Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 6560/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3561/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 08. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1944 geborene Klägerin begehrt die Gewährung höherer Regelaltersrente. Sie ist der Auffassung, im Zeitraum vom 01.09.1958 bis 1969 seien weitere Pflichtbeitragszeiten wegen Ausübung verschiedener Beschäftigungen anzuerkennen, welche bislang bei der Berechnung ihrer Rente keine Berücksichtigung gefunden hätten.
In dem auf die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente gerichteten Antrag der Klägerin vom 25.06.1993 (Bl. 1 und 2 der Verwaltungsakte der Beklagten – VA) gab diese an, von 1959 bis zum 16.12.1977 in der ehemaligen DDR in verschiedenen Arbeitsverhältnissen gestanden zu haben. Für die Zeit von Oktober 1969 bis Dezember 1977 liege ein Versichertenausweis bei. Für die übrige Zeit verwies sie auf ihre Angaben im Vordruck RA 109a (RRG). Dieser befindet sich nicht mehr bei den Akten der Beklagten. Die damals zuständige Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz gewährte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 13.12.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.07.1993 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 451,43 DM ab dem 01.01.1994. Von dem Bescheid ist nur noch das erste Blatt erhalten (Bl. 3 VA).
Mit Bescheid vom 21.04.1999 verfügte die Landesversicherungsanstalt Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten die Wiedergewährung der mit Bescheid vom 13.12.1993 gewährten Versichertenrente; der Zahlbetrag ab 01.06.1999 betrug 636,75 DM.
Mit Neuberechnungsbescheid vom 15.02.2005 berechnete die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten die Versichertenrente der Klägerin wegen der Erhöhung des Beitragssatzes der sozialen Pflegeversicherung um einen Beitragszuschlag neu und errechnete einen monatlichen Zahlbetrag von 341,24 EUR für die Zeit ab 01.04.2005 (Bl. 45 VA). Den hiergegen von der Klägerin mit der Begründung erhobenen Widerspruch, sie habe von Oktober 1958 bis 1977 in der ehemaligen DDR sowie von 1979-1991 in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet und erwarte eine höhere Rente von 700,00 bis 1.000,00 EUR, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 (Bl. 53 VA) zurück.
Mit dem an die Rentenstelle Leipzig gerichteten und dort am 27.07.2007 eingegangenen Schreiben der Klägerin vom 24.07.2007 (Bl. 88 VA) beantragte sie sinngemäß die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten für im Zeitraum vom 01.07.1959 bis 16.01.1969 in der DDR innegehabte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Bei der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 16.12.1977 habe sie zwei Arbeitsbücher in Besitz gehabt, allerdings ihr erstes Arbeitsbuch über den Zeitraum von 1958 bis 1969 "über Bord geworfen", um sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht habe blamieren zu müssen wegen der Arbeitsstellen, welche sie innegehabt habe. Da die DDR ein Arbeiterstaat gewesen sei, habe man immer arbeiten müssen; staatliche Unterstützung, Sozialämter oder Arbeitslose habe es nicht gegeben. Sie sei von 1959 bis 1962 oder 1963 bei der Firma T. und W. als Arbeiterin (Herstellung von Autoplanen und Zelten) beschäftigt gewesen. 1959 sei sie von der Staatssicherheit in einen Jugendwerkhof gebracht worden und habe dort bis zum 17.08.1961 arbeiten müssen. Dort (Thüringen-Kahla, Hummelsheim) habe sie eine Ausbildung zur Wirtschaftspflegerin gemacht. Danach habe sie bei der "Möbel-Herstellung" in der William-Zipperer-Str. in L. Wandschränke und Anrichten gebeizt und lackiert. Sie sei auch bei der Firma S. und R. (Süßwarenfabrik) als Arbeiterin beschäftigt gewesen, ebenfalls bei der Firma B., wo sie Plastikdeckchen geschweißt habe. Im Jahr 1964 sei sie bei der Firma M. Maschinenbau in L. als Schleiferin bei der Herstellung von Fräsmaschinen beschäftigt gewesen. Es habe auch noch andere Firmen gegeben, die sie nicht mehr wisse.
Mit einem am 22.01.2007 verfassten und am 29.01.2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben (Bl. 64 VA) bemängelte die Klägerin, ihre Rente sei nicht richtig berechnet; die Rentenzeiten seien nicht vollständig. Eines von ursprünglich zwei Arbeitsbüchern (von 1958 bis 1966) habe sie vernichtet, allerdings seien die Zeiten durch die Krankenkasse in L. festgehalten worden.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2007 (Bl. 65 VA) ergänzende Angaben und Nachweise angefordert hatte, teilte die Klägerin dieser mit Schreiben vom 03.03.2007 (Bl. 68 VA) mit, sie habe zunächst bei der Firma T. und W. gearbeitet, bevor sie von der Staatssicherheit in einen Jugendwerkhof verbracht worden sei, wo sie von 1959 bis zum 17.08.1961 im Haushalt und der Küche habe arbeiten müssen. Danach habe sie wieder als Näherin bei der Firma T. und W. gearbeitet (bis 1962). Im Jahr 1962 habe sie dann bei der Süßwarenfabrik S. & R. als Hilfsarbeiterin gearbeitet und sei danach bei der Firma B. als Maschinenschweißerin bei der Anfertigung von Plastikdeckchen beschäftigt gewesen. Im Jahr 1964 sei sie bei der Firma M. Maschinenbau in L. (Herstellung von Fräsmaschinen) als Schleiferin und Maschinenarbeiterin beschäftigt gewesen. Von 1965-1966 sei sie bei der Möbelherstellung Leipzig, William-Zipperer-Str., als Beizerin und Lackiererin beschäftigt gewesen.
Auf die weitere Aufforderung der Beklagten, weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen (Schreiben vom 03.09. und 02.10.2007, Bl. 90 und 91 VA), teilte die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2007 mit, sie habe dem Rentenservice Leipzig die Firmen von 1958-1969 bereits angegeben. Bei der Firma Berco habe sie zwei Jahre lang Plastik-Platzdeckchen geschweißt, die anderen Firmen bis 1969 wisse sie nicht mehr. Bei der Firma T. und W. sei sie vom 01.09.1961 bis 1963 beschäftigt gewesen. Sie sei auch vier Monate lang beim Kaufhaus Konfektions-Handel in der Leitznerstr. als Kassiererin beschäftigt gewesen, schließlich von 1964 bis 1966 bei der Möbelherstellung in der William-Zipperer-Str. in L., wo sie gebeizt habe.
Mit weiterem Schreiben vom 08.10.2007 (Bl. 100 VA) teilte die Klägerin ihre ehemaligen Arbeitgeber wie folgt mit: 1961 September bis 1962: Firma T. und W. (Näherin). 1962-1963 Firma Schwarze und R.r (Süsswaren-Arbeiterin). 1964 Maschinenbau M. (Schleiferin und Arbeiterin). 1965 bis 1967 Möbelfabrik (Beizerin). 1967-1969 Firma B. (Platzdeckchen geschweißt).
Mit Erklärung vom 05.11.2007 (Bl. 103 VA) benannte die Klägerin ihre ehemaligen Arbeitgeber und die Zeiträume ihrer Beschäftigung wie folgt: 1958: Maschinenarbeiterin bei der Baumwollspinnerei L ... 1959: Näherin von Zelten bei T. und W ... Ende 1959-1961: Jugendwerkhof Thüringen (H.). 01.09.1961 bis 1962: Firma T. und W ... 1963: Süsswarenfabrik Demmeringstraße in L ... 1964 bis 1966: Firma M. (Maschinenarbeiterin und Schleiferin). 1966 bis 1969: Möbelfabrik (Beizerin).
