Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3339/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2373/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.04.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass eines Widerspruchsbescheids.
Bei dem 1981 geborenen Kläger (gelernter Koch) wurde im Februar 2002 ein Hypophysenadenom operativ entfernt. Während der (schwierigen) Operation kam es zu Komplikationen. Postoperativ traten eine linksseitige armbetonte Hemiparese, eine rechtsseitige komplette Okulomotoriusparese, eine linksseitige Hemianopsie nach lateral sowie neurologische Einschränkungen im Rahmen eines hirnorganischen Psychosyndroms auf. Seit 1.3.2006 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 10.7.2006).
Der Kläger bewohnt eine Wohnung bei den Diakonischen Hausgemeinschaften, H ... Träger ist die N. H. gGmbH (im Folgenden: N.). Der Kläger nimmt bei der N. bislang unentgeltlich (Kosten ca. 1.600 EUR monatlich) an tagesstrukturierenden Maßnahmen teil und ist in einer Förder- und Betreuungsgruppe der N. tätig. Die N. bzw. deren Förder- und Betreuungsgruppe ist nicht als Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) anerkannt.
Unter dem 15.5.2007 reichte der Kläger (dessen Betreuerin) einen Rehabilitationsantrag ein. Sie gab an, der Kläger nehme schon seit längerem an tagesstrukturierenden Maßnahmen der Diakonischen Hausgemeinschaften H. teil. Dadurch solle erreicht werden, dass die bei der Rehabilitationsbehandlung in B. T. erlangten Fähigkeiten erhalten blieben und langfristig die Arbeitsfähigkeit ausgebaut werde.
Mit Bescheid vom 10.8.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM dem Grunde nach. Mit weiterem Bescheid vom 10.8.2007 lehnte sie die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im Übrigen) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden; auch die Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 16.8.2007 teilte die Beklagte dem Kläger (dessen Betreuerin) mit, man sei grundsätzlich bereit, dem Kläger Leistungen in einer WfbM zu erbringen. Bei der Tagesförderstätte der Diakonischen Hausgemeinschaften H. handele es sich aber nicht um eine WfbM, weshalb Leistungen hierfür nicht gewährt werden könnten.
Mit Schreiben vom 28.8.2007 legte der Kläger (dessen Betreuerin) Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.8.2007 über die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger könne sich eine Tätigkeit in einer WfbM nicht vorstellen. Diese seien zu eintönig. Die Teilnahme an den tagesstrukturierenden Maßnahmen bei den Diakonischen Hausgemeinschaften H. spreche ihn eher an.
Mit Schreiben vom 1.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger (dessen Betreuerin) mit, man habe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bewilligt. Die Kosten für tagesstrukturierende Maßnahmen bei der N. könnten nicht übernommen werden, da diese keine anerkannte WfbM betreibe. Wenn gleich wohl die Vorlage des Widerspruchs an den Widerspruchsausschuss gewünscht werde, möge dies bis 17.10.2007 mitgeteilt werden. Falls bis dahin keine Antwort erfolge, gehe man davon aus, dass an der Weiterverfolgung des Widerspruchs kein Interesse mehr bestehe; der Vorgang werde dann abgeschlossen. Der Kläger (dessen Betreuerin) reagierten auf dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 7.11.2007 bat die Beklagte um Mitteilung, ob der Kläger an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM teilnehmen wolle. Auch hierauf antwortete der Kläger (dessen Betreuerin) nicht
Mit Bescheid vom 15.1.2008 widerrief die Beklagte (nach Anhörung, Anhörungsschreiben vom 6.12.2007) den Bescheid vom 10.8.2007 über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM. Zur Begründung führte sie aus, im Bewilligungsbescheid vom 10.8.2007 sei der Widerruf für den Fall vorbehalten worden, dass die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr angezeigt sei bzw. der Kläger der Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Der Kläger habe mitgeteilt, derzeit könne er sich eine Beschäftigung in einer WfbM nicht vorstellen.
