Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1553/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 344/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung der ihr ab 01.01.2004 bewilligten Altersrente für Frauen bereits für die Zeit ab dem 01.05.2000.
Die 1940 geborene Klägerin beantragte am 04.01.2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Altersrente. Mit Bescheid vom 10.02.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin, die bis zum 30.04.2000 Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit bezog, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 01.05.2000 mit dem Zugangsfaktor 0,892.
Mit Schreiben vom 18.11.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen gemäß § 237a SGB VI erfülle. Bei dieser Altersrente würde sich kein oder nur ein geringerer Rentenabschlag und somit ein höherer Zahlungsanspruch ergeben. Die Klägerin möge der Beklagten binnen zwei Wochen mitteilen, ob sie anstelle ihrer bisherigen Rente die günstigere Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen wolle. Nachzahlungsbeträge könnten jedoch in analoger Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X höchstens für vier Kalenderjahre rückwirkend erbracht werden.
Am 24.11.2008 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie die Altersrente für Frauen begehre.
Am 24.11.2008 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 04.01.2000 anstelle ihrer bisherigen Rente Altersrente für Frauen ab dem 01.01.2004. Für die Zeit ab 01.01.2009 würden laufend monatlich 1.127,79 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2008 betrage die Nachzahlung 7.340,63 EUR. Die Anspruchsvoraussetzungen Altersrente für Frauen seien ab 04.02.2000 erfüllt. Die höhere Leistung werde längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.12.2008 Widerspruch ein. Die Altersrente sei ab 01.05.2000 neu zu berechnen, da von der Beklagten damals kein Hinweis auf die falsche Rentenart ergangen sei. Dieses Versäumnis könne nicht zu ihren Lasten gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Könne aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden und sei noch kein Verwaltungsakt ergangen, gelte bezüglich der rückwirkenden Zahlungserbringung in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren. Beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestünde eine vergleichbare Interessenlage. In beiden Fällen werde vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlange. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Berechtigte einen belastenden Verwaltungsakt erhalten habe oder schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen habe.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt und am 07.04.2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung verweist sie zunächst auf den Wortlaut des Bescheides, aus dem sich ergebe, dass die Beklagte von einer Antragstellung am 04.01.2000 ausgehe. Aus diesem Grund bleibe für § 44 SGB X kein Raum. Die Beklagte habe somit die Altersrente für Frauen ab dem 01.05.2000 zu gewähren. Die Beklagte habe damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein "Erstfestsetzungsverfahren" handele. Darüber hinaus habe die Beklagte den Bescheid vom 10.02.2000 nicht aufgehoben. Im Übrigen habe die Beklagte das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 26.06.2007, Az: B 4 R 19/07 R, übersehen. In diesem Urteil habe sich das BSG kritisch zu der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung zu § 44 Abs. 4 SGB X auseinandergesetzt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Sozialleistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu erbringen seien, bestehe nicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der bindende Bescheid vom 10.02.2000 sei im Rahmen des § 44 SGB X überprüft und der Klägerin anstelle der bisherigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Altersrente für Frauen bewilligt worden. Nach § 44 Abs. 4 SGB X könne die höhere Rentenleistung nur für die Zeit ab dem 01.01.2004 erbracht werden. § 44 Abs. 4 SGB X sei im Übrigen auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch analog anzuwenden.
Mit Urteil vom 08.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X finde im vorliegenden Fall direkte Anwendung. Der Bescheid vom 10.02.2000 sei insoweit ein für die Klägerin nicht begünstigender Verwaltungsakt, als hierin eine Altersrente nach § 237 SGB VI bewilligt worden sei, die für die Klägerin zu einem niedrigeren Zahlungsanspruch geführt habe als die ihr ebenfalls zustehende Altersrente für Frauen. Die Beklagte habe bei der Erteilung des Bescheides am 10.02.2000 auch das Recht unrichtig angewandt, indem sie das sogenannte Günstigkeitsprinzip missachtet habe. Dieses Prinzip sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger beim Antrag eines Versicherten auf eine vorzeitiger Altersrente diesen so auszulegen habe, dass der auf die ihm günstigste Altersrentenart gerichtet sei, unabhängig davon, welche Rentenunterart der Versicherte in dem ihm ausgegebenen Vordruck angekreuzt habe (BSG, Urteil vom 29.11.2007, Az: B 13 R 44/07 R). Die Beklagte hätte somit der Klägerin bei ordnungsgemäßer Anwendung des Rechts eine Altersrente für Frauen bewilligen müssen, da diese geringere Abschläge gehabt und somit zu einem höheren Zahlungsanspruch geführt hätte. Da § 44 SGB X als Sondervorschrift den Regelungen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorgehe (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB 1, Vorbemerkungen zu §§ 38-47 Rn. 55), bedürfe es auch keiner Ausführungen mehr darüber, ob ein solcher Anspruch gegeben gewesen sei. Eine Auslegung des Bescheides vom 24.11.2008 ergebe außerdem, dass die Beklagte den Verwaltungsakt vom 10.02.2000 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückgenommen habe. Schon aus dem Wort "anstelle" ergebe sich, dass die Beklagte nicht neben der bereits bewilligten Altersrente nach § 237 SGB VI auch noch eine Altersrente nach § 237a SGB VI bewilligen habe bewilligen wollen, sondern dass vielmehr die mit Bescheid vom 24.11.2008 bewilligte Rente die bislang bewilligte Rente habe ersetzt werden sollen. Ein solcher Ersatz gehe jedoch zwingend mit einer Rücknahme der ursprünglich bewilligten Rentenart einher. Zudem sei in der Begründung des Verwaltungsaktes vom 24.11.2008 mehrfach das Wort "Rücknahme" erwähnt. Schließlich sei der Bescheid vom 24.11.2008 so auszulegen, dass die Beklagte den Bescheid vom 10.02.2000 auch für die Zeit ab 01.05.2000 habe zurücknehmen wollen und lediglich die Zahlung für die Zeit ab 01.01.2004 begrenzt habe. Zwar teile der Verfügungssatz des Bescheides mit, dass die Rente erst am 01.01.2004 beginne. Aus der Begründung des Verwaltungsaktes ergebe sich jedoch, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits ab dem 04.02.2000 erfüllt seien und lediglich die Nachzahlung auf die Zeit ab dem 01.01.2004 begrenzt werde. Da aus den oben angegebenen Gründen § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X direkt einschlägig sei, finde auch § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X direkte Anwendung. Die Nachzahlung sei somit zutreffend auf vier Jahre begrenzt.
Gegen dieses ihr am 12.01.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.01.2011 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, ausgehend von einer Rentenantragstellung am 04.01.2000 könne nach der Vorschrift von § 99 SGB VI die Rente am 01.05.2000 zu beginnen, ohne dass § 44 Abs. 4 SGB X Anwendung finde. Die Auffassung des SG, dass hier § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X direkt einschlägig sei, werde nicht geteilt. Es habe vielmehr eine Bereinigung im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu erfolgen. Dies sehe im Übrigen auch die Beklagte so. Die Beklagte habe in 5.200 Fällen ihren Versicherten ganz gezielt Leistungen vorenthalten, was es ausschließe, dass sie sich in diesen Fällen für eine Nichtzahlung von Leistungen für vergangene Zeiträume auf § 44 Abs. 4 SGB X stützen könne. Die Beklagte müsse nachweisen, wann sie erstmals über den am 04.01.2000 gestellten Antrag auf Altersrente für Frauen entschieden habe. Dies sei nach ihrer Auffassung erstmalig am 24.11.2008 geschehen. Eine Anwendung von § 44 SGB X sei hier gänzlich ausgeschlossen, zumal die Beklagte mit ihren Verwaltungsentscheidungen nie einen früheren Bescheid aufgehoben habe. Es liegt hier eindeutig ein so genanntes Erstfeststellungsverfahren für die Altersrente für Frauen vor. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2008, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2009 sei schon allein deshalb rechtswidrig, weil aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften der Beginn der Altersrente für Frauen mit dem 01.01.2004 nicht korrekt festgelegt sei. Der Verfügungssatz im angefochtenen Bescheid vom 24.11.2008 verletzt eindeutig ihre Rechte. Schon allein aufgrund von dieses Sachverhalts seien die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben bzw. abzuändern. Es sei ein Beginn der Altersrente für Frauen am 01.05.2000 festzustellen. Die Mitarbeiterin bei der Stadtverwaltung W., welche am 04.01.2000 den Rentenantrag entgegengenommen habe, sei mit der Angelegenheit offensichtlich überfordert gewesen. Sie habe nach der Bestätigung in der Anmeldung zur KVdR bei "Rentenart" sowohl die Altersrente nach Arbeitslosigkeit als auch die Altersrente für Frauen angegeben. Es könne also davon ausgegangen werden, dass auch beide Rentenarten im Antragsvordruck auf Rente angekreuzt gewesen seien. Nach Vorliegen des Rentenantrags habe die Beklagte die erforderliche Beratung unterlassen. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei geklärt, dass ein Leistungsträger im Hinblick auf seine gesetzlichen Beratungspflichten darauf hinzuwirken habe, dass ein Versicherter die für ihn günstigste Sozialleistung erhalte. Man hätte die Versicherte bei Bearbeitung des Rentenantrages im Jahr 2000 und vor der erfolgten Bescheiderteilung dementsprechend darauf hinweisen müssen, dass die Altersrente für Frauen in ihrem Fall die günstigere Rente sei, da es bei ihr zu einem geringeren Rentenabschlag komme und damit zu einer höheren Rente. Dies sei unterblieben. Der vorliegende Fall sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu bereinigen. Die Regelung von § 44 Abs. 1 SGB X finde im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei vielmehr aufgrund des Rentenantrags vom 04.01.2000 die Altersrente für Frauen ab dem 01.05.2000 zu bewilligen. Über den Antrag auf Gewährung von Altersrente für Frauen habe die Beklagte erstmalig mit Bescheid vom 24.11.2008 entschieden. Für die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X bleibe daher kein Raum, damit sei die Altersrente für Frauen auch ab dem 01.05.2000 zu zahlen. In einem gleich gelagerten Fall habe die Beklagte am 26.08.2010 ein Teilanerkenntnis bezüglich dem tatsächlich zutreffenden Beginn der Altersrente für Frauen abgegeben. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften sei der Beginn der Altersrente für Frauen hier der 01.05.2000. Ab wann die höhere Rentenleistung gezahlt werden könne, sei ein anderes Problem. Im gleich gelagerten Fall habe die Beklagte im Zuge eines geltend gemachten Amtshaftungsanspruches zwischenzeitlich eine Schadensersatzforderung anerkannt für den Zeitraum vor dem 01.01.2004 und zwar entsprechend der höheren Beträge der Altersrente für Frauen. Sollte die Beklagte den Beginn der Altersrente für Frauen ab 01.05.2000 anerkennen, könne das Verfahren durch einen Vergleich erledigt werden. Die Beklagte müsse nur zum Ausdruck bringen, dass für die Zeit vom 01.05.2000 bis 31.12.2003 eine Schadensersatzforderung in Höhe der entgangenen höheren Altersrente für Frauen zuzüglich Zinsen anerkannt werde und die außergerichtlichen Kosten mit einer Quotelung übernehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts vom 08.12.2010 und den Bescheid vom 24.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 10.02.2000 zurückzunehmen und diese zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen bereits ab dem 01.05.2000 zu gewähren und höhere Rentenleistungen ab 01.05.2000 zu zahlen; hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, Gerichtsakte des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die rückwirkende Gewährung und Zahlung der Altersrente für Frauen bereits ab dem 01.05.2000. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R -‚ veröffentlicht in Juris), aus der sich ergibt, dass in der Regel die günstigste Altersrente zu gewähren ist, hätte hier, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, auf den ursprünglichen Rentenantrag vom 04.01.2000 Altersrente für Frauen gewährt werden müssen. Der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährende Rentenbescheid war damit rechtswidrig, weil nicht die günstigste und damit die nach dem Günstigkeitsprinzip grundsätzlich begehrte Rente gewährt worden war. Die Zuerkennung der Altersrente für Frauen setzte die Rücknahme dieses Bescheids voraus, so dass hierüber nach § 44 SGB X zu entscheiden war, was sich ebenfalls aus der zitierten Entscheidung des BSG (Urteil vom 29.11.2007 a.a.O.) ergibt. Diese Vorschrift wurde hier auch zutreffend angewandt. Aus dem Herstellungsrecht lässt sich unmittelbar kein Anspruch auf Sozialleistungen herleiten. Im materiellen Sozialrecht ist er grundsätzlich nur auf die Fiktion des rechtzeitigen Vorliegens von Anspruchsvoraussetzungen gerichtet, die im Wesentlichen nur wegen der Pflichtverletzung des Trägers nicht rechtzeitig erfüllt waren. Dem entspricht es hier, dass angenommen wird, der Rentenantrag sei von Anfang - wie im Falle einer entsprechenden Beratung - auf die Altersrente für Frauen gerichtet gewesen. Davon ist die Beklagte ausgegangen. Ob diese Annahme aus dem Begünstigungsprinzip unmittelbar oder einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers entnommen wird, macht keinen Unterschied. Die Rentenantragstellung ist aber nur eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente maßgeblich sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 40/11 -, veröffentlicht in Juris). Sie kann nur im Zusammenwirken mit anderen Regelungen zu einem Rentenbeginn hier frühestens ab 01.03.2000 führen.
