L 13 AS 214/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 6326/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 214/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Der Umstand, dass der Antragsgegner nach dem Beschluss des SG, dem eine vorläufige Zahlungseinstellung vorausgegangen war, mit Bescheiden vom 18. Dezember 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Januar 2013 die Bewilligung der Leistungen ab dem 1. Juli 2012 aufgehoben und die Weitergewährung ab dem 1. Januar 2013 abgelehnt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sowie die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, einen Anordnungsanspruch zu begründen. Die Antragstellerin Ziff. 2 hat aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 23. März 2012 verwertbares Vermögen, welches die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller ausschließt. Das Hauseigentum kann zwar nach der Veräußerung und zwischenzeitlichen Eintragung des Sohnes der Antragsteller im Grundbuch nicht mehr dem Vermögen der Antragsteller zugeordnet werden. An dessen Stelle ist aber im Umfang der Schenkung in Höhe von 149.000,00 EUR der wirtschaftliche Wert des Rückforderungsanspruch nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) getreten (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2007, § 12 Rdnr. 24, Geiger in Münder (Hrsg.), 4. Aufl., 2011, § 12 Rdnr. 7).

Durch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Änderungsvertrag vom 15. Dezember 2012 ist insoweit keine Änderung eingetreten. Ebenso wie der Grundstückskaufvertrag selbst bedarf auch ein Änderungsvertrag, der zum Erlass oder einer Herabsetzung des Kaufpreises führt, gemäß § 311 b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung (BGH, Urteil vom 6. November 1981 - V ZR 138/80 - Juris, Palandt, BGB, 72, Aufl. 2013, § 311b Rdnr. 40). Der Änderungsvertrag, der keine Schenkung mehr vorsieht, ist daher gemäß § 125 BGB wegen Formmangels nichtig. Die Antragsteller wie auch deren Sohn müssen sich an der notariellen Vereinbarung festhalten lassen.

Es ist von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB nicht realisierbar wäre. Es wurde durch die Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch für den Senat auch nicht ersichtlich, dass der Sohn den Rückforderungsanspruch nicht erfüllen könnte, insbesondere, nachdem er nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit hat, die Rückforderung durch Zahlung des zum Unterhalt der Antragsteller erforderlichen Betrags abzuwenden. Dass er dieser Unterhaltsverpflichtung nicht zumindest in Höhe des Regelbedarfs sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum bis zum Beginn der Regelaltersrente des Antragstellers Ziff. 1 im Juni 2013 nachkommen könnte, wurde nicht glaubhaft gemacht. Leistungen nach dem SGB II könnte der Antragsteller Ziff. 1 unabhängig vom Vorliegen der Hilfebedürftigkeit ohnehin lediglich bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren und zwei Monaten beziehen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. § 7a SGB II).

Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den Sohn führt darüber hinaus dazu, dass auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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