Mit Schreiben vom 15.2.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.1.2008 ein. Er trug vor, er könne sich mittlerweile doch eine Beschäftigung in einer WfbM vorstellen, nachdem er habe feststellen müssen, dass er ansonsten kaum eine Perspektive auf eine Beschäftigung habe.
Mit Schreiben vom 27.2.2008 wurde (auf Nachfrage der Beklagten, Schreiben vom 25.2.2008) mitgeteilt, der Kläger wolle das Eingangsverfahren in WfbM H. durchführen. Vorgelegt wurde außerdem eine Erklärung des Klägers (seiner Betreuerin), wonach der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere einer Maßnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich einer WfbM zugestimmt werde.
Mit Bescheid vom 10.3.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin erneut Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM im Eingangsbereich. Mit weiterem Bescheid vom 10.3.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM im Berufsbildungsbereich für zwölf Monate. Der Kläger wurde ab 1.4.2008 für drei Monate in das Eingangsverfahren der WfbM H. (H. Werkstätten, Lebenshilfe H. e.V.) aufgenommen.
Unter dem 30.6.2008 teilte die WfbM H. der Beklagten nach Abschluss der Eingangsbereichsphase mit, die WfbM sei derzeit nicht die geeignete Maßnahme für den Kläger. Als tagesstrukturierende Maßnahme werde die Betreuung des Klägers bei den Diakonischen Hausgemeinschaften H. empfohlen, wo er seine Fähigkeiten und Leistungsstärken besser einbringen könne. In einem Bericht der Ärztin (u.a.) für psychotherapeutische Medizin Dr. S. vom 26.6.2008 ist ausgeführt, derzeit seien die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen des Klägers behinderungsbedingt noch so eingeschränkt, dass er mit den Anforderungen einer ganztägigen Tätigkeit in einer WfbM überfordert sei. Der Kläger wurde am 30.6.2008 aus der WfbM H. entlassen.
Am 19.9.2008 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation).
Mit Bescheid vom 8.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab; die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht gebessert oder wiederhergestellt werden. Den dagegen mit Schreiben vom 15.10.2008 eingelegten Widerspruch des Klägers (dessen ebenfalls zur Betreuerin bestellten Mutter) wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2009 zurück.
Am 20.1.2009 hatte der Kläger (dessen Betreuerin) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als persönliches Budget beantragt; dies ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.
Am 22.9.2009 erhob der Kläger Untätigkeitsklage und begehrte von der Beklagten die Bescheidung seines Widerspruchs vom 28.8.2007 gegen den Bescheid vom 10.08.2007 beim Sozialgericht Heilbronn. Mit Beschluss vom 1.10.2009 erklärte sich das Sozialgericht Heilbronn für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim Verfahren (S 6 R 3372/09).
Mit Urteil vom 15.12.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei wegen Verwirkung unzulässig. Die Beklagte habe wegen des Widerspruchs aus dem Jahr 2007 mit einer Untätigkeitsklage im Jahr 2009 nicht mehr rechnen müssen. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe den Widerspruch vom 28.8.2007 im Zuge des am 15.2.2008 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.1.2008 schlüssig zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 27.7.2010 bat der Kläger erneut um Entscheidung über seinen Widerspruch vom 28.8.2008 und kündigte Untätigkeitsklage an.
Am 17.9.2010 erhob der Kläger (erneut) Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Mannheim (Verfahren S 10 R 3339/10). Mit dem Schreiben vom 27.7.2010 habe er keine Zweifel mehr daran gelassen, dass er auf der Verbescheidung des Widerspruchs vom 28.8.2008 (doch) bestehe.