Das Schreiben der Klägerin vom 05.11.2007 (Bl. 106 VA) enthielt eine weitere Aufstellung der ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin und Beschäftigungszeiten wie folgt: 1958: Baumwollspinnerei 1959: T. und W. 1959-1961: Jugendwerkhof 1961-1962: T. und W. 1963-1963: S. und R., Demmeringstr. (Süsswaren) 1965-1966: Firma M. 1966-1969: Möbelfabrik
Die Firma P. GmbH L. Verwaltungsgesellschaft (Demmeringstraße 49 in L.) teilte der Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 18.10.2007 (Bl. 101 VA) mit, aus der fraglichen Zeit seien keine Lohnunterlagen mehr vorhanden. Die Firma R. Logistics, wo zum fraglichen Zeitpunkt noch Lohnunterlagen liquidierter Betriebe aus der ehemaligen DDR aufbewahrt wurden, teilte der Beklagten auf ihre Anfragen zunächst mit, eine Bearbeitung sei wegen fehlender Angaben nicht möglich (Auskunft vom 05.02.2008). Mit weiterer Auskunft vom 02.04.2008 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass das gewünschte Schriftgut dort nicht archiviert sei. Laut Telefonvermerk vom 23.09.2008 (Bl. 113 VA) wurde der Beklagten von der Firma R. Logistik mitgeteilt, dass die in den Anfragen genannten Betriebe in den dort verfügbaren Unterlagen nicht aufgeführt bzw. archiviert seien.
Mit Bescheid vom 07.04.2008 (Bl. 114 VA) lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 27.07.2007 ab. Von ihr geltend gemachte zusätzliche Rentenzeiten könnten nicht anerkannt werden, da diese weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden seien. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2008 (Bl. 115 VA) Widerspruch. Mit weiteren Auskünften vom 13.05.2008 teilte die Firma R. Logistik der Beklagten nochmals mit, die gewünschten Unterlagen seien dort nicht archiviert. Hierauf wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 zurück (Bl. 125 VA).
Mit Bescheid vom 20.01.2009 (Bl. 137b VA) gewährte die Beklagte der Klägerin anstelle der bisher bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.04.2009 Regelaltersrente. In dem der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf ist der Zeitraum vom 01.09.1958 bis 11.11.1958 als Pflichtbeitragszeit im Beitrittsgebiet aufgeführt, der Zeitraum vom 12.11.1958 bis 02.12.1958 als Krankheitszeit, der Zeitraum vom 03.12.1958 bis 31.12.1958 und vom 01.01.1959 bis 30.06.1959 wiederum als Pflichtbeitragszeit. Nicht belegt ist der Zeitraum vom 01.07.1959 bis 17.01.1960; danach ist der Zeitraum vom 18.01.1960 bis 31.08.1961 wieder mit Pflichtbeiträgen im Beitrittsgebiet belegt. Eine weitere Versicherungslücke weist der Versicherungsverlauf im gesamten Zeitraum vom 01.09.1961 bis 16.01.1969 auf. Vom 17.10.1969 bis 16.06.1970 sind ebenso wie im Zeitraum vom 09.07.1970 bis 18.07.1970 Pflichtbeitragszeiten gespeichert, vom 18.11.1970 bis 18.12.1970 schloss sich eine Krankheitszeit an. Nicht belegt ist im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom 19.12.1970 bis 23.01.1972. Für den Zeitraum vom 24.01.1972 bis 15.02.1972 sind Pflichtbeitragszeiten gespeichert, danach weist der Versicherungsverlauf eine weitere Lücke bis 01.04.1972 auf. Im Zeitraum vom 01.04.1972 bis 03.07.1972 sind Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet gespeichert, hieran anschließend weist der Versicherungsverlauf eine neuerliche Lücke auf. Weitere Beitragszeiten sind vom 10.10.1972 bis 08.11.1972, vom 20.11.1972 bis 04.02.1973 und vom 07.05.1973 bis 25.06.1973 gespeichert. Hieran anschließend enthält der Versicherungsverlauf eine Krankheitszeit vom 26.06.1973 bis 01.07.1973, anschließend eine weitere Pflichtbeitragszeit und lückenlos hieran anschließend eine neuerliche Krankheitszeit vom 13.08.1973 bis 19.08.1973. Danach sind für die Zeiträume vom 20.08.1973 bis 19.09.1973 und vom 22.10.1973 bis 30.11.1973 Pflichtbeitragszeiten gespeichert, danach erst wieder ab 28.01.1974. Im Übrigen wird auf den Versicherungsverlauf des Bescheides Bezug genommen.
Auf Basis des vorhandenen Versicherungsverlaufes errechnete die Beklagte für die Klägerin 11,6165 persönliche Entgeltpunkte und legte deshalb die Summe der bisherigen Entgeltpunkte für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 14,4542 ihrer Rentenberechnung zu Grunde. Auf diese Weise errechnete sie einen Bruttorentenbetrag ab 01.04.2009 von 383,90 EUR und nach Abzug der von der Klägerin zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung einen Zahlbetrag von 343,98 EUR.
Mit Schreiben vom 12.04.2009 (Bl. 138-141 VA), welches der Beklagten am 15.04.2009 zuging, teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie erhalte nach ihrer Auffassung nicht die richtige Altersrente, da sie von 1958-1977 durchgehend gearbeitet habe. Das Schreiben legte die Beklagte als Widerspruch aus (vgl. Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.03.2010, Bl. 230-236 [232] VA). Mit weiterem Schreiben vom 03.05.2009 (Bl. 147-149 VA) führte die Klägerin aus, ihr erstes Arbeitsbuch habe sie weggeworfen, weshalb ihr für die Rente etwa acht Jahre fehlen würden.
Mit Schreiben vom 06.07.2009 (Bl. 159 VA) übermittelte die Stadt Neuss der Beklagten ein Verrechnungsersuchen über 3.348,86 EUR wegen zu Unrecht gewährter Sozialhilfeleistungen in den Zeiträumen von Juli 1993 bis September 1993, von Januar bis Februar 1995, von Oktober 1996 bis Januar 1997 und wieder von Oktober 1997 bis August 1998 gemäß dem Bescheid vom 06.12.1999 (Bl. 158 VA). Hierauf hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Verrechnung der Forderung mit ihrer Rente in Raten von 50,00 EUR monatlich an (Schreiben vom 21.07.2009, Bl. 161/162 VA). Die Klägerin teilte der Beklagten hierauf mit (Schreiben vom 31.07.2009, Bl. 168-172 VA), sie könne das Geld auch nicht in Raten aufbringen, nachdem sie monatlich 130,00 EUR für Miete, 20,00 EUR für Strom und 5,00 EUR für Wasser aufwende. Insgesamt 18,00 EUR benötige sie monatlich für Medikamente, so dass ihr nur 173,00 EUR monatlich zum Leben blieben, wovon sie im Winter zusätzlich alle zwei Monate noch 60,00 EUR für Heizung aufwenden müsse.
Mit Bescheid vom 20.08.2009 (Bl. 178 VA) verrechnete die Beklagte die Forderung der Stadt Neuss i.H.v. 3.348,86 EUR in monatlichen Raten von 15,00 EUR beginnend am 01.10.2009 mit der Rente der Klägerin. Die geringe Ratenhöhe sei der von der Klägerin dargelegten finanziellen Situation geschuldet. Mit Bescheid vom 21.08.2009 setzte die Beklagte den Zahlbetrag der Rente wegen der Verrechnung um 15,00 EUR auf 338,44 EUR monatlich herab (Bl. 188 VA).
Mit Schreiben vom 04.09.2009 (Bl. 191 VA) führte die Klägerin aus, die Schulden bei der Stadt Neuss seien ohne ihr Verschulden entstanden. Das weitere Schreiben der Klägerin vom 06.10.2009 (Bl. 209 VA) legte die Beklagte als Widerspruch gegen den Verrechnungsbescheid aus. Mit Stellungnahme vom 09.10.2009 (Bl. 211 VA) teilte die Stadt Neuss der Beklagten mit, der Bescheid über die Rückforderung sei bestandskräftig, nachdem er der Klägerin über die Deutsche Botschaft in Athen am 04.02.2000 nachweislich zugestellt worden sei. Nachdem kein Zahlungseingang erfolgt sei, bestehe die Forderung in voller Höhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2010 (Bl. 230-236 VA) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Verrechnungsbescheid vom 20.08.2009 zurück. Da die Klägerin im Ausland lebe, könne sie weder einen Anspruch auf Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erlangen, da diese grundsätzlich an einen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt geknüpft seien. Grundsätzlich sei deshalb eine Verrechnung der bestandskräftigen Forderung der Stadt Neuss bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen möglich. Im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens und unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der finanziellen Situation der Klägerin aber auch der Tatsache, dass sie die Überzahlung selbst verschuldet habe, verrechne die Beklagte lediglich monatlich 15,00 EUR der Forderung der Stadt Neuss mit der Rente. Über den Widerspruch der Klägerin vom 15.04.2009 hinsichtlich der bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten, der Höhe der Altersrente der Klägerin und der geänderten Beitragszahlung aus der Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung ergehe noch eine gesonderte Entscheidung. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klägerin innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Sozialgericht Stuttgart erheben könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 09.03.2010 zugestellt (Rückschein Bl. 243 VA).
Eine Klage beim Sozialgericht erhob die Klägerin nachfolgend nicht. Vielmehr erklärte sie mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 12.03.2010 (Bl. 246 VA), mit dem Sozialamt nichts zu tun haben, ihr Leben lang "in Ost und West" von 1958-1991 gearbeitet zu haben und von Deutschland die gerechte Altersrente zu erwarten, die ihr zustehe. Mit weiteren an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16.05.2010 (Bl. 268 VA) und vom 14.07.2010 (Bl. 288 VA) forderte die Klägerin die Beklagte sinngemäß auf, ihr nicht nur den Anteil von 338 EUR nach Griechenland zu überweisen, sondern ihre "richtige" bzw. volle Altersrente. Eine erkennbare Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2010 enthalten diese Schreiben allesamt nicht. Dasselbe gilt für das Schreiben der Klägerin an die Bundeskanzlerin vom 11.03.2010 (Bl. 256-264 VA), in welchem sie sich ebenfalls darauf berief, von 1958 bis 1991 gearbeitet zu haben und auf Probleme mit ihrer Altersrente verwies. An das Landgericht Kempten gerichtete Schreiben der Klägerin vom 10.07.2010 (Bl. 274-283 VA), vom 20.08.2010 (Bl. 292-299 VA) und vom 28.08.2010 (Bl. 323 VA) leitete der Präsident des Landgerichts jeweils formlos an die Beklagte zur weiteren Bearbeitung weiter.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 (Bl. 307 VA) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 09.12.2008, 20.01.2009 und 18.05.2010 zurück. Regelungsgehalt des Bescheides vom 09.12.2008 sei die Berücksichtigung des erhöhten Beitragsanteils zur Krankenversicherung ab 01.01.2009 aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 gewesen. Gegenstand des Bescheides vom 18.05.2010 sei die Mitteilung über die "Nullanpassung" der Rente ab 01.07.2010 aufgrund des gleich bleibenden Rentenwerts gewesen. Diese Sachverhalte seien von der Klägerin nicht bestritten worden, vielmehr habe diese die Bescheide zum Anlass genommen, die nach ihrer Ansicht zu niedrige Rente in Verbindung mit weiteren (erneut) geltend gemachten Beitragszeiten zu beanstanden. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Umwandlungsbescheid vom 20.01.2009 in eine Regelaltersrente wies die Beklagte demgegenüber als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin annehme, die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente unterscheide sich grundlegend von der Berechnung der Altersrente, treffe dies nicht zu. Sämtliche nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten versicherungsrechtlichen Zeiten seien zutreffend von der Beklagten berücksichtigt worden. Soweit die Klägerin erneut weitere Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für den Zeitraum von 1959-1969 geltend mache und angebe, dass ihr acht Jahre fehlten, sehe die Beklagte diese Zeiten weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht an, vielmehr berufe sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 04.10.2007. Neue Beweismittel habe die Klägerin nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11.10.2010 hat die Klägerin unter Beifügung einer Kopie des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 samt Anmerkungen ("In diesem Widerspruch ist vieles nicht wahr, so habe ich eine Kopie an das Gericht zugesendet") am 20.10.2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat zur Begründung unter anderem vorgetragen, vom 01.09.1958 bis 1969 gearbeitet zu haben, und zwar zunächst bei der Firma Tränkner und Wirker in Leipzig als Näherin von Autoplanen und Zelten. Diese Tätigkeit sei unterbrochen worden durch ihre Ausbildung im Jugendwerkhof H. in T. vom 02.01.1959 bis 17.08.1961. Danach sei sie als Arbeiterin bei der Firma S. und R. (Demmeringstraße, L.) beschäftigt gewesen, danach als Arbeiterin (Fräsen und Schleifen bei der Zahnradherstellung) bei der Firma M. in L., danach in einer Möbelfabrik (sie habe als Arbeiterin Anrichten und Wohnzimmerschränke gebeizt). Zuletzt habe sie bei der Firma B. im Jahr 1969 Plastikdeckchen geschweißt (Bl. 5-7 SG-Akte). Über die weiteren Zeiten von 1969 bis 1977 liege der Beklagten das zweite Arbeitsbuch der Klägerin vor. Sie könne von 338,00 EUR nicht leben und hoffe auf eine Verbesserung (Schreiben vom 20.10.2010, Bl. 18 ff. SG-Akte). Von ihrer mageren Rente zahle sie 150,00 EUR Miete, 30,00 EUR für Strom. Ihr Essen sei sehr mager und Sachen sowie Schuhe könne sie sich nicht kaufen (Schreiben vom 17.03.2011, Bl. 59-64 SG-Akte). Sie sei der Auffassung, ihr stünden ungefähr 700,00 bis 800,00 EUR Rente zu (vgl. Schreiben der Klägerin vom 11.07.2011 [Bl. 92 ff. SG-Akte] vom 13.07.2011 [Bl. 97 ff.], vom 20.07.2011 [Bl. 103 ff.], vom 14.07.2011 [Bl. 106 ff.], vom 24.07.2011 [Bl. 111 ff.] und vom 18.07.2011 [Bl. 117 ff.]). Die Beklagte ist der Klage unter Berufung auf ihre Darlegungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 hat das SG die Klage aus den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 abgewiesen. Dieser ist der Klägerin am 16.08.2011 per Auslandseinschreiben/Rückschein zugestellt worden.
Am 23.08.2011 hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt. Sie führt aus, sie habe keine Beweisunterlagen mehr. Ihr erstes Arbeitsbuch aus der ehemaligen DDR über den Zeitraum vom 01.09.1958 bis 1969 habe sie "zur Seite gelegt"; sie habe keine Ahnung gehabt, wie wichtig das Buch sei. Sie bestehe auf ihrer gerechten Altersrente von 700,00 EUR. Ab dem 01.09.1958 habe sie als Helferin in einer Baumwollspinnerei gearbeitet, ab 1959 dann bei der Firma T. und W.als Näherin von Autoplanen und Zelten. Zum Jahresende 1958 sei sie in den Jugendwerkhof H. bei Kahla in T. gekommen, wo sie eine Lehre zur Wirtschaftspflegerin gemacht habe. Danach sei sie zurückgekehrt in ihre alte Firma T. und W ... 1962 habe sie die Firma gewechselt und in einem Herstellungsbetrieb (Möbelfabrik) gearbeitet (Beizen von Wandschränken und Anrichten). Danach habe sie bei der Firma M. Zahnräder geschleift. Die letzte Firma aus ihrem ersten Arbeitsbuch sei die Plastik-Firma B. gewesen. Alle Arbeitsstellen seien in L. gewesen. Es habe nur eine Krankenkasse gegeben, bei der man gemeldet gewesen sei. Die Arbeitsjahre von 1958-1969 seien durch die Krankenkasse zu klären. Sie habe durchgehend gearbeitet und keine Kinder; sie habe auch keine Familie gehabt und hätte sich ihr Geld selbst verdienen müssen (Schreiben Bl. 30-61 SGB, Akte, beim SG eingegangen am 05.09.2011); die "Ostzone" sei ein Arbeiterstaat ohne Sozialämter gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 08. August 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von wenigstens 700,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Dieser sei weder hinsichtlich seiner Tatsachenfeststellung noch seiner rechtlichen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Sämtliche glaubhaft gemachten oder nachgewiesenen rentenrechtlich relevanten Zeiten seien bei der Klägerin berücksichtigt worden. Neue Erkenntnisse seien dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG und die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (Erklärung der Klägerin vom 21.09.2012, Schriftsatz der Beklagten vom 08.10.2012, Bl. 203/204 Senatsakte), hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf höhere Altersrente.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 20.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010. Gegen die mit den Bescheiden vom 09.12.2008 und 18.05.2010 getroffenen Regelungen hat sich die Klägerin weder im Klage- noch im Berufungsverfahren erkennbar gewandt, weshalb sich der Streitgegenstand von vornherein auf den Bescheid vom 20.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 beschränkt.
