Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 512/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3085/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. April 2011 hinaus.
Der am 25. November 1983 geborene Kläger, der von 2006 bis 2008 zuletzt als Staplerfahrer gearbeitet hat, war ab 21. August 2008 nach einem Unfall, bei dem er ein Polytrauma erlitten hatte, arbeitsunfähig krank.
Nach dem Unfall erfolgten stationäre Heilbehandlungen, u.a. in den Kliniken A. vom 8. Februar bis 11. März 2010 (Diagnosen [D]: Neurokognitive Defizite im Bereich des Arbeitsgedächtnisses sowie des verbalen und nonverbalen Langzeitgedächtnisses, anhaltende psychophysische Belastbarkeitsminderung, Spannungskopfschmerzen, Z.n. Commotio cerebri im Rahmen des Polytraumas vom 21. August 2008, Z.n. Polytrauma vom 21. August 2008 mit Leberruptur, Thoraxtrauma beidseits mit Rippenserienfraktur beidseits, Z.n. Lungenkontusion mit Hämatopneumothorax beidseits; der Kläger habe vom Heilverfahren leicht profitieren können, seine neurokognitiven Defizite auftrainieren können und gelernt, mit seinen Funktionsdefiziten umzugehen; in der Berufstherapie sei leider kein verwertbares Leistungsbild zu erzielen gewesen, zur Zeit bestehe keine berufliche Einsetzbarkeit, eine langfristige berufliche Trainingsmaßnahme in einem Zeitraum von sechs Monaten sei empfehlenswert). Unter Auswertung des Berichtes der Kliniken A. vom 11. März 2010 sowie nach Beiziehung weiterer ärztlicher Äußerungen (u.a. Chirurgische Klinik des KKH Rastatt über die Behandlung vom 21. August bis 25 September 2008) ging der Neurologe Dr. Walter in seinen ärztlichen Stellungnahmen vom 25. März, 7. April und 19. April 2010 von einer auch quantitativen Leistungsminderung aus, hielt aber eine Besserung für nicht unwahrscheinlich und empfahl eine Überprüfung im April 2011.
Auf Grund dessen gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. April 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. März 2009 bis 30. April 2011.
Den Antrag des Klägers vom 8. Dezember 2010 auf Weitergewährung der Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2011 und Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2012 ab, da eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht mehr bestehe.
Grundlage dieser Entscheidungen waren ein Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. B. vom 2. Dezember 2010 (D: Neurokognitive Defizite des Arbeitsgedächtnisses und nonverbalen Langzeitgedächtnisses, nach Comotio cerebri mit Polytrauma Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit rezidivierenden Schmerzzuständen) und eine Stellungnahme des Dr. C. vom 17. Dezember 2010, der von einer Besserung nach Ablauf der Zeitrente ausging. Ferner hat die Allgemeinmedizinerin Dr. D. unter Auswertung der ihr vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen am 22. August 2011 ohne eigene Untersuchung einen Befundbericht gefertigt. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. war dann in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2011 zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden eine psycho-physische Belastbarkeitsminderung bei Z.n.Commotio cerebri im Rahmen eines Polytraumas am 21. August 2008, eine Neurasthenie, ein Z.n. Polytrauma mit Leberruptur, Thoraxtrauma beidseits mit Rippenserienfraktur beidseits sowie Sternum- und Claviculafraktur links, ein Hämatopneumothorax beidseits und ein retroperetonales Hämatom. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung - ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie besondere Anforderung an das Konzentrationsvermögen - sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Bei der Untersuchung seien die Sensibilitätsangaben bei fraglicher Kooperation nicht verwertbar gewesen. Die beklagten belastungsabhängigen thorakalen und abdominalen Schmerzen sowie die belastungsabhängige Lumbago bedürften keiner analgetischen Therapie und führten im Freizeitverhalten auch nicht zu Einschränkungen, jedoch zu einer Einschränkung des Hebens von Gewichten bei beruflicher Tätigkeit. Nach kritischer Konsistenzprüfung der beklagten Vergesslichkeit, Müdigkeit und Defiziten des Kurzzeitgedächtnisses habe sich eine interne Inkonsistenz ergeben. Während der ca. dreistündigen Untersuchung mit Anamneseerhebung, psychometrischer Testung, neurologischer, neurophysiologischer und körperlicher Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine psycho-physische Erschöpfung gezeigt. Auch die Verlaufsbeobachtungen der einzelnen Blöcke der spezifischen d2-R-Testergebnisse hätten keine Interpretation einer Erschöpfung im Sinne einer Ermüdungserscheinung zugelassen. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Beschwerden und den fassbaren Befunden. Hinsichtlich des Ausmaßes der psychophysischen Belastbarkeitsminderung liege eine Verdeutlichungstendenz vor.