Mit Urteil vom 27.4.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei unzulässig. Ihr stehe das rechtskräftige Urteil vom 15.12.2009 (S 6 R 3372/09) entgegen. Der Streitgegenstand beider Verfahren sei identisch. Gegenstand einer Untätigkeitsklage sei stets das Begehren des Klägers, die Verwaltung zur Bescheiderteilung zu verpflichten. Es sei auch keine Änderung der Sachlage eingetreten, die dazu führen würde, dass die Rechtskraft des Urteils vom 15.12.2009 (a. a. O.) der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstünde. Hierfür hätte sich der Sachverhalt entscheidungserheblich ändern müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2001, - 1 C 7/01 -). Das sei nicht der Fall. Der Kläger begehre nach wie vor die Verbescheidung seines gegen den Bescheid vom 10.8.2007 eingelegten Widerspruchs vom 28.8.2007. Dass er dies bei der Beklagten mit Schreiben vom 27.7.2010 erneut angemahnt habe, sei unerheblich; damit habe der Kläger lediglich dem von Anfang an bestehenden Begehren nochmals Nachdruck verliehen. Unerheblich sei auch der Hinweis im Urteil des Sozialgerichts vom 15.12.2009 (a. a. O.), der Kläger habe das Widerspruchsverfahren nicht ausreichend betrieben. Die Klage sei in dem genannten Urteil auch in erster Linie wegen Verwirkung abgewiesen worden.
Auf das ihm am 4.5.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.6.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe nach wie vor Anspruch auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 15.2.2008. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe er nicht erhalten; die Gewährung eines persönlichen Budgets sei Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11. Man habe ihn seinerzeit nicht darauf hingewiesen, dass er die Leistung als persönliches Budget bekommen könne. Seinem Widerspruch sei mit den Bewilligungsbescheiden vom 10.3.2008 nur teilweise abgeholfen worden. Ihm stünden darüber hinaus weitere Leistungen (persönliches Budget) zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.4.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den vom Kläger gegen den Bescheid vom 10.8.2007 unter dem 28.8.2007 eingelegten Widerspruch zu entscheiden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Untätigkeitsklage des Klägers zu Recht abgewiesen.
Die Untätigkeitsklage richtet sich auf die Verbescheidung des Widerspruchs, den der Kläger unter dem 28.8.2007 gegen einen Bescheid der Beklagten vom 10.8.2007 eingelegt hat. Unter diesem Datum sind 2 Bescheide ergangen. Zum einen sind dem Kläger Teilhabeleistungen in einer WfbM bewilligt, zum andern sind Teilhabeleistungen im Übrigen abgelehnt worden; der letztgenannte Ablehnungsbescheid ist Gegenstand des in Rede stehenden Widerspruchs. Wegen dessen Verbescheidung hat der Kläger bereits am 22.9.2009 Untätigkeitsklage erhoben (Verfahren S 6 R 3397/09), die mit Urteil des Sozialgerichts vom 15.12.2009 (S 6 R 3397/09) abgewiesen worden ist. Die am 17.9.2010 erhobene Untätigkeitsklage (Verfahren S 10 R 3339/10) - die Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist - betrifft ebenfalls die Verbescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.8.2007 und damit den gleichen Streitgegenstand, über den das Sozialgericht bereits mit Urteil vom 15.12.2009 entschieden hatte. Sie ist deswegen unzulässig, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), zutreffend dargelegt hat; dies führt zur Unbegründetheit der Berufung. Die Gewährung von Teilhabeleistungen als persönliches Budget ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; dies ist bei der Beklagten (erst) am 20.1.2009 beantragt worden und Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.
Unabhängig davon, dass in keiner Weise erkennbar ist, welches Interesse des Klägers mit der erneuten Untätigkeitsklage in der Sache verfolgt werden sollte, konnte an der völligen Aussichtslosigkeit dieses Rechtsmittels für jeden Einsichtigen kein Zweifel bestehen. Das Verhalten der Kläger-Vertreter, dass der Kläger sich zurechnen lassen muss, zeigt daher ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit, das die in der Sitzung anwesende Bevollmächtigte nach Belehrung über die beabsichtigte Auferlegung von Missbrauchskosten mit der zusätzlichen Stellung des Hilfsantrags nochmals unterstrichen hat. Dennoch hat der Senat im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers in diesem Fall von der Verhängung von Missbrauchskosten abgesehen, auch wenn diesem insoweit ein Regressanspruch gegen seine Bevollmächtigten hätte zustehen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass eines Widerspruchsbescheids.