Gegenstand des Berufungsverfahren ist ebenfalls nicht der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010, welcher die Verrechnung einer Forderung der Stadt Neuss wegen zu Unrecht gezahlter Sozialhilfeleistungen in Höhe von 3.348,86 EUR mit Raten zu monatlich 15,00 EUR ab dem 01.10.2009 zum Gegenstand hat. Jede Berufung setzt eine erstinstanzliche Entscheidung voraus (vgl. etwa Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16.06.2009 - L 13 R 1631/08 - zitiert nach (juris), dort Rn. 16), daran aber fehlt es hier bereits, denn das SG hat über den Bescheid vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010 und die Rechtmäßigkeit der damit verfügten Verrechnung in dem Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 nicht entschieden. Zwar hat die Klägerin nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010 am 09.03.2013 in mehreren Schreiben (vom 12.03.2010, vom 16.05.2010 und 14.07.2010) gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht mit der Verrechnung nicht einverstanden zu sein, der Senat lässt jedoch offen, ob es sich dabei um Klagen nach § 91 SGG (Erhebung der Klage bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger), Gegenvorstellungen oder Anträge nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gehandelt hat. Selbst wenn es sich bei den genannten Schreiben, woran der Senat angesichts des Umstandes, dass aus den Schreiben in keiner Weise hervorgeht, dass die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz begehrt hat, erhebliche Zweifel hat, um Klagen gehandelt haben sollte, hätte das SG bislang nicht nur nicht über diese entschieden, sondern wären diese bislang noch nicht einmal als solche beim SG erfasst worden. Es handelt sich ferner auch nicht um einen "Prozessrest", welchen der Senat "heraufholen" und über den er "auf Klage" entscheiden könnte. Durch den Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ist zwischenzeitlich geklärt, dass eine Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) durch Verwaltungsakt geregelt werden darf (Beschluss vom 31.08.2011, GS 2/10, zitiert nach (juris)). Ein derartiger Verwaltungsakt nimmt auch an den Rechtswirkungen des § 77 SGG (Bindungswirkung bei bestandskräftigen Verwaltungsakten) teil. Ob insoweit bereits Bindungswirkung eingetreten ist, lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen (s.o.). Nachdem der hier streitgegenständliche Bescheid vom 20.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010, mit welchem die Rente als Stammrecht unter Anrechnung und Bewertung der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten neu festgestellt worden ist, durch den Bescheid vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010, dessen einziger Verfügungsgegenstand die Durchführung der Verrechnung in Höhe von monatlich 15,00 EUR mit dem Zahlbetrag der Rente ist, jedenfalls nicht nach § 96 SGG abgeändert oder ersetzt worden ist, scheidet eine Einbeziehung des Streitgegenstandes in das vorliegende Verfahren und eine Entscheidung hierüber auf Klage aus.
II.
Die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin zutreffend berechnet. Ein Anspruch auf eine höhere Rente wegen weiterer bislang noch nicht anerkannter Beitragszeiten, insbesondere im Zeitraum vom 1.9.1958 bis 1969, besteht nicht. Weitere bislang noch nicht anerkannte Beitragszeiten der Klägerin sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 63 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wobei insbesondere die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind (vgl. § 64 und § 66 SGB VI). Die Klägerin hat die hier streitigen Zeiten nicht in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, sondern in der ehemaligen DDR. Insoweit verlangt § 286b SGB VI als lex specialis zu § 199, 203 SGB VI für eine Anerkennung keinen Nachweis, sondern lediglich die Glaubhaftmachung, dass die Versicherten in den fraglichen Zeiträumen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (§ 286b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden, für deren Abnahme der Rentenversicherungsträger zuständig ist (Sätze 3 und 4). Eine Vermutung des Bestehens von Versicherungspflicht und der Beitragszahlung für angegebenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gilt nach § 286c SGB VI für Zeiten, für die in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt worden sind, sofern nicht im selben Zeitraum eine Rente oder Versorgung bezogen worden ist, welche nach den bis Ende Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebietes zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit geführt hätte. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, welche sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sieht der Senat weitere im Beitrittsgebiet bis zur Übersiedelung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten der Klägerin, insbesondere in den Zeiträumen vom 01.07.1959 bis 17.01.1960 und vom 01.09.1961 bis 16.01.1969, nicht als glaubhaft gemacht an. Die Angaben der Klägerin zu ihren angeblich zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind vage und in sich widersprüchlich. So hat die Klägerin im auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente gerichteten Erstantrag vom 25.06.1993 als Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit in der ehemaligen DDR den Zeitraum von 1959 bis 16.12.1977 angegeben. Auch im Schreiben vom 03.03.2007 (Bl. 68 ff. VA) hat sie als ihre erste Beschäftigung diejenige bei der Firma T. und W. als Näherin im Zeitraum von 1959 bis 1961 angegeben. Mit Erklärung vom 05.11.2007 (Bl. 103 VA) hat sie demgegenüber später angegeben, von 1958 an zunächst als Maschinenarbeiterin in einer Baumwollspinnerei gearbeitet zu haben und danach ab 1959 als Näherin bei Firma T. und W ... Ausweislich ihrer Angaben im Schreiben vom 03.03.2007 will die Klägerin dort bis 1962 gearbeitet haben, dann anschließend seit 1962 bei der Firma S. & R ... Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer Aufstellung vom 05.11.2007 angegeben, lediglich im Jahr 1963 bei der Süßwarenfabrik in der Demmeringstraße gearbeitet zu haben (Bl. 103 VA). Mit Schreiben vom 23.09.2007 (Bl. 94 VA) hat die Klägerin angegeben, zunächst vom 01.09.1961 bis 1963 bei T. und W. gearbeitet zu haben, anschließend dann für vier Monate im Kaufhaus Konfektions-Handel als Kassiererin (4 Monate) und von 1964-1966 in der Möbelherstellung. Dies lässt sich allerdings nicht in Übereinstimmung bringen mit den Angaben der Klägerin im Schreiben vom 08.10.2007 (Bl. 100 VA), wonach sie als Beizerin der Möbelfabrik von 1965 bis 1967 gearbeitet haben will und im Jahr 1964 als Arbeiterin in der Maschinenbaufabrik M ... Wiederum andere Angaben enthält das Schreiben der Klägerin vom 05.11.2007 (Bl. 106 VA), wonach sie – u.a. – im Zeitraum von 1964 bis 1966 bei der Firma M. gearbeitet haben will und von 1966 bis 1969 in der Möbelfabrik. Letzteres kollidiert im Übrigen mit den Angaben der Klägerin in den Schreiben vom 08.10.2007 (Bl. 100 VA), in welchem die Klägerin angegeben hat, von 1967 bis 1969 bei der Firma B. Plastikdeckchen geschweißt zu haben, ebenso wie mit den Angaben im Klage- und Berufungsverfahren, wonach ihr letzter Arbeitgeber vor Beginn des neuen (zweiten) Arbeitsbuches 1969 die Firma Berco gewesen sein soll. Ermittlungen der Beklagten im Jahr 2007 bei dem Rechtsnachfolger der Süsswarenfabrik S. und R. (Demmeringstraße in L.) haben ebenso wenig Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin erbracht wie mehrere Anfragen der Beklagten bei der Firma R. Logistics im Jahr 2008, wo zum Zeitpunkt der Anfrage noch diverse Lohnunterlagen liquidierter DDR-Unternehmen aufbewahrt worden waren (die Aufbewahrungsfrist ist am 31.12.2011 abgelaufen, vgl. die vom Deutschen Bundestag am 15.12.2011 angenommene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 01.12.2011, BT-Drucks. 17/8045). Angesichts der Widersprüchlichkeit der gemachten Angaben der Klägerin ist die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, eine eidesstattliche Versicherung von der Klägerin anzufordern. Einen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, welcher grundsätzlich zum Nachweis oder zumindest als Mittel der Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten dienen kann (vgl. etwa § 286e SGB VI) besitzt die Klägerin über den Zeitraum 1958 bis 1969 nach ihrem eigenen Vortrag nicht.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung der Klägerin insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1944 geborene Klägerin begehrt die Gewährung höherer Regelaltersrente. Sie ist der Auffassung, im Zeitraum vom 01.09.1958 bis 1969 seien weitere Pflichtbeitragszeiten wegen Ausübung verschiedener Beschäftigungen anzuerkennen, welche bislang bei der Berechnung ihrer Rente keine Berücksichtigung gefunden hätten.