Wegen der die Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen hat der Kläger am 7. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. D. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. B. hat am 25. April 2012 ausgesagt, seit Oktober 2010 habe ihn der Kläger nur noch am 20. Dezember 2010 aufgesucht und über die bekannten multiplen Schmerzen, die ihm nach seinen Angaben Arbeiten unmöglich machten, geklagt. Eine weitere Behandlung habe nicht stattgefunden. Dr. Jakobi hat am 15. Mai 2012 ausgesagt, seit Oktober 2010 habe sich der Kläger nur einmal am 2. August 2011 vorgestellt mit der Bitte, anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen ein Attest zu erstellen. Hierzu hat sie ihren Befundbericht vom 22. August 2011 vorgelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 hat der Kläger, der im Übrigen eine weitere Klagebegründung nicht abgegeben hat, die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, hilfsweise nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt, wobei der nach § 109 SGG zu hörende Arzt zur Zeit noch nicht benannt werden könne und er hierfür eine Frist von 14 Tagen benötige.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2012 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Weitergewährung der begehrten Rente seien nicht erfüllt, da der Kläger wieder in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Dr. E ... Auch aus den Aussagen der gehörten Zeugen ergäben sich keine weitergehenden Einschränkungen. Angesichts dessen seien weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Dem Kläger sei auch nicht länger Gelegenheit zu geben gewesen, ein Gutachten nach § 109 SGG zu beantragen bzw. den Arzt innerhalb von 14 Tagen zu benennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2012 Berufung eingelegt. Ohne näheren Vortrag zur Begründung des geltend gemachten Rentenanspruches rügt er, das SG habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm keine Frist zur Benennung eines Gutachters auf seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe.
Der Kläger beantragt, zum Teil sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2012 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2012 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit einer Entscheidung des Senats (Zurückweisung der Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss) sei sie einverstanden.
Der Kläger hat am 2. November 2012 nach § 109 SGG beantragt, ein Gutachten des Dr. F. einzuholen.
Auf die Auflage des Senats, bis spätestens 30. November 2012 einen Vorschuss von 1.500,00 EUR zu leisten und die ihm übersandte Kostenverpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden, und nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist bis 15. Dezember 2012 ist weder der Vorschuss geleistet worden, noch die Kostenverpflichtungserklärung bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit erhalten, sich hierzu bis 21. Februar 2013 zu äußern.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. April 2011 hinaus.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er jedenfalls seit 1. Mai 2011 gesundheitlich in der Lage ist, eine leichte körperliche Arbeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass auch der Senat die Auffassung des SG teilt, dass sich aus dem Gutachten der Dr. E. ergibt, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Bei der Untersuchung waren die Sensibilitätsangaben bei fraglicher Kooperation nicht verwertbar. Die beklagten belastungsabhängigen thorakalen und abdominalen Schmerzen sowie die belastungsabhängige Lumbago bedurften keiner analgetischen Therapie und führten im Freizeitverhalten auch nicht zu Einschränkungen, jedoch zu einer - rentenrechtlich nicht relevanten - Einschränkung des Hebens von Gewichten im Erwerbsleben. Nach kritischer Konsistenzprüfung der beklagten Vergesslichkeit, Müdigkeit und Defiziten des Kurzzeitgedächtnisses haben sich diese Beschwerden nicht bestätigen lassen. Während der ca. dreistündigen Untersuchung mit Anamneseerhebung, psychometrischer Testung, neurologischer, neurophysiologischer und körperlicher Untersuchung bei Dr. E. hat sich kein Hinweis auf eine psycho-physische Erschöpfung gezeigt. Auch die Verlaufsbeobachtungen der einzelnen Blöcke der spezifischen d2-R-Testergebnisse haben keine Erschöpfung im Sinne einer Ermüdungserscheinung ergeben. Insgesamt hat Dr. E. nachvollziehbar eine Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Beschwerden und den fassbaren Befunden festgestellt. Hinsichtlich des Ausmaßes der psychophysischen Belastbarkeitsminderung hat der Kläger eine Verdeutlichungstendenz gezeigt. Angesichts dieser Untersuchungsbefunde und -ergebnisse hat auch der Senat keinen Anlass, die Leistungsbeurteilung durch Dr. E. in Zweifel zu ziehen. Mit den beim Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen, die Dr. E. festgestellt hat (nur leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie besondere Anforderung an das Konzentrationsvermögen), liegen auch weder eine schwere spezifische Leistungsminderung, noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit verpflichten könnten. Im Übrigen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren zur Sache nichts vorgetragen, was sein Begehren stützen könnte.
Soweit der Kläger die Einholung eines Gutachtens des Dr. F. nach § 109 SGG beantragt hat, war diesem Antrag nicht zu entsprechen, nachdem der Kläger - auch nach antragsgemäßer Fristverlängerung - weder den angeforderten Kostenvorschuss geleistet, noch eine Kostenverpflichtungserklärung vorgelegt hat.
Da das Urteil des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. April 2011 hinaus.
Der am 25. November 1983 geborene Kläger, der von 2006 bis 2008 zuletzt als Staplerfahrer gearbeitet hat, war ab 21. August 2008 nach einem Unfall, bei dem er ein Polytrauma erlitten hatte, arbeitsunfähig krank.
Nach dem Unfall erfolgten stationäre Heilbehandlungen, u.a. in den Kliniken A. vom 8. Februar bis 11. März 2010 (Diagnosen [D]: Neurokognitive Defizite im Bereich des Arbeitsgedächtnisses sowie des verbalen und nonverbalen Langzeitgedächtnisses, anhaltende psychophysische Belastbarkeitsminderung, Spannungskopfschmerzen, Z.n. Commotio cerebri im Rahmen des Polytraumas vom 21. August 2008, Z.n. Polytrauma vom 21. August 2008 mit Leberruptur, Thoraxtrauma beidseits mit Rippenserienfraktur beidseits, Z.n. Lungenkontusion mit Hämatopneumothorax beidseits; der Kläger habe vom Heilverfahren leicht profitieren können, seine neurokognitiven Defizite auftrainieren können und gelernt, mit seinen Funktionsdefiziten umzugehen; in der Berufstherapie sei leider kein verwertbares Leistungsbild zu erzielen gewesen, zur Zeit bestehe keine berufliche Einsetzbarkeit, eine langfristige berufliche Trainingsmaßnahme in einem Zeitraum von sechs Monaten sei empfehlenswert). Unter Auswertung des Berichtes der Kliniken A. vom 11. März 2010 sowie nach Beiziehung weiterer ärztlicher Äußerungen (u.a. Chirurgische Klinik des KKH Rastatt über die Behandlung vom 21. August bis 25 September 2008) ging der Neurologe Dr. Walter in seinen ärztlichen Stellungnahmen vom 25. März, 7. April und 19. April 2010 von einer auch quantitativen Leistungsminderung aus, hielt aber eine Besserung für nicht unwahrscheinlich und empfahl eine Überprüfung im April 2011.