Damit galt der Antrag auf Altersrente für Frauen zwar bereits am 04.01.2000 gestellt. Auf diesen Antrag ist jedoch mit Bescheid vom 10.05.2000 - wenn auch zu Unrecht - der Klägerin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährt worden und auf der Grundlage des gestellten oder fingierten Antrags vom 04.01.2000 über den geltend gemachten Anspruch mit dem das Rentenverfahren abschließenden Rentenbescheid entschieden worden (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2007 a.a.O.). Dieser Rentenbescheid ist bindend geworden. Von dieser Bindungswirkung kann in Fällen wie diesen lediglich nach § 44 SGB X abgewichen werden und damit mit keiner längeren als der in dessen Absatz 4 geregelten Rückwirkung (BSG, Urteil vom 07.02.2012 a.a.O.). Der ursprüngliche rechtswidrige Rentenbescheid, der der nun erneut begehrten Altersrente für Frauen entgegensteht, war damit gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Rücknahme wird allerdings durch § 44 Abs. 4 SGB X zeitlich begrenzt. Zwar wird nach Wortlaut der Regelung allein die Erbringung von Sozialleistungen nach einem Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme ausgeschlossen und nicht die Rücknahme selbst, die im ersten Halbsatz des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X vorausgesetzt wird. Doch ist aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben abzuleiten, dass die Geltendmachung eines Anspruchs missbräuchlich (und deshalb unzulässig) ist, wenn die Erfüllung des Anspruchs keinen relevanten Vorteil mehr bewirken kann (Baumeister, in: jurisPK-SGB X, § 44 Rn. 110 m.w.N.). Damit bleibt es bis zum 31.03.2004 bei der ursprünglich gewährten Rente. Insoweit ist eine Rücknahme zu Recht nicht erfolgt. Dementsprechend kann hier auch ein Anspruch auf Gewährung der Altersrente für Frauen (anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) bzw. auf Feststellung des Beginns dieser Rente (dem bereits das Verbot der Elementenfeststellung entgegenstehen dürfte) nicht zulässig geltend gemacht werden.
Ob in Fällen, wie diesem, § 34 Abs. 4 SGB VI, der mit Wirkung zum 01.01.2008 dahingehend geändert worden ist, dass ein Wechsel von einer Rentenart in eine andere nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine Rente bereits bestandskräftig bewilligt wurde, sondern auch für Zeiten des Bezuges, der Umwandlung der Rente grundsätzlich und damit auch für die Zukunft entgegensteht (verneinend für die bis zum 31.12.2007 geltende Fassung BSG, Urteil vom 29.11.2007 a.a.O.; a.A. BayLSG, Urteile vom 20.07.2011 - L 20 R 259/11 - und 17.08.2011 - L 20 R 548/10 , veröffentlicht in Juris zu § 34 Abs. 4 2. Alt. SGB VI in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung), bedarf keiner Klärung. Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift hier nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch auf Altersrente für Frauen bereits ab dem 04.02.2000 und damit vor Inkrafttreten des § 34 SGB VI n.F. bestanden hat (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Streitgegenständlich ist aber nicht die Umwandlung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für Frauen als solche, sondern lediglich der Zeitraum, ab dem die Altersrente für Frauen anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit rückwirkend zu gewähren und zu zahlen ist. Insofern ergibt sich, wie dargelegt, dass bereits § 44 Abs. 4 SGB X einer rückwirkenden Gewährung und Zahlung dieser günstigeren Rente bereits ab dem 01.05.2000 entgegensteht und die rückwirkende Änderung des Rentenbescheids vom 10.05.2000 auf Antrag vom 24.11.2008 erst ab dem 01.01.2004 zulässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung der ihr ab 01.01.2004 bewilligten Altersrente für Frauen bereits für die Zeit ab dem 01.05.2000.