In dem auf die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente gerichteten Antrag der Klägerin vom 25.06.1993 (Bl. 1 und 2 der Verwaltungsakte der Beklagten – VA) gab diese an, von 1959 bis zum 16.12.1977 in der ehemaligen DDR in verschiedenen Arbeitsverhältnissen gestanden zu haben. Für die Zeit von Oktober 1969 bis Dezember 1977 liege ein Versichertenausweis bei. Für die übrige Zeit verwies sie auf ihre Angaben im Vordruck RA 109a (RRG). Dieser befindet sich nicht mehr bei den Akten der Beklagten. Die damals zuständige Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz gewährte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 13.12.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.07.1993 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 451,43 DM ab dem 01.01.1994. Von dem Bescheid ist nur noch das erste Blatt erhalten (Bl. 3 VA).
Mit Bescheid vom 21.04.1999 verfügte die Landesversicherungsanstalt Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten die Wiedergewährung der mit Bescheid vom 13.12.1993 gewährten Versichertenrente; der Zahlbetrag ab 01.06.1999 betrug 636,75 DM.
Mit Neuberechnungsbescheid vom 15.02.2005 berechnete die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten die Versichertenrente der Klägerin wegen der Erhöhung des Beitragssatzes der sozialen Pflegeversicherung um einen Beitragszuschlag neu und errechnete einen monatlichen Zahlbetrag von 341,24 EUR für die Zeit ab 01.04.2005 (Bl. 45 VA). Den hiergegen von der Klägerin mit der Begründung erhobenen Widerspruch, sie habe von Oktober 1958 bis 1977 in der ehemaligen DDR sowie von 1979-1991 in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet und erwarte eine höhere Rente von 700,00 bis 1.000,00 EUR, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 (Bl. 53 VA) zurück.
Mit dem an die Rentenstelle Leipzig gerichteten und dort am 27.07.2007 eingegangenen Schreiben der Klägerin vom 24.07.2007 (Bl. 88 VA) beantragte sie sinngemäß die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten für im Zeitraum vom 01.07.1959 bis 16.01.1969 in der DDR innegehabte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Bei der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 16.12.1977 habe sie zwei Arbeitsbücher in Besitz gehabt, allerdings ihr erstes Arbeitsbuch über den Zeitraum von 1958 bis 1969 "über Bord geworfen", um sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht habe blamieren zu müssen wegen der Arbeitsstellen, welche sie innegehabt habe. Da die DDR ein Arbeiterstaat gewesen sei, habe man immer arbeiten müssen; staatliche Unterstützung, Sozialämter oder Arbeitslose habe es nicht gegeben. Sie sei von 1959 bis 1962 oder 1963 bei der Firma T. und W. als Arbeiterin (Herstellung von Autoplanen und Zelten) beschäftigt gewesen. 1959 sei sie von der Staatssicherheit in einen Jugendwerkhof gebracht worden und habe dort bis zum 17.08.1961 arbeiten müssen. Dort (Thüringen-Kahla, Hummelsheim) habe sie eine Ausbildung zur Wirtschaftspflegerin gemacht. Danach habe sie bei der "Möbel-Herstellung" in der William-Zipperer-Str. in L. Wandschränke und Anrichten gebeizt und lackiert. Sie sei auch bei der Firma S. und R. (Süßwarenfabrik) als Arbeiterin beschäftigt gewesen, ebenfalls bei der Firma B., wo sie Plastikdeckchen geschweißt habe. Im Jahr 1964 sei sie bei der Firma M. Maschinenbau in L. als Schleiferin bei der Herstellung von Fräsmaschinen beschäftigt gewesen. Es habe auch noch andere Firmen gegeben, die sie nicht mehr wisse.
Mit einem am 22.01.2007 verfassten und am 29.01.2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben (Bl. 64 VA) bemängelte die Klägerin, ihre Rente sei nicht richtig berechnet; die Rentenzeiten seien nicht vollständig. Eines von ursprünglich zwei Arbeitsbüchern (von 1958 bis 1966) habe sie vernichtet, allerdings seien die Zeiten durch die Krankenkasse in L. festgehalten worden.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2007 (Bl. 65 VA) ergänzende Angaben und Nachweise angefordert hatte, teilte die Klägerin dieser mit Schreiben vom 03.03.2007 (Bl. 68 VA) mit, sie habe zunächst bei der Firma T. und W. gearbeitet, bevor sie von der Staatssicherheit in einen Jugendwerkhof verbracht worden sei, wo sie von 1959 bis zum 17.08.1961 im Haushalt und der Küche habe arbeiten müssen. Danach habe sie wieder als Näherin bei der Firma T. und W. gearbeitet (bis 1962). Im Jahr 1962 habe sie dann bei der Süßwarenfabrik S. & R. als Hilfsarbeiterin gearbeitet und sei danach bei der Firma B. als Maschinenschweißerin bei der Anfertigung von Plastikdeckchen beschäftigt gewesen. Im Jahr 1964 sei sie bei der Firma M. Maschinenbau in L. (Herstellung von Fräsmaschinen) als Schleiferin und Maschinenarbeiterin beschäftigt gewesen. Von 1965-1966 sei sie bei der Möbelherstellung Leipzig, William-Zipperer-Str., als Beizerin und Lackiererin beschäftigt gewesen.
Auf die weitere Aufforderung der Beklagten, weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen (Schreiben vom 03.09. und 02.10.2007, Bl. 90 und 91 VA), teilte die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2007 mit, sie habe dem Rentenservice Leipzig die Firmen von 1958-1969 bereits angegeben. Bei der Firma Berco habe sie zwei Jahre lang Plastik-Platzdeckchen geschweißt, die anderen Firmen bis 1969 wisse sie nicht mehr. Bei der Firma T. und W. sei sie vom 01.09.1961 bis 1963 beschäftigt gewesen. Sie sei auch vier Monate lang beim Kaufhaus Konfektions-Handel in der Leitznerstr. als Kassiererin beschäftigt gewesen, schließlich von 1964 bis 1966 bei der Möbelherstellung in der William-Zipperer-Str. in L., wo sie gebeizt habe.
Mit weiterem Schreiben vom 08.10.2007 (Bl. 100 VA) teilte die Klägerin ihre ehemaligen Arbeitgeber wie folgt mit: 1961 September bis 1962: Firma T. und W. (Näherin). 1962-1963 Firma Schwarze und R.r (Süsswaren-Arbeiterin). 1964 Maschinenbau M. (Schleiferin und Arbeiterin). 1965 bis 1967 Möbelfabrik (Beizerin). 1967-1969 Firma B. (Platzdeckchen geschweißt).
Mit Erklärung vom 05.11.2007 (Bl. 103 VA) benannte die Klägerin ihre ehemaligen Arbeitgeber und die Zeiträume ihrer Beschäftigung wie folgt: 1958: Maschinenarbeiterin bei der Baumwollspinnerei L ... 1959: Näherin von Zelten bei T. und W ... Ende 1959-1961: Jugendwerkhof Thüringen (H.). 01.09.1961 bis 1962: Firma T. und W ... 1963: Süsswarenfabrik Demmeringstraße in L ... 1964 bis 1966: Firma M. (Maschinenarbeiterin und Schleiferin). 1966 bis 1969: Möbelfabrik (Beizerin).