Auf Grund dessen gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. April 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. März 2009 bis 30. April 2011.
Den Antrag des Klägers vom 8. Dezember 2010 auf Weitergewährung der Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2011 und Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2012 ab, da eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht mehr bestehe.
Grundlage dieser Entscheidungen waren ein Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. B. vom 2. Dezember 2010 (D: Neurokognitive Defizite des Arbeitsgedächtnisses und nonverbalen Langzeitgedächtnisses, nach Comotio cerebri mit Polytrauma Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit rezidivierenden Schmerzzuständen) und eine Stellungnahme des Dr. C. vom 17. Dezember 2010, der von einer Besserung nach Ablauf der Zeitrente ausging. Ferner hat die Allgemeinmedizinerin Dr. D. unter Auswertung der ihr vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen am 22. August 2011 ohne eigene Untersuchung einen Befundbericht gefertigt. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. war dann in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2011 zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden eine psycho-physische Belastbarkeitsminderung bei Z.n.Commotio cerebri im Rahmen eines Polytraumas am 21. August 2008, eine Neurasthenie, ein Z.n. Polytrauma mit Leberruptur, Thoraxtrauma beidseits mit Rippenserienfraktur beidseits sowie Sternum- und Claviculafraktur links, ein Hämatopneumothorax beidseits und ein retroperetonales Hämatom. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung - ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie besondere Anforderung an das Konzentrationsvermögen - sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Bei der Untersuchung seien die Sensibilitätsangaben bei fraglicher Kooperation nicht verwertbar gewesen. Die beklagten belastungsabhängigen thorakalen und abdominalen Schmerzen sowie die belastungsabhängige Lumbago bedürften keiner analgetischen Therapie und führten im Freizeitverhalten auch nicht zu Einschränkungen, jedoch zu einer Einschränkung des Hebens von Gewichten bei beruflicher Tätigkeit. Nach kritischer Konsistenzprüfung der beklagten Vergesslichkeit, Müdigkeit und Defiziten des Kurzzeitgedächtnisses habe sich eine interne Inkonsistenz ergeben. Während der ca. dreistündigen Untersuchung mit Anamneseerhebung, psychometrischer Testung, neurologischer, neurophysiologischer und körperlicher Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine psycho-physische Erschöpfung gezeigt. Auch die Verlaufsbeobachtungen der einzelnen Blöcke der spezifischen d2-R-Testergebnisse hätten keine Interpretation einer Erschöpfung im Sinne einer Ermüdungserscheinung zugelassen. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Beschwerden und den fassbaren Befunden. Hinsichtlich des Ausmaßes der psychophysischen Belastbarkeitsminderung liege eine Verdeutlichungstendenz vor.
Wegen der die Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen hat der Kläger am 7. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. D. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. B. hat am 25. April 2012 ausgesagt, seit Oktober 2010 habe ihn der Kläger nur noch am 20. Dezember 2010 aufgesucht und über die bekannten multiplen Schmerzen, die ihm nach seinen Angaben Arbeiten unmöglich machten, geklagt. Eine weitere Behandlung habe nicht stattgefunden. Dr. Jakobi hat am 15. Mai 2012 ausgesagt, seit Oktober 2010 habe sich der Kläger nur einmal am 2. August 2011 vorgestellt mit der Bitte, anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen ein Attest zu erstellen. Hierzu hat sie ihren Befundbericht vom 22. August 2011 vorgelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 hat der Kläger, der im Übrigen eine weitere Klagebegründung nicht abgegeben hat, die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, hilfsweise nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt, wobei der nach § 109 SGG zu hörende Arzt zur Zeit noch nicht benannt werden könne und er hierfür eine Frist von 14 Tagen benötige.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2012 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Weitergewährung der begehrten Rente seien nicht erfüllt, da der Kläger wieder in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Dr. E ... Auch aus den Aussagen der gehörten Zeugen ergäben sich keine weitergehenden Einschränkungen. Angesichts dessen seien weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Dem Kläger sei auch nicht länger Gelegenheit zu geben gewesen, ein Gutachten nach § 109 SGG zu beantragen bzw. den Arzt innerhalb von 14 Tagen zu benennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2012 Berufung eingelegt. Ohne näheren Vortrag zur Begründung des geltend gemachten Rentenanspruches rügt er, das SG habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm keine Frist zur Benennung eines Gutachters auf seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe.
