Klägerin zu 2.) von 4,74 Euro (Kosten der Unterkunft und Heizung).
bb.) Das Einkommen der Klägerin zu 1.) aus Arbeitslosengeld I im Monat Oktober 2010 beträgt 487,78 Euro. Dieses Einkommen ist gemäß § 11 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB II a.F. i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 ALG II – VO um einen Pauschbetrag von 30,00 Euro für private Versicherungen zu bereinigen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 457,78 Euro verbleibt. Dieses ist nach gemäß den prozentualen Bedarfsanteilen in Höhe von 389,39 Euro auf den Bedarf der Klägerin zu 1.) und in Höhe von 68,39 Euro auf den Bedarf der Klägerin zu 2.) anzurechnen. Im Monat Oktober 2010 besteht somit für die Klägerin zu 1.) ein Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe von 316,59 Euro. Für die Klägerin zu 2.) besteht ein Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe von 53,06 Euro. Da der Beklagte den Klägerinnen im streitgegenständlichen Bescheid nur 311,13 Euro bzw. 50,67 Euro bewilligt hat, besteht für die Klägerin zu 1.) ein Anspruch Gewährung weiterer 5,46 Euro (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) und für die Klägerin zu 2.) von 4,91 Euro (Kosten der Unterkunft und Heizung).
cc.) In den Monaten November und Dezember 2010 hatte die Klägerin zu 1.) kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Insofern verbleibt es für sie bei einem ihrem persönlichen Bedarf entsprechenden Leistungsanspruch in Höhe von monatlich 705,98 Euro. Bei der Klägerin zu 2.) verbleibt ein Leistungsanspruch in Höhe des ungedeckten Restbedarfs in Höhe von monatlich 123,97 Euro. Da der Beklagten den Klägerinnen monatlich 704,79 Euro bzw. 114,79 Euro bewilligt hat, verbleibt ein Anspruch der Klägerin zu 1.) auf Gewährung monatlich weiterer 1,19 Euro und für die Klägerin zu 2.) ein Anspruch auf Gewährung weiterer 9,18 Euro.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Klägerinnen haben im Vergleich zu ihrem Klagebegehren in Höhe von rund einem Sechstel obsiegt. Jedoch ist weiter zu bedenken, dass ursprünglich auch der Bescheid vom 9. November 2010 Gegenstand des Klageverfahrens war. Durch die im Anerkenntniswege erfolgte Aufhebung des vorgenannten Bescheides hatten die Kläger monatlich bereits in Höhe von 5,88 Euro obsiegt. Dieses berücksichtigt erscheint es als angemessen, wenn der Beklagte ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten hat.
3.
Die Berufung war zuzulassen.
Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist nicht erreicht, da keiner der Beteiligten mit einem Geldbetrag über 750,00 Euro beschwert ist und nur Leistungen für einen Zeitraum von vier Monaten in Streit stehen, so dass die Berufung einer Zulassung bedurfte.
Die Kammer hat sich entschieden, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da sie der in diesem Streit entscheidenden Rechtsfrage, ob in Bezug auf die Berechnung der Bruttokaltmiete auf den Betriebskostenspiegel des Landes Brandenburg zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung zumisst. Das gleiche gilt für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II auf Grund eines unangemessenen Verbrauchverhaltens beim Kostenpunkt Wasser / Abwasser bei insgesamt angemessenen Unterkunftskosten zu kürzen. Schließlich wäre eine erneute obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage wünschenswert, ob ein Kostensenkungshinweis des Leistungsträgers, der nicht die jährlich oder monatlich für angemessen gehaltenen Heizkosten sondern den angemessenen Verbrauchswert benennt, im Fall der Fernwärme mit nur einer Anschlussmöglichkeit ausreicht, damit dem Leistungsempfänger eine Reduzierung seiner Heizkosten zumutbar ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6
14482 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48
15236 Frankfurt (Oder),
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
2. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 9. August 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 verurteilt, der Klägerin zu 2.) weitere Leistungen zur Sicherung der Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des SGB II in Höhe von 4,74 Euro für den Monat September 2010, in Höhe von 4,91 Euro für den Monat Oktober 2010 und in Höhe von monatlich 9,18 Euro für die Monate November 2010 und Dezember 2010 zu gewähren.
3. Der Beklagte hat den Klägerinnen ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Pflicht des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in den Monaten September 2010 bis Dezember 2010 im Sinne des § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte berechtigt war, die bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigenden Kaltwasserkosten und Heizkosten der Kläger auf das von ihm als angemessen angesehen Maß abzusenken und nur diesen Betrag in die Bedarfsberechnung einzustellen.
Die Klägerinnen stehen seit dem Monat August 2007 im Bezug von Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei dem Beklagten. Die am 25. Januar 2007 geborene Klägerin zu 2.) ist die Tochter der Klägerin zu 1.). Sie bewohnen zusammen eine 60 m² große Wohnung in B. Die Aufbereitung von Warmwasser erfolgt zentral. Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt. Ab dem 1. September 2010 hatten die Klägerinnen für ihre Wohnung folgende monatliche Vorauszahlungen zu leisten: Grundmiete 275,00 Euro, Heiz- und Warmwasserkosten 141,00 Euro, Wasserversorgung und Abwasserkosten 37,00 Euro, weitere Betriebskosten 33,00 Euro.
Bereits mit Schreiben vom 14. September 2009 hatte der Beklagte die Klägerinnen zur Senkung ihrer Betriebs- und Heizkosten durch ein geändertes Verbrauchsverhalten aufgefordert. Der Beklagte hatte dabei darauf verwiesen, dass der Verbrauch an Wasser und Abwasser zu hoch sei. Es würden 33,30 m³ pro Peron verbraucht. Angemessen seien 30,00 m³. Darüber hinaus seien die Heizkosten zu hoch. In der Wohnung der Klägerin seien je m² Wohnfläche 2798,00 Wärmeeinheiten verbraucht worden. Der Durchschnittsverbrauch des angemessenen Heizkostenverbrauchs je m² Wohnfläche betrage für die Wohnung der Kläger 1646,93 Wärmeeinheiten. Das Angemessenheitskriterium werde um 1151,07 Wärmeeinheiten überschritten.
Der Beklagte hatte in dem vorgenannten Schreiben darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Heiz- und Nebenkosten ab dem 1. April 2010 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden würden.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2010 bewilligte der Beklagte auf den Folgeantrag der Klägerinnen vom 8. Juni 2010 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 wurden monatlich Leistungen in Höhe von insgesamt 284,26 Euro, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 wurden monatlich Leistungen in Höhe von insgesamt 301,08 Euro und für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 wurden monatlich Leistungen in Höhe von insgesamt 758,86 Euro bewilligt.
