Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 U 7536/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 760/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 04.02.2013 ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für ermessensgerecht, die Kosten des vom SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Wü. vom 15.06.2010 mit Ergänzung vom 05.10.2010 nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kostenantrag des Klägers vom 05.07.2011, in dem versehentlich das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. We. angeführt wird, war entsprechend auszulegen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. Wü. vom 15.06.2010/05.10.2010 auf die Staatskasse zu übernehmen. Weder für das Urteil des SG vom 16.05.2011 noch für die Entscheidung des Senats vom 29.06.2012 im Berufungsverfahren, die das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Klägers bestätigt hat, waren die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Wü. von Bedeutung. Zutreffend ist im angefochtenen Kostenbeschluss des SG dargelegt, dass das Gutachten nicht geeignet war, den Kläger seinem Prozessziel näher zu bringen. Die Urteile in beiden Instanzen stützen sich nicht auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Wü ...
Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Gutachten hat das Verfahren auch nicht durch einen sonstigen Erkenntnisgewinn, der die Sachentscheidung erleichtert oder sonst beeinflusst hätte, gefördert. Solche Aspekte sind vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, das Gutachten habe eine wesentlich breitere und überzeugendere (Entscheidungs-)Grundlage geschaffen, ist pauschal und verkennt, dass in keinem Urteil beider Instanzen auf gutachterliche Feststellungen oder Bewertungen des Sachverständigen Bezug genommen wird; abgesehen von einer bloßen Hilfserwägung im Urteil des Senats, die das von Prof. Dr. Wü. angenommene Bagatelltrauma für den Vorfall 1988 einmal als zutreffend unterstellt, aber den Zusammenhang der dabei erlittenen Kreuzbandverletzung mit dem streitgegenständlichen Versicherungsfall im Jahre 1976 gleichwohl nicht als wahrscheinlich beurteilte unter vorrangiger Berücksichtigung der Ausführungen der von Amts wegen beauftragten Vorgutachter.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Kosten des vom SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 176 Rdnr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 04.02.2013 ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für ermessensgerecht, die Kosten des vom SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Wü. vom 15.06.2010 mit Ergänzung vom 05.10.2010 nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kostenantrag des Klägers vom 05.07.2011, in dem versehentlich das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. We. angeführt wird, war entsprechend auszulegen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. Wü. vom 15.06.2010/05.10.2010 auf die Staatskasse zu übernehmen. Weder für das Urteil des SG vom 16.05.2011 noch für die Entscheidung des Senats vom 29.06.2012 im Berufungsverfahren, die das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Klägers bestätigt hat, waren die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Wü. von Bedeutung. Zutreffend ist im angefochtenen Kostenbeschluss des SG dargelegt, dass das Gutachten nicht geeignet war, den Kläger seinem Prozessziel näher zu bringen. Die Urteile in beiden Instanzen stützen sich nicht auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Wü ...
Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Gutachten hat das Verfahren auch nicht durch einen sonstigen Erkenntnisgewinn, der die Sachentscheidung erleichtert oder sonst beeinflusst hätte, gefördert. Solche Aspekte sind vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, das Gutachten habe eine wesentlich breitere und überzeugendere (Entscheidungs-)Grundlage geschaffen, ist pauschal und verkennt, dass in keinem Urteil beider Instanzen auf gutachterliche Feststellungen oder Bewertungen des Sachverständigen Bezug genommen wird; abgesehen von einer bloßen Hilfserwägung im Urteil des Senats, die das von Prof. Dr. Wü. angenommene Bagatelltrauma für den Vorfall 1988 einmal als zutreffend unterstellt, aber den Zusammenhang der dabei erlittenen Kreuzbandverletzung mit dem streitgegenständlichen Versicherungsfall im Jahre 1976 gleichwohl nicht als wahrscheinlich beurteilte unter vorrangiger Berücksichtigung der Ausführungen der von Amts wegen beauftragten Vorgutachter.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Kosten des vom SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 176 Rdnr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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