Das Schreiben der Klägerin vom 05.11.2007 (Bl. 106 VA) enthielt eine weitere Aufstellung der ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin und Beschäftigungszeiten wie folgt: 1958: Baumwollspinnerei 1959: T. und W. 1959-1961: Jugendwerkhof 1961-1962: T. und W. 1963-1963: S. und R., Demmeringstr. (Süsswaren) 1965-1966: Firma M. 1966-1969: Möbelfabrik
Die Firma P. GmbH L. Verwaltungsgesellschaft (Demmeringstraße 49 in L.) teilte der Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 18.10.2007 (Bl. 101 VA) mit, aus der fraglichen Zeit seien keine Lohnunterlagen mehr vorhanden. Die Firma R. Logistics, wo zum fraglichen Zeitpunkt noch Lohnunterlagen liquidierter Betriebe aus der ehemaligen DDR aufbewahrt wurden, teilte der Beklagten auf ihre Anfragen zunächst mit, eine Bearbeitung sei wegen fehlender Angaben nicht möglich (Auskunft vom 05.02.2008). Mit weiterer Auskunft vom 02.04.2008 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass das gewünschte Schriftgut dort nicht archiviert sei. Laut Telefonvermerk vom 23.09.2008 (Bl. 113 VA) wurde der Beklagten von der Firma R. Logistik mitgeteilt, dass die in den Anfragen genannten Betriebe in den dort verfügbaren Unterlagen nicht aufgeführt bzw. archiviert seien.
Mit Bescheid vom 07.04.2008 (Bl. 114 VA) lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 27.07.2007 ab. Von ihr geltend gemachte zusätzliche Rentenzeiten könnten nicht anerkannt werden, da diese weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden seien. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2008 (Bl. 115 VA) Widerspruch. Mit weiteren Auskünften vom 13.05.2008 teilte die Firma R. Logistik der Beklagten nochmals mit, die gewünschten Unterlagen seien dort nicht archiviert. Hierauf wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 zurück (Bl. 125 VA).
Mit Bescheid vom 20.01.2009 (Bl. 137b VA) gewährte die Beklagte der Klägerin anstelle der bisher bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.04.2009 Regelaltersrente. In dem der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf ist der Zeitraum vom 01.09.1958 bis 11.11.1958 als Pflichtbeitragszeit im Beitrittsgebiet aufgeführt, der Zeitraum vom 12.11.1958 bis 02.12.1958 als Krankheitszeit, der Zeitraum vom 03.12.1958 bis 31.12.1958 und vom 01.01.1959 bis 30.06.1959 wiederum als Pflichtbeitragszeit. Nicht belegt ist der Zeitraum vom 01.07.1959 bis 17.01.1960; danach ist der Zeitraum vom 18.01.1960 bis 31.08.1961 wieder mit Pflichtbeiträgen im Beitrittsgebiet belegt. Eine weitere Versicherungslücke weist der Versicherungsverlauf im gesamten Zeitraum vom 01.09.1961 bis 16.01.1969 auf. Vom 17.10.1969 bis 16.06.1970 sind ebenso wie im Zeitraum vom 09.07.1970 bis 18.07.1970 Pflichtbeitragszeiten gespeichert, vom 18.11.1970 bis 18.12.1970 schloss sich eine Krankheitszeit an. Nicht belegt ist im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom 19.12.1970 bis 23.01.1972. Für den Zeitraum vom 24.01.1972 bis 15.02.1972 sind Pflichtbeitragszeiten gespeichert, danach weist der Versicherungsverlauf eine weitere Lücke bis 01.04.1972 auf. Im Zeitraum vom 01.04.1972 bis 03.07.1972 sind Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet gespeichert, hieran anschließend weist der Versicherungsverlauf eine neuerliche Lücke auf. Weitere Beitragszeiten sind vom 10.10.1972 bis 08.11.1972, vom 20.11.1972 bis 04.02.1973 und vom 07.05.1973 bis 25.06.1973 gespeichert. Hieran anschließend enthält der Versicherungsverlauf eine Krankheitszeit vom 26.06.1973 bis 01.07.1973, anschließend eine weitere Pflichtbeitragszeit und lückenlos hieran anschließend eine neuerliche Krankheitszeit vom 13.08.1973 bis 19.08.1973. Danach sind für die Zeiträume vom 20.08.1973 bis 19.09.1973 und vom 22.10.1973 bis 30.11.1973 Pflichtbeitragszeiten gespeichert, danach erst wieder ab 28.01.1974. Im Übrigen wird auf den Versicherungsverlauf des Bescheides Bezug genommen.
Auf Basis des vorhandenen Versicherungsverlaufes errechnete die Beklagte für die Klägerin 11,6165 persönliche Entgeltpunkte und legte deshalb die Summe der bisherigen Entgeltpunkte für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 14,4542 ihrer Rentenberechnung zu Grunde. Auf diese Weise errechnete sie einen Bruttorentenbetrag ab 01.04.2009 von 383,90 EUR und nach Abzug der von der Klägerin zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung einen Zahlbetrag von 343,98 EUR.
Mit Schreiben vom 12.04.2009 (Bl. 138-141 VA), welches der Beklagten am 15.04.2009 zuging, teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie erhalte nach ihrer Auffassung nicht die richtige Altersrente, da sie von 1958-1977 durchgehend gearbeitet habe. Das Schreiben legte die Beklagte als Widerspruch aus (vgl. Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.03.2010, Bl. 230-236 [232] VA). Mit weiterem Schreiben vom 03.05.2009 (Bl. 147-149 VA) führte die Klägerin aus, ihr erstes Arbeitsbuch habe sie weggeworfen, weshalb ihr für die Rente etwa acht Jahre fehlen würden.
Mit Schreiben vom 06.07.2009 (Bl. 159 VA) übermittelte die Stadt Neuss der Beklagten ein Verrechnungsersuchen über 3.348,86 EUR wegen zu Unrecht gewährter Sozialhilfeleistungen in den Zeiträumen von Juli 1993 bis September 1993, von Januar bis Februar 1995, von Oktober 1996 bis Januar 1997 und wieder von Oktober 1997 bis August 1998 gemäß dem Bescheid vom 06.12.1999 (Bl. 158 VA). Hierauf hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Verrechnung der Forderung mit ihrer Rente in Raten von 50,00 EUR monatlich an (Schreiben vom 21.07.2009, Bl. 161/162 VA). Die Klägerin teilte der Beklagten hierauf mit (Schreiben vom 31.07.2009, Bl. 168-172 VA), sie könne das Geld auch nicht in Raten aufbringen, nachdem sie monatlich 130,00 EUR für Miete, 20,00 EUR für Strom und 5,00 EUR für Wasser aufwende. Insgesamt 18,00 EUR benötige sie monatlich für Medikamente, so dass ihr nur 173,00 EUR monatlich zum Leben blieben, wovon sie im Winter zusätzlich alle zwei Monate noch 60,00 EUR für Heizung aufwenden müsse.
Mit Bescheid vom 20.08.2009 (Bl. 178 VA) verrechnete die Beklagte die Forderung der Stadt Neuss i.H.v. 3.348,86 EUR in monatlichen Raten von 15,00 EUR beginnend am 01.10.2009 mit der Rente der Klägerin. Die geringe Ratenhöhe sei der von der Klägerin dargelegten finanziellen Situation geschuldet. Mit Bescheid vom 21.08.2009 setzte die Beklagte den Zahlbetrag der Rente wegen der Verrechnung um 15,00 EUR auf 338,44 EUR monatlich herab (Bl. 188 VA).
Mit Schreiben vom 04.09.2009 (Bl. 191 VA) führte die Klägerin aus, die Schulden bei der Stadt Neuss seien ohne ihr Verschulden entstanden. Das weitere Schreiben der Klägerin vom 06.10.2009 (Bl. 209 VA) legte die Beklagte als Widerspruch gegen den Verrechnungsbescheid aus. Mit Stellungnahme vom 09.10.2009 (Bl. 211 VA) teilte die Stadt Neuss der Beklagten mit, der Bescheid über die Rückforderung sei bestandskräftig, nachdem er der Klägerin über die Deutsche Botschaft in Athen am 04.02.2000 nachweislich zugestellt worden sei. Nachdem kein Zahlungseingang erfolgt sei, bestehe die Forderung in voller Höhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2010 (Bl. 230-236 VA) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Verrechnungsbescheid vom 20.08.2009 zurück. Da die Klägerin im Ausland lebe, könne sie weder einen Anspruch auf Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erlangen, da diese grundsätzlich an einen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt geknüpft seien. Grundsätzlich sei deshalb eine Verrechnung der bestandskräftigen Forderung der Stadt Neuss bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen möglich. Im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens und unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der finanziellen Situation der Klägerin aber auch der Tatsache, dass sie die Überzahlung selbst verschuldet habe, verrechne die Beklagte lediglich monatlich 15,00 EUR der Forderung der Stadt Neuss mit der Rente. Über den Widerspruch der Klägerin vom 15.04.2009 hinsichtlich der bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten, der Höhe der Altersrente der Klägerin und der geänderten Beitragszahlung aus der Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung ergehe noch eine gesonderte Entscheidung. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klägerin innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Sozialgericht Stuttgart erheben könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 09.03.2010 zugestellt (Rückschein Bl. 243 VA).
Eine Klage beim Sozialgericht erhob die Klägerin nachfolgend nicht. Vielmehr erklärte sie mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 12.03.2010 (Bl. 246 VA), mit dem Sozialamt nichts zu tun haben, ihr Leben lang "in Ost und West" von 1958-1991 gearbeitet zu haben und von Deutschland die gerechte Altersrente zu erwarten, die ihr zustehe. Mit weiteren an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16.05.2010 (Bl. 268 VA) und vom 14.07.2010 (Bl. 288 VA) forderte die Klägerin die Beklagte sinngemäß auf, ihr nicht nur den Anteil von 338 EUR nach Griechenland zu überweisen, sondern ihre "richtige" bzw. volle Altersrente. Eine erkennbare Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2010 enthalten diese Schreiben allesamt nicht. Dasselbe gilt für das Schreiben der Klägerin an die Bundeskanzlerin vom 11.03.2010 (Bl. 256-264 VA), in welchem sie sich ebenfalls darauf berief, von 1958 bis 1991 gearbeitet zu haben und auf Probleme mit ihrer Altersrente verwies. An das Landgericht Kempten gerichtete Schreiben der Klägerin vom 10.07.2010 (Bl. 274-283 VA), vom 20.08.2010 (Bl. 292-299 VA) und vom 28.08.2010 (Bl. 323 VA) leitete der Präsident des Landgerichts jeweils formlos an die Beklagte zur weiteren Bearbeitung weiter.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 (Bl. 307 VA) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 09.12.2008, 20.01.2009 und 18.05.2010 zurück. Regelungsgehalt des Bescheides vom 09.12.2008 sei die Berücksichtigung des erhöhten Beitragsanteils zur Krankenversicherung ab 01.01.2009 aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 gewesen. Gegenstand des Bescheides vom 18.05.2010 sei die Mitteilung über die "Nullanpassung" der Rente ab 01.07.2010 aufgrund des gleich bleibenden Rentenwerts gewesen. Diese Sachverhalte seien von der Klägerin nicht bestritten worden, vielmehr habe diese die Bescheide zum Anlass genommen, die nach ihrer Ansicht zu niedrige Rente in Verbindung mit weiteren (erneut) geltend gemachten Beitragszeiten zu beanstanden. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Umwandlungsbescheid vom 20.01.2009 in eine Regelaltersrente wies die Beklagte demgegenüber als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin annehme, die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente unterscheide sich grundlegend von der Berechnung der Altersrente, treffe dies nicht zu. Sämtliche nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten versicherungsrechtlichen Zeiten seien zutreffend von der Beklagten berücksichtigt worden. Soweit die Klägerin erneut weitere Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für den Zeitraum von 1959-1969 geltend mache und angebe, dass ihr acht Jahre fehlten, sehe die Beklagte diese Zeiten weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht an, vielmehr berufe sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 04.10.2007. Neue Beweismittel habe die Klägerin nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11.10.2010 hat die Klägerin unter Beifügung einer Kopie des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 samt Anmerkungen ("In diesem Widerspruch ist vieles nicht wahr, so habe ich eine Kopie an das Gericht zugesendet") am 20.10.2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat zur Begründung unter anderem vorgetragen, vom 01.09.1958 bis 1969 gearbeitet zu haben, und zwar zunächst bei der Firma Tränkner und Wirker in Leipzig als Näherin von Autoplanen und Zelten. Diese Tätigkeit sei unterbrochen worden durch ihre Ausbildung im Jugendwerkhof H. in T. vom 02.01.1959 bis 17.08.1961. Danach sei sie als Arbeiterin bei der Firma S. und R. (Demmeringstraße, L.) beschäftigt gewesen, danach als Arbeiterin (Fräsen und Schleifen bei der Zahnradherstellung) bei der Firma M. in L., danach in einer Möbelfabrik (sie habe als Arbeiterin Anrichten und Wohnzimmerschränke gebeizt). Zuletzt habe sie bei der Firma B. im Jahr 1969 Plastikdeckchen geschweißt (Bl. 5-7 SG-Akte). Über die weiteren Zeiten von 1969 bis 1977 liege der Beklagten das zweite Arbeitsbuch der Klägerin vor. Sie könne von 338,00 EUR nicht leben und hoffe auf eine Verbesserung (Schreiben vom 20.10.2010, Bl. 18 ff. SG-Akte). Von ihrer mageren Rente zahle sie 150,00 EUR Miete, 30,00 EUR für Strom. Ihr Essen sei sehr mager und Sachen sowie Schuhe könne sie sich nicht kaufen (Schreiben vom 17.03.2011, Bl. 59-64 SG-Akte). Sie sei der Auffassung, ihr stünden ungefähr 700,00 bis 800,00 EUR Rente zu (vgl. Schreiben der Klägerin vom 11.07.2011 [Bl. 92 ff. SG-Akte] vom 13.07.2011 [Bl. 97 ff.], vom 20.07.2011 [Bl. 103 ff.], vom 14.07.2011 [Bl. 106 ff.], vom 24.07.2011 [Bl. 111 ff.] und vom 18.07.2011 [Bl. 117 ff.]). Die Beklagte ist der Klage unter Berufung auf ihre Darlegungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 hat das SG die Klage aus den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 abgewiesen. Dieser ist der Klägerin am 16.08.2011 per Auslandseinschreiben/Rückschein zugestellt worden.
Am 23.08.2011 hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt. Sie führt aus, sie habe keine Beweisunterlagen mehr. Ihr erstes Arbeitsbuch aus der ehemaligen DDR über den Zeitraum vom 01.09.1958 bis 1969 habe sie "zur Seite gelegt"; sie habe keine Ahnung gehabt, wie wichtig das Buch sei. Sie bestehe auf ihrer gerechten Altersrente von 700,00 EUR. Ab dem 01.09.1958 habe sie als Helferin in einer Baumwollspinnerei gearbeitet, ab 1959 dann bei der Firma T. und W.als Näherin von Autoplanen und Zelten. Zum Jahresende 1958 sei sie in den Jugendwerkhof H. bei Kahla in T. gekommen, wo sie eine Lehre zur Wirtschaftspflegerin gemacht habe. Danach sei sie zurückgekehrt in ihre alte Firma T. und W ... 1962 habe sie die Firma gewechselt und in einem Herstellungsbetrieb (Möbelfabrik) gearbeitet (Beizen von Wandschränken und Anrichten). Danach habe sie bei der Firma M. Zahnräder geschleift. Die letzte Firma aus ihrem ersten Arbeitsbuch sei die Plastik-Firma B. gewesen. Alle Arbeitsstellen seien in L. gewesen. Es habe nur eine Krankenkasse gegeben, bei der man gemeldet gewesen sei. Die Arbeitsjahre von 1958-1969 seien durch die Krankenkasse zu klären. Sie habe durchgehend gearbeitet und keine Kinder; sie habe auch keine Familie gehabt und hätte sich ihr Geld selbst verdienen müssen (Schreiben Bl. 30-61 SGB, Akte, beim SG eingegangen am 05.09.2011); die "Ostzone" sei ein Arbeiterstaat ohne Sozialämter gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 08. August 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von wenigstens 700,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Dieser sei weder hinsichtlich seiner Tatsachenfeststellung noch seiner rechtlichen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Sämtliche glaubhaft gemachten oder nachgewiesenen rentenrechtlich relevanten Zeiten seien bei der Klägerin berücksichtigt worden. Neue Erkenntnisse seien dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG und die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (Erklärung der Klägerin vom 21.09.2012, Schriftsatz der Beklagten vom 08.10.2012, Bl. 203/204 Senatsakte), hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf höhere Altersrente.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 20.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010. Gegen die mit den Bescheiden vom 09.12.2008 und 18.05.2010 getroffenen Regelungen hat sich die Klägerin weder im Klage- noch im Berufungsverfahren erkennbar gewandt, weshalb sich der Streitgegenstand von vornherein auf den Bescheid vom 20.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 beschränkt.