Mit Bescheid vom 9. August 2010 änderte der Beklagte seine Leistungsbewilligung dahingehend ab, dass er nunmehr für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 30. September 2010 für die Klägerin zu 1.) 79,87 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfe und 216,79 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung und für die Klägerin zu 2.) 48,32 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt wurden. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1.) 94,34 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfe und 216,79 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung und für die Klägerin zu 2.) 50,67 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung. Für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 wurden monatlich der Klägerin zu 1.) 488,00 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfe und 216,79 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung und für die Klägerin zu 2.) 114,79 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. In dem vorgenannten Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass er der Verbrauch an Heiz- und Wasserkosten unangemessen hoch sei. An Heizkosten würden daher nur 96,96 Euro monatlich berücksichtigt. An Wasserkosten seien 8,38 Euro von den monatlichen Wasserkosten abzusetzen. Der Beklagte rechnete Einkommen aus Unterhalt in Höhe von 133,00 Euro an. Tatsächlich flossen monatlich nur 125,00 Euro Unterhaltszahlungen vom Vater der Klägerin zu 2.) für diese zu.
Mit Widerspruchsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. September 2010 legten die Klägerinnen gegen den Bescheid vom 9. August 2010 Widerspruch ein. Der Beklagte berücksichtige monatlich nur 433,58 Euro als Mietaufwendungen. Tatsächlich würden die Mietaufwendungen monatlich jedoch 486,00 Euro betragen. Die Entscheidung des Beklagten lasse keine Ermessensausübung erkennen. Die Berechung der Unterkunftskosten nach Pauschalen sei unzulässig. Es sei in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Es müsse Berücksichtigung finden, dass im Haushalt der Klägerin zu 1.) ein Kleinkind – die Klägerin zu 2.) - lebe, wodurch ein höherer Wasser- und Heizkostenverbrauch entstehen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück. Hierbei verwies der Beklagte darauf, dass unter Zugrundelegung des Bundesheizkostenspiegels monatlich nur 79,15 Euro an Heizkosten angemessen seien. Bei den Kosten für den Wasserbrauch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen jährlich einen angemessenen Verbrauch von 30,00 m³ haben dürften. Der Gesamtverbrauch der Klägerinnen im Jahr betrage nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 80,36 m³ pro Jahr. Es gebe daher einen unangemessenen Verbrauch von 20,36 m³ / Jahr. Bei Kosten je Abrechnungseinheit von 4,940051 Euro gebe das einen jährlichen Mehrverbrauch von 100,58 Euro. Im Monat ergebe dies einen Betrag von 8,38 Euro, der nicht übernahmefähig sei.
Am 9. November 2010 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid, durch den er erneut seine Leistungsgewährung für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 abänderte. Nunmehr bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. September 2010 ein Betrag von insgesamt 339,10 Euro, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 ein Betrag von insgesamt 355,92 Euro und für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 von monatlich jeweils 813,70 Euro.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, Eingang bei Gericht am gleichen Tag, haben die Klägerinnen gegen die vorgenannten Entscheidungen des Beklagten Klage erhoben mit der sie ihr Begehren auf Erlangung weiterer Leistungen nach dem SGB II weiterverfolgen. Die Klägerinnen argumentieren weiterhin, dass ihre vollen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen seien. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht habe absenken dürfen. Er habe zwar mit Schreiben vom 14. September 2009 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Klägerinnen unangemessen seien. Es fehlten jedoch Angaben dazu, welche Summen der Beklagte für angemessen halte. Dies bliebe für die Klägerinnen unklar.
Im Übrigen bestehe bei Arbeit suchenden Leistungsempfängern im Sinne des SGB II ein höherer Bedarf an Wasser- und Wärme, da sie sich mehr in ihren Räumlichkeiten aufhalten und die vorhandene Sanitäreinrichtungen öfter in Anspruch nehmen als Berufstätige. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass sich ein Kleinkind im Haushalt aufhalte, welches viel auf dem Boden spiele, so dass ein höherer Wärmebedarf bestehe.
In Beziehung darauf, dass der Beklagte im Bescheid vom 9. November 2010 ab September 2010 nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe von 427,70 Euro für angemessen erachtet, bestehe für die Klägerinnen gemäß § 45 SGB X Vertrauensschutz.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 9. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2010 zu verurteilen, den Klägerinnen weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung insbesondere der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat auf Nachfrage des Kammervorsitzenden dargelegt, dass nach ihren Feststellungen in B eine Grundmiete von 4,85 Euro pro m² übernahmefähig sei. Bei einer angemessen Wohnfläche von 65 m² für zwei Personen ergebe dieses einen Wert von 315,25 Euro. Die Kaltmiete der Kläger von 275,00 Euro sei somit übernahmefähig. Die monatlichen kalten Betriebskosten in Höhe von 33,00 Euro seien ebenso übernahmefähig. Die Kosten für Kaltwasservorauszahlungen von 37,00 Euro seien nur in angemessener Höhe von 28,62 Euro zu übernehmen. Die Heizkosten seien unter Berücksichtigung des Bundesheizspiegels in Höhe von 86,61 Euro übernahmefähig. Dieses ergebe sich aus folgender Berechnung: 65,00 m² x 17,90 Euro = 1163,50 Euro/Jahr: 12 Monate, abzüglich der monatlichen Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser in Höhe von 10,35 Euro (6,47 Euro + 3,88 Euro). Insgesamt seien daher im streitgegenständlichen Zeitraum 423,23 Euro monatlich an Kosten der Unterkunft und Heizung übernahmefähig. Mit Hinsicht darauf, dass der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden zunächst höhere Werte zu Grunde gelegt und damit im Ergebnis auch höhere Leistungen bewilligt hat, bestehe zu Gunsten der Klägerinnen Vertrauensschutz.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 hat der Beklagte den Bescheid vom 9. November 2010 nach gerichtlichem Hinweis vom 24. Mai 2011 aufgehoben. Im Übrigen wurde dargelegt, dass der Beklagte an die Weisungen zur Vorgehensweise bei der Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer Überschreitung des Kaltwasserverbrauchs über den Wert von 30 m³ auf Grund von Festlegungen des regionalen Kostenträgers gebunden sei.