Die 1940 geborene Klägerin beantragte am 04.01.2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Altersrente. Mit Bescheid vom 10.02.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin, die bis zum 30.04.2000 Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit bezog, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 01.05.2000 mit dem Zugangsfaktor 0,892.
Mit Schreiben vom 18.11.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen gemäß § 237a SGB VI erfülle. Bei dieser Altersrente würde sich kein oder nur ein geringerer Rentenabschlag und somit ein höherer Zahlungsanspruch ergeben. Die Klägerin möge der Beklagten binnen zwei Wochen mitteilen, ob sie anstelle ihrer bisherigen Rente die günstigere Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen wolle. Nachzahlungsbeträge könnten jedoch in analoger Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X höchstens für vier Kalenderjahre rückwirkend erbracht werden.
Am 24.11.2008 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie die Altersrente für Frauen begehre.
Am 24.11.2008 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 04.01.2000 anstelle ihrer bisherigen Rente Altersrente für Frauen ab dem 01.01.2004. Für die Zeit ab 01.01.2009 würden laufend monatlich 1.127,79 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2008 betrage die Nachzahlung 7.340,63 EUR. Die Anspruchsvoraussetzungen Altersrente für Frauen seien ab 04.02.2000 erfüllt. Die höhere Leistung werde längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.12.2008 Widerspruch ein. Die Altersrente sei ab 01.05.2000 neu zu berechnen, da von der Beklagten damals kein Hinweis auf die falsche Rentenart ergangen sei. Dieses Versäumnis könne nicht zu ihren Lasten gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Könne aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden und sei noch kein Verwaltungsakt ergangen, gelte bezüglich der rückwirkenden Zahlungserbringung in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren. Beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestünde eine vergleichbare Interessenlage. In beiden Fällen werde vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlange. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Berechtigte einen belastenden Verwaltungsakt erhalten habe oder schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen habe.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt und am 07.04.2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung verweist sie zunächst auf den Wortlaut des Bescheides, aus dem sich ergebe, dass die Beklagte von einer Antragstellung am 04.01.2000 ausgehe. Aus diesem Grund bleibe für § 44 SGB X kein Raum. Die Beklagte habe somit die Altersrente für Frauen ab dem 01.05.2000 zu gewähren. Die Beklagte habe damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein "Erstfestsetzungsverfahren" handele. Darüber hinaus habe die Beklagte den Bescheid vom 10.02.2000 nicht aufgehoben. Im Übrigen habe die Beklagte das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 26.06.2007, Az: B 4 R 19/07 R, übersehen. In diesem Urteil habe sich das BSG kritisch zu der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung zu § 44 Abs. 4 SGB X auseinandergesetzt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Sozialleistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu erbringen seien, bestehe nicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der bindende Bescheid vom 10.02.2000 sei im Rahmen des § 44 SGB X überprüft und der Klägerin anstelle der bisherigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Altersrente für Frauen bewilligt worden. Nach § 44 Abs. 4 SGB X könne die höhere Rentenleistung nur für die Zeit ab dem 01.01.2004 erbracht werden. § 44 Abs. 4 SGB X sei im Übrigen auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch analog anzuwenden.