Gegenstand des Berufungsverfahren ist ebenfalls nicht der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010, welcher die Verrechnung einer Forderung der Stadt Neuss wegen zu Unrecht gezahlter Sozialhilfeleistungen in Höhe von 3.348,86 EUR mit Raten zu monatlich 15,00 EUR ab dem 01.10.2009 zum Gegenstand hat. Jede Berufung setzt eine erstinstanzliche Entscheidung voraus (vgl. etwa Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16.06.2009 - L 13 R 1631/08 - zitiert nach (juris), dort Rn. 16), daran aber fehlt es hier bereits, denn das SG hat über den Bescheid vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010 und die Rechtmäßigkeit der damit verfügten Verrechnung in dem Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 nicht entschieden. Zwar hat die Klägerin nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010 am 09.03.2013 in mehreren Schreiben (vom 12.03.2010, vom 16.05.2010 und 14.07.2010) gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht mit der Verrechnung nicht einverstanden zu sein, der Senat lässt jedoch offen, ob es sich dabei um Klagen nach § 91 SGG (Erhebung der Klage bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger), Gegenvorstellungen oder Anträge nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gehandelt hat. Selbst wenn es sich bei den genannten Schreiben, woran der Senat angesichts des Umstandes, dass aus den Schreiben in keiner Weise hervorgeht, dass die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz begehrt hat, erhebliche Zweifel hat, um Klagen gehandelt haben sollte, hätte das SG bislang nicht nur nicht über diese entschieden, sondern wären diese bislang noch nicht einmal als solche beim SG erfasst worden. Es handelt sich ferner auch nicht um einen "Prozessrest", welchen der Senat "heraufholen" und über den er "auf Klage" entscheiden könnte. Durch den Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ist zwischenzeitlich geklärt, dass eine Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) durch Verwaltungsakt geregelt werden darf (Beschluss vom 31.08.2011, GS 2/10, zitiert nach (juris)). Ein derartiger Verwaltungsakt nimmt auch an den Rechtswirkungen des § 77 SGG (Bindungswirkung bei bestandskräftigen Verwaltungsakten) teil. Ob insoweit bereits Bindungswirkung eingetreten ist, lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen (s.o.). Nachdem der hier streitgegenständliche Bescheid vom 20.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010, mit welchem die Rente als Stammrecht unter Anrechnung und Bewertung der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten neu festgestellt worden ist, durch den Bescheid vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010, dessen einziger Verfügungsgegenstand die Durchführung der Verrechnung in Höhe von monatlich 15,00 EUR mit dem Zahlbetrag der Rente ist, jedenfalls nicht nach § 96 SGG abgeändert oder ersetzt worden ist, scheidet eine Einbeziehung des Streitgegenstandes in das vorliegende Verfahren und eine Entscheidung hierüber auf Klage aus.
II.
Die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin zutreffend berechnet. Ein Anspruch auf eine höhere Rente wegen weiterer bislang noch nicht anerkannter Beitragszeiten, insbesondere im Zeitraum vom 1.9.1958 bis 1969, besteht nicht. Weitere bislang noch nicht anerkannte Beitragszeiten der Klägerin sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 63 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wobei insbesondere die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind (vgl. § 64 und § 66 SGB VI). Die Klägerin hat die hier streitigen Zeiten nicht in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, sondern in der ehemaligen DDR. Insoweit verlangt § 286b SGB VI als lex specialis zu § 199, 203 SGB VI für eine Anerkennung keinen Nachweis, sondern lediglich die Glaubhaftmachung, dass die Versicherten in den fraglichen Zeiträumen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (§ 286b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden, für deren Abnahme der Rentenversicherungsträger zuständig ist (Sätze 3 und 4). Eine Vermutung des Bestehens von Versicherungspflicht und der Beitragszahlung für angegebenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gilt nach § 286c SGB VI für Zeiten, für die in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt worden sind, sofern nicht im selben Zeitraum eine Rente oder Versorgung bezogen worden ist, welche nach den bis Ende Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebietes zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit geführt hätte. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, welche sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sieht der Senat weitere im Beitrittsgebiet bis zur Übersiedelung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten der Klägerin, insbesondere in den Zeiträumen vom 01.07.1959 bis 17.01.1960 und vom 01.09.1961 bis 16.01.1969, nicht als glaubhaft gemacht an. Die Angaben der Klägerin zu ihren angeblich zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind vage und in sich widersprüchlich. So hat die Klägerin im auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente gerichteten Erstantrag vom 25.06.1993 als Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit in der ehemaligen DDR den Zeitraum von 1959 bis 16.12.1977 angegeben. Auch im Schreiben vom 03.03.2007 (Bl. 68 ff. VA) hat sie als ihre erste Beschäftigung diejenige bei der Firma T. und W. als Näherin im Zeitraum von 1959 bis 1961 angegeben. Mit Erklärung vom 05.11.2007 (Bl. 103 VA) hat sie demgegenüber später angegeben, von 1958 an zunächst als Maschinenarbeiterin in einer Baumwollspinnerei gearbeitet zu haben und danach ab 1959 als Näherin bei Firma T. und W ... Ausweislich ihrer Angaben im Schreiben vom 03.03.2007 will die Klägerin dort bis 1962 gearbeitet haben, dann anschließend seit 1962 bei der Firma S. & R ... Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer Aufstellung vom 05.11.2007 angegeben, lediglich im Jahr 1963 bei der Süßwarenfabrik in der Demmeringstraße gearbeitet zu haben (Bl. 103 VA). Mit Schreiben vom 23.09.2007 (Bl. 94 VA) hat die Klägerin angegeben, zunächst vom 01.09.1961 bis 1963 bei T. und W. gearbeitet zu haben, anschließend dann für vier Monate im Kaufhaus Konfektions-Handel als Kassiererin (4 Monate) und von 1964-1966 in der Möbelherstellung. Dies lässt sich allerdings nicht in Übereinstimmung bringen mit den Angaben der Klägerin im Schreiben vom 08.10.2007 (Bl. 100 VA), wonach sie als Beizerin der Möbelfabrik von 1965 bis 1967 gearbeitet haben will und im Jahr 1964 als Arbeiterin in der Maschinenbaufabrik M ... Wiederum andere Angaben enthält das Schreiben der Klägerin vom 05.11.2007 (Bl. 106 VA), wonach sie – u.a. – im Zeitraum von 1964 bis 1966 bei der Firma M. gearbeitet haben will und von 1966 bis 1969 in der Möbelfabrik. Letzteres kollidiert im Übrigen mit den Angaben der Klägerin in den Schreiben vom 08.10.2007 (Bl. 100 VA), in welchem die Klägerin angegeben hat, von 1967 bis 1969 bei der Firma B. Plastikdeckchen geschweißt zu haben, ebenso wie mit den Angaben im Klage- und Berufungsverfahren, wonach ihr letzter Arbeitgeber vor Beginn des neuen (zweiten) Arbeitsbuches 1969 die Firma Berco gewesen sein soll. Ermittlungen der Beklagten im Jahr 2007 bei dem Rechtsnachfolger der Süsswarenfabrik S. und R. (Demmeringstraße in L.) haben ebenso wenig Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin erbracht wie mehrere Anfragen der Beklagten bei der Firma R. Logistics im Jahr 2008, wo zum Zeitpunkt der Anfrage noch diverse Lohnunterlagen liquidierter DDR-Unternehmen aufbewahrt worden waren (die Aufbewahrungsfrist ist am 31.12.2011 abgelaufen, vgl. die vom Deutschen Bundestag am 15.12.2011 angenommene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 01.12.2011, BT-Drucks. 17/8045). Angesichts der Widersprüchlichkeit der gemachten Angaben der Klägerin ist die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, eine eidesstattliche Versicherung von der Klägerin anzufordern. Einen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, welcher grundsätzlich zum Nachweis oder zumindest als Mittel der Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten dienen kann (vgl. etwa § 286e SGB VI) besitzt die Klägerin über den Zeitraum 1958 bis 1969 nach ihrem eigenen Vortrag nicht.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung der Klägerin insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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