Die Klägerinnen haben auf Anforderung des Gerichts ihre Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 zur Gerichtsakte gereicht. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerinnen Heiz- und Warmwasserkosten im Jahr 2010 in Höhe von 1541,52 Euro hatten, wobei nach der Abrechnung der Firma Techem 1355,42 Euro auf die Heizkosten (reine Verbrauchskosten 1136,17 Euro und Grundkosten 219,25 Euro) und 186,10 Euro auf die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser (127,58 Euro Verbrauchskosten und 58,52 Euro Grundkosten) entfielen. Die in der Betriebskostenabrechnung unter Berücksichtigung aller weiteren Wohnungen abgerechnete Wohneinheit umfasste insgesamt 2.442,40 m².
Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 13. November 2012 das in der Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2010 liegende Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und den Rechtstreit im Übrigen fortgeführt. Hierbei wurde ausgeführt, dass der Klägerin zu 2.) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels Antragsstellung kein ergänzender Unterhaltzuschuss zugeflossen ist, da kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Das Gericht hat den Beklagten mit gerichtlichem Schreiben vom 8. November 2012 darauf hingewiesen, dass seine Einkommensanrechnung in Höhe von 8,00 Euro monatlich fehlerhaft ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (BG - Nummer), die dem Gericht zur Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
I. Die Klage ist gemäß § 54 Abs.1 und 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und teilweise erfolgreich. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 9. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 ist insoweit rechtswidrig als den Klägerinnen auf Grund einer zu geringen Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung und der Anrechnung fiktiven Unterhaltseinkommens zu geringe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt wurden. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Leistungsbescheid die Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten aus §§ 19 ff SGB II und war daher abzuändern. Insoweit als die Klägerinnen höherer Leistungen als im Tenor dieser Entscheidung zugesprochen wurden begehren, war die Klage abzuweisen, da die Klägerinnen keinen weitergehenden Anspruch aus §§ 19 ff SGB II haben und die Leistungsablehnung des Beklagten insoweit rechtmäßig war.
II. 1. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II in den Monaten September 2010 – Dezember 2010 in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 10,37 Euro, welcher entsprechend dem jeweiligen Bedarfsanteil auf die Klägerinnen wie im Urteilstenor vorgenommen zu verteilen ist.
Die Klägerinnen haben im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 19ff SGB II.
Die Voraussetzungen der Leistungsgewährung gemäß § 7 SGB II sind erfüllt. Die am 21- Februar 1985 geborene Klägerin zu 1.) ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.1 und 2. und § 8 SGB II. Die Klägerinnen wohnen in B und somit gemäß § 7 Abs.1 Nr.4 SGB II in der Bundesrepublik Deutschland und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Klägerin zu 2.) gehört gemäß § 7 Abs.3 Nr.2 SGB II zum Haushalt der Klägerin zu 1.), so dass auch diese gemäß § 7 Abs.2 SGB II Leistungen nach dem SGB II erhält.
Die Klägerinnen sind auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr.3 i.V.m. § 9 SGB II, da sie ihrem Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen im Sinne des § 11 SGB II decken können und auch nicht über berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügen.
a.) Der notwendige Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 9 Abs.1 SGB II ergibt sich aus der Summe der für die Klägerinnen einschlägigen Regelsätze, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne der §§ 19ff SGB II.
aa.) Die Klägerin zu 1.) hat im streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 als volljährige Hilfebedürftige einen Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs.1 und Abs.2 SGB II in Höhe von 359,00 Euro. Zusätzlich steht ihr gemäß § 21 Abs.3 Nr.1 SGB II ein Mehrbedarf von 36 % des Regelsatzes zu, da sie mit der Klägerin zu 2.) zusammen wohnt und diese alleine erzieht. Dieser Mehrbedarf beträgt monatlich 129,00 Euro. Die Klägerin zu 2.) hat einen Bedarf nach § 28 SGB Abs.1 S.3 Nr.1 II in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung auf Gewährung von Sozialgeld in Höhe von monatlich 215,00 Euro. Der Bedarf an Regelsatzleistung und Sozialgeld beträgt somit monatlich insgesamt 704,00 Euro.
bb.) Der berücksichtigungsfähige Bedarf der Klägerinnen auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung ergibt sich aus § 22 SGB II. Gemäß § 22 Abs.1 S.1 SGB II werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs.1 S.3 SGB II werden die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anerkannt, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die als angemessen im Sinne der vorgenannten Vorschrift berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerinnen im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 betrugen monatlich 435,95 Euro.
Die Klägerinnen hatten in diesem Zeitraum folgende monatliche Vorauszahlungen zu leisten:
Grundmiete: 275,00 Euro Heiz- und Warmwasserkosten 141,00 Euro Wasserversorgung und Abwasserkosten 37,00 Euro weitere Betriebskosten 33,00 Euro
Summe: 486,00 Euro
In dieser Höhe können sie jedoch nicht von dem Beklagten als angemessen anerkannt werden, da insbesondere die Heizkosten zu hoch sind und die Kosten für die Heizenergie für die zentrale Erzeugung von Warmwasser im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II gehören.
Die Angemessenheit für der Kosten der Unterkunft einerseits und der Kosten der Heizung andererseits sind getrennt von einander zu bewerten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Aktenzeichen B 14 AS 50/10 R Rn 35). Hierbei ist einerseits die angemessene Bruttokaltmiete der Kläger an ihren Wohnort (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 Aktenzeichen B 14 AS 50/10 R Rn 33f.) zu ermitteln (aa) und andererseits die angemessenen Heizkosten (bb).
(1). Bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete sind im Sinne der Produkttheorie des Bundessozialgerichts das Produkt aus angemessener Wohnfläche x angemessenen Quadratmeterpreis und Produkt aus angemessener Wohnfläche x angemessenen kalten Betriebskosten zu bilden und als Faktoren in das Gesamtprodukt einzubeziehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 Aktenzeichen B 14 AS 50/10 R Rn 33f.). Mit einer günstige Grundmiete können somit unangemessene kalte Betriebskosten ausgeglichen werden und umgekehrt, was auch überzeugt, da es Wohnungen grundsätzlich nicht ausschließlich mit einer Grundmiete anzumieten gibt, sondern der Vermieter regelmäßig zumindest die kalten Betriebskosten auf den Mieter im Mietvertrag umlegen wird (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O. Rn 33f.).
Konsequenz hieraus ist, dass die Kosten für den Verbrauch von Kaltwasser und Abwasser, anders als die Kosten für die Heizenergie nicht getrennt gewertet werden können. Das Bundessozialgericht führt in seinen Entscheidungen vom 19. Oktober 2010 wörtlich aus:
"Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind."