Mit Urteil vom 08.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X finde im vorliegenden Fall direkte Anwendung. Der Bescheid vom 10.02.2000 sei insoweit ein für die Klägerin nicht begünstigender Verwaltungsakt, als hierin eine Altersrente nach § 237 SGB VI bewilligt worden sei, die für die Klägerin zu einem niedrigeren Zahlungsanspruch geführt habe als die ihr ebenfalls zustehende Altersrente für Frauen. Die Beklagte habe bei der Erteilung des Bescheides am 10.02.2000 auch das Recht unrichtig angewandt, indem sie das sogenannte Günstigkeitsprinzip missachtet habe. Dieses Prinzip sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger beim Antrag eines Versicherten auf eine vorzeitiger Altersrente diesen so auszulegen habe, dass der auf die ihm günstigste Altersrentenart gerichtet sei, unabhängig davon, welche Rentenunterart der Versicherte in dem ihm ausgegebenen Vordruck angekreuzt habe (BSG, Urteil vom 29.11.2007, Az: B 13 R 44/07 R). Die Beklagte hätte somit der Klägerin bei ordnungsgemäßer Anwendung des Rechts eine Altersrente für Frauen bewilligen müssen, da diese geringere Abschläge gehabt und somit zu einem höheren Zahlungsanspruch geführt hätte. Da § 44 SGB X als Sondervorschrift den Regelungen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorgehe (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB 1, Vorbemerkungen zu §§ 38-47 Rn. 55), bedürfe es auch keiner Ausführungen mehr darüber, ob ein solcher Anspruch gegeben gewesen sei. Eine Auslegung des Bescheides vom 24.11.2008 ergebe außerdem, dass die Beklagte den Verwaltungsakt vom 10.02.2000 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückgenommen habe. Schon aus dem Wort "anstelle" ergebe sich, dass die Beklagte nicht neben der bereits bewilligten Altersrente nach § 237 SGB VI auch noch eine Altersrente nach § 237a SGB VI bewilligen habe bewilligen wollen, sondern dass vielmehr die mit Bescheid vom 24.11.2008 bewilligte Rente die bislang bewilligte Rente habe ersetzt werden sollen. Ein solcher Ersatz gehe jedoch zwingend mit einer Rücknahme der ursprünglich bewilligten Rentenart einher. Zudem sei in der Begründung des Verwaltungsaktes vom 24.11.2008 mehrfach das Wort "Rücknahme" erwähnt. Schließlich sei der Bescheid vom 24.11.2008 so auszulegen, dass die Beklagte den Bescheid vom 10.02.2000 auch für die Zeit ab 01.05.2000 habe zurücknehmen wollen und lediglich die Zahlung für die Zeit ab 01.01.2004 begrenzt habe. Zwar teile der Verfügungssatz des Bescheides mit, dass die Rente erst am 01.01.2004 beginne. Aus der Begründung des Verwaltungsaktes ergebe sich jedoch, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits ab dem 04.02.2000 erfüllt seien und lediglich die Nachzahlung auf die Zeit ab dem 01.01.2004 begrenzt werde. Da aus den oben angegebenen Gründen § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X direkt einschlägig sei, finde auch § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X direkte Anwendung. Die Nachzahlung sei somit zutreffend auf vier Jahre begrenzt.
Gegen dieses ihr am 12.01.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.01.2011 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, ausgehend von einer Rentenantragstellung am 04.01.2000 könne nach der Vorschrift von § 99 SGB VI die Rente am 01.05.2000 zu beginnen, ohne dass § 44 Abs. 4 SGB X Anwendung finde. Die Auffassung des SG, dass hier § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X direkt einschlägig sei, werde nicht geteilt. Es habe vielmehr eine Bereinigung im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu erfolgen. Dies sehe im Übrigen auch die Beklagte so. Die Beklagte habe in 5.200 Fällen ihren Versicherten ganz gezielt Leistungen vorenthalten, was es ausschließe, dass sie sich in diesen Fällen für eine Nichtzahlung von Leistungen für vergangene Zeiträume auf § 44 Abs. 4 SGB X stützen könne. Die Beklagte müsse nachweisen, wann sie erstmals über den am 04.01.2000 gestellten Antrag auf Altersrente für Frauen entschieden habe. Dies sei nach ihrer Auffassung erstmalig am 24.11.2008 geschehen. Eine Anwendung von § 44 SGB X sei hier gänzlich ausgeschlossen, zumal die Beklagte mit ihren Verwaltungsentscheidungen nie einen früheren Bescheid aufgehoben habe. Es liegt hier eindeutig ein so genanntes Erstfeststellungsverfahren für die Altersrente für Frauen vor. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2008, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2009 sei schon allein deshalb rechtswidrig, weil aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften der Beginn der Altersrente für Frauen mit dem 01.01.2004 nicht korrekt festgelegt sei. Der Verfügungssatz im angefochtenen Bescheid vom 24.11.2008 verletzt eindeutig ihre Rechte. Schon allein aufgrund von dieses Sachverhalts seien die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben bzw. abzuändern. Es sei ein Beginn der Altersrente für Frauen am 01.05.2000 festzustellen. Die Mitarbeiterin bei der Stadtverwaltung W., welche am 04.01.2000 den Rentenantrag entgegengenommen habe, sei mit der Angelegenheit offensichtlich überfordert gewesen. Sie habe nach der Bestätigung in der Anmeldung zur KVdR bei "Rentenart" sowohl die Altersrente nach Arbeitslosigkeit als auch die Altersrente für Frauen angegeben. Es könne also davon ausgegangen werden, dass auch beide Rentenarten im Antragsvordruck auf Rente angekreuzt gewesen seien. Nach Vorliegen des Rentenantrags habe die Beklagte die erforderliche Beratung unterlassen. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei geklärt, dass ein Leistungsträger im Hinblick auf seine gesetzlichen Beratungspflichten darauf hinzuwirken habe, dass ein Versicherter die für ihn günstigste Sozialleistung erhalte. Man hätte die Versicherte bei Bearbeitung des Rentenantrages im Jahr 2000 und vor der erfolgten Bescheiderteilung dementsprechend darauf hinweisen müssen, dass die Altersrente für Frauen in ihrem Fall die günstigere Rente sei, da es bei ihr zu einem geringeren Rentenabschlag komme und damit zu einer höheren Rente. Dies sei unterblieben. Der vorliegende Fall sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu bereinigen. Die Regelung von § 44 Abs. 1 SGB X finde im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei vielmehr aufgrund des Rentenantrags vom 04.01.2000 die Altersrente für Frauen ab dem 01.05.2000 zu bewilligen. Über den Antrag auf Gewährung von Altersrente für Frauen habe die Beklagte erstmalig mit Bescheid vom 24.11.2008 entschieden. Für die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X bleibe daher kein Raum, damit sei die Altersrente für Frauen auch ab dem 01.05.2000 zu zahlen. In einem gleich gelagerten Fall habe die Beklagte am 26.08.2010 ein Teilanerkenntnis bezüglich dem tatsächlich zutreffenden Beginn der Altersrente für Frauen abgegeben. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften sei der Beginn der Altersrente für Frauen hier der 01.05.2000. Ab wann die höhere Rentenleistung gezahlt werden könne, sei ein anderes Problem. Im gleich gelagerten Fall habe die Beklagte im Zuge eines geltend gemachten Amtshaftungsanspruches zwischenzeitlich eine Schadensersatzforderung anerkannt für den Zeitraum vor dem 01.01.2004 und zwar entsprechend der höheren Beträge der Altersrente für Frauen. Sollte die Beklagte den Beginn der Altersrente für Frauen ab 01.05.2000 anerkennen, könne das Verfahren durch einen Vergleich erledigt werden. Die Beklagte müsse nur zum Ausdruck bringen, dass für die Zeit vom 01.05.2000 bis 31.12.2003 eine Schadensersatzforderung in Höhe der entgangenen höheren Altersrente für Frauen zuzüglich Zinsen anerkannt werde und die außergerichtlichen Kosten mit einer Quotelung übernehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts vom 08.12.2010 und den Bescheid vom 24.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 10.02.2000 zurückzunehmen und diese zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen bereits ab dem 01.05.2000 zu gewähren und höhere Rentenleistungen ab 01.05.2000 zu zahlen; hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, Gerichtsakte des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die rückwirkende Gewährung und Zahlung der Altersrente für Frauen bereits ab dem 01.05.2000. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R -‚ veröffentlicht in Juris), aus der sich ergibt, dass in der Regel die günstigste Altersrente zu gewähren ist, hätte hier, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, auf den ursprünglichen Rentenantrag vom 04.01.2000 Altersrente für Frauen gewährt werden müssen. Der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährende Rentenbescheid war damit rechtswidrig, weil nicht die günstigste und damit die nach dem Günstigkeitsprinzip grundsätzlich begehrte Rente gewährt worden war. Die Zuerkennung der Altersrente für Frauen setzte die Rücknahme dieses Bescheids voraus, so dass hierüber nach § 44 SGB X zu entscheiden war, was sich ebenfalls aus der zitierten Entscheidung des BSG (Urteil vom 29.11.2007 a.a.O.) ergibt. Diese Vorschrift wurde hier auch zutreffend angewandt. Aus dem Herstellungsrecht lässt sich unmittelbar kein Anspruch auf Sozialleistungen herleiten. Im materiellen Sozialrecht ist er grundsätzlich nur auf die Fiktion des rechtzeitigen Vorliegens von Anspruchsvoraussetzungen gerichtet, die im Wesentlichen nur wegen der Pflichtverletzung des Trägers nicht rechtzeitig erfüllt waren. Dem entspricht es hier, dass angenommen wird, der Rentenantrag sei von Anfang - wie im Falle einer entsprechenden Beratung - auf die Altersrente für Frauen gerichtet gewesen. Davon ist die Beklagte ausgegangen. Ob diese Annahme aus dem Begünstigungsprinzip unmittelbar oder einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers entnommen wird, macht keinen Unterschied. Die Rentenantragstellung ist aber nur eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente maßgeblich sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 40/11 -, veröffentlicht in Juris). Sie kann nur im Zusammenwirken mit anderen Regelungen zu einem Rentenbeginn hier frühestens ab 01.03.2000 führen.