Der Kläger beantragt, zum Teil sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2012 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2012 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit einer Entscheidung des Senats (Zurückweisung der Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss) sei sie einverstanden.
Der Kläger hat am 2. November 2012 nach § 109 SGG beantragt, ein Gutachten des Dr. F. einzuholen.
Auf die Auflage des Senats, bis spätestens 30. November 2012 einen Vorschuss von 1.500,00 EUR zu leisten und die ihm übersandte Kostenverpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden, und nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist bis 15. Dezember 2012 ist weder der Vorschuss geleistet worden, noch die Kostenverpflichtungserklärung bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit erhalten, sich hierzu bis 21. Februar 2013 zu äußern.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. April 2011 hinaus.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er jedenfalls seit 1. Mai 2011 gesundheitlich in der Lage ist, eine leichte körperliche Arbeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass auch der Senat die Auffassung des SG teilt, dass sich aus dem Gutachten der Dr. E. ergibt, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Bei der Untersuchung waren die Sensibilitätsangaben bei fraglicher Kooperation nicht verwertbar. Die beklagten belastungsabhängigen thorakalen und abdominalen Schmerzen sowie die belastungsabhängige Lumbago bedurften keiner analgetischen Therapie und führten im Freizeitverhalten auch nicht zu Einschränkungen, jedoch zu einer - rentenrechtlich nicht relevanten - Einschränkung des Hebens von Gewichten im Erwerbsleben. Nach kritischer Konsistenzprüfung der beklagten Vergesslichkeit, Müdigkeit und Defiziten des Kurzzeitgedächtnisses haben sich diese Beschwerden nicht bestätigen lassen. Während der ca. dreistündigen Untersuchung mit Anamneseerhebung, psychometrischer Testung, neurologischer, neurophysiologischer und körperlicher Untersuchung bei Dr. E. hat sich kein Hinweis auf eine psycho-physische Erschöpfung gezeigt. Auch die Verlaufsbeobachtungen der einzelnen Blöcke der spezifischen d2-R-Testergebnisse haben keine Erschöpfung im Sinne einer Ermüdungserscheinung ergeben. Insgesamt hat Dr. E. nachvollziehbar eine Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Beschwerden und den fassbaren Befunden festgestellt. Hinsichtlich des Ausmaßes der psychophysischen Belastbarkeitsminderung hat der Kläger eine Verdeutlichungstendenz gezeigt. Angesichts dieser Untersuchungsbefunde und -ergebnisse hat auch der Senat keinen Anlass, die Leistungsbeurteilung durch Dr. E. in Zweifel zu ziehen. Mit den beim Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen, die Dr. E. festgestellt hat (nur leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie besondere Anforderung an das Konzentrationsvermögen), liegen auch weder eine schwere spezifische Leistungsminderung, noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit verpflichten könnten. Im Übrigen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren zur Sache nichts vorgetragen, was sein Begehren stützen könnte.
Soweit der Kläger die Einholung eines Gutachtens des Dr. F. nach § 109 SGG beantragt hat, war diesem Antrag nicht zu entsprechen, nachdem der Kläger - auch nach antragsgemäßer Fristverlängerung - weder den angeforderten Kostenvorschuss geleistet, noch eine Kostenverpflichtungserklärung vorgelegt hat.
Da das Urteil des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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