Zu den Betriebskosten, die in die so ermittelnde angemessene Bruttokaltmiete einzustellen sind, gehören somit auch die Kosten für einen für sich gesehen möglicherweise unangemessenen Kaltwasserverbrauch, da vom Gesetzeswortlaut des § 22 Abs.1 SGB II und dem folgend auch vom Bundessozialgericht ausdrücklich nur die Heizkosten als getrennt zu wertende Kosten genannt werden. Die Unterkunftskosten, inklusive der Kaltwasserkosten, sind daher grundsätzlich als angemessen zu übernehmen, wenn die Bruttokaltmiete insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung auch der Grundmiete und der weiteren Betriebskosten angemessen ist. Eine Ausnahme hiervon kann zur Überzeugung der Kammer unter Anwendung des Rechtsgedanken des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur gelten, wenn die Forderung der Übernahme der Kaltwasserkosten zumindest teilweise rechtsmissbräuchlich wäre, d.h. wenn zum Beispiel fremde nicht der Bedarfs- oder der Haushaltsgemeinschaft angehörende Personen regelmäßig den Wasseranschluss mitnutzen oder die Verbrauchswerte für Kaltwasser nicht nur schlicht unangemessen im Sinne von über dem lokalen Durchschnitt liegend sondern "jenseits von Gut und Böse" sind. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für ein rechtmissbräuchliches Verbrauchsverhalten der Klägerinnen. Insbesondere liegen ihre Verbrauchswerte mit rund 88 m³ Kaltwasser im Jahr zwar über dem von der Beklagtenseite angeführten lokalen Durchschnittsverbrauch aber nicht über dem Bundesdurchschnitt. In einer solchen Konstellation liegen Verbrauchswerte, die "jenseits von Gut und Böse" liegen, jedenfalls nicht vor. Dass eine dritte Person den Kaltwasseranschluss der Klägerinnen mitgenutzt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zu prüfen ist somit, ob die Bruttokaltmiete der Klägerinnen von 345,00 Euro (Grundmiete + kalte Betriebskosten inklusive Kaltwasser) für eine aus zwei Personen bestehende und in B ansässige Bedarfsgemeinschaft angemessen ist.
(a). Hierfür ist zunächst festzustellen, von welcher angemessenen Wohnungsgröße auszugehen ist. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die angemessene Wohnungsgröße auf 65 m² bestimmt. Er hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche das Land Brandenburg durch Nr. I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (des Landes Brandenburg) zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15.10.2002 – VV-WoFGWoBindG – zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG – auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt hat und daher zu Recht für die Klägerinnen als Einzelperson eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 65 m² zu Grunde gelegt.
Auch gegen die Wahl des gesamten Stadtgebiets von B als Vergleichsmaßstab bestehen keine Einwände. Bei kleinen Städten mit bis zu 50.000 Einwohnern kann ohne Weiteres auf das gesamte Stadtgebiet als Vergleichsmaßstab abgestellt werden, da davon auszugehen ist, dass das gesamte Stadtgebiet auf Grund der räumlichen Nähe, der Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Wohn- und Lebensbereich bildet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Aktenzeichen B 14 AS 33/08 R Rn 20 für die Stadt Nordhorn mit 53.000 Einwohnern und Urteil vom 20. August 2009, Aktenzeichen B 14 AS 65/08 R Rn 15 für die Stadt Zweibrücken mit 35.000 Einwohnern, zu recherchieren jeweils unter www.juris.de). B reiht sich mit gut 37.000 Einwohnern in die vorstehende Rechtsprechung ein.
(b). Die Kammer ist weiterhin der Überzeugung, dass der von der Beklagten zu Grunde gelegte Wert von 4,85 Euro pro Quadratmeter als Mindestwert zu Grunde gelegt werden kann. Hierbei kann die Kammer es unentschieden lassen, ob der Beklagte für die Stadt B über ein schlüssiges Unterkunftskonzept verfügt. Denn auf Grund der dem Gericht bekannten Unterlagen, unter anderen dem Mietspiegel für Stadt B aus dem Jahr 2005 der über die Internetseite der Stadt B erhältlich ist und die diesem Mietspiegel zu Grunde liegenden bei der Stadt B nachzufragenden und dem Gericht bekannten absoluten Zahlen ist dieser Wert als Mindestwert für das Jahr 2010 noch verifizierbar. Denn der Durchschnittsmietwert für alle teil- und vollmodernisierten Wohnungen mit Vollausstattung, d.h. mit Sammerheizung und Innen – WC was heute auch bei einfachen Lebensverhältnissen als Standart anzusehen ist, lag im Mietspiegel von 2005 bei 4,82 Euro. Die Mietpreise dürften im Randbereich von Berlin seitdem gestiegen seien.
Die abstrakt angemessene Grundmiete für B im Jahr 2010 betrug daher mindestens 315,25 Euro.
(c). Ferner ist der Wert der abstrakt angemessen kalten Betriebskosten zu bestimmen. Diese betragen für zwei Personen nach Auffassung der Kammer im Land Brandenburg im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 91,00 Euro. Dieser Wert ergibt sich aus der angemessenen Wohnungsgröße von 65 m² x den angemessenen Betriebskosten von 1,40 Euro pro m². Bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Die Vorgaben der KdU - Richtlinie des Beklagten, die dem Gericht vorliegen, bestimmen, dass die kalten Betriebskosten – mit Ausnahme des Wasserverbrauchs – in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. Sie bieten daher keinen Ansatz zur Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten. In Anschluss an die Rechtsprechung des Sozialgerichts Duisburg vom 6. April 2011, Aktenzeichen S 41 AS 3047/10 (a. a. O Rn 53f., wobei das SG Duisburg auf den Betriebskostenspiegel für das Land Nordrhein – Westfalen zurückgriff) greift das Gericht somit zur Ermittlung der in Brandenburg abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Land Brandenburg aus dem Jahr 2011 zurück, welcher auf Daten für 250.000 m² Wohnfläche aus dem Jahr 2009 beruht und die Höhe der durchschnittlichen Betriebskosten im Land Brandenburg pro Quadratmeter Wohnfläche zur Überzeugung der Kammer somit im Wesentlichen richtig wiedergibt. Dieses sind für den streitgegenständlichen Zeitraum September bis Dezember 2010 die aktuellsten und regionalsten auf einer breiten Datenbasis ermittelten Werte, die das Gericht ermitteln konnte. Bei der Berechnung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten hat das Gericht folgende Werte berücksichtigt: - Grundsteuer 0,13 Euro / m² - Wasser, inklusive Abwasser 0,41 Euro / m² - Aufzug 0,13 Euro / m² - Straßenreinigung 0,04 Euro / m² - Müllbeseitigung 0,10 Euro / m² - Gebäudereinigung 0,13 Euro / m² - Gartenpflege 0,09 Euro / m² - Allgemein Strom 0,05 Euro / m² - Schornsteinreinigung 0,02 Euro / m² - Versicherung 0,09 Euro / m² - Hauswart 0,18 Euro / m² - Sonstige 0,03 Euro / m² Summe: 1,40 Euro / m² Keine Berücksichtigung fanden die im Betriebskostenspiegel genannten Summen für Heizung und Warmwasser, da diese nicht zu den kalten Betriebskosten einer Wohnung gehören. Keine Berücksichtigung fanden ferner die Kosten für eine Antenne / bzw. einen Kabelanschluss, da diese nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Regelfall nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören, sondern aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 4 AS 48/08 R, zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Denn grundsätzlich hängt der Erhalt der Unterkunft nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger die Fernsehgebühren bezahlt. Anders ist dieses im Ausnahmefall nur, wenn im Mietvertrag eine Gebühr für die Nutzung z.B. einer Gemeinschaftsantenne veranschlagt ist. Dieses ist heute im Regelfall nicht mehr gegeben.