Bei dem 1981 geborenen Kläger (gelernter Koch) wurde im Februar 2002 ein Hypophysenadenom operativ entfernt. Während der (schwierigen) Operation kam es zu Komplikationen. Postoperativ traten eine linksseitige armbetonte Hemiparese, eine rechtsseitige komplette Okulomotoriusparese, eine linksseitige Hemianopsie nach lateral sowie neurologische Einschränkungen im Rahmen eines hirnorganischen Psychosyndroms auf. Seit 1.3.2006 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 10.7.2006).
Der Kläger bewohnt eine Wohnung bei den Diakonischen Hausgemeinschaften, H ... Träger ist die N. H. gGmbH (im Folgenden: N.). Der Kläger nimmt bei der N. bislang unentgeltlich (Kosten ca. 1.600 EUR monatlich) an tagesstrukturierenden Maßnahmen teil und ist in einer Förder- und Betreuungsgruppe der N. tätig. Die N. bzw. deren Förder- und Betreuungsgruppe ist nicht als Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) anerkannt.
Unter dem 15.5.2007 reichte der Kläger (dessen Betreuerin) einen Rehabilitationsantrag ein. Sie gab an, der Kläger nehme schon seit längerem an tagesstrukturierenden Maßnahmen der Diakonischen Hausgemeinschaften H. teil. Dadurch solle erreicht werden, dass die bei der Rehabilitationsbehandlung in B. T. erlangten Fähigkeiten erhalten blieben und langfristig die Arbeitsfähigkeit ausgebaut werde.
Mit Bescheid vom 10.8.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM dem Grunde nach. Mit weiterem Bescheid vom 10.8.2007 lehnte sie die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im Übrigen) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden; auch die Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 16.8.2007 teilte die Beklagte dem Kläger (dessen Betreuerin) mit, man sei grundsätzlich bereit, dem Kläger Leistungen in einer WfbM zu erbringen. Bei der Tagesförderstätte der Diakonischen Hausgemeinschaften H. handele es sich aber nicht um eine WfbM, weshalb Leistungen hierfür nicht gewährt werden könnten.
Mit Schreiben vom 28.8.2007 legte der Kläger (dessen Betreuerin) Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.8.2007 über die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger könne sich eine Tätigkeit in einer WfbM nicht vorstellen. Diese seien zu eintönig. Die Teilnahme an den tagesstrukturierenden Maßnahmen bei den Diakonischen Hausgemeinschaften H. spreche ihn eher an.
Mit Schreiben vom 1.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger (dessen Betreuerin) mit, man habe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bewilligt. Die Kosten für tagesstrukturierende Maßnahmen bei der N. könnten nicht übernommen werden, da diese keine anerkannte WfbM betreibe. Wenn gleich wohl die Vorlage des Widerspruchs an den Widerspruchsausschuss gewünscht werde, möge dies bis 17.10.2007 mitgeteilt werden. Falls bis dahin keine Antwort erfolge, gehe man davon aus, dass an der Weiterverfolgung des Widerspruchs kein Interesse mehr bestehe; der Vorgang werde dann abgeschlossen. Der Kläger (dessen Betreuerin) reagierten auf dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 7.11.2007 bat die Beklagte um Mitteilung, ob der Kläger an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM teilnehmen wolle. Auch hierauf antwortete der Kläger (dessen Betreuerin) nicht
Mit Bescheid vom 15.1.2008 widerrief die Beklagte (nach Anhörung, Anhörungsschreiben vom 6.12.2007) den Bescheid vom 10.8.2007 über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM. Zur Begründung führte sie aus, im Bewilligungsbescheid vom 10.8.2007 sei der Widerruf für den Fall vorbehalten worden, dass die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr angezeigt sei bzw. der Kläger der Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Der Kläger habe mitgeteilt, derzeit könne er sich eine Beschäftigung in einer WfbM nicht vorstellen.
Mit Schreiben vom 15.2.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.1.2008 ein. Er trug vor, er könne sich mittlerweile doch eine Beschäftigung in einer WfbM vorstellen, nachdem er habe feststellen müssen, dass er ansonsten kaum eine Perspektive auf eine Beschäftigung habe.
Mit Schreiben vom 27.2.2008 wurde (auf Nachfrage der Beklagten, Schreiben vom 25.2.2008) mitgeteilt, der Kläger wolle das Eingangsverfahren in WfbM H. durchführen. Vorgelegt wurde außerdem eine Erklärung des Klägers (seiner Betreuerin), wonach der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere einer Maßnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich einer WfbM zugestimmt werde.
Mit Bescheid vom 10.3.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin erneut Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM im Eingangsbereich. Mit weiterem Bescheid vom 10.3.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM im Berufsbildungsbereich für zwölf Monate. Der Kläger wurde ab 1.4.2008 für drei Monate in das Eingangsverfahren der WfbM H. (H. Werkstätten, Lebenshilfe H. e.V.) aufgenommen.
Unter dem 30.6.2008 teilte die WfbM H. der Beklagten nach Abschluss der Eingangsbereichsphase mit, die WfbM sei derzeit nicht die geeignete Maßnahme für den Kläger. Als tagesstrukturierende Maßnahme werde die Betreuung des Klägers bei den Diakonischen Hausgemeinschaften H. empfohlen, wo er seine Fähigkeiten und Leistungsstärken besser einbringen könne. In einem Bericht der Ärztin (u.a.) für psychotherapeutische Medizin Dr. S. vom 26.6.2008 ist ausgeführt, derzeit seien die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen des Klägers behinderungsbedingt noch so eingeschränkt, dass er mit den Anforderungen einer ganztägigen Tätigkeit in einer WfbM überfordert sei. Der Kläger wurde am 30.6.2008 aus der WfbM H. entlassen.
Am 19.9.2008 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation).
Mit Bescheid vom 8.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab; die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht gebessert oder wiederhergestellt werden. Den dagegen mit Schreiben vom 15.10.2008 eingelegten Widerspruch des Klägers (dessen ebenfalls zur Betreuerin bestellten Mutter) wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2009 zurück.
Am 20.1.2009 hatte der Kläger (dessen Betreuerin) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als persönliches Budget beantragt; dies ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.
Am 22.9.2009 erhob der Kläger Untätigkeitsklage und begehrte von der Beklagten die Bescheidung seines Widerspruchs vom 28.8.2007 gegen den Bescheid vom 10.08.2007 beim Sozialgericht Heilbronn. Mit Beschluss vom 1.10.2009 erklärte sich das Sozialgericht Heilbronn für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim Verfahren (S 6 R 3372/09).
Mit Urteil vom 15.12.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei wegen Verwirkung unzulässig. Die Beklagte habe wegen des Widerspruchs aus dem Jahr 2007 mit einer Untätigkeitsklage im Jahr 2009 nicht mehr rechnen müssen. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe den Widerspruch vom 28.8.2007 im Zuge des am 15.2.2008 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.1.2008 schlüssig zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 27.7.2010 bat der Kläger erneut um Entscheidung über seinen Widerspruch vom 28.8.2008 und kündigte Untätigkeitsklage an.
Am 17.9.2010 erhob der Kläger (erneut) Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Mannheim (Verfahren S 10 R 3339/10). Mit dem Schreiben vom 27.7.2010 habe er keine Zweifel mehr daran gelassen, dass er auf der Verbescheidung des Widerspruchs vom 28.8.2008 (doch) bestehe.
Mit Urteil vom 27.4.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei unzulässig. Ihr stehe das rechtskräftige Urteil vom 15.12.2009 (S 6 R 3372/09) entgegen. Der Streitgegenstand beider Verfahren sei identisch. Gegenstand einer Untätigkeitsklage sei stets das Begehren des Klägers, die Verwaltung zur Bescheiderteilung zu verpflichten. Es sei auch keine Änderung der Sachlage eingetreten, die dazu führen würde, dass die Rechtskraft des Urteils vom 15.12.2009 (a. a. O.) der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstünde. Hierfür hätte sich der Sachverhalt entscheidungserheblich ändern müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2001, - 1 C 7/01 -). Das sei nicht der Fall. Der Kläger begehre nach wie vor die Verbescheidung seines gegen den Bescheid vom 10.8.2007 eingelegten Widerspruchs vom 28.8.2007. Dass er dies bei der Beklagten mit Schreiben vom 27.7.2010 erneut angemahnt habe, sei unerheblich; damit habe der Kläger lediglich dem von Anfang an bestehenden Begehren nochmals Nachdruck verliehen. Unerheblich sei auch der Hinweis im Urteil des Sozialgerichts vom 15.12.2009 (a. a. O.), der Kläger habe das Widerspruchsverfahren nicht ausreichend betrieben. Die Klage sei in dem genannten Urteil auch in erster Linie wegen Verwirkung abgewiesen worden.
Auf das ihm am 4.5.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.6.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe nach wie vor Anspruch auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 15.2.2008. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe er nicht erhalten; die Gewährung eines persönlichen Budgets sei Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11. Man habe ihn seinerzeit nicht darauf hingewiesen, dass er die Leistung als persönliches Budget bekommen könne. Seinem Widerspruch sei mit den Bewilligungsbescheiden vom 10.3.2008 nur teilweise abgeholfen worden. Ihm stünden darüber hinaus weitere Leistungen (persönliches Budget) zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.4.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den vom Kläger gegen den Bescheid vom 10.8.2007 unter dem 28.8.2007 eingelegten Widerspruch zu entscheiden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Untätigkeitsklage des Klägers zu Recht abgewiesen.
Die Untätigkeitsklage richtet sich auf die Verbescheidung des Widerspruchs, den der Kläger unter dem 28.8.2007 gegen einen Bescheid der Beklagten vom 10.8.2007 eingelegt hat. Unter diesem Datum sind 2 Bescheide ergangen. Zum einen sind dem Kläger Teilhabeleistungen in einer WfbM bewilligt, zum andern sind Teilhabeleistungen im Übrigen abgelehnt worden; der letztgenannte Ablehnungsbescheid ist Gegenstand des in Rede stehenden Widerspruchs. Wegen dessen Verbescheidung hat der Kläger bereits am 22.9.2009 Untätigkeitsklage erhoben (Verfahren S 6 R 3397/09), die mit Urteil des Sozialgerichts vom 15.12.2009 (S 6 R 3397/09) abgewiesen worden ist. Die am 17.9.2010 erhobene Untätigkeitsklage (Verfahren S 10 R 3339/10) - die Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist - betrifft ebenfalls die Verbescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.8.2007 und damit den gleichen Streitgegenstand, über den das Sozialgericht bereits mit Urteil vom 15.12.2009 entschieden hatte. Sie ist deswegen unzulässig, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), zutreffend dargelegt hat; dies führt zur Unbegründetheit der Berufung. Die Gewährung von Teilhabeleistungen als persönliches Budget ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; dies ist bei der Beklagten (erst) am 20.1.2009 beantragt worden und Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.
Unabhängig davon, dass in keiner Weise erkennbar ist, welches Interesse des Klägers mit der erneuten Untätigkeitsklage in der Sache verfolgt werden sollte, konnte an der völligen Aussichtslosigkeit dieses Rechtsmittels für jeden Einsichtigen kein Zweifel bestehen. Das Verhalten der Kläger-Vertreter, dass der Kläger sich zurechnen lassen muss, zeigt daher ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit, das die in der Sitzung anwesende Bevollmächtigte nach Belehrung über die beabsichtigte Auferlegung von Missbrauchskosten mit der zusätzlichen Stellung des Hilfsantrags nochmals unterstrichen hat. Dennoch hat der Senat im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers in diesem Fall von der Verhängung von Missbrauchskosten abgesehen, auch wenn diesem insoweit ein Regressanspruch gegen seine Bevollmächtigten hätte zustehen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved