L 10 U 548/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 5979/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 548/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.12.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Eine derartige Erfolgsaussicht verneint der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht.

Im Klageverfahren begehrt der Kläger im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente wegen eines - von der Beklagten anerkannten - Unfalles am 04.03.2011, als er sich während einer stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation eine Schulterverletzung zuzog. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2012 (Bl. 430 VA) anerkannte die Beklagte eine Schulterprellung rechts mit vorübergehender Verschlimmerung einer vorbestehenden Schultererkrankung als Unfallfolge, sie lehnte die Gewährung von Verletztenrente aber unter Hinweis auf massive Vorschädigungen des rechten Schultergelenkes und auf der Grundlage des bei Prof. Dr. K. eingeholten Gutachtens (Bl. 373 ff. VA) ab. Der Gutachter legte u.a. dar, dass es durch das Ereignis am 04.03.2011 nicht zu einer strukturellen Schädigung sondern nur zu einer vorübergehenden Beschwerdeverschlechterung gekommen sei.

Wie das Sozialgericht vermag auch der Senat auf Grund des hier allein streitigen Ereignisses vom 04.03.2011 keine rentenrelevante gesundheitliche Einschränkung festzustellen. Prof. Dr. K. hat dargelegt, dass es bei diesem Ereignis zu keiner strukturellen Schädigung kam. Auch aus dem Befund der nach dem Ereignis am 11.03.2011 angefertigten Magnetresonanztomografie (Bl. 63 VA) ergeben sich keine Hinweise auf akute, also traumatische Substanzschädigungen. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist auch keine Verschlechterung der Funktion des rechten Schultergelenkes nachweisbar. So beschrieb Dr. D. in einem unfallchirurgischen Gutachten im September 2010 (Bl. 138 ff. VA) ein aktives Bewegungsmaß für das Anheben des rechten Armes nach vorne von 100° und für das Anheben zur Seite von 90°. Prof. Dr. K. dokumentierte für den Zeitpunkt seiner Untersuchung im Oktober 2011 für beide Bewegungsrichtungen 90°, sodass von keiner relevanten Verschlechterung auszugehen ist.

Soweit sich der Kläger auf Gutachten seines behandelnden Arztes Dr. K. beruft, sind dort zum Teil passive Bewegungsmaße dokumentiert, die keine entscheidungsrelevanten Aussagen über die tatsächliche Funktionalität des Schultergelenkes im allgemeinen Erwerbsleben zulassen. Zu entnehmen ist seinen Ausführungen allerdings (Gutachten vom 03.06.2011, Bl. 14, 15 SG-Akte), dass in der früheren Begutachtung im November 2010 das Anheben des Armes aktiv seitlich und nach vorne jeweils bis 95° möglich gewesen war. Dieses Maß stimmt im Wesentlichen mit den von Dr. D. vor dem in Rede stehenden Unfall und von Prof. Dr. K. nach dem in Rede stehenden Unfall gemessenen Werten überein. Soweit Dr. K. für den Zeitpunkt der Untersuchung am 03.06.2011 für das Anheben des Armes aktiv seitlich und nach vorne eine Einschränkung der Bewegung auf jeweils 60° dokumentierte (Bl. 16 SG-Akte), war dies nicht von Dauer, wie die von Prof. Dr. K. im Oktober 2011 erhobenen Bewegungsmaße (jeweils 90°) zeigen.

Soweit der Kläger neben Verletztenrente allgemein Entschädigungsleistungen begehrt, ist dies mangels Konkretisierung unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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