(d). Die angemessene Bruttokaltmiete für B bei Berlin im Jahr 2010 für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft belief sich somit mindestens auf monatlich 406,25 Euro. Die Bruttokaltmiete der Klägerinnen von monatlich 345,00 Euro ist in voller Höhe als angemessen zu berücksichtigen.
(2). Die getrennt zu bewertenden Heizkosten der Klägerinnen können jedoch nur in einer Höhe von monatlich 90,95 Euro anerkannt werden. Die Höhe der angemessenen Heizkosten ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus der rechten Spalte der Werte des Bundesheizspiegels - "extrem hohe Heizkosten" - für das jeweilige Verbrauchsjahr multipliziert mit der abstrakt angemessen Quadratmeterzahl der Wohnungsgröße für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft, falls kein lokaler Heizspiegel besteht (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Aktenzeichen B 14 AS 36/08 R, insbesondere Rn 24). Wird dieser Wert überschritten ist davon auszugehen, dass ein Verbrauch vorliegt, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung auch bei älterem Wohnraum mit unterdurchschnittlichen Energiebedarf nicht mehr entspricht (vgl. Bundessozialgericht a.a.O., Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen, Urteil vom 14. Mai 2012, Aktenzeichen L 19 AS 2007/11).
(a). Die abstrakt angemessene Wohnfläche für die Klägerinnen beträgt wie bereits festgestellt 65 m². Da es für B keinen lokalen Heizspiegel gibt, ist auf den Bundesheizspiegel 2011, basierend auf den Verbrauchswerten und Rohstoffpreisen für das Jahr 2010 zurückzugreifen.
Da die Klägerinnen mit Fernwärme heizen und die abgerechnete Wohneinheit, in der die Klägerinnen eine Wohnung bewohnen, über 1000m² erfasst, ist der maximal angemessen Wert von 18,70 Euro pro m² im Jahr an Heizkosten zu Grunde zu legen. Dieses ergibt bei 65 m² abstrakt angemessener Wohnfläche einen monatlichen Wert der maximal als angemessen anzuerkennenden Heizkosten von 101,30 Euro (65 m² x 18,70 Euro: 12 Monate). In diesem Wert inbegriffen sind nach den Ausführungen des Bundesheizspiegels 2011 aber auch die Kosten der Heizenergie für die Erzeugung von Warmwasser. Diese Kosten sind im streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 nicht übernahmefähig, wobei für beide Klägerinnen ein Pauschbetrag von den monatlichen Heizkosten in Höhe von insgesamt 10,35 Euro abzuziehen ist, womit monatlich übernahmefähige Heizkosten von 90,95 Euro verbleiben.
Gemäß der ganz einheitlichen Rechtsprechung war bis zur Neuregelung des § 22 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 bei zentraler Erzeugung von Warmwasser ein Abzug für die hierfür notwendige Energie von den monatlichen Vorauszahlungen vorzunehmen, da diese Kosten bereits im Regelsatz enthalten waren und somit keine Kosten der Unterkunft und Heizung mehr darstellen konnten (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen B 14 AS 52/09 R; grundlegend Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, Aktenzeichen B 14/11b AS 15/07 R zu recherchieren unter www.juris.de). Hierbei war für die Warmwasserkosten ein monatlicher Pauschalanteil von 1,80289 % der jeweiligen Regelleistung in Abzug zu bringen, wenn die Energie für die Warmwassererzeugung nicht ausnahmsweise über einen getrennten Zähler oder eine andere Einrichtung erfasst werden konnte (Bundessozialgericht, a.a.O.). Eine getrennte Erfassung der konkreten Kosten für die Erzeugung von Warmwasser liegt dabei nicht vor, wenn entsprechend der Heizkostenverordnung ein Teil der Kosten auf Verbrauchskosten und ein anderer Teil der Kosten auf Grundkosten entfällt, welche sich wiederum aus den Gesamtkosten des gesamten abgerechneten Gebäudekomplexes ergeben (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juli 2011, Aktenzeichen B 14 AS 154/10 R Rn 19ff). Vorliegend erzeugten die Klägerinnen ihr Warmwasser zentral. Die Abrechnung ihres Vermieters erfolgt nach anteiligen Grundkosten für den gesamten Gebäudekomplex und den individuellen Verbrauchskosten, so dass keine individuell – konkrete Erfassung der Kosten für die Erzeugung von Warmwasser existiert. Insofern war monatlich (nur) ein Betrag von 10,35 Euro (6,47 Euro für die Klägerin zu 1.) + (3,88 für die Klägerin zu 2.) Euro) von den Heizkosten als Pauschalbetrag für die Erzeugung von Warmwasser von den Heizkosten der Kläger abzuziehen.
(b). Die Heizkosten der Klägerinnen waren vorliegend auch nicht ausnahmsweise aus dem Grund in voller Höhe im Sinne der im Anschluss an die abstrakte Angemessenheitsprüfung durchzuführenden konkret - individuellen Angemessenheitsprüfung zu übernehmen, dass den Klägerinnen in ihrem konkreten Fall ein Heizen mit angemessenen Heizkosten nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Zum einen gibt es keine Hinweise dafür, dass die Wohnung der Klägerinnen an ganz erheblichen baulichen Mängeln leidet, die einen höheren Heizbedarf rechtfertigen könnten. Auch rechtfertigt der Umstand, dass ein auf dem Boden spielendes Kleinkind in der Bedarfsgemeinschaft lebt und die Klägerinnen sich im Wesentlichen den ganzen Tag in der Wohnung aufhalten für sich gesehen keinen unangemessenen Heizbedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der abstrakten Angemessenheitsprüfung bereits Werte für eine extrem schlecht gedämmte Wohnung zu Grunde gelegt werden. In einer normalen oder sogar schlecht gedämmten Wohnung kann somit ohne Weiteres eine angenehme Heiztemperatur erreicht werden. Gegebenenfalls muss ein Kleinkind etwas wärmer angezogen werden. Etwas anderes mag vorübergehend bei einem neugeborenen Kind gelten, das direkt nach der Geburt für kurze Zeit eine sehr warme Umgebungstemperatur braucht. Die Klägerin zu 2.) war im streitgegenständlichen Zeitraum aber schon drei Jahre alt.
Weiterhin war die Absenkung der Heizkosten im Jahr 2010 auf einen angemessenen Wert den Klägerinnen auch subjektiv möglich und zumutbar. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerinnen mit dem Schreiben vom 14. September 2009 in ausreichender Weise auf deren unangemessenen Verbrauch an Heizenergie und den von ihm als angemessenen Verbrauchswert hingewiesen und angekündigt, dass die auf dem unangemessenen Verbrauch beruhenden Kosten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nicht mehr übernommen würden. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um Informationsschreiben mit Hinweis-, Aufklärungs- und Warnfunktion (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, Aktenzeichen B 11b AS 41/06 R Rn 20). Das Fehlen einer hinreichenden Kostensenkungsaufforderung führt insbesondere nicht dazu, dass unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen werden und ist daher keine Voraussetzung für die Herabsenkung dieser Kosten auf das angemessene Maß. Das Vorliegen einer hinreichend verständlichen Kostensenkungsaufforderung ist lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 22 Abs.1 S.3 SGB II, ob dem Hilfebedürftigen vorübergehend auch unangemessene Kosten zu zahlen sind, von Bedeutung. Eine solche Kostensenkungsaufforderung hat in entsprechender Anwendung des § 22 Abs.1 S.3 SGB II a.F. nicht nur bei den Unterkunftskosten sondern auch bei den Heizkosten zu ergehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011, Aktenzeichen B 14 AS 121/10 R Rn 18), damit der Betroffene rechtzeitig einer Reduzierung der von ihm tatsächlich zu zahlenden Unterkunfts- und/oder Heizkosten erreichen oder den Leistungsträger auf die nach seiner Auffassung bestehende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit dieser Reduzierung hinweisen kann.
Bei der Frage, ob den Klägerinnen ausnahmsweise vorübergehend auch unangemessene Heizkosten auf Grund der Unzumutbarkeit der Senkung derselben gewährt werden müssen, sind auf Grund des Ausnahmecharakters der Norm des § 22 Abs.1 S.2 SGB II a.F. strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2011, Aktenzeichen B 14 AS 91/10 R Rn 27 m.w.N.). Insofern trifft den Träger der Grundsicherungsleistungen insbesondere keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht bei der Obliegenheit der Leistungsempfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seine unangemessenen Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Besteht nach dem ersten Hinweis des Leistungsträgers eine weitergehender Beratungsbedarf des Leistungsempfängers, so ist er im Sinne des § 1 Abs.2 S.1 SGB II eigenverantwortlich gehalten, sich – gegebenenfalls vom Leistungsträger – ergänzend beraten zu lassen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O. Rn 21). Der Kostensenkungshinweis muss somit nur die Funktion erfüllen, den Leistungsempfänger auf die Unangemessenheit der Kosten hinzuweisen, ihm die nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten hinzuweisen und ihm anzudrohen, dass bei weiter bestehenden unangemessenen Kosten nach Ablauf der genannten Übergangsfrist nur noch die angemessenen Kosten erstattet werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2010, Aktenzeichen B 4 AS 78/09 R Rn 15, a.a.O; Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O. Rn 21). Bei einer unangemessene Miete hat der Grundsicherungsträger somit den von ihm für angemessen betrachteten Mietpreis anzugeben, da dies das entscheidende Kriterium im Sinne der Produkttheorie ist und nur die Kenntnis dieses Mietpreises den Leistungsempfänger in die Lage versetzt zu entscheiden, welche Maßnahme wie Untervermieten, Wohnungswechsel, Verhandlungen mit dem Vermieter er zur Kostensenkung ergreifen muss (Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2010, a.a.O.).
Das Vorgesagte muss entsprechend für die Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Heizkosten gelten. Es muss vom Leistungsträger ein Hinweis erfolgen, dass die Heizkosten zu hoch sind, welche Kosten als angemessen angesehen werden und dass nach Ablauf der Übergangsfrist eine Kostenübernahme der als unangemessen angesehenen Kosten nicht mehr erfolgen wird. Diesen Hinweispflichten wird der Leistungsträger sicher dahingehend gerecht, wenn er den aus seiner Sicht monatlich oder jährlich maximal angemessenen Eurobetrag der Heizkosten benennt. Der 19. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein – Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2012 aber auch einen Kostensenkungshinweis als ausreichend angesehen, in dem anstatt auf einen Eurobetrag auf einen Jahresverbrauch von Heizenergie in Kilowattstunden pro Quadratmeter Wohnfläche abgestellt und auf ein unangemessenes Verbrauchsverhalten hingewiesen wurde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen, Urteil vom 14. Mai 2012, Aktenzeichen L 19 AS 2007/11, Rn 7 – 10 und 51, zu recherchieren unter www.juris.de). Ob dies allgemein als Kostensenkungsaufforderung ausreichend ist, ist fraglich, denn dem Leistungsempfänger steht zur Absenkung seiner Heizkosten bei einem weitgehend freien Gas-, Öl- und Kohlemarkt neben der Änderung des Verbrauchsverhalten auch die Möglichkeit des geschickten Einkaufs des Rohstoffes oder des Anbieterwechsels zur Absenkung seiner Heizkosten offen. Eine Kostensenkungsaufforderung, die nur auf das Verbrauchsverhalten abstellt, kann somit möglicherweise irreführend sein.
Im vorliegenden Fall kann das Gericht dieses jedoch unentschieden lassen, da die Klägerinnen aus dem einzigen ihnen zur Verfügung stehenden Versorgungsnetz Fernwärme beziehen. Dieses dürfte auf Grund des bestehenden Anschlusszwangs an das Fernwärmenetz in B auch die einzige Möglichkeit für die Klägerin sein, die vorhandene Wohnung zu heizen. Wollen die Klägerinnen ihre Unterkunft erhalten und ist ihr Verbrauchsverhalten tatsächlich unangemessen, bleibt ihnen also nur eine Umstellung ihres Verbrauchsverhaltens. Im Übrigen können die Klägerinnen in diesem Fall, in denen zum Fernwärmeanschluss keine Alternative besteht, den von dem Beklagten für maximal als angemessen Preis in Euro der monatlichen und jährlichen Heizkosten mit Hilfe ihrer Betriebskostenabrechnung oder durch Nachfrage beim Vermieter oder auch bei dem Beklagten ohne Probleme ausrechnen, da der Preis der Wärmeeinheit hierdurch leicht zu ermitteln ist. Das Schreiben des Beklagten vom 14. September 2009 erfüllt somit in hinreichender Weise die notwendige Warn- Aufklärungs- und Hinweisfunktion.
Schließlich können die im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 monatlich fälligen Vorauszahlungen für die Heizkosten der Klägerinnen nicht aus dem Grunde ausnahmsweise als angemessen übernommen werden, dass das tatsächliche Verbrauchsverhalten in diesem Zeitraum angemessen war. Eine Übernahme der unangemessen hohen monatlichen Abschläge käme in Betracht, wenn diese im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit einem unangemessenen Verbrauchsverhalten korrespondieren. Dieses wäre dadurch gerechtfertigt, dass die monatlich zu zahlenden Abschläge einerseits auf ein im Vorjahr vorangegangenes Verbrauchsverhalten zurückzuführen sind und nicht ohne Weiteres bei aktuell angemessenem Verbrauch zu ändern sind, da dieses ein entsprechendes Entgegenkommen des Vermieters voraussetzt. Im Übrigen ist dieses auch gesetzessystematisch gerechtfertigt, da der Leistungsempfänger bei unangemessen hohen monatlichen Vorauszahlungen und angemessenem Verbrauchsverhalten grundsätzlich bei der nächsten Betriebskostenabrechnung eine Rückzahlung zu erwarten hat, die gemäß § 22 Abs.1 S.4 SGB II a.F., § 22 Abs.3 SGB II in der derzeit gültigen Fassung ohne Rücksicht auf die Frage, wer diese Vorauszahlungen geleistet hat, auf seine laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat nach dem Zufluss der Rückzahlung anzurechnen wären. Vorliegend kann jedoch auch im Jahr 2010 kein angemessenes Verbrauchsverhalten festgestellt werden, da die Klägerinnen entsprechend der Betriebskostenabrechnung vom 5. Juli 2011 für das Jahr 2010 nach wie vor Heizkosten in Höhe von 1355,17 Euro hatten, was deutlich über dem maximal als angemessen anzuerkennenden Wert von 1256 Euro (101,30 Euro x 12) liegt, der sogar die im Jahr 2010 noch nicht berücksichtigungsfähigen Heizenergiekosten für die Warmwassererzeugung erfasst.
cc.) Zusammengefasst betragen die monatlich im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 als angemessen zu berücksichtigen Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger somit insgesamt 435,95 Euro (345,00 Euro Bruttokaltmiete + 90,95 Euro Heizkosten). Nur erläuternd zu erwähnen ist, dass der im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. August 2010 als angemessen angesehen Betrag von 96,96 Euro keine Berücksichtigung finden kann, da die Heizkosten für sich gesehen keinen eigenständiger Streitgegenstand darstellen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein – Westfahlen, a.a.O. Rn 34 m.w.N.) und die Kosten der Unterkunft und Heizung nach Berechnung der Kammer bei der Berechnung der Kammer mit 435,95 Euro höher ausfallen als die vom Beklagten zugrunde gelegten 433,58 Euro. Hinsichtlich einzelner unselbständige Berechnungspositionen der Leistungsberechnung gibt es keinen Vertrauensschutz, nur für das Gesamtergebnis.
dd.) Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerinnen beträgt somit 1138,95 Euro (704,00 Euro Regelsatz, Mehrbedarf und Sozialgeld + 435,95 Euro Kosten der Unterkunft). Hierbei entfällt auf die Klägerin zu 1.) ein Bedarf von 705,98 Euro (488,00 Euro Regelsatz und Mehrbedarf für Alleinerziehende + 217,98 Euro KdU nach Kopfteilen) und auf die Klägerin zu 2.) ein Bedarf von 432,97 Euro (215 Sozialgeld + 217,97 KdU).
b.) Die Klägerinnen verfügen nicht über hinreichendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, um ihren unter a.) festgestellten Bedarf in voller Höhe zu decken. Das vorhandene Einkommen ist jedoch nach vorangegangener Einkommensbereinigung anzurechnen.
Die Klägerin zu 1.) hatte im Monat September 2010 Einkommen aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 504,60 Euro und im Monat Oktober 2010 in Höhe von 487,78 Euro. In den Monaten November und Dezember 2010 hatte die Klägerin zu 1.) kein eigenes Einkommen. Die Klägerin zu 2.) hatte in den Monaten September 2010 bis Dezember 2010 Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro und Unterhalt in Höhe von monatlich 125,00 Euro, welcher vom Vater der Klägerin zu 2.) gezahlt wurde. Der von dem Beklagten zu Grunde gelegte Mindestbetrag von 133,00 Euro im Monat als Unterhaltsvorschuss wurde nicht gezahlt und kann somit nicht fiktiv angerechnet werden. Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist nur solches, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich wertmäßig zufließt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, Aktenzeichen B 4 AS 70/07 R Rn 25, zu recherchieren unter www.juris.de). Darauf, dass der Leistungsempfänger es durch eine fehlende Antragsstellung es möglicherweise verschuldet hat, dass ihm keine vorrangig anzurechnenden anderen Sozialleistungen zugeflossen sind, kommt es bei der Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II nicht an.
Das Einkommen der Klägerin zu 2.) ist im Umkehrschluss aus § 9 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB II und § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II zunächst auf deren grundsicherungsrechtlichen Bedarf vorrangig "vertikal" anzurechnen, da Sinn und Zweck der vorgenannten gesetzlichen Regelungen ist, dass Kinder mit ihrem Einkommen zunächst ihren eigenen Bedarf bis zur Bedarfsdeckung befriedigen und nicht für die anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder einstehen sollen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008, Aktenzeichen B 14 AS 55/07 R Rn 25, zu recherchieren unter www.juris.de). Die Klägerin zu 1.) hat einen monatlichen Bedarf von 432,97 Euro, der sich aus 215,00 Euro Sozialgeldbedarf und bei Aufteilung nach Kopfteilen hälftigen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 217,97 Euro zusammensetzt. Abzüglich des vorrangig auf den Bedarf der Klägerin zu 2.) anzurechnenden eigenen monatlichen Einkommens von 309 Euro (184,00 Euro Kindergeld + 125,00 Euro Unterhalt) ergibt sich ein ungedeckter Restbedarf in Höhe von monatlich 123,97 Euro, der bei vorrangiger Einkommenseinrechnung auf das Sozialgeld nur noch in Kosten der Unterkunft und Heizung besteht.
c.) Das verbleibende Einkommen der Klägerin zu 1.) ist gemäß § 9 Abs.1 und 2 SGB II gemäß der Bedarfsanteilmethode auf den noch ungedeckten Bedarf der Kläger "horizontal" zu verteilen. Die Klägerin zu 1.) hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen grundsicherungsrechtlich relevanten monatlichen Bedarf von 705,98 Euro, der sich aus 359,00 Euro Regelleistung, 129,00 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende und 217,98 Euro hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Die Klägerin zu 1.) hat somit in jedem Monat einen Bedarfsanteil von 85,06%, die Klägerin zu 2.) hat einen Bedarfsanteil von 14,94%.
aa.) Das Einkommen der Klägerin zu 1.) aus Arbeitslosengeld I im Monat September 2010 beträgt 504,60 Euro. Dieses Einkommen ist gemäß § 11 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB II a.F. i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 ALG II – VO um einen Pauschbetrag von 30,00 Euro für private Versicherungen zu bereinigen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 474,60 Euro verbleibt. Dieses ist gemäß den prozentualen Bedarfsanteilen in Höhe von 403,69 Euro auf den Bedarf der Klägerin zu 1.) und in Höhe von 70,91 Euro auf den Bedarf der Klägerin zu 2.) anzurechnen. Im Monat September 2010 besteht somit für die Klägerin zu 1.) ein Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe von 302,59 Euro (persönlicher Bedarf von 705,98 Euro – 403,69 Euro auf diesen anrechenbares Einkommen). Für die Klägerin zu 2.) besteht ein Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe von 53,06 Euro (ungedeckter persönlicher Restbedarf von 123,97 Euro – 70,91 Euro hierauf anrechenbares Einkommen). Da der Beklagte den Klägerinnen im streitgegenständlichen Bescheid nur 296,66 Euro bzw. 48,32 Euro bewilligt hat, besteht für die Klägerin zu 1.) ein Anspruch Gewährung weiterer 5,63 Euro (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) und für die Klägerin zu 2.) von 4,74 Euro (Kosten der Unterkunft und Heizung).
bb.) Das Einkommen der Klägerin zu 1.) aus Arbeitslosengeld I im Monat Oktober 2010 beträgt 487,78 Euro. Dieses Einkommen ist gemäß § 11 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB II a.F. i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 ALG II – VO um einen Pauschbetrag von 30,00 Euro für private Versicherungen zu bereinigen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 457,78 Euro verbleibt. Dieses ist nach gemäß den prozentualen Bedarfsanteilen in Höhe von 389,39 Euro auf den Bedarf der Klägerin zu 1.) und in Höhe von 68,39 Euro auf den Bedarf der Klägerin zu 2.) anzurechnen. Im Monat Oktober 2010 besteht somit für die Klägerin zu 1.) ein Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe von 316,59 Euro. Für die Klägerin zu 2.) besteht ein Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe von 53,06 Euro. Da der Beklagte den Klägerinnen im streitgegenständlichen Bescheid nur 311,13 Euro bzw. 50,67 Euro bewilligt hat, besteht für die Klägerin zu 1.) ein Anspruch Gewährung weiterer 5,46 Euro (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) und für die Klägerin zu 2.) von 4,91 Euro (Kosten der Unterkunft und Heizung).
cc.) In den Monaten November und Dezember 2010 hatte die Klägerin zu 1.) kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Insofern verbleibt es für sie bei einem ihrem persönlichen Bedarf entsprechenden Leistungsanspruch in Höhe von monatlich 705,98 Euro. Bei der Klägerin zu 2.) verbleibt ein Leistungsanspruch in Höhe des ungedeckten Restbedarfs in Höhe von monatlich 123,97 Euro. Da der Beklagten den Klägerinnen monatlich 704,79 Euro bzw. 114,79 Euro bewilligt hat, verbleibt ein Anspruch der Klägerin zu 1.) auf Gewährung monatlich weiterer 1,19 Euro und für die Klägerin zu 2.) ein Anspruch auf Gewährung weiterer 9,18 Euro.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Klägerinnen haben im Vergleich zu ihrem Klagebegehren in Höhe von rund einem Sechstel obsiegt. Jedoch ist weiter zu bedenken, dass ursprünglich auch der Bescheid vom 9. November 2010 Gegenstand des Klageverfahrens war. Durch die im Anerkenntniswege erfolgte Aufhebung des vorgenannten Bescheides hatten die Kläger monatlich bereits in Höhe von 5,88 Euro obsiegt. Dieses berücksichtigt erscheint es als angemessen, wenn der Beklagte ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten hat.
3.
Die Berufung war zuzulassen.
Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist nicht erreicht, da keiner der Beteiligten mit einem Geldbetrag über 750,00 Euro beschwert ist und nur Leistungen für einen Zeitraum von vier Monaten in Streit stehen, so dass die Berufung einer Zulassung bedurfte.
Die Kammer hat sich entschieden, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da sie der in diesem Streit entscheidenden Rechtsfrage, ob in Bezug auf die Berechnung der Bruttokaltmiete auf den Betriebskostenspiegel des Landes Brandenburg zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung zumisst. Das gleiche gilt für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II auf Grund eines unangemessenen Verbrauchverhaltens beim Kostenpunkt Wasser / Abwasser bei insgesamt angemessenen Unterkunftskosten zu kürzen. Schließlich wäre eine erneute obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage wünschenswert, ob ein Kostensenkungshinweis des Leistungsträgers, der nicht die jährlich oder monatlich für angemessen gehaltenen Heizkosten sondern den angemessenen Verbrauchswert benennt, im Fall der Fernwärme mit nur einer Anschlussmöglichkeit ausreicht, damit dem Leistungsempfänger eine Reduzierung seiner Heizkosten zumutbar ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6
14482 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48
15236 Frankfurt (Oder),
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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