Damit galt der Antrag auf Altersrente für Frauen zwar bereits am 04.01.2000 gestellt. Auf diesen Antrag ist jedoch mit Bescheid vom 10.05.2000 - wenn auch zu Unrecht - der Klägerin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährt worden und auf der Grundlage des gestellten oder fingierten Antrags vom 04.01.2000 über den geltend gemachten Anspruch mit dem das Rentenverfahren abschließenden Rentenbescheid entschieden worden (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2007 a.a.O.). Dieser Rentenbescheid ist bindend geworden. Von dieser Bindungswirkung kann in Fällen wie diesen lediglich nach § 44 SGB X abgewichen werden und damit mit keiner längeren als der in dessen Absatz 4 geregelten Rückwirkung (BSG, Urteil vom 07.02.2012 a.a.O.). Der ursprüngliche rechtswidrige Rentenbescheid, der der nun erneut begehrten Altersrente für Frauen entgegensteht, war damit gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Rücknahme wird allerdings durch § 44 Abs. 4 SGB X zeitlich begrenzt. Zwar wird nach Wortlaut der Regelung allein die Erbringung von Sozialleistungen nach einem Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme ausgeschlossen und nicht die Rücknahme selbst, die im ersten Halbsatz des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X vorausgesetzt wird. Doch ist aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben abzuleiten, dass die Geltendmachung eines Anspruchs missbräuchlich (und deshalb unzulässig) ist, wenn die Erfüllung des Anspruchs keinen relevanten Vorteil mehr bewirken kann (Baumeister, in: jurisPK-SGB X, § 44 Rn. 110 m.w.N.). Damit bleibt es bis zum 31.03.2004 bei der ursprünglich gewährten Rente. Insoweit ist eine Rücknahme zu Recht nicht erfolgt. Dementsprechend kann hier auch ein Anspruch auf Gewährung der Altersrente für Frauen (anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) bzw. auf Feststellung des Beginns dieser Rente (dem bereits das Verbot der Elementenfeststellung entgegenstehen dürfte) nicht zulässig geltend gemacht werden.
Ob in Fällen, wie diesem, § 34 Abs. 4 SGB VI, der mit Wirkung zum 01.01.2008 dahingehend geändert worden ist, dass ein Wechsel von einer Rentenart in eine andere nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine Rente bereits bestandskräftig bewilligt wurde, sondern auch für Zeiten des Bezuges, der Umwandlung der Rente grundsätzlich und damit auch für die Zukunft entgegensteht (verneinend für die bis zum 31.12.2007 geltende Fassung BSG, Urteil vom 29.11.2007 a.a.O.; a.A. BayLSG, Urteile vom 20.07.2011 - L 20 R 259/11 - und 17.08.2011 - L 20 R 548/10 , veröffentlicht in Juris zu § 34 Abs. 4 2. Alt. SGB VI in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung), bedarf keiner Klärung. Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift hier nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch auf Altersrente für Frauen bereits ab dem 04.02.2000 und damit vor Inkrafttreten des § 34 SGB VI n.F. bestanden hat (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Streitgegenständlich ist aber nicht die Umwandlung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für Frauen als solche, sondern lediglich der Zeitraum, ab dem die Altersrente für Frauen anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit rückwirkend zu gewähren und zu zahlen ist. Insofern ergibt sich, wie dargelegt, dass bereits § 44 Abs. 4 SGB X einer rückwirkenden Gewährung und Zahlung dieser günstigeren Rente bereits ab dem 01.05.2000 entgegensteht und die rückwirkende Änderung des Rentenbescheids vom 10.05.2000 auf Antrag vom 24.11.2008 erst ab dem 01.01.2004